Eine Verbandsjuristin verursacht Mehrkosten in Höhe von 1.400 € bei der Mandantin – das ist die Bilanz eines Falls, den Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse aus Düsseldorf öffentlich gemacht hat. Eine bayerische Shopbetreiberin hat sich auf die Rechtsauffassung einer Verbandsjuristin verlassen und damit einen einfachen Lieferstreit zu einem teuren Gerichtsverfahren eskaliert. Am Ende stand ein Anerkenntnis vor dem Amtsgericht Haßfurt – und die volle Kostenlastbei der Händlerin. Der Fall ist zeigt, wie Verbands(rechts)beratung Onlinehändlern schaden kann, wenn sie auf Quatschjura statt auf belastbarer Rechtsprechung beruht.
Inhaltsverzeichnis
- Drei Lizenzen bezahlt, null geliefert – und dann?
- Die Verbandsjuristin und ihre erfrischende Rechtsansicht
- Klage auf Erfüllung – und die nächste kühne These
- AG Haßfurt: Anerkenntnis spart Kosten – aber nicht alle
- Was Onlinehändler aus dem Fall lernen müssen
- Quatschjura ist ein Geschäftsmodell – und Mitglieder zahlen drauf
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Drei Lizenzen bezahlt, null geliefert – und dann?
Der Sachverhalt ist banal. Ein Käufer bestellt bei einem Onlineshop drei Softwarelizenzen und zahlt den Kaufpreis sofort. Laut den AGB des Shopbetreibers kommt der Kaufvertrag genau in diesem Moment zustande. Die Lizenzen werden allerdings nie geliefert.
Der Käufer mahnt die Lieferung schriftlich an und setzt eine angemessene Frist. Statt zu liefern, erstattet die Shopbetreiberin den Kaufpreis – kommentarlos. Damit beginnt der juristische Streit. Denn eine grundlose Rückzahlung lässt den Lieferanspruch nicht entfallen. Wer einen Vertrag erfüllen will, muss liefern oder mit dem Käufer eine einvernehmliche Aufhebung erzielen. Eine einseitige Rück-Überweisung reicht nicht.
Die Verbandsjuristin und ihre erfrischende Rechtsansicht
Nach Fristablauf wird Dr. Böse beauftragt. Auf seine anwaltliche Aufforderung meldet sich eine Verbandsjuristin und weist die Ansprüche zurück. Ihre Argumentation: Die grundlose Kaufpreiserstattung sei ein Rücktritt vom Vertrag. Damit gebe es keinen Lieferanspruch mehr.
Diese Konstruktion findet sich in keinem BGB-Kommentar. Ein Rücktritt setzt eine Rücktrittserklärung voraus, in den allermeisten Fällen außerdem einen Rücktrittsgrund. Eine bloße Überweisung ohne Erklärung erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Dr. Böse bezeichnet die Auffassung in seinem Blog als „äußerst erfrischend“ und bedankt sich bei der Verbandsjuristin für „skurriles Futter“ für seinen Blog. Die Reaktion der Juristin: Sie bekommt es offenbar mit der Angst und möchte nicht, dass Namen veröffentlicht werden.
Klage auf Erfüllung – und die nächste kühne These
Der Lieferstreit ist damit nicht vom Tisch. Der Käufer klagt vor dem Amtsgericht Haßfurt auf Erfüllung des Kaufvertrages. Der Shopbetreiber wechselt die Verteidigungslinie und stellt nun auf Unmöglichkeit der Leistung ab. Das wäre rechtlich der Ausweg, wenn die Software nicht mehr beschaffbar gewesen wäre.
Der Käufer hat aber dokumentiert, dass die Software durchgehend am Markt verfügbar war. Damit fällt die Unmöglichkeits-These in sich zusammen. Die Hürden des § 275 BGB sind hoch: Eine Leistung ist nur dann unmöglich, wenn sie objektiv niemand mehr erbringen kann oder wenn der Aufwand grob unverhältnismäßig wäre. Beides lag hier nicht vor.
AG Haßfurt: Anerkenntnis spart Kosten – aber nicht alle
Im April 2026 verhandelt das Amtsgericht Haßfurt mündlich. Das Gericht rät der Beklagten zur Kostenersparnis ein Anerkenntnis. Die Shopbetreiberin folgt dem Rat. Damit ist das Verfahren beendet – aber die Kosten sind angefallen. Dr. Böse beziffert sie auf rund 1.400 €.
Hätte die Shopbetreiberin von Anfang an einen guten Anwalt eingeschaltet oder schlicht geliefert, wäre dieser Betrag nicht entstanden. Der Wert der drei Softwarelizenzen ist dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich geringer als die nun fälligen Verfahrenskosten. Die Shopbetreiberin zahlt also für eine juristische Konstruktion, die schon im ersten Semester eines Jurastudiums gerissen wäre.
Was Onlinehändler aus dem Fall lernen müssen
Der Fall zeigt drei Dinge, die für jeden Onlinehändler relevant sind. Erstens: Verbandsjuristen sind nicht immer gute Anwälte. Sie haften gegenüber den Mitgliedern in aller Regel nicht persönlich für falsche Auskünfte. Wer auf eine Rechtsauffassung baut, die vor Gericht keinen Bestand hat, trägt das Risiko allein. Hier die Onlinehändlerin.
Zweitens: Eine grundlose Rückzahlung ersetzt keinen Vertragsausstieg. Wenn du als Händler nicht liefern kannst oder willst, brauchst du eine saubere Lösung – Stornovereinbarung, Aufhebungsvertrag oder Rücktritt mit Begründung. Die Überweisung allein klärt nichts.
Drittens: Sobald die Gegenseite einen Anwalt einschaltet, ist der Punkt erreicht, an dem du selbst einen GUTEN Anwalt brauchst. Ein guter Wald-und-Wiesen-Anwalt kostet einen Bruchteil eines verlorenen Verfahrens. Wer stattdessen die Verbandsjuristin weiterspielen lässt, riskiert das, was hier passiert ist: ein Anerkenntnis nach drei Verteidigungslinien und eine Kostenrechnung, die niemand wollte.
Quatschjura ist ein Geschäftsmodell – und Mitglieder zahlen drauf
Verbände leben davon, Mitgliedern Rechtssicherheit zu versprechen. Die Realität sieht oft anders aus. Wenn eine Verbandsjuristin im konkreten Streitfall mit einer Rechtsansicht argumentiert, die offenkundig nicht haltbar ist, profitiert nur der Verband – das Mitglied zahlt am Ende selbst. Dr. Böse spricht in seinem Blog von Quatschjura. Der Begriff trifft. Was hier passiert ist, ist keine Auslegungsfrage und kein vertretbarer Standpunkt, sondern eine Konstruktion, die einer ersten Plausibilitätsprüfung nicht standhält.
Für Onlinehändler heißt das: Verbandsmitgliedschaft ersetzt keine Rechtsberatung. Sie kann ein nützlicher Bonus sein – aber im konkreten Streitfall zählt nur eines. Eine belastbare juristische Einschätzung, die vor Gericht trägt. Und die kommt im Zweifel von einem Anwalt, der für seinen Rat haftet. Vielleicht sollte die Verbandsjuristin ihren Rechtsanwalts-Job einfach an den Nagel hängen und ihre Zulassung zurückgeben. Der Autor selbst hat Erfahrungen mit Verbandsjuristin und Rechtsanwältin und deren sehr kruden Schriftsätze. Auch hier wurden alle Verfahren verloren. Zu Lasten der Verbandsjuristin.





