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LG Rostock: Händler müssen Stoffangaben in der Bestellübersicht anzeigen
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Rostock (Az. 6 HK O 28/24 vom 07.01.2025) ist wichtig für Fashion Händler. Es verpflichtet Online-Händler dazu, die Materialangaben von Textilien direkt in der Bestellübersicht – also unmittelbar vor Abschluss des Kaufs – klar und verständlich darzustellen.
Damit setzt sich eine Rechtsprechung durch, die für Shopbetreiber und Plattformhändler Folgen hat. Wer jetzt nicht reagiert, riskiert teure Abmahnungen. Besonders kritisch wird es, wenn bereits eine Unterlassungserklärung in diesem Kontext abgegeben wurde.
Der Fall: „VIP Seidenschal“ aus Polyester
Ein Händler hatte einen „VIP Seidenschal“ angeboten. Auf der Produktdetailseite war korrekt vermerkt, dass der Schal aus Polyester bestand. Auf der finalen Bestellseite fehlte die Materialangabe jedoch.
Das Gericht sah darin zwei klare Wettbewerbsverstöße:
- Verstoß gegen Informationspflichten
Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB müssen wesentliche Eigenschaften einer Ware unmittelbar vor Abgabe der Bestellung angezeigt werden. Bei Textilien gehört die Faserzusammensetzung eindeutig zu diesen Eigenschaften. Für Verbraucher ist sie entscheidend für Qualität, Tragekomfort, Allergierisiken und Pflegehinweise. - Irreführung durch die Bezeichnung
Der Begriff „Seidenschal“ suggerierte ein hochwertiges Naturmaterial. Tatsächlich bestand der Schal aus Polyester. Das Gericht wertete diese Irreführung als besonders gravierend, da gezielt mit dem edlen Image von Seide gespielt wurde, um eine Kaufentscheidung herbeizuführen.
Was bedeutet das für Händler?
Diese Rechtsprechung wird sich durchsetzen. Schon heute sehen wir, dass Gerichte immer genauer prüfen, ob Händler die wesentlichen Produkteigenschaften transparent kommunizieren – nicht nur auf Produktdetailseiten, sondern auch auf der finalen Bestellübersicht.
Besonders gefährlich:
- Händler, die bereits in ähnlichen Fällen eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, laufen Gefahr, schnell erneut abgemahnt zu werden – mit hohen Vertragsstrafen.
- Plattformhändler müssen prüfen, ob Marktplätze wie Amazon, eBay oder Kaufland die notwendigen Angaben im Checkout anzeigen. Ist das nicht der Fall, trägt der Händler trotzdem das volle Risiko.
Workarounds und Handlungsempfehlungen
Damit du nicht ins Fadenkreuz gerätst, solltest du jetzt handeln:
- Prüfe deinen Shop: Kontrolliere, ob Materialangaben bei Textilien direkt in der Bestellübersicht erscheinen.
- Plattformhändler: Finde eine eigenständige Lösung, z.B. Materialzusammensetzung im Titel oder Untertitel anzeigen..
- Fallback-Lösungen: Falls eine direkte Anzeige nicht möglich ist, könnte ein Workaround über Pflicht-Hinweisboxen oder ergänzende Bestellübersichts-Module helfen.
- Risiko einschätzen: Hast du schon eine Unterlassungserklärung abgegeben, ist der Handlungsdruck extrem hoch – du solltest sofort tätig werden.
- Rechtliche Beratung: Ein spezialisierter Anwalt kann prüfen, ob deine Darstellung rechtssicher ist und wie du Vertragsstrafen vermeidest.
Fazit
Das Urteil des LG Rostock macht deutlich: Die Zeiten, in denen Detailseiten für rechtliche Transparenz ausreichten, sind vorbei. Händler müssen die Stoffangaben in der Bestellübersicht sichtbar machen – und zwar für jedes einzelne Textil. Wer das ignoriert, riskiert Abmahnungen und teure Vertragsstrafen.
Die gute Nachricht: Mit einem rechtzeitigen Check und einem klaren Workaround lässt sich das Risiko erheblich reduzieren. Vielleicht!