Agentic Commerce: Visa hat mit dem Trusted Agent Protocol vorgelegt, Mastercard mit Agent Pay, Google mit dem Universal Commerce Protocol – Shopify, Walmart, Etsy, Zalando und Stripe sind dabei. Die Infrastruktur, damit eine KI eigenständig Bestellungen auslöst, steht. Was nicht steht: das passende Recht. Genau hier liegt eine Frage, die im hiesigen E-Commerce-Diskurs viel zu leise gestellt wird – das Widerrufsrecht setzt einen Verbraucher voraus. Einen Menschen. Was aber, wenn nicht der Mensch klickt, sondern der Agent?
Inhaltsverzeichnis
- Der Verbraucherbegriff hängt am Menschen, nicht an der Maschine
- Wer ist Vertragspartner – Mensch oder Maschine?
- Erfüllungsgehilfe? Nicht nach geltendem Recht
- Was bedeutet das für den Händler?
- Drei Stellschrauben, an denen der Gesetzgeber jetzt drehen muss
- Und nein, der Kunde kommt nicht raus, indem er sagt „die Maschine war’s“
- Fazit: Wer wartet, wartet zu lang
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Der Verbraucherbegriff hängt am Menschen, nicht an der Maschine
§ 13 BGB definiert den Verbraucher als natürliche Person. Das Widerrufsrecht aus § 312g BGB knüpft daran an. Wer einen Fernabsatzvertrag schließt, soll 14 Tage Zeit haben, sich von der Bestellung zu lösen – ohne Begründung, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Verbraucher die Ware vor dem Kauf nicht physisch prüfen konnte und im Online-Kanal mit asymmetrischer Information agiert.
Die Frage, die Agentic Commerce auf den Tisch wirft: Wenn der Mensch die Ware nicht einmal angesehen hat, weil ein Agent die Auswahl und den Kauf eigenständig erledigt – ist die Schutzlage dann größer oder kleiner? Das Bauchgefühl sagt: größer. Der Verbraucher hat noch weniger Kontrolle über die Auswahl als beim klassischen Online-Kauf. Das spräche eindeutig dafür, das Widerrufsrecht nicht anzutasten, sondern zu stärken.
Wer ist Vertragspartner – Mensch oder Maschine?
Hier wird es juristisch eng. Eine Maschine hat keine Rechtspersönlichkeit. Sie kann nicht Vertragspartner sein. Punkt. Das ist im deutschen Zivilrecht klar geregelt. Vertragspartner ist und bleibt der Mensch hinter dem Agenten – also derjenige, der den Agenten beauftragt, parametrisiert und bezahlen lässt.
Die juristische Literatur arbeitet hier mit der Figur der Computererklärung: Wer einen Agenten in Betrieb nimmt, drückt damit einen generellen Willen aus, dass die Maschine in seinem Namen Erklärungen abgibt. Diese Erklärungen werden ihm zugerechnet – auch dann, wenn er die konkrete Bestellung nie selbst freigegeben hat. Der Zeitpunkt der Willenserklärung wird gewissermaßen vorverlegt auf den Zeitpunkt, an dem der Mensch dem Agenten gesagt hat: „Kauf für mich ein.“
Soweit die schwache KI. Bei wirklich autonomen Agenten, deren Entscheidungen probabilistisch und für den Betreiber nicht mehr vorhersehbar sind, beginnt die Konstruktion zu wackeln. Die Zurechnung über die Computererklärung führt dann zu einer faktischen Risikohaftung des Nutzers für alles, was sein Agent so anstellt. Das ist juristisch machbar, aber es fühlt sich nach Notlösung an.
Erfüllungsgehilfe? Nicht nach geltendem Recht
Die spannendste Frage: Kann eine Maschine Erfüllungsgehilfe sein? Antwort im Moment glasklar: Nein. § 278 BGB setzt voraus, dass der Erfüllungsgehilfe ein menschlicher Akteur mit Rechtssubjektivität ist, der überhaupt verschuldensfähig sein kann. Eine Maschine erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie hat keinen Willen, kein Bewusstsein, kein Vermögen. Sie kann nicht haften.
Die juristische Diskussion versucht, diese Lücke über verschiedene Konstruktionen zu schließen: analoge Anwendung des § 278 BGB , eine Tierhalter-Analogie über § 833 BGB , die Idee einer „elektronischen Person“ mit Teilrechtsfähigkeit. Keine dieser Konstruktionen ist herrschende Meinung. Das Ergebnis: Eine Maschine ist de lege lata kein Erfüllungsgehilfe. Sie ist Werkzeug. Und das Werkzeug-Modell trägt für simple Bestellautomaten – aber nicht mehr für Agenten, die selbst entscheiden, was sie wann wo kaufen.
Was bedeutet das für den Händler?
Für Händler bringt das eine paradoxe Situation. Solange der Agent unter dem Account eines Verbrauchers handelt, schließt der Händler einen B2C-Vertrag mit allen Konsequenzen: Widerrufsrecht, Informationspflichten, Button-Lösung nach § 312j BGB , ab Juni 2026 zusätzlich der Widerrufsbutton. Der Händler weiß aber unter Umständen gar nicht, dass am anderen Ende kein Mensch geklickt hat. Captchas und „Ich bin kein Roboter“-Abfragen umgeht ein moderner Agent ohnehin.
Das heißt praktisch: Der Händler trägt das volle Verbraucherschutz-Korsett, ohne sicher beurteilen zu können, ob er es überhaupt mit einem Verbraucher zu tun hat. Und er trägt das Retourenrisiko für Bestellungen, die der Mensch nie selbst ausgewählt hat – mit der entsprechend höheren Wahrscheinlichkeit, dass die Ware zurückgeht.
Drei Stellschrauben, an denen der Gesetzgeber jetzt drehen muss
Erstens: Identifikation. Es braucht eine Pflicht zur Offenlegung. Wenn ein Agent für einen Menschen einkauft, muss der Händler das wissen. Mastercard und Visa arbeiten mit Tokens und „Agentic Tokens“ genau in diese Richtung. Das gehört regulatorisch flankiert, nicht den Zahlungsdienstleistern allein überlassen.
Zweitens: Zurechnung klar regeln. Statt sich weiter mit Computererklärung, Boten- und Stellvertretungs-Analogien durchzuhangeln, sollte der Gesetzgeber eine eigene Norm schaffen, die Agenten-Erklärungen dem Auftraggeber zurechnet – mit einer klaren Anfechtungsmöglichkeit, wenn der Agent außerhalb der vorgegebenen Parameter handelt. Das nimmt Druck aus dem System, ohne den Händler zu überfordern.
Drittens: Widerrufsrecht behalten und schärfen. Der Verbraucher, der einen Agenten einsetzt, ist nicht weniger schutzbedürftig als der Verbraucher, der selbst klickt – er ist mehr schutzbedürftig. Das Widerrufsrecht muss bleiben. Diskutieren kann man, ob die Frist bei Agenten-Bestellungen verlängert oder der Fristbeginn anders geregelt werden muss, weil der Verbraucher die Ware vielleicht erst Tage nach Lieferung überhaupt zur Kenntnis nimmt.
Und nein, der Kunde kommt nicht raus, indem er sagt „die Maschine war’s“
Eine Reaktion ist absehbar: Verbraucher, deren Agent eine Bestellung ausgelöst hat, die ihnen nicht passt, werden versuchen, sich aus dem Vertrag zu winden – mit dem Argument, sie selbst hätten ja nicht gekauft. Zahlungen werden storniert, Lastschriften zurückgegeben, im Zweifel wird behauptet, der Vertrag sei nie zustande gekommen. Diese Strategie wird scheitern, und das ist juristisch auch richtig so. Wer einen Agenten in Betrieb nimmt, ihn mit Zahlungsmitteln ausstattet und Parameter setzt, äußert damit einen generellen Willen, im Rechtsverkehr zu handeln. Die Erklärung wird ihm zugerechnet – das ist die Kehrseite der Computererklärung. Wer den Komfort des autonomen Einkaufs will, kann nicht im Schadensfall den Stecker ziehen und behaupten, das alles habe mit ihm nichts zu tun.
Anders formuliert: Der Vertrag kommt zustande, ob der Mensch den Bestellbutton selbst gedrückt hat oder nicht. Das einzig saubere Werkzeug, sich von einer fehlgeleiteten Agenten-Bestellung zu lösen, ist die Anfechtung wegen Irrtums – und natürlich, im B2C-Geschäft, das ganz normale Widerrufsrecht. Genau das macht das Widerrufsrecht im Zeitalter des Agentic Commerce noch wichtiger als vorher: Es ist der einzige verlässliche Notausgang, den der Verbraucher hat. Und der Händler muss sich darauf einstellen, dass dieser Notausgang häufiger genutzt werden wird als heute. Wer Agenten-Bestellungen annimmt, baut Retourenquoten ein – das ist keine juristische Frage, sondern eine kalkulatorische. Der Stornoversuch über die Schiene „kein Vertrag zustande gekommen“ wird vor jedem Amtsgericht zerlegt werden.
Fazit: Wer wartet, wartet zu lang
Das geltende Recht reicht für die schwache, deterministisch parametrisierte KI noch aus. Für die nächste Stufe – wirklich autonome Agenten, die selbst entscheiden – reicht es nicht mehr. Der Computer ist kein Vertragspartner und auch kein Erfüllungsgehilfe. Er bleibt Werkzeug. Aber je autonomer das Werkzeug, desto fragwürdiger die alleinige Risikoverteilung zulasten des Nutzers. Und der Verbraucherschutz wird nicht kleiner, weil der Mensch den Klick delegiert hat – sondern größer. Wer hier wartet, bis die ersten Verfahren vor dem BGH landen, hat zu lang gewartet.





