Schaltet ein Wettbewerbsverband, nachdem er eine Abmahnung ausgesprochen hat, einen Anwalt ein, der dem Schuldner gegenüber die Rechtslage erläutert, sind diese Abmahnkosten nicht erstattungsfähig (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 09.04.2019 – Az.: 6 U 13/19).
Der klägerische Wettbewerbsverband mahnte die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Informationspflichten ab.
Die Beklagte stellte mit anwaltlichem Schreiben die Berechtigung der Abmahnung in Frage und bat um eine Erläuterung. Diese Erklärung nahm der vom Kläger hiermit beauftragte Anwalt vor. Die Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Nun ging es um den Ausgleich der angefallenen Anwaltskosten. Das OLG Frankfurt a.M. stufte diese als nicht erstattungsfähig ein.
Es sei nicht erkennbar, warum im vorliegenden Fall der Kläger nicht alleine imstande gewesen sein sollte, die rechtlichen Erörterungen eigenständig vorzunehmen. Die Nachfrage des Beklagten beziehe sich ganz allgemein auf Punkte, die der Wettbewerbsverband im Rahmen der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche schon zuvor selbstständig geprüft habe.
Es liege auch kein besonderer Einzelfall vor, bei dem ausnahmsweise davon auszugehen sei, dass die Einschaltung eines Advokaten notwendig gewesen wäre. Zum Beispiel, wenn neue, bislang nicht geprüfte rechtliche Probleme aufgetreten seien.
(Quelle: Dr. Bahr)