Wer Werbung nicht deutlich kennzeichnet verhält sich wettbewerblich unlauter und unfair. Verbraucher werden in die Irre geführt. Das ahndet die Wettbewerbszentrale in einigen Abmahnungen und eröffnet damit einer neue Spielwiese für die Abmahnindustrie.

Das ist passiert

In Social Media wie Instagram, Tiktok, YouTube & Co. warben verschiedene Influencer/ -innen für Produkte von Werbepartnern, ohne dass die entsprechenden Posts, Reels, Stories o.ä. als Werbung gekennzeichnet waren. Nach einer seit 2022 geltenden Regelung müssen Influencerinnen und Influencer jedoch ihre Produktempfehlungen in Social Media als Werbung kenntlich machen, wenn sie dafür ein Entgelt oder wirtschaftliche Vorteile erhalten.

Der Rennfahrer

So warb beispielsweise ein international bekannter Rennfahrer auf Instagram für Luxusuhren und -Gepäckstücke und kennzeichnete die entsprechenden Posts nicht als Werbung. Die Wettbewerbszentrale verlangte Unterlassung dieser Praxis und nahm zwei europäische Unternehmen in Anspruch, die mit ihm als Testimonial warben: Diese Unternehmen sind nach Auffassung der Wettbewerbszentrale für die fehlende Kennzeichnung durch ihre Werbepartner mit verantwortlich, da sie, wie in üblichen Influencer-Verträgen, ihrem Werbepartner die Kennzeichnung vorgeben können und müssen. Auf die Beanstandungen hin nahm der Sportler in beiden Fällen erstmals eine Kennzeichnung vor: Er fügte nach der so genannten Caption (Überschrift) die drei Zeichen „#ad“ ein. Die Wettbewerbszentrale hält diese Kennzeichnung weiterhin nicht für ausreichend und hat daher eine weitere Abmahnung ausgesprochen.

Die Musikerin

Eine in Deutschland bekannte Musikerin zeigte in einem anderen Fall in einem professionell gedrehten „Behind the Scenes“-Reel (Kurzvideo) auf Instagram, wie sie für die Produktion eines Videoclips geschminkt wird. Dabei rückte die Kamera ausschließlich und prominent Kosmetikprodukte ihres Werbepartners ins Licht, ohne dass das Video als Werbung gekennzeichnet war. Die Musikerin gab auf die Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale eine Unterlassungserklärung ab. Eine Umsetzung der Werbekennzeichnung erfolgte jedoch nicht, sodass es der Anforderung einer Vertragsstrafe bedurfte.

Unterlassungsklage

In zwei weiteren Fällen bewarben reichweitenstarke Influencer auf Instagram und Facebook ohne Werbekennzeichnung verschiedene Nahrungsmittel wie ein Getränkepulver, Schokoriegel beziehungsweise einen Getränkesirup. Diese Produkte werden von Unternehmen vertrieben, die die Influencer selbst leiten bzw. mit denen sie kooperieren. In einem der Fälle gab der Influencer eine Unterlassungserklärung ab. Er setzte jedoch weiterhin keine ausreichende Werbekennzeichnung um, sodass die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe angefordert hat. In dem anderen Fall blieb eine Reaktion aus und die Wettbewerbszentrale reichte vor dem LG Berlin Unterlassungsklage ein. […]

(Quelle: Pressemitteilung)

Was ist hier wichtig?

Das Influencer wegen dieser Verstöße abmahnbar sind sollte bekannt sind. Das aber hier die >Auftraggeber< mit angesprochen worden sind ist wichtig. Denn wenn ihr einen Influencer beauftragt, dann solltet ihr tunlichst darauf achten, dass seine Posts auch als Werbung gekennzeichnet sind. Ansonsten könnt ihr gechillt von eurer Konkurrenz, der wettbewerbszentrale oder anderen Abmahnvereinen abgemahnt werden.