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Batteriegesetz im Onlinehandel

Das Batteriegesetz (BattG): Alles, was du jetzt für deinen Onlinehandel wissen musst

In Deutschland fallen drei Bereiche unter die sogenannte „Extended Producer Responsibility“ (EPR). Neben Verpackungen und Elektrogeräten betrifft dieses Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung auch Batterien. Zuständigkeiten und Pflichten für Inverkehrbringer der verschiedenen Kategorien werden jeweils in entsprechenden Gesetzen geregelt. So gibt das Verpackungsgesetz (VerpackG) die Maßgaben für Verpackungen vor, für Elektrogeräte ist es das Elektrogesetz (ElektroG) und für Batterien das Batteriegesetz (BattG). Als Inverkehrbringer von Verpackungen, Elektrogeräten und Batterien musst du also besonderen Pflichten nachkommen, um sicherzustellen, dass die Entsorgung der betreffenden Produkte und Produktbestandteile am Ende ihrer´s Lebenszyklus‘ umweltschonend und reibungslos ablaufen kann. Wir schauen uns an, welche Pflichten du im Onlinehandel konkret hast, wenn du Produkte mit Batterien vertreibst und was sich seit Januar 2023 geändert hat.

 

Noch mal von vorn: Das deutsche Batteriegesetz

Das deutsche Batteriegesetz setzt die europäische Batterierichtlinie in deutsches Recht um. Konkret regelt das BattG das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren. In Kraft trat das Gesetz bereits im Jahr 2009 und wurde 2021 überarbeitet. Seit Januar 2023 haben Marktplätze eine Kontrollpflicht und müssen kontrollieren, ob ihre Händler die Pflichten des BattG erfüllen. Das BattG gilt sowohl für nicht-wiederaufladbare Batterien (Primärbatterien) als auch für alle wiederaufladbaren Batterien (Sekundärbatterien bzw. Akkus). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Batterien in Geräten verbaut sind oder nicht.

Das BattG unterscheidet:

  • Gerätebatterien: Sind verschlossen und können in der Hand getragen werden
  • Industriebatterien: Werden nur für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke genutzt
  • Fahrzeugbatterien: Werden für die Beleuchtung oder Zündung von Fahrzeugen genutzt

 

Wann muss ich die Pflichten aus dem BattG erfüllen?

Von den Regelungen des Batteriegesetzes bist du betroffen, wenn du als sogenannter „Hersteller“ agierst. Aber aufgepasst! Der Herstellerbegriff umfasst deutlich mehr als nur den tatsächlichen Produzenten der Batterien. Hersteller sind laut BattG nämlich alle Unternehmen, die gewerbsmäßig und erstmalig Batterien oder Akkumulatoren in Deutschland in den Umlauf bringen. Wenn du Batterien oder Akkus verkaufst, die bereits vom Hersteller ordnungsgemäß in Deutschland registriert wurden, giltst du als Vertreiber. Wenn du allerdings aus dem Ausland importierst oder unregistrierte Batterien verkaufst, giltst du als Hersteller und musst die Pflichten aus dem BattG selbst erfüllen.

Zuständig bist du, wenn du:

  • Batterien herstellst und diese verkaufst /
  • Nicht nachweisen kannst, dass die von dir weiter in Umlauf gebrachten Batterien bereits ordnungsgemäß durch den Produzenten registriert wurden /
  • Batterien aus dem Ausland nach Deutschland importierst /
  • Batterien bzw. Geräte mit Batterien oder Akkus direkt aus dem Ausland nach Deutschland verkaufst (Fernabsatz).

Hersteller von Gerätebatterien sind übrigens dazu verpflichtet, Geräte-Altbatterien unentgeltlich und bundesweit zurückzunehmen. Um das zu gewährleisten, müsst du dich an einem genehmigten Rücknahmesystem beteiligen. Daraufhin übernimmt dann ein Recyclingunternehmen die Verwertung deiner Altbatterien. Hersteller von Industrie- und Fahrzeugbatterien sind ebenfalls von einer Rücknahmepflicht betroffen und müssen eine unentgeltliche und zumutbare Rücknahmemöglichkeit anbieten.

 

Deine BattG-To-Do’s als Vertreiber

Als Vertreiber von Batterien musst du sicherstellen, dass du nur Batterien von gemeldeten Unternehmen auf den Markt bringst. Diese haben dann bereits alle BattG To Do’s erfüllt. Die Pflichten für Hersteller entfallen also für dich. Als Vertreiber bist du aber dazu verpflichtet, Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Im Versandhandel gilt das Versandlager als Verkaufsstelle. Außerdem hast du auch als Vertreiber eine Nachweispflicht gegenüber deinem Marktplatz. Informiere dich hier am besten direkt bei deinem Marktplatz, wie du dieser nachkommen sollst, da die Prozesse von Marktplatz zu Marktplatz sehr unterschiedlich sind.

 

Schritt für Schritt durch deine BattG-To-Do‘s als Hersteller

  1.  Registriere dich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) als „Hersteller“.
  2. Benenne einen Bevollmächtigten (Nur als ausländischer Händler ohne Sitz in Deutschland).
  3. Beauftrage ein genehmigtes Rücknahmesystem mit der Batterierücknahme.
  4. Hinterlege deiner EPR-Nummer bei deinem Marktplatz. (Die Nummer erhältst du nach erfolgreicher Registrierung bei der EAR).
  5. Kennzeichnungspflicht erfüllen.

 

Das hat sich für Onlinehändler geändert

Im Rahmen der Überarbeitung des BattG im Jahr 2021 wurde eine Kontrollpflichtfür bestimmte Stakeholder beschlossen: Seit 01. Januar 2023 müssen elektronische Marktplätze jetzt kontrollieren, ob ihre Händler ihre EPR-Pflichten erfüllen. Seit Juli 2021 gilt diese Kontrollpflicht bereits für Verpackungen und seit diesem Jahr ebenfalls für Elektrogeräte (alles zu den Pflichten für Elektrogeräte liest du hier). Marktplätze kontrollieren die Pflichterfüllung über die Hinterlegung eines Nachweises bzw. die EPR-Nummer. Egal, ob du Batterien, Elektrogeräte oder Verpackungen in Verkehr bringst, nach erfolgreicher Pflichterfüllung bekommst du an allen drei Anlaufstellen eine persönliche Nummer zugeteilt. Dies ist deine EPR-Nummer. Mit dieser Nummer kannst du deinem Marktplatz nachweisen, dass du alle deine Pflichten erfüllst. Ohne diesen Nachweis können Sanktionen wie Abmahnungen und Account-Sperrungen auf dich zukommen.

 

Fazit

Das BattG schließt, ähnlich wie auch das Verpackungsgesetz, und das Elektrogesetz zunehmend etwaige Schlupflöcher und verschärft Vorgaben und Kontrollmechanismen. Das Ziel: Klimaschutz durch Recycling und die Kreislaufführung wertvoller Ressourcen.

 

Lizenzero ermöglicht dir die unkomplizierte Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als Partner zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh auch bei spezifischen Fragen drückt, und können umfassend supporten.

Mehr zu Onlinehandel, VerpackG und Kreislaufwirtschaft erfährst du im Lizenzero-Blog und in unserem Support-Center.

Lizenzero zu Gast im eBay-Podcast: Alles zum Thema Extended Producer Responsibility (EPR)

Im Onlinehandel ist viel los! Das liegt auch daran, dass sich in den letzten Jahren zahlreiche Gesetzgebungen mit Auswirkung auf den E-Commerce geändert haben. Einen großen Anteil daran hat die sogenannte EPR. Der Begriff EPR bildet die Abkürzung des englischen Begriffs „Extended Producer Responsibility“ und kann mit „erweiterte Herstellerverantwortung“ übersetzt werden. Demnach sind Händler:innen laut dem deutschen Gesetzgeber nicht nur für die von ihnen vertriebenen Produkte, sondern auch für weitere Produktbestandteile sowie für die Verpackungen verantwortlich, die mit ihren Produkten in Umlauf geraten – und zwar bis hin zu ihrer Verwertung.

EPR ist entsprechend gesetzlich verankert und bildet den Sammelbegriff für alle Zuständigkeiten, die über das Produkt selbst hinausgehen. Konkret fallen in Deutschland Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräte und Batterien unter die EPR. Ziel der EPR ist es, einen Rahmen dafür zu schaffen, dass aus den in Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräten und Batterien enthaltenen Wertstoffen nach ihrer Entsorgung durch Recycling wieder Neues entstehen kann und wertvolle Ressourcen gespart werden.

In Folge #34 des Podcasts „eBay – der Podcast für Händlerinnen und Händler“ durfte Ida Julia Schlößer von Lizenzero, dem Onlineshop für Verpackungslizenzierung des dualen Systems Interseroh+, zu Gast sein und mit eBay über alle Pflichten rund um die erweiterte Herstellerverantwortung (“Extended Producer Responsibility”) sprechen. Wer also noch keine Expert:in für VerpackG, ElektroG und BattG ist, sollte die neue eBay Podcast Folge auf keinen Fall verpassen.

 

Im Podcast erfahrt ihr:

  • Was die Extended Producer Responsibility (EPR) eigentlich ist,
  • welche To Do’s als Händler:in notwendig sind, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und
  • was in diesem Jahr neu hinzukommt und
  • wie eBay seine Händler:innen hierbei unterstützt.

 

Gäste:

Ida Julia Schlößer, Head of Marketing bei Lizenzero dem Onlineshop für Verpackungslizenzierung des Umweltdienstleisters Interzero und Marius Haufe, Projektmanager für die DE Regulations bei eBay Deutschland.

 

So kannst du den Podcast hören:

Zum Podcast geht’s hier entlang.
Verfügbar auch auf allen gängigen Podcast-Plattformen wie Google, Apple, deezer, Spotify.

 

Wer wir sind:

Lizenzero ermöglicht dir die unkomplizierte Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als Partner zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh auch bei spezifischen Fragen drückt, und können umfassend supporten.

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Verpackungsgesetz TOP Abmahngrund: So vermeidest du das Risiko in 2023

Seit seinem Inkrafttreten Anfang 2019 zählt das Verpackungsgesetz (VerpackG) Jahr für Jahr zu den TOP-Abmahngründen im E-Commerce. Auch in 2022 hat es wieder vordere Plätze belegt – nicht zuletzt sicher, weil die Novelle des VerpackG u.a. im Juli letzten Jahres für weitere Stolperstellen gesorgt hat (gerade dann, wenn der Vertrieb über Marktplätze und/oder Fulfillment-Dienstleister erfolgt). Tatsächlich sind von den reihenweisen Abmahnungen aber nicht nur die betroffen, die sich gar nicht um die Erfüllung der Vorgaben kümmern: Vielfach liegt auch trotz (zumindest teilweiser) Erfüllung der Pflichten unangenehme Post im Briefkasten – woran das liegt und vor allem, wie du den Abmahngrund Verpackungegsetz umschiffst, zeigen wir dir jetzt.

Kurzer Recap zum Abgleich: Was muss ich überhaupt tun, um das VerpackG zu erfüllen?

Drei Pflichten sind es, die das VerpackG von den Inverkehrbringern systembeteiligungspflichtiger Verpackungen fordert (du verstehst schon hier nur Bahnhof? Dann starte am besten mit diesem Basic-Guide zum Verpackungsgesetz):

  1. Registrierungspflicht >> beim Verpackungsregister LUCID
  2. Systembeteiligungspflicht (auch Lizenzierungspflicht genannt) >> bei einem dualen System
  3. Datenmeldepflicht >> beim Verpackungsregister LUCID

Sollte dir nun eine dieser Pflichten nur dunkel bekannt vorkommen, könnte das ein erster Hinweis darauf sein, dass Handlungsbedarf besteht und du dringend die noch ausstehenden Pflichten nachholen solltest.

Dein Shop ist zum Beispiel noch gar nicht in LUCID registriert? Oder du hast dich zwar um deine LUCID/EPR-Nummer gekümmert, nach der du von deinem Marktplatz gefragt worden bist, aber von der Lizenzierung deiner Verpackungen war nie die Rede? Das kann wirklich unangenehm werden. Schau daher auch hierzu gerne nochmal im oben verlinkten Basis-Guide vorbei, um dich Schritt für Schritt durch die To Do’s zu navigieren.

Alle drei VerpackG-Pflichten wasserdicht erfüllt: Woran könnte es sonst haken?

Abmahnkanzleien und -vereine: Insbesondere im Onlinehandel sind sie berühmt-berüchtigt. Systematisch werden hier abmahnfähige Aspekte durchkämmt, darunter eben auch das Verpackungsgesetz.

Das ist auch deshalb ein gefundenes Fressen, weil mit dem öffentlich einsehbaren Herstellerregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister hervorragend Abgleiche angestellt werden können; folgende Funde können dabei als Anlass für das Abmahnschreiben im Briefkasten ausreichen:

  • Abmahngrund Verpackungsgesetz, weil der Unternehmensname im Verpackungsregister anderslautend angegeben ist: Ist der Unternehmensname in LUCID korrekt angegeben? Tippfehler, Abkürzungen, falsche oder unvollständige Firmierungen gilt es zu vermeiden.
  • Abmahngrund Verpackungsgesetz, weil sich die Unternehmensangaben im Website-Impressum und Verpackungsregister unterscheiden: Der Unternehmensname im Website-Impressum (und wichtig: auch der im Impressum deiner Marktplatz-Shops) und bei LUCID sollten exakt gleichlautend angegeben sein: Wenn das im Impressum angegebene Unternehmen auch dasjenige ist, das systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt und damit den Vorgaben des VerpackG, sollte es sich so auch 1:1 in LUCID wiederfinden lassen

Was kann im Kontext des Verpackungsgesetzes außer einer Abmahnung passieren?

Neben Abmahnungen sieht das Verpackungsgesetz Vertriebsverbote und Geldbußen bis 200.000 Euro vor, werden die Pflichten gar nicht oder auch nur teilweise nicht erfüllt.

Fazit: Abmahngrund Verpackungsgesetz lässt sich wahrlich vermeiden

Das Verpackungsgesetz provoziert einen großen Teil an Abmahnungen im E-Commerce. Das muss nicht sein und ist unnötig teuer. Mit etwas Sorgfalt bei der Erfüllung der Pflichten und dem Abgleich zwischen eigenem Impressum und dem Eintrag im Verpackungsregister lassen sich Steilvorlagen für abmahnmuntere Kanzleien einfach vorbeugen.

 

Lizenzero ermöglicht dir die unkomplizierte, VerpackG-konforme Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als offizieller Partner für die VerpackG-Novelle zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh drückt, und supporten umfassend.

Erfahre mehr über E-Commerce, Verpackungsgesetz, Kreislaufwirtschaft und Nachhaltigkeit im Lizenzero-Blog.

 

VerpackG: Last Minute Guide für die Planmengenmeldung 2023

Seit 2019 müssen Unternehmen, die Verpackungen gewerblich in Deutschland in Umlauf bringen, die Vorgaben des Verpackungsgesetzes (VerpackG) beachten. Die Pflichten aus dem VerpackG fallen an verschiedenen Stellen und zu verschiedenen Zeitpunkten an. So muss jedes betroffene Unternehmen zum Jahresende sicherstellen, dass es seine Verpackungen auch im Folgejahr rechtskonform in Umlauf bringt. Wie du das machst und jetzt deine geplanten Verpackungsmengen für 2023 per Planmengenmeldung melden kannst, erklären wir in diesem Beitrag. Alle Basics zum VerpackG findest du in diesem Beitrag.

Warum ist eine Planmengenmeldung notwendig?

Gemäß VerpackG dürfen Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen und damit bei einem dualen System beteiligt werden müssen, nicht ohne Lizenz in Verkehr gebracht werden dürfen. Das bedeutet: Die Lizenzierung muss im Vorhinein erfolgen. Hierzu gibt man im alten Jahr eine Prognose – oder eben auch „Planmenge“– ab. Diese Vorausschätzung kann dann im laufenden Jahr noch durch unterjährige Mengenmeldungen angepasst werden.

Wie funktioniert die Planmengenmeldung?

Die jährliche Aktualisierung der geplanten Verpackungsmengen nennt das Verpackungsregister “Initiale Planmengenmeldung”. Diese solltest du sowohl beim Melderegister LUCID als auch bei deinem dualen System jedes Jahr bis zum 31.12. vornehmen. Dazu gehst du wie folgt vor:

  1. Duales System: Gib‘ – auf Grundlage einer möglichst fundierten Schätzung – deine Mengen für 2023 über das Kundenkonto deines dualen Systems an (für Lizenzero geht es hier entlang)
  2. LUCID: Logge dich in deinen LUCID-Account ein, klicke auf „Datenmeldung“ und dann auf „Initiale Planmengenmeldung“. Gib hier Mengen ein, die du soeben auch an dein duales System gemeldet hast.

Fertig! Damit hast du bereits eine wichtige Task für 2023 erledigt und startest entspannt ins neues Jahr!

Für eine ausführliche Erklärung kannst du dir auch das Video Die Durchführung der “Initialen Planmengenmeldung” im Verpackungsregister LUCID der ZSVR auf YouTube anschauen.

Was passiert, wenn ich meine Verpackungsmengen nicht aktualisiere?

Wenn du vor Start ins neue Jahr keine Planmeldung abgibst, bringst du offiziell keine Verpackungen in Verkehr. Sollten entgegen dessen

Hast du vergessen, die Initiale Planmengenmeldung bis zum Ende des Jahres abzugeben? Du kannst deine geplanten Verpackungsmengen nach Jahresende als sogenannte “Unterjährige Mengenmeldung” einreichen. Das Prinzip der Unterjährigen Mengenmeldung ist das gleiche wie bei der Planmengenmeldung. Für weitere Unterstützung kannst du eine genau Beschreibung zur Meldung bei LUCID hier lesen.

Fazit

Das VerpackG hat das Ziel zu höheren Recyclingquoten und mehr Kreislaufwirtschaft zu führen. Dadurch sollen Ressourcen geschont und die Umwelt geschützt werden. Die ZSVR dient als Kontrollmechanismus und sorgt dabei für einen fairen Wettbewerb.

Lizenzero ermöglicht dir die unkomplizierte Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als Partner zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh auch bei spezifischen Fragen drückt, und können umfassend supporten.

Mehr zu Onlinehandel, VerpackG und Kreislaufwirtschaft erfährst du im Lizenzero-Blog und in unserem Support-Center.

Versand nach Österreich? VerpackVO: Was Onlinehändler ab 2023 beachten sollten 

Für Händler, die aus dem Ausland nach Österreich versenden, ändert sich ab 2023 einiges. Woran das liegt? Auch Österreich hat seine Verpackungsgesetzgebung umfassend überarbeitet (ähnlich wie in Deutschland schon 2021/2022 geschehen). Konkret wurden sowohl das österreichische Abfallwirtschaftsgesetz (AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket) als auch die österreichische Verpackungsverordnung (VerpackVO Novelle 2021) angepasst. Wir fassen zusammen, welche Änderungen sich ab Januar 2023 für ausländische Händler, beim Versand nach Österreich, ergeben. 

Neue Regelung für ausländische Händler: Verpflichtende Benennung eines Bevollmächtigten beim Versand nach Österreich

Ab dem 01. Januar 2023 müssen ausländische Versandhändler einen Bevollmächtigten bestellen, sobald sie Verpackungen nach Österreich einführen. Sie dürfen die Pflichterfüllung dann nicht mehr selbst übernehmen. Das gilt für all jene Händler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben und Produkte (inklusive Verpackungen) in Österreich an private Endverbraucher vertreiben. Der Bevollmächtigte ist dann für die Pflichterfüllung des ausländischen Versandhändlers zuständig und tritt als Vertreter in Österreich auf.  

Als Bevollmächtigter kann jede natürliche oder juristische Person bestellt werden, die 

  • einen Sitz in Österreich hat, 
  • über eine österreichische Adresse verfügt, 
  • für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nach §9 des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes verantwortlich ist und 
  • durch eine notariell beglaubigte Vollmacht bestellt ist. 

Neue Kontrollmechanismen greifen auf elektronischen Marktplätzen und im Fulfilment 

Ebenso wie in Deutschland bereits seit Juli 2022, müssen in Österreich Marktplatzbetreiber und Fulfilment-Dienstleister ab Januar 2023 einer Kontrollpflicht nachkommen. Konkret heißt das, dass Händler nur noch über elektronische Marktplätze verkaufen oder mit Fulfilment-Dienstleistern zusammenarbeiten dürfen, wenn sie Nachweise über die ordnungsgemäße Pflichterfüllung der VerpackVO vorlegen können. Können diese Nachweise nicht vorgelegt werden, müssen Marktplatzbetreiber Händler von ihren Plattformen ausschließen und auch Fulfilment-Dienstleister dürfen keine Leistungen mehr für den betreffenden Händler erbringen.  

Neue Meldeverpflichtungen für Inverkehrbringer 

Inverkehrbringer von Verpackungen müssen immer zum 15.03. eines Folgejahres (erstmalig am 15.03.2023) einer Meldepflicht nachkommen. Das gilt für Inverkehrbringer von wiederverwendbaren Verpackungen, Verkaufsverpackungen und für bestimmte Einwegkunststoffprodukte. 

Neue Pflichten für Inverkehrbringer gewerblicher Verpackungen 

Ebenfalls ab Januar 2023 sind Inverkehrbringer von gewerblichen Verpackungen, also den Verpackungen, die nicht an private Endkunden, sondern an andere Händler/ Unternehmen (wie Zwischenhändler o.Ä.) versendet werden, zur Teilnahme an einem System verpflichtet. Dabei bilden lediglich Großanfallstellen und Eigenimporte eine Ausnahme. 

Neue Bestimmungen bei Einwegkunststoffprodukten 

Solltest du Einwegkunststoffprodukte wie beispielsweise Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte oder Fischereigeräte nach Österreich einführen, ist ab Januar 2023 ebenfalls die Benennung eines Bevollmächtigten verpflichtend. Außerdem besteht auch für diese Produkte ab diesem Zeitpunkt eine Pflicht zur Teilnahme an einem System.  

Wichtig: Für Kunststoffeinwegprodukte wie Wattestäbchen, Einwegbesteck, Einweggeschirr, Trinkhalme, Luftballonstäbe sowie Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol gilt bereits seit dem 03. Juli 2021 ein umfassendes Einfuhrverbot.  

 

Einen Check, unter welchen Prämissen du in Österreich verpflichtet bist und ausführliche Handlungsleitfäden zur konkreten Umsetzung der Vorgaben (auch zu allen anderen EU-Ländern) findest du unter www.lizenzero.eu. 

Lizenzero ist der Schwestershop von Lizenzero.eu und ermöglicht dir die unkomplizierte Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung in Deutschland und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als offizieller Partner für die VerpackG-Novelle zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo dein Schuh drückt, und supporten dich umfassend. 

Der ultimative Guide von Lizenzero: Verpackungsgesetz einfach erklärt, ein für alle Mal verstanden

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) samt seinen Anforderungen für Onlinehändler treibt seit einigen Jahren – genauer seit 2019 – sein Unwesen im E-Commerce und sorgt nach wie vor für Kopfzerbrechen. Eine Schüppe drauf gelegt hat jüngst noch einmal die erste Novelle des Gesetzes. Sie betrifft insbesondere all jene, die eine Multichannel-Strategie nutzen und über Marktplätze verkaufen und/oder ihren Versand über Fulfillment-Partner lösen. Höchste Zeit, die losen Enden zusammenzubringen und für mehr Durchblick zu sorgen – mit dem ultimativen Guide von Lizenzero!

Verpackungsgesetz: Welche Unternehmen sind betroffen?

Das VerpackG betrifft alle Händler und Produzenten, die

  1. gewerblich tätig sind und
  2. durch den Verkauf von Produkten erstmalig Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen,
  3. die dann am Ende der Vertriebskette beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Nicht verwirren lassen: Das Verpackungsgesetz nennt diese Zielgruppe zusammenfassend etwas missverständlich „Hersteller“. Gemeint sind damit aber tatsächlich alle Unternehmer, auf die die oben genannten Eigenschaften zutreffen, und nicht nur Produzenten.

Um welche Verpackungen geht es konkret?

Oben klingt es schon an: Es geht immer um Verpackungen, die schlussendlich beim privaten Endverbraucher landen und von ihm entsorgt werden. Zusammenfassend spricht man hier von Verkaufsverpackungen und meint damit konkret Produktverpackungen (die das Produkt unmittelbar umgebende Verpackung samt aller Bestandteile), Versandverpackungen (inkl. aller Polster- und Füllmaterialien) und Serviceverpackungen (werden unmittelbar zur Übergabe einer Ware an den Kunden befüllt, z.B. Tragetüten im stationären Handel oder Coffee-to-Go-Becher).

All diese Verpackungen sind „systembeteiligungs-“ oder auch lizenzierungspflichtig – für sie fällt also ein Lizenzentgelt an, das an eines der dualen Systeme gezahlt werden muss (hierzu mehr weiter unten im Artikel unter „Was ist zu tun?“).

Was passiert, wenn ich das VerpackG nicht erfülle?

Der Gesetzestext sieht Geldbußen bis 200.000 Euro, Vertriebsverbote und Abmahnungen vor. Letztere werden auch gerne – wie eben im Onlinehandel üblich – massenhaft über Abmahnkanzleien angestoßen; nicht umsonst rangiert das VerpackG seit beträchtlicher Zeit auf den vordersten Plätzen für Abmahngründe.
Seit Juli 2022 kommt für Marktplatz-Händler das Risiko einer Accountsperrung hinzu. Und das führt uns auch gleich zur nächsten Frage:

VerpackG-Novelle: Was ist neu seit Juli 2022?

Marktplatz-Betreiber (eBay, Amazon etc.) und Fulfillment-Dienstleister haben jetzt eine Kontrollpflicht mit Blick auf das VerpackG. Das heißt, sie müssen all ihre Händler, die nach Deutschland versenden, auf VerpackG-Compliance prüfen.

Kann kein Nachweis erbracht werden, greift ein Vertriebsverbot. Konkrete neue Pflichten – außer der Nachweiserbringung über die erfüllten Pflichten gegenüber Marktplatz/Fulfillment-Dienstleister – sind für den betroffenen Händler also nicht dazugekommen. Als Nachweis dienen sowohl die Registrierungsnummer der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als auch der Nachweis des dualen Systems. Beides näher erläutert in der folgenden Frage:

Welche Pflichten bringt das Verpackungsgesetz mit sich und was ist zu tun?

Vom VerpackG betroffene Unternehmen haben drei Pflichten:

  1. Registrierungspflicht: Das VerpackG hat eine Kontrollinstanz geschaffen, die sog. Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Sie stellt das Melderegister LUCID bereit, in dem sich jedes betroffene Unternehmen einmalig und kostenfrei als „Hersteller“ registrieren muss: https://lucid.verpackungsregister.org/ Im Umkehrschluss erhält man eine persönliche Registrierungsnummer.
  2. Systembeteiligungs-/Lizenzierungspflicht: Beide Begriffe meinen das gleiche, und zwar die kostenpflichtige Beteiligung der Verkaufsverpackungen per Lizenzentgelt bei einem dualen System – z.B. Interseroh+ (via Lizenzero). Klingt komplex, funktioniert aber bei den meisten Anbietern einfach per Onlinebestellung: geplante Mengen in den Kalkulator eingeben (bitte unser „Gut zu wissen“ unten beachten!), durch die Bestellstrecke klicken, Order abschließen und der Lizenzvertrag steht.
  3. Datenmeldepflicht: Dieses To Do gilt fortlaufend; es besagt, dass alle Mengenmeldungen, Stammdatenänderungen oder Änderungen des Systemanbieters auch im Melderegister LUCID eingetragen werden müssen. Hintergrund: Die ZSVR gleicht auf Basis der Registrierungsnummer regelmäßig die gemeldeten Daten mit den dualen Systemen ab und geht Unstimmigkeiten nach – hier sollten also möglichst keine Diskrepanzen auftreten.

Faustregel #1: Es gibt zur Erfüllung der VerpackG-Pflichten zwei Anlaufstellen (ZSVR mit Melderegister LUCID + duales System) und drei Pflichten – siehe oben.

Faustregel #2: Um Unstimmigkeiten beim Datenabgleich zwischen den dualen Systemen und LUCID zu vermeiden, bitte angewöhnen: Alles, was ich in LUCID ändere, immer auch beim dualen Systempartner anpassen – und andersherum. So ist immer für gleiche Datenstände gesorgt.

Gut zu wissen: Das Verpackungsgesetz untersagt es, dass unlizenzierte Verpackungen in Umlauf gebracht werden. Das wiederum bedeutet: Die Lizenzierung der Verpackungen muss vorab erfolgen. Hier stellt sich zu Recht die Frage, woher im Vorhinein die konkreten Mengen bekannt sein sollen. Die Auflösung: Bei der Erstangabe handelt es sich um eine reine Planmenge, also eine Prognose. Deshalb bietet Lizenzero jederzeit flexible Mengenanpassungen nach oben und unten an (bis 31.08. sogar mit sofortiger Gutschrift bei Mengenreduzierungen).

Verpackungsgesetz: Beispiele für den Onlinehandel

Viel Input! Angewandt auf Praxisbeispiele ergeben sich folgende Zuständigkeiten und ein klareres Bild:

Beispiel 1: Reseller ordert Ware und versendet sie an den Endverbraucher (einfacher Case)

Die Situation:
Der Reseller ordert bereits in Schachteln (= Produktverpackung) verpackte Kosmetik beim in Deutschland ansässigen Hersteller und bietet sie in seinem Onlineshop an. Nach Bestellauslösung steckt er die Kosmetikschachteln in einen Versandkarton, polstert ihn aus (= Versandverpackung) und versendet ihn an den Endverbraucher.

Das bedeutet:
Beide Verpackungen fallen beim Endverbraucher als Abfall an. Beide sind somit systembeteiligungspflichtig. Allerdings ist für die Produktverpackung der Hersteller zuständig, der diese befüllt, und nur für die Versandverpackung steht der Reseller in der Pflicht.

Achtung jedoch: Als Letztvertreiber steht der Reseller für alle durch ihn versandten Verpackungen – also auch für die Produktverpackung – in der Nachweispflicht.
Empfehlung: Beleg über die Lizenzierung beim Hersteller einfordern! Einen ersten Hinweis gibt außerdem auch LUCID, denn das Register ist öffentlich zugänglich und kann durchsucht werden – in diesem Fall nach dem Unternehmensnamen des Herstellers: https://oeffentliche-register.verpackungsregister.org/Producer

Beispiel 2: Reseller ordert Ware im Ausland und versendet sie an den Endverbraucher (Import)

Die Situation:
Der Reseller ordert bereits in Schachteln (= Produktverpackung) verpackte Kosmetik beim Hersteller im Ausland und bietet sie in seinem Onlineshop an. Nach Bestellauslösung steckt er die Kosmetikschachteln in einen Versandkarton, polstert ihn aus (= Versandverpackung) und versendet ihn an den Endverbraucher.

Das bedeutet:
In diesem Fall ist die Zuständigkeit gegenüber dem 1. Beispiel anders gelagert: Aufgrund der Tatsache, dass der Reseller die verpackte Ware importiert und somit aktiv in den Geltungsbereich des VerpackG einführt, ist er für die Lizenzierung aller mit eingeführten Verpackungen zuständig. Ausschlaggebend ist hier immer das zwischen den Vertragspartnern festgehaltene Besitzverhältnis beim Grenzübertritt der Ware – im Normalfall liegt dieses beim Importeur, woraus sich seine Zuständigkeit ergibt. Für die von ihm ebenfalls befüllte Versandverpackung ist er ebenfalls zuständig und muss die drei oben genannten Pflichten erfüllen.

Beispiel 3: Onlinehändler stellt selbst Ware her und versendet diese dann

Die Situation:
Der Händler fertigt selbst Kosmetik an an und steckt diese in eine Schachtel (= Produktverpackung). Anschließend steckt er die Schachtel in einen Versandkarton, polstert ihn aus (= Versandverpackung) und versendet ihn an den Endverbraucher.

Das bedeutet:
Beide Verpackungen fallen beim Endverbraucher als Abfall an und sind somit systembeteiligungspflichtig; zudem befüllt der Händler beide selbst und bringt sie in Umlauf. Somit ist er auch für die Lizenzierung beider Verpackungen zuständig, muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort regelmäßig seine Daten melden.

Und wozu das Ganze? Klimaschutz durch Kreislaufwirtschaft

Gemäß Verursacherprinzip fordert das Verpackungsgesetz von jedem Unternehmen, das Verpackungen in Umlauf bringt, eine finanzielle Beteiligung an den Recyclingkosten der Verpackungen. Diese Beteiligung erfolgt in Form des an eines der dualen Systeme zu zahlenden Lizenzentgelts – und das organisiert dann im Umkehrschluss die Sammlung, Sortierung und insbesondere das Recycling der Verpackungsabfälle.

Je mehr Verpackungen ordnungsgemäß lizenziert werden, desto stabiler die Grundlage, auf der in Deutschland Verpackungen recycelt, enthaltene Wertstoffe also im Kreislauf geführt und somit erneut nutzbar gemacht werden können. Das spart jährlich immense Mengen an Treibhausgasen und Rohstoffen, die ansonsten für die Neuherstellung von Produkten aufgewandt würden – ein wesentlicher Hebel also für aktiven Klimaschutz.

Lizenzero ermöglicht dir die unkomplizierte Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als Partner zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh auch bei spezifischen Fragen drückt, und können umfassend supporten.

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