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Erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen in Dänemark kommt!

Ab dem 1. Januar 2025 tritt die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in Dänemark für Verpackungen in Kraft. Dies bedeutet, dass Hersteller die Kosten für das Recycling von Verpackungen übernehmen müssen. Obwohl Dänemark das letzte EU-Land ist, das die Verpackungsrichtlinie einführt, hat es bereits einen rechtlichen Rahmen geschaffen und erwartet einen Entwurf für die gesetzliche Verpackungsverordnung im Jahr 2023.

Wann muss ich aktiv werden?

Aufgepasst! Bereits vor dem 01.01.2025 musst du aktiv werden, wenn du Verpackungen in Dänemark in Verkehr bringst, denn als Inverkehrbringer bist du verpflichtet, dich bis zum 1. Januar 2024 zu registrieren. Das liegt daran, dass du mit dem Inkrafttreten der Verpackungsregulierung im Januar 2025 die Mengen aus dem Vorjahr melden musst. Die Meldung der geplanten Verpackungsmengen für das Jahr 2024 musst du im ersten Quartal 2024 durchführen.

Was sieht das Gesetz zur erweiterten Herstellerverantwortung in Dänemark vor?

Das dänische Parlament hat die EPR für Verpackungen und Einwegplastikprodukte gebilligt. Das stellt eine bedeutende Änderung im Finanzierungssystem dar, da die Kosten, die aktuell die Bürger tragen, dann von den Herstellern übernommen werden müssen. Hersteller müssen den Kommunen die Kosten für die Sammlung und Sortierung von Haushaltsabfällen erstatten und sich finanziell an kollektiven Programmen beteiligen, um übermäßige Verpackungen zu reduzieren und die Verwendung von recycelten, wiederverwendbaren oder wiederverwertbaren Verpackungen zu fördern. Das dänische Umweltministerium schätzt, dass etwa 41.000 Unternehmen von der EPR betroffen sein werden. Es werden auch Gebühren für die Entsorgung von Einwegplastikabfällen eingeführt.

Um den Aufwand für kleine Hersteller zu verringern, wurde in der politischen Vereinbarung ein Schwellenwert von 8 Tonnen Verpackungen festgelegt. Hersteller unter diesem Schwellenwert unterliegen weiterhin der Herstellerverantwortung, müssen jedoch weniger Informationen über ihre Verpackungen bereitstellen. Der Schwellenwert wird im Jahr 2027 erneut überprüft.

Wie erfülle ich meine Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung in Dänemark?

Hersteller haben die Möglichkeit, ihre Verantwortung individuell oder kollektiv zu erfüllen, indem sie sich an Verpackungssystemen beteiligen, die die Abfallbewirtschaftung organisieren. Kollektive Systeme müssen alle Arten von Verpackungsmaterialien abdecken und auf nationaler Ebene arbeiten. Das dänische System der Herstellerverantwortung, das derzeit das Herstellerregister für Elektronik- und Batterieabfälle überwacht, wird erweitert, um die Registrierung und Berichterstattung für Verpackungen einzubeziehen.

Warum das Ganze?

Diese politische Vereinbarung betont die Wichtigkeit, denjenigen in der Wertschöpfungskette zu identifizieren, die den größten Einfluss auf das Verpackungsdesign haben, um die Herstellerverantwortung angemessen zu platzieren. Dies ist ein bedeutender Schritt zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung und des Recyclings in Dänemark. Das Ziel dahinter ist also der Ressourcenschutz sowie die Verbesserung der Kreislaufwirtschaft.

 

Lizenzero ermöglicht dir die unkomplizierte Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als Partner zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh auch bei spezifischen Fragen drückt, und können umfassend supporten.

Mehr zu Onlinehandel, VerpackG und Kreislaufwirtschaft erfährst du im Lizenzero-Blog und in unserem Support-Center.

Verpackungskennzeichnung in Spanien: “Grüner Punkt” wird optional

Seit dem 01.01.2023 gibt es in Spanien eine wichtige Änderung in Bezug auf die Verpackungskennzeichnung. Die Vorschrift, das Symbol “Grüner Punkt” auf Verpackungen anzubringen, ist nicht mehr zwingend erforderlich. Stattdessen haben Unternehmen jetzt die Freiheit, selbst zu entscheiden, ob sie das Symbol verwenden möchten oder nicht. Diese Veränderung ist positiv für Exporteure nach Spanien, da sie nun von den früheren Lizenzkosten und Verwaltungsaufwänden befreit sind.

Freiwillige Entscheidung für den “Grünen Punkt” als Verpackungskennzeichnung

Mit der neuen Regelung haben Unternehmen die Wahlfreiheit, ob sie das “Grüner Punkt”-Symbol auf ihren Verpackungen verwenden möchten oder nicht. Diejenigen, die es weiterhin verwenden möchten, dürfen dies gerne tun. Aber auch diejenigen, die das Symbol nicht mehr nutzen möchten, haben jetzt die Möglichkeit, es zu entfernen. Diese Änderung macht es für Hersteller und Händler einfacher und flexibler, ohne dabei die Umweltverantwortung aus den Augen zu verlieren.

Hintergrund der Änderung

Früher war es für Exporteure nach Spanien gesetzlich vorgeschrieben, das Symbol “Grüner Punkt” auf Verpackungen anzubringen und die Verpackungen bei einer örtlichen Lizenzstelle zu registrieren. Diese Verpflichtung wurde nun aufgehoben, weil erkannt wurde, dass das Symbol allein nicht ausreichend über die Recyclingfähigkeit der Verpackung informierte. Es diente lediglich als Bestätigung, dass der Hersteller oder Händler einen finanziellen Beitrag zum Recycling geleistet hat, was jedoch bereits durch die Registrierung im Verpackungsregister der Zentralen Stelle gewährleistet ist.

 

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Die EU plant neue Regeln für Verpackungen. Wir zeigen dir die Details

Die EU plant eine Reihe von Maßnahmen, um die Nachhaltigkeit von Verpackungen zu verbessern. Dies wird durch den Entwurf der Packaging & Packaging Waste Regulation (PPWR) deutlich, der Ende November 2022 veröffentlicht wurde. Hierin sind Vorgaben für Verpackungen und Verpackungsabfälle aller Materialien, die auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden, festgehalten. Sie schließt außerdem Anforderungen an Verpackungsdesign, Vorgaben zu Mehrweg und Abfallmanagement ein. Die aktuell geltende EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG wird von jedem Mitgliedsstaat anders umgesetzt und dient, wie das Wort schon sagt, als Richtlinie für die Gesetze auf nationaler Ebene. Die geplante PPWR ist hingegen eine Verordnung. Die in der PPWR enthaltenen Vorschriften würden in allen 27 EU-Mitgliedstaaten einheitlich gelten. Anders als eine Richtlinie lässt sie den Mitgliedstaaten keine Möglichkeit, das europäische Recht an lokale Gegebenheiten anzupassen.

Welche Ziele hat die PPWR?

Die Ziele dieser Richtlinie sind es, die schädlichen Umweltauswirkungen von Verpackungsmaterialien in der Europäischen Union entscheidend zu reduzieren. Es sollen der Ressourcenverbrauch und die Verpackungen allgemein reduziert, und die Kreislaufwirtschaft gefördert werden. Zu diesem Zweck sind in der PPWR verschiedene Maßnahmen aufgeführt.

Was will die PPWR tun?

Die PPWR enthält einige wichtige Maßnahmen, die für große Veränderungen sorgen würden, wenn sie in dieser Form kommen würde. Verpackungen dürfen ab 2030 nicht mehr in Umlauf gebracht werden, wenn sie die Mindestanforderungen an die Recyclingfähigkeit nicht erfüllen. Außerdem wird die Anzahl der Verpackungseinheiten sowie der Leerraum auf ein Mindestmaß beschränkt. Auch beim Versand in andere EU-Länder könnte sich einiges ändern.

Einige der geplanten Änderungen im Überblick:

  1. Reduzierung von Verpackungsmüll: Händler müssen Maßnahmen ergreifen, um weniger Müll durch ihre Verpackungen zu verursachen.
  2. Recycelbare Verpackungen: Es gibt Mindestanforderungen an Verpackungen, damit sie recycelt werden können. Händler müssen sicherstellen, dass ihre Verpackungen dafür geeignet sind.
  3. Verwendung von recyceltem Material: Bestimmte Verpackungen, vor allem aus Plastik, müssen einen gewissen Anteil an recyceltem Material enthalten.
  4. Kennzeichnung und Informationen: Verpackungen müssen speziell gekennzeichnet und Informationen zur richtigen Entsorgung bereitgestellt werden.
  5. Konformitätserklärungen: Händler müssen auf Verpackungsebene umfassende Erklärungen abgeben, dass ihre Verpackungen den Anforderungen entsprechen.
  6. Bevollmächtigter Vertreter: Unternehmen, die Verpackungen in einem EU-Land vertreiben und ihren Sitz außerhalb haben, müssen einen bevollmächtigten Vertreter benennen, der ihre Pflichten vertritt.
  7. Förderung von Mehrwegsystemen: Die Verwendung von wiederverwendbaren Verpackungen wird gefördert, indem Anreize für Hersteller und Händler geschaffen werden.

Wann wird die PPWR wirksam?

Es ist noch nicht sicher, ob die Regelung in der vorgeschlagenen Form umgesetzt wird. Nachdem die Europäische Kommission den Entwurf veröffentlicht hat, wird er zuerst im Europäischen Parlament diskutiert. Eine endgültige Verabschiedung wird voraussichtlich nicht vor Ende 2023 erwartet.

Wie vielversprechend sind die Änderungen?

Die Regelung spielt eine wichtige Rolle bei der Reduzierung von Plastikverpackungen, da sie den größten Anteil der in der EU hergestellten Kunststoffe ausmachen. Sie kann dazu beitragen, Ressourcen zu sparen und Abfall sowie Umweltverschmutzung zu reduzieren. Auch unnötige Verpackungen könnten vermieden oder weniger produziert werden. Mehrwegverpackungen könnten zum neuen Standard werden. Allerdings könnte die Regelung auch mit mehr Aufwand und Kosten verbunden sein, vor allem für kleine Händler, die ins EU-Ausland versenden. Daher ist es wichtig, die Bedürfnisse aller Handelsgrößen zu berücksichtigen.

 

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WEEE und ElektroG: Das ist seit Juli 2023 beim Handel über Marktplätze zu beachten

Ähnlich wie auch das Verpackungsgesetz wurde das Elektrogesetz(ElektroG) im Jahr 2021 novelliert. Teilaspekte dieser Novellierung treten zum 01. Januar 2023 in Kraft. Wir schauen uns in diesem Blogbeitrag an, was die Änderungen für den Onlinehandel bedeuten.

Noch mal von vorn: Das deutsche Elektro- und Elektronikgesetz

Das deutsche Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) setzt bereits seit 2005 die europäische WEEE-Richtlinie in deutsches Recht um. WEEE steht für „Waste Electrical and Electronic Equipment“ und beruht – genau wie das Verpackungsgesetz – auf dem Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung / Extended Producer Responsibility (EPR).  Gemäß diesem Prinzip sind Inverkehrbringer von Produkten für deren gesamten Lebenszyklus verantwortlich – bis hin zur Entsorgung und dem Recycling.  Doch was heißt das genau?

Als verpflichteter Hersteller giltst du, wenn du Elektro- oder Elektronikgeräte selbst herstellst und verkaufst, sie einkaufst und unter eigenem Namen oder eigener Marke weiterverkaufst oder Elektrogeräte aus dem Ausland beziehst und sie nach Deutschland einführst, um sie hier weiterzuverkaufen.

Treffen eines oder sogar mehrere dieser Szenarien auf dich zu, musst du folgende Pflichten aus dem ElektroG erfüllen:

  1. Anmeldung bei der Stiftung EAR als „Hersteller“.
    Info: Nicht vom Begriff „Hersteller“ irritieren lassen: alle Inverkehrbringer werden nach dem ElektroG als Hersteller bezeichnet.
  2. Gestellung einer Garantie und Hinterlegen dieser bei der EAR.
  3. Beauftragung eines Recyclingunternehmens, das den Entsorgungs- und Recyclingprozess für dich übernimmt.
  4. Kennzeichnung aller Geräte (der Hersteller muss erkennbar sein, z.B. über Markennamen, Warenzeichen, Firmennummer)

Nachdem alle Schritte der Registrierung bei der EAR durchlaufen sind, erhältst du per Mail deine persönliche WEEE-Registrierungsnummer. Diese wird auch häufig – insbesondere von Marktplätzen – als EPR-Nummer (Extended Producer Responsibility) bezeichnet.

Unsere Lösung: Pflichten einfach abgeben

Sie können sich entspannen: Mit der Full-Service Dienstleistung von Interzero setzen Sie die Pflichten aus dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) schnell und bequem um. Registrieren Sie sich jetzt komplett digital im neuen WEEE-Portal und legen Sie Ihre WEEE Herstellerpflichten in die Hände der Interzero. Der Preis-Kalkulator ermöglicht Ihnen eine unverbindliche Übersicht über Ihre Kosten!

Welche Geräte fallen unter die Vorgaben des ElektroG?

Betroffen sind Endgeräte, die eine eigenständige Funktion erfüllen und zur Nutzung oder Installation durch den Endverbraucher bestimmt sind. Konkret gelten die Vorgaben für alle Geräte, die während des Betriebs einer Wechselspannung von maximal 1.000 Volt oder einer Gleichspannung von maximal 1.500 Volt ausgesetzt sind und die zum Betrieb an elektrische Ströme angeschlossen sein müssen. Äußerem sind Geräte betroffen, die zur Erzeugung, Leitung und Messung von elektrischen Strömen dienen.

 

Neuerungen durch die Novelle des ElektroG

Die Novellierung des ElektroG hat einige Neuerungen mit sich gebracht, die besonders auch für den Onlinehandel relevant sind.

Entnehmbarkeit von Batterien

Seit dem 01.01.2022 müssen Batterien und auch Akkumulatoren vom Endnutzer oder unabhängigem Fachpersonal bei Entsorgung der Altgeräte problemlos und zerstörungsfrei entnommen werden können.

Erweiterte Rücknahmepflicht:

Seit dem 01.07.2022 musst du als Onlinehändler deinen Kunden beim Kauf von neuen Elektrogeräten aktiv eine kostenlose Abholung und Entsorgung der alten Geräte bestimmter Kategorien anbieten. Wiederverkäufer müssen Verbraucher über die Rechte zur kostenfreien Rückgabe von Elektrogeräten informieren.

Prüfpflicht für Onlinemarktplätze und Fulfilment-Dienstleister

Seit dem 01.07.2023 müssen Betreiber von Onlinemarktplätzen und Fulfilment-Dienstleister einer Prüfpflicht nachkommen. Sie müssen dann sicherstellen, dass die Händler, die über ihren Marktplatz verkaufen bzw. für die sie Fulfilment-Dienstleistungen erfüllen, ihre Pflichten aus dem ElektroG erfüllt haben. Kann dies nicht durch die WEEE/EPR-Nummer bestätigt werden, können Account gesperrt werden.

Die Erfüllung der Vorgaben kontrollieren Betreiber von Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister über die individuelle EPR-/WEEE-Nummer, die die Händler nach Abschluss der EAR-Registrierung erhalten (siehe Anleitung oben). Kann die Pflichterfüllung nicht nachgewiesen werden, drohen Accountsperrungen, Bußgelder und Abmahnungen. Dein Marktplatz wird dich informieren, wo du deine Nummer in deinem Seller-Account hinterlegen kannst.

 

Fazit

Das ElektroG schließt, ähnlich wie auch das Verpackungsgesetz, zunehmend etwaige Schlupflöcher und verschärft Vorgaben und Kontrollmechanismen. Das Ziel: Klimaschutz durch Recycling und die Kreislaufführung wertvoller Ressourcen, die gerade in Elektro- und Elektronikgeräten vielfach Anwendung finden.   Hoffen wir, dass die behördlichen Prozesse diesen positiven Zielsetzungen perspektivisch gleichzukommen vermögen und eine einfache und unkomplizierte Umsetzung der Vorgaben ermöglichen.

 

Lizenzero ermöglicht dir die unkomplizierte Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als Partner zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh auch bei spezifischen Fragen drückt, und können umfassend supporten.

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Versand nach Griechenland und Portugal: Alle Infos zu Verpflichtungen und Bevollmächtigung

Das Thema Bevollmächtigung ist aktuell vor allem durch die Änderungen der Gesetzgebung in Österreich präsent. Aber nicht nur Österreich hat seine Gesetzgebung dahingehend angepasst. In Griechenland und Portugal sind Händler, die Waren in eines (oder beide) der Länder versenden, sogar schon seit letztem Jahr dazu verpflichtet ihrer Produktverantwortung durch einen Bevollmächtigten nachzukommen. Dieser übernimmt die Pflichten des Händlers die von ihnen in den Verkehr gebrachte Verpackungen zu registrieren und zu beteiligen, um sie einem Recycling zuzuführen.

Wir fassen zusammen, welche Regelungen für ausländische Händler beim Versand nach Griechenland und Portugal gelten.

Geltende Regelung für ausländische Händler: Verpflichtende Bevollmächtigung beim Versand nach Griechenland

Zum 01.07.2021 ist in Griechenland ein neues Gesetz in Kraft getreten, welches die bisherigen Vorgaben von 2001 ersetzt. Seitdem sind auch nicht-griechische Händler:innen, die nach Griechenland versenden, dazu verpflichtet, sich beim griechischen Rücknahmesystem zu registrieren, ohne einen Sitz in Griechenland muss zusätzlich ein Bevollmächtigter ernannt werden.

Das ist zu tun:

  • Bestellung eines Bevollmächtigten in Griechenland.
  • Nachhalten der auf dem griechischen Markt in Umlauf gebrachten Verpackungen.
  • Meldung der jährlichen Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
  • Zahlung der Kosten für Bevollmächtigten und Entsorgung.

Geltende Regelung für ausländische Händler: Verpflichtende Bevollmächtigung beim Versand nach Portugal

Auch die portugiesische Umweltbehörde APA hat zum 01.01.2022 die verpflichtende Benennung eines Bevollmächtigten auf Verpackungen ausgeweitet. Die Regelung gilt besonders auch für nicht portugiesische Hersteller:innen, die direkt an private portugiesische Endnutzer:innen verkaufen. Alle Pflichten müssen auch dort nun durch den Bevollmächtigten übernommen werden.

Das ist zu tun:

  • Bestellung eines Bevollmächtigten in Portugal.
  • Nachhalten der auf dem portugiesischen Markt in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen.
  • Meldung der jährlichen Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
  • Zahlung der Gebühren für Bevollmächtigung und Rücknahmesystem.

Diese gelten für Händler, Hersteller und Importeure, die Verpackungen auf den Markt bringen. Die Verantwortung für Serviceverpackungen liegt immer bei einem portugiesischen Unternehmen, während Unternehmen aus dem EU-Ausland ohne portugiesische Umsatzsteuer-ID prinzipiell nicht verpflichtet sind. Für das Recycling von Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, müssen sich alle Verursacher bei einem dualen System registrieren.

 

Einen Check, unter welchen Prämissen du in Griechenland und Portugal verpflichtet bist und ausführliche Handlungsleitfäden zur konkreten Umsetzung der Vorgaben (auch zu allen anderen EU-Ländern) findest du unter www.lizenzero.eu.

Lizenzero.eu ist der Schwestershop von Lizenzero, dem Onlineshop für Verpackungslizenzierung in Deutschland, ermöglicht dir die unkomplizierte Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung in Deutschland und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als offizieller Partner für die VerpackG-Novelle zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo dein Schuh drückt, und supporten dich umfassend.

Die Kennzeichnungspflicht in Italien: Alles, was du wissen musst

Du Die Kennzeichnungspflicht in Italien: Alles, was du wissen musst

Du versendest nach Italien? Dann aufgepasst, hier gibt es eine Kennzeichnungspflicht!
Während in Deutschland das Verpackungsgesetz (VerpackG) den gesetzeskonformen Umgang mit Verpackungsmaterialien regelt, gibt es in anderen europäischen Ländern wie Frankreich und Italien andere Gesetzgebungen, die zusätzlich zur Lizenzierung eine landesspezifische Kennzeichnungspflicht beinhalten.

Warum gibt es die Kennzeichnungspflicht?

Die in Italien geltende Regelung geht auf das Dekret 116/2020 zurück. Sie gilt seit dem 1. Januar 2022 und verpflichtet Onlinehändler, die Produkt-, Versand- und Transportverpackungen in Italien in Verkehr bringen, dazu, diese entsprechend zu kennzeichnen, damit sie dem Recycling zugeführt werden können. Die Regelungen in Italien sind eine Kombination aus verbindlichen Vorgaben und freiwilligen Empfehlungen.

Recyclingfähige Verpackungen, die beim italienischen Endverbraucher anfallen, sollen von den Verbrauchern leicht von anderen Verpackungsarten unterschieden werden können. Ziel ist es, dass diese dadurch sachgerecht entsorgt werden. Entsprechende kennzeichnende Label, die vor dem 1. Januar 2023 gedruckt worden sind, dürfen weiterhin aufgedruckt werden, wenn die dazugehörigen Produkte vor dem 31. Dezember 2022 für den Verkauf erworben wurden.

Wie muss ich Verpackungen kennzeichnen?

Für die verschiedenen Verpackungsarten gelten teils unterschiedliche Regelungen. Du musst deine Verpackungen mit einem klar erkennbaren Entsorgungshinweis für Verbraucher kennzeichnen. Die Zusammensetzung der Verpackungsmaterialien muss mit einem alphanumerischen Code gem. 97/192/EG angegeben werden. Jeder Bestandteil der Verpackung muss mit entsprechendem Code und gut sichtbarem Entsorgungshinweis versehen werden. Die Hinweise müssen in leicht verständlichem Italienisch verfasst sein. Jede Materialkomponente muss einzeln mit ihrem dazugehörigen Materialcode und Entsorgungshinweis ausgestattet sein. Das nationale Verpackungskonsortium CONAI hat zum Dekret einen Leitfaden erstellt. Weitere Informationen und einen detaillierten Handlungsleitfaden, der dich Schritt für Schritt durch die Pflichten in Italien führt, findest du auch hier.

Für die grafische Gestaltung der Hinweise gelten keine genauen Vorgaben, außer dass sie auf Italienisch verfasst sein sollen. Die jeweiligen Informationen über Zusammensetzung und richtige Entsorgung können in vereinzelten Fällen auch über QR-Codes oder Webseiten übermittelt werden.

Lizenzero ermöglicht dir die unkomplizierte Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als Partner zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh auch bei spezifischen Fragen drückt, und können umfassend supporten.

Mehr zu Onlinehandel, VerpackG und Kreislaufwirtschaft erfährst du im Lizenzero-Blog und in unserem Support-Center.

Die Kennzeichnungspflicht in Frankreich + Update zum Präventionsplan

Gesetze zum Umgang mit Verpackungen gibt es nicht nur in Deutschland. Die EU-Verpackungsrichtlinie wird von allen EU-Ländern unterschiedlich umgesetzt. Auch in Frankreich müssen Verpackungen lizenziert werden (ähnlich wie hier in Deutschland durch das VerpackG geregelt). In Frankreich kommt aber noch ein weiterer Bestandteil dazu: Eine Kennzeichnungspflicht für Verpackungen, die von Privatpersonen entsorgt werden. Sie besagt, dass alle recycelbaren Produkte und deren Verpackungen als solche gekennzeichnet werden müssen. Für die Kennzeichnung wurde das TRIMAN-Logo entworfen. Es soll den französischen Verbraucher:innen bei der Orientierung helfen und es ihnen ermöglichen, recyclingfähiges Verpackungsmaterial schneller zu erkennen und richtig zu entsorgen. Für ausländische Händler, die Produkte an private Endverbraucher:innen in Frankreich versenden, ist neben der Lizenzierung der Verpackungen also auch die Kennzeichnung unbedingt notwendig.

Update: Achtung! Im Zuge des aktualisierten Gesetzes zur EPR (Extended Producer Responsibility) in Frankreich, kommen neue Verpflichtungen auf Sie zu:
Bis zum 15. Oktober 2023 müssen Sie beim französischen dualen System einen Präventionsplan zur Verringerung der Umweltauswirkungen von Verpackungen vorlegen. Die Evaluierung und ggf. Aktualisierung der Maßnahmen erfolgt nach 5 Jahren.

Tipp: Mit den Handlungsleitfäden von LIZENZERO.EU kannst du ermitteln, ob die in Frankreich oder einem anderen EU-Land geltenden Regeln für dich relevant sind. Wir führen dich dann Schritt für Schritt durch deine Lizenzierungspflichten und versorgen dich auch mit Informationen zur Kennzeichnung.

Das TRIMAN-Logo und seine Funktion

Die Kennzeichnungspflicht soll dazu beitragen, Recyclingquoten zu erhöhen und so die Umwelt zu entlasten. Konkret sollen Endverbraucher:innen sofort erkennen können, welche Verpackung und Produkte, wo und wie entsorgt werden soll, um bestmöglich recycelt werden zu können.

Das TRIMAN-Logo besteht aus drei Teilen:

  • Die Person symbolisiert eine:n verantwortungsbewusste:n Verbraucher:in
  • Die drei Pfeile stehen für die Sortierung und Sammlung zur besseren Abfallverwertung
  • Der umschließende Pfeil symbolisiert das Recycling

Zusätzlich müssen die Sortierhinweise aufgebracht werden:

In Frankreich werden alle nicht aus Glas bestehenden Verpackungen in der “Gelben Tonne” entsorgt und Glas-Verpackungen im grünen Glascontainer.

Besteht eine Verpackung aus mehreren Komponenten, müssen diese getrennt aufgeführt und aufgeführt werden, wie in dieser Grafik:

 

Muss ich das Logo auf meine Produkte und Verpackungen aufbringen?

Nicht nur Verpackungen sind von der Kennzeichnungspflichtig betroffen. Neben Verpackungen fallen in Frankreich noch verschiedene weitere Produktkategorien unter die sogenannte „erweiterte Herstellerverantwortung“ (Extended Producer Responisbility).  Ob deine Produkte aktuell mit dem TRIMAN-Logo gekennzeichnet werden müssen, kannst du anhand der folgenden Grafik schnell überprüfen:

Ausnahmen der aktuell gültigen Regelungen sind:

Getränkeverpackungen aus Glas

  • Das TRIMAN-Logo und die länderspezifischen Trennhinweise können auf freiwilliger Basis auf dem Etikett aufgebracht werden.

Kleine Verpackungseinheiten:

  • von weniger als 10 cm² ohne Gebrauchsanweisung

Hier müssen die Informationen über TRIMAN-Logo und Trennhinweise online abrufbar sein (bspw. Homepage oder Produktseite im Onlineshop)

  • mit einer Größe zwischen 10 und 20 cm² ohne Gebrauchsanweisung

Diese müssen mit dem TRIMAN-Logo versehen sein. Die Informationen über TRIMAN-Logo und Trennhinweise online abrufbar sein (bspw. Homepage oder Produktseite im Onlineshop)

  • bis 20 cm² mit Gebrauchsanweisung

Hier sind sowohl das TRIMAN-Logo als auch die Trennhinweise auf der Beilage aufzuführen

 

So bekommst du das TRIMAN-Logo

Du kannst das TRIMAN-Logo als PNG-Datei herunterladen:

  1. Rechts-Klick auf folgenden Link: TRIMAN-Logo
  2. „Link speichern unter…“ auswählen
  3. PNG-Datei abspeichern

Bitte berücksichtigen: Das -Logo darf nicht kleiner als 6mm sein und es wird immer in Schwarz-Weiß abgedruckt. Bei den Sortierhinweisen steht es dir frei, ob du diese in schwarz-weiß oder farbig abdruckst.

Im Ademe-Handbuch findest du weitere Hinweise und Informationen zum TRIMAN-Logo. Aber Achtung: Die seit 2022 geltenden Neuerungen sind noch nicht darin aufgenommen.

 

Lizenzero ermöglicht dir die unkomplizierte Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als Partner zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh auch bei spezifischen Fragen drückt, und können umfassend supporten.

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Dein LUCID-Guide: Was es mit dem Register auf sich hat

Das LUCID Verpackungsregister ist das öffentlich einsehbare Melderegister der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Die ZSVR ist das Kontrollorgan des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Hier müssen sich alle Inverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen registrieren. Seit der Verpackungsgesetz-Novelle vom 01. Juli 2022 müssen sich zusätzlich auch alle anderen Inverkehrbringer von Verpackungen in LUCID registrieren, also auch solche, die nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen wie Transportverpackungen in Verkehr bringen oder Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen sind. LUCID kann von Behörden, Verbrauchern und Wettbewerbern eingesehen werden.

In LUCID einsehbare Angaben:

  • Die Registrierungsnummer
  • Das Datum der Registrierung
  • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Unternehmens
  • Die Markennamen, unter denen die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr gebracht werden
  • Die angegebenen Verpackungsmengen sind für Andere NICHT einsehbar

Für wen ist LUCID relevant?

Je nachdem, ob du Verpackungen mit oder ohne Systembeteiligungspflicht in Verkehr bringst, unterscheiden sich deine Pflichten nach VerpackG. Alle Inverkehrbringer müssen sich aber in jedem Fall im Register LUCID registrieren. Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht sind solche, die bei privaten Endverbraucher:innen zu Hause landen und dort entsorgt werden. Hierunter fällt also etwa der klassische E-Commerce-Händler. Wenn man solche Verpackungen in Verkehr bringt, muss man (wie es der Name schon sagt) zusätzlich noch eine sogenannte Systembeteiligung bei einem dualen System abschließen, so wird für das Recycling der Verpackungen gesorgt. (Mehr dazu unten)

Vielleicht bist du im Rahmen deiner Recherche zum Verpackungsgesetz schon über die Begriffe „Registrierungspflicht“ und „Datenmeldepflicht“ gestolpert. Hiermit ist gemeint, dass du dich bei LUCID registrieren und eine Mengenmeldung abgeben musst. Als Onlinehändler:in ist LUCID neben deinem dualen System die zweite Anlaufstelle, an der du deine in Verkehr gebrachten Mengen meldest. Deine VerpackG-Pflichten findest du im Überblick hier.

Die Registrierung in LUCID ist kostenlos und geht auf das VerpackG und den daraus resultierenden Pflichten zurück. Das VerpackG betrifft alle Händler und Produzenten, die

  1. gewerblich tätig sind und
  2. durch den Verkauf von Produkten erstmalig Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen

Nicht verwirren lassen: Das Verpackungsgesetz nennt diese Zielgruppe zusammenfassend etwas missverständlich „Hersteller“. Gemeint sind damit aber tatsächlich alle Unternehmer, auf die die oben genannten Eigenschaften zutreffen und nicht nur Produzenten.

Deine Registrierung bei LUCID

  1. Login erstellen: Hier trägst du den Unternehmensnamen und die verantwortliche Person ein.
  2. Bestätige innerhalb von 24 Stunden den erhaltenen Aktivierungslink, damit ist deine Login-Erstellung abgeschlossen.
  3. Danach hast du weitere sieben Tage Zeit, durch die Angabe deiner weiteren Herstellerangaben die Registrierung abzuschließen.
  4. Nachdem du deinen Antrag zur Registrierung erstellt hast, übermittelt dir die ZSVR per Mail deine Registrierungsnummer.

Zur weiteren Veranschaulichung hat die ZSVR einen Erklärfilm erstellt.

Dein Lizenzjahr

  • Deine Registrierung bei LUCID erfolgt einmalig und vor allen anderen Schritten.
  • Bis zum 31.12. musst du deine Mengenprognose in Form einer „Initialen Planmengenmeldung“ abgegeben haben.
  • Bis zum 15.05. nimmst du deine Jahresabschluss-Mengenmeldung (JAMM) für das zurückliegende Lizenzjahr vor.
  • Deine Mengen kannst du immer im Lauf des Lizenzjahres unter dem Punkt „Unterjährige Mengenmeldung“ anpassen

Alle Mengenmeldungen nimmst du über dein Dashboard über den Punkt “Datenmeldung” vor. Wichtig: Alle Meldungen müssen immer auch bei deinem dualen System erfolgen!

Nicht vergessen: Die Systembeteiligung

Die Systembeteiligung bei einem dualen System ist das Herzstück der Pflichten aus dem VerpackG, wenn du systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringst. Solltest du beispielsweise bei uns (Lizenzero der Onlineshop des dualen Systems Interseroh+) eine Verpackungslizenz erworben haben, musst du bei Lizenzero und bei LUCID die identischen, in Verkehr gebrachte Mengen melden. Die ZSVR gleicht die in LUCID hinterlegten Mengen mit denjenigen, die von den dualen Systemen gemeldet werden, ab. Um Abmahnungen zu vermeiden, ist es sehr wichtig, dass an beide jeweils identische und korrekte Mengen gemeldet werden.

Abschließendes Fazit

Für viele Unternehmer ist die Registrierung in LUCID obligatorisch, da sie als Inverkehrbringer aller Verpackungsarten spätestens seit dem 1. Juli 2022 hierzu verpflichtet sind. Als Onlinehändler:in ist LUCID für dich die zweite wichtige Anfallstelle für die Meldung deiner Verpackungen.

Anhand der LUCID-Registrierungsnummer werden LUCID und Systemanbieter miteinander verknüpft. So können alle hinterlegten Daten abgeglichen und auf Unstimmigkeiten überprüft werden. Die LUCID-Nummer sichert die Verkäufe über online Marktplätze, denn ohne Vorlage dieser Nummer werden Seller-Accounts von Marktplätzen gesperrt.

 

Lizenzero ermöglicht die unkomplizierte Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als Partner zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh auch bei spezifischen Fragen drückt, und können umfassend supporten.

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Verpackungsgesetz: Alles, was du zur Jahresabschluss-Mengenmeldung (bis. 15. 05. möglich) wissen musst

Das Verpackungsgesetz verpflichtet Händler:innen, die Verpackungen in Deutschland in Umlauf bringen, tätig zu werden und Verantwortung für die Entsorgung dieser zu übernehmen. Alle Pflichten und Informationen zum VerpackG findest du ausführlich hier.  Um die Pflichten aus dem Verpackungsgesetz zu erfüllen, hast du im Jahr verschiedene Pflichten zu unterschiedlichen Zeitpunkten, mehr zu deinem Lizenzjahr liest du hier. Bis zum 15. Mai hast du Zeit, deine tatsächlich in Verkehr gebrachten Mengen in Form der Jahresabschluss-Mengenmeldung (JAMM) abzugeben. Die Frist beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und geht bis Mitte Mai. Wir erklärt dir in diesem Beitrag, was es mit der JAMM auf sich hat und wie du sie abgibst.

Wo wird die Jahresabschluss-Mengenmeldung abgeben?

Die Meldung wird für das vorherige Jahr eingereicht und muss an zwei verschiedenen Stellen abgegeben werden. Bei dem von dir verwendeten dualen System und in LUCID. Wenn du deine Verpackungen bei Lizenzero lizenzierst (wir sind der Onlineshop des dualen Systems Interseroh+) findest du unten auch eine detaillierte Anleitung zu deiner Meldung bei uns. Falschangaben oder fehlende Mengenmeldungen können Mahnungen oder Sanktionen nach sich ziehen, also achte auf vollständige und korrekte Angaben.

Achtung nicht verwechseln

Die JAMM unterscheidet sich von anderen Meldungen, die du sonst tätigst und sollte nicht mit ihnen verwechselt werden. Ein Hauptunterschied besteht darin, dass es sich bei er JAMM, um eine Ist-Menge handelt, da sie keine prognostizierten Mengen, sondern deine tatsächlichen Mengen für das vergangene Jahr angibt. Sie unterscheidet sich also von der Prognosemeldung, die du für das kommende Kalenderjahr abgibst. Falls du noch keinen Systembeteiligungsvertrag mit einem dualen System geschlossen hast, kannst du das jetzt nachholen, zum Beispiel ganz einfach über Lizenzero, den Onlineshop des dualen Systems Interseroh+. (Wenn du erst jetzt einen Vertrag abschließt, wird die JAMM erst im nächsten Jahr relevant für dich.)

So geht’s

Deine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die JAMM-Meldung an LUCID:

  • Melde dich mit deinen Login-Daten in deinem LUCID-Konto an.
  • Wähle im LUCID-Dashboard unter Datenmeldung den Punkt “Bearbeiten”.
  • Klicke unter Jahresabschluss-Mengenmeldung auf “Starten”.
  • Prüfe dort die letzten gemeldeten Mengen für das abgelaufene Jahr.
  • Nimm, falls nötig, eine Änderung der Mengen vor.
  • Klicke auf “Überprüfen”.
  • Überprüfe deine gemachten Angaben und bestätige sie durch den Klick auf “Speichern”.
  • Du wirst auf dein LUCID-Dashboard weitergeleitet.
  • Deine Meldung war erfolgreich.

 

Deine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die JAMM-Meldung an Lizenzero:

  • Melde dich mit deinen Login-Daten in deinem Lizenzero-Konto an.
  • Klicke im linken Menü auf “MENGENMELDUNGEN” und anschließend auf “Jahresabschluss-Mengenmeldung”.
  • Prüfe dort die letzten gemeldeten Mengen für das abgelaufene Jahr.
  • Nimm, falls nötig, eine Mengenänderung im Kalkulator vor.
  • Klicke anschließend in jedem Fall auf “Änderung speichern” und folge den nächsten Schritten bis zur Bestellbestätigung.
  • Bei einer Mengenerhöhung wird ein an den nachgemeldeten Mengen und Materialien ausgerichteter Rechnungsbetrag fällig
  • Bei einer Mengenreduzierung erfolgt keine Rechnungs- oder Gutschriftstellung. Nähere Informationen dazu findest du hier.
  • Du hast damit die Jahresabschluss-Mengenmeldung an Lizenzero erfolgreich vorgenommen.

 

Lizenzero ermöglicht die unkomplizierte Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als Partner zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh auch bei spezifischen Fragen drückt, und können umfassend supporten.

Mehr zu Onlinehandel, VerpackG und Kreislaufwirtschaft erfährst du im Lizenzero-Blog und in unserem Support-Center.

Verpackungsgesetz: Dein Lizenzjahr im Überblick

Wenn du Verkaufsverpackungen an deutsche Endverbraucher:innen verschickst, bist du dazu verpflichtet, bestimmte Vorgaben des deutschen Verpackungsgesetzes (VerpackG) einzuhalten. Die To-Do`s müssen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfüllt werden, was zu Verwirrung führen kann. Wir zeigen dir, wann du welche Pflichten in deinem Lizenzjahr erledigen musst.

Auf einen Blick: Dein Lizenzjahr

Einmalige To-Do‘s – bevor du Verpackungen erstmals versendest:

  • To-Do 1: Lizenzvertrag abschließen: Lizenziere deine Verpackungen, die schätzungsweise im entsprechenden Lizenzjahr anfallen werden, bei einem dualen System – wie Interseroh+ über Lizenzero.
  • To-Do 2: Registriere dich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister über das Melderegister LUCID.
  • To-Do 3: Melde den Namen deines dualen Systems und deine lizenzierten Mengen über dein LUCID-Konto an LUCID.

 

Jährliche To-Do’s (müssen immer bei dualen System und bei LUCID erfüllt werden):

  • Bis zum 31.12.: Gib deine Mengenprognose für das nächste Jahr als „Initiale Planmengenmeldung“ ab
  • Bis zum 15.05.: Nimm die Jahresabschluss-Mengenmeldung für das zurückliegende Jahr vor
  • Immer: Passe – wenn notwendig – deine Verpackungsmengen an deine Verkaufszahlen an (bei Lizenzero bekommst du bis zum 31.08. eine Gutschrift bei einer Mengenverringerung)

 

Vor dem Versand: Systembeteiligungsvertrag, Registrierung und initiale Datenmeldung

Bevor du deine erste Verpackung in Umlauf bringst (egal, wann im Jahr), musst du einen Lizenzierungs-(oder auch Systembeteiligungs-)vertrag mit einem dualen Systeme abschließen.

Für die Lizenzierung werden die Verpackungsmengen je Materialart als Schätzmenge für das gesamte Kalenderjahr angegeben. Im Laufe des Jahres hast du optional die Möglichkeit, deine Mengen zu verändern.

Nachdem du deine Verkaufsverpackungen lizenziert hast, musst du deine Mengen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) über das Melderegister LUCID melden:

  1. Registrierung: Registriere dich einmalig in LUCID unter Angabe der Unternehmensdaten (Anleitung zur Registrierung bei LUCID).
  2. Deine persönliche LUCID-Registrierungsnummer musst du bei deinem dualen System angeben, damit die Zentrale Stelle Verpackungsregister deine Pflichterfüllung überprüfen kann.
  3. Datenmeldung: Melde die von dir lizenzierten Verpackungsmengen in deinem LUCID-Konto über die „Initiale Planmengenmeldung“ (für das kommende Jahr) oder als „Unterjährige Mengenmeldung“ (wenn du im laufenden Jahr startest) an LUCID. Außerdem gibst du hier den Namen deines dualen Systems an.

 

Wann immer du willst im Lizenzjahr: Mengenanpassungen

Es ist oft nicht einfach abzusehen, wie viele Verpackungen man im gesamten Kalenderjahr in Verkehr bring, deshalb kannst du die lizenzierten Schätzmengen im Laufe des Kalenderjahres anpassen. Die Mengenanpassung wird im LUCID-Konto über die Funktion der „Unterjährigen Mengenmeldung“ und beim dualen System über eine Mengenänderung durchgeführt. Diese Meldung ist optional.

Wichtig: Sobald du eine Mengenanpassung in deinem LUCID-Konto vornimmst, muss diese auch bei deinem dualen System erfolgen – und andersherum. Deine angegebenen Verpackungsmengen müssen jederzeit übereinstimmen.

  • Hier geht’s zur Anleitung bei LUCID
  • Hier geht’s zur Anleitung bei Lizenzero vornehmen.

Achtung: Nach deiner Mengenanpassung kann sich dein Lizenzentgelt verändern. Je nach Lizenzanbieter*in erhältst du bei einer Verringerung eine Gutschrift. Bei einer Mengenerhöhung musst du die Differenz nachzahlen. Anfang September melden die dualen Systeme die Mengen an die ZSVR. Auf dieser Mengengrundlage werden die Entsorgungsanteile fix berechnet. Daher stellen einige duale Systeme bei Mengenreduzierungen ab dem 31.08. keine Gutschriften mehr aus.

 

Bis zum 31.12.: Mengen für das nächste Jahr

Am Ende eines Kalenderjahres musst du eine Mengenprognose für das kommende Jahr abzugeben. Auf Basis deiner Prognosewerte wird dein Lizenzvertrag für das kommende Jahr verlängert und das zu zahlende Lizenzentgelt berechnet. Wie jede Mengenmeldung muss auch die Prognosemeldung sowohl bei LUCID als auch beim dualen System erfolgen.

  • Hier geht’s zur Anleitung bei LUCID: Anleitung
  • Hier geht’s zur Anleitung bei Lizenzero hier.

 

Bis zum 15.05.: Jahresabschluss-Mengenmeldung

Zum vollständigen Abschließen deines Lizenzjahres musst du jedes Jahr bis zum 15.05. eine sogenannte „Jahresabschluss-Mengenmeldung“ abgeben. In dieser Meldung werden deine tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen für das Vorjahr angegeben (IST-Mengen). Wie bei allen Meldungen muss auch diese Meldung sowohl im LUCID-Konto als auch beim dualen System erfolgen.

Fehlende Systembeteiligung und Datenmeldung – ZSVR schlägt Alarm: Was du jetzt tun musst

Du hast eine E-Mail von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bekommen? Dann aufgepasst! Wahrscheinlich hast du nicht alle deine VerpackG-Pflichten erfüllt. Eine große Mailingaktion der ZSVR erreicht aktuell viele Händlerinnen und Händler. Warum die Behörde jetzt Mailings verschickt, was die Begriffe „Systembeteiligung“, „LUCID-Nummer“ und „Datenmeldung“ damit zu tun haben und was du jetzt machen musst, schauen wir uns im Beitrag an.

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) im Onlinehandel: Die Basics

Seit 2019 verpflichtet das VerpackG Unternehmen, die Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen dazu, bestimmte Pflichten zu erfüllen. Die Grundlage dazu bildet die sogenannte „erweiterte Herstellerverantwortung“ (Extended Producer Responsibility, kurz EPR ). Nach diesem Prinzip stehen Inverkehrbringer:innen von Verpackungsabfällen in der Verantwortung für die Entsorgung und das Recycling ihrer Verpackungen.

Da Unternehmen dieser Pflicht praktisch nicht selbst nachkommen können, müssen sie Sammlung, Sortierung und Recycling über eine sogenannte Systembeteiligung bei einem dualen System regeln. Die Zentrale Stelle kontrolliert zudem als Kontrollinstanz des VerpackG, ob diese Pflicht auch wirklich erfüllt wurde.

Aber eins nach dem anderen:

Wann bin ich überhaupt verpflichtet?

  • Wenn du Verpackungen befüllst und an deutsche Privatpersonen versendest,
  • deren Befüllung beauftragst (Fulfilment) oder
  • Produkte nach Deutschland importierst.

Das ist der Fall? Dann aufgepasst! Du bist laut VerpackG verpflichtet, drei Aufgaben zu erfüllen. Wichtig dabei ist, dass du wirklich alle drei Schritte durchläufst, um rechtskonform unterwegs zu sein.

Welche Pflichten gibt es?

  • Registrierungspflicht bei der ZSVR im Register LUCID.
  • Systembeteiligungspflicht (auch Lizenzierung genannt) der Verpackungsmengen bei einem dualen System wie Interseroh+ über Lizenzero.
  • Datenmeldepflicht an LUCID (Name des dualen Systems und dort lizenzierte Verpackungsmengen).

 

Fehlende Systembeteiligung

Die erste Pflicht (Registrierung bei LUCID) hast du bereits abgehakt – sonst hättest du keine E-Mail von der ZSVR erhalten. Aber wie sieht es mit den anderen Pflichten aus?

Die Systembeteiligung ist das wichtigste Element der VerpackG-Pflichten, da sie dafür sorgt, dass deine Verpackung im Kreislauf bleibt. Um sie abzuschließen, schließt du einen Lizenzvertrag mit einem dualen System. Dieses duale System (wie zum Beispiel Interseroh+, über das du bei Lizenzero deinen Lizenzvertrag abschließen kannst). Dafür bezahlst du einen Betrag, der sich nach Verpackungsmengen und -arten richtet. Die ZSVR überprüft, ob du dieser Pflicht nachgekommen bist. Wenn du diesen Punkt bisher also noch nicht erledigt hast, wird es höchste Zeit.

JETZT SYSTEMBETEILIGUNG ABSCHLIEßEN

Du brauchst Unterstützung? Hier gibt’s die Anleitung!

Tipp zum Nachweis: Der Systembeteiligungsnachweis, den du zum Beispiel zum Verkauf über Marktplätze brauchst, wird dir nach Abschluss deines Lizenzvertrages durch dein duales System zur Verfügung gestellt. Bei Lizenzero kannst du dir den Nachweis jederzeit im Kundenkonto als PDF-Datei herunterladen. Hier entlang.

 

Fehlende Datenmeldung

Um zu überprüfen, ob du deine Verpackungen auch tatsächlich bei einem dualen System lizenziert hast, findet ein automatischer Datenabgleich zwischen der ZSVR und den Systemen statt. Dieser kann nur erfolgen, wenn du deine Daten auch gemeldet hast. Hast du diesen Punkt vergessen, hast du nun eine Mail von der Zentralen Stelle erhalten, da ohne die Datenmeldung nicht überprüft werden kann, ob du rechtskonform aufgestellt bist.

Um die Datenmeldung bei LUCID durchzuführen, klicke einfach hier, und melde dann den Namen deines dualen Systems (Interseroh+, wenn du über Lizenzero lizenzierst) und deine lizenzierten Verpackungsmengen bei LUCID. Bitte beachte, dass nach der erstmaligen Datenmeldung eine fortlaufende Pflicht zur Datenmeldung besteht.

Stammdaten und Mengen müssen also immer im LUCID Konto und beim dualen System übereinstimmen, damit der Kontrollmechanismus funktioniert.

Du brauchst Unterstützung bei der Datenmeldung? Hier gibt’s die Anleitung!

Fazit

Eine reine Registrierung bei LUCID reicht nicht aus, um deine VerpackG-Pflichten zu erfüllen. Da du eine E-Mail der ZSVR erhalten hast, hast du entweder noch gar keinen Lizenzvertrag mit einem dualen System geschlossen, oder du hast vergessen, die entsprechende Datenmeldung durchzuführen. Überprüfe also in jedem Fall noch einmal, ob du allen drei Pflichten nachgekommen bist und schließe mögliche Lücken in deiner Pflichterfüllung.

Die Extended Producer Responsibility (EPR): Was das ist und für wen sie gilt.

Die EPR (Extended Producer Responsibility) ist gesetzlich festgelegt und kann mit „erweiterte Herstellerverantwortung“ übersetzt werden. Das Prinzip besagt, dass die Inverkehrbringer und Produzenten von Produkten Verantwortung für diese übernehmen müssen. Konkret sind sie für den ganzen Lebenszyklus ihrer Produkte und aller Produktbestandteile verantwortlich, also auch hin bis zur Entsorgung und dem Recycling. Die Erweiterung der Herstellerverantwortung umfasst neben dem Produkt und den Produktbestandteilen auch die Verpackungsmaterialien, die mit dem Produkt in Umlauf gebracht werden. Die EPR ist also ein Sammelbegriff für die Verantwortung, die Inverkehrbringer für ihr Produkt und dessen Bestandteile auch nach Ende des Lebenszyklus haben. Konkret umfasst die EPR: Verpackungen, Batterien sowie Elektro- und Elektronikgeräte. Für alle drei Bereiche gelten jeweils eigene Gesetze.

Für wen gilt die EPR?

Als verpflichteter “Hersteller” im Sinne der EPR ist das Unternehmen zu verstehen, dass eine Verpackung, ein Elektrogerät oder eine Batterie erstmalig in Deutschland in Umlauf bringt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Produkte direkt in Deutschland hergestellt und vertrieben oder nach Deutschland importiert werden. Sollten die Produkte samt Produktbestandteilen und Verpackung in Deutschland bei Endverbraucher:innen landen, sind die Unternehmen verpflichtet, die EPR zu erfüllen. Wie bereits erwähnt, gelten für die drei Bereiche jeweils eigene Gesetzgebungen, aus denen sich verschiedene Pflichten ergeben. Die Pflichten musst du  erfüllen, bevor die Produkte inklusive Verpackung in Umlauf kommen. Zu diesen Pflichten zählt immer auch die Beauftragung der Entsorgung bei einem Recyclingunternehmen. Die konkreten Pflichten schauen wir uns in diesem Beitrag an.

Warum das Ganze?

Die Regelungen und Gesetzesvorgaben rund um die EPR haben das Ziel, eine effiziente und funktionierende Kreislaufwirtschaft zu erzeugen. Wertstoffe, die schon einmal genutzt worden sind, sollen wieder verwendet werden. Dieses Prinzip spart jedes Jahr viele Tonnen an Treibhausgasen und Rohstoffen ein und trägt effektiv zum Klima- und Ressourcenschutz bei.

Die EPR und das VerpackG

Das Verpackungsgesetz gilt für alle Verpackungen, die an deutsche Endverbraucher:innen versendet werden. Sie lassen sich unter dem Sammelbegriff „Verkaufsverpackungen“ zusammenfassen. Zu diesen gehören Produkt-, Service- und Versandverpackungen. Alle Händler und Hersteller/Produzenten, die solche Verpackungen zum ersten Mal befüllen und dann versenden, gelten als Erstinverkehrbringer. Ein typisches Beispiel ist hier ein Onlinehändler, der nach dem Erhalt einer Bestellung ein verpacktes Produkt aus seinem Bestand nimmt und es an eine Kund:in sendet. Das hierfür verwendete Polstermaterial, Klebeband und die Versandverpackung liegen in seinem Verantwortungsbereich und müssen von ihm lizenziert werden. Für die Produktverpackung der erworbenen Ware ist üblicherweise der Produzent zuständig. Ausführliche Informationen zum VerpackG gibt’s hier.

Aus dem VerpackG ergeben sich Pflichten, denen du an zwei Stellen nachkommen musst. Relevant sind in diesem Zusammenhang: die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als Kontrollbehörde für das VerpackG, mit dem dazugehörigen Melderegister LUCID und ein duales System (wie Interseroh+), welches das Recycling organisiert. Bei Interseroh+ ist das schnell und einfach über den Onlineshop Lizenzero möglich.

Folgende drei Pflichten musst du erfüllen:

  • die Registrierung bei der ZSVR über das Register LUCID,
  • die Lizenzierung der Verpackungen bei einem dualen System (wie Interseroh+ über Lizenzero)
  • und die Datenmeldung bei LUCID (Angabe der lizenzierten Verpackungsmengen + Namen des dualen Systems).

Nachdem du diese Schritte durchlaufen hast, erhältst du eine persönliche EPR-Nummer (auch LUCID-Nummer). Diese Nummer bestätigt die Erfüllung deiner Pflichten und kann von dir bei deinem Marktplatz vorgelegt werden. Außerdem erhältst du einen Systembeteiligungsnachweis deines dualen Systems. Elektronische Marktplätze haben seit dem 01. Juli 2022 eine Kontrollpflicht und müssen nachprüfen, ob ihre Händler die Pflichten aus dem VerpackG erfüllt haben.

Die EPR und das ElektroG

Das Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) gilt für fertige Geräte mit eigenständiger Funktion, genauer elektrische– und elektronische Endgeräte. Es gilt für alle Händler und Produzenten, die entweder Elektro- und Elektronikgeräte unter eigener Marke bzw. Namen herstellen und selbst in Deutschland verkaufen oder solche Unternehmen, die Fremdgeräte unter ihrer eigenen Marke bzw. Namen an die deutsche Endverbraucher:in verkaufen. Unternehmen, die Elektro- und Elektronikgeräte aus dem Ausland nach Deutschland importieren oder direkt aus dem Ausland an deutsche Endverbraucher:innen schicken, sind genauso an die Vorgaben des ElektroG gebunden. Eine weitere relevante Personengruppe sind in diesem Zusammenhang die Vertreiber. Als solche gelten Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland weiterverkaufen. Hier solltest du überprüfen, ob für diese Geräte die Pflichten bereits im Vorfeld durch den Hersteller erfüllt worden sind oder nicht. Hier gibt’s weitere Infos.

Folgende Pflichten musst du erfüllen:

  • Verpflichtete Händler müssen sich bei der EAR als „Hersteller“ registrieren.
  • Im Anschluss an diese Registrierung musst du eine Garantie bei der EAR hinterlegt.
  • Außerdem musst du ein Recyclingsystem mit der Sammlung und Sortierung der Elektrogeräte beauftragen.
  • Ausländische Händler benötigen eine bevollmächtigte Person mit Sitz in Deutschland, um die Registrierung, Hinterlegung der Garantie und Beauftragung eines Recyclingsystems durchzuführen.

Nachdem diese Schritte durchlaufen sind, erhältst du deine persönliche EPR-Nummer (auch WEEE oder EAR-Nummer). Diese Nummer bestätigt, dass du deine Pflichten erfüllt hast, du kannst sie beispielsweise bei deinem Marktplatz vorgelegen. Elektronische Marktplätze haben auch hier seit dem 01. Januar 2023 eine Kontrollpflicht und müssen nachprüfen, ob ihre Händler die Pflichten erfüllt haben.

Die EPR und das BattG

Das Batteriegesetz (BattG) regelt hier die gesetzlichen Vorgaben. Das BattG und ElektroG sind beide eng miteinander verbunden. In der Verantwortung sind gem. BattG Hersteller, die Batterien (und Akkus) herstellen, importieren oder sie nach Deutschland exportieren. Dies kann auch im Zusammenhang mit Elektro- und Elektronikgeräten geschehen, denn in Geräten vorhandene Batterien (und verbaute Akkus) sind ebenfalls vom BattG abgedeckt. Hier findest du weitere Informationen.

Diese Pflichten musst du erfüllen:

  • Wie beim ElektroG musst du dich auch hier bei der EAR registrieren.
  • Um die Rücknahme der Batterien zu gewährleisten, musst du ein Rücknahmesystem beauftragen.
  • Kennzeichnung der Batterien.
  • Ausländische Hersteller ohne Sitz in Deutschland sind nicht dazu verpflichtet, eine bevollmächtigte Person zu ernennen.

Genau wie bei Elektrogeräten erhältst du auch hier im Anschluss eine persönliche EPR-Nummer als Nachweis über die Erfüllung deiner Pflichten. Marktplätze haben auch bei Batterien seit dem 01. Januar 2023 eine Kontrollpflicht, weshalb du auch diese Nummer in deinem Seller-Account hinterlegen musst.

Lizenzero ermöglicht die unkomplizierte Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als Partner zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh auch bei spezifischen Fragen drückt, und können umfassend supporten.

Mehr zu Onlinehandel, VerpackG und Kreislaufwirtschaft erfährst du im Lizenzero-Blog und in unserem Support-Center.

 

Verpackungsgesetz und Fulfilment: Wer ist wann zuständig?

Bei den Zuständigkeiten im Bereich des Fulfilment gab es nach Einführung des VerpackG im Jahr 2019 zunächst keine festen Regelungen. Im Rahmen der ersten VerpackG-Novelle 2021, wurden die Zuständigkeiten dann aber klar festgelegt. In Kraft traten diese Änderungen zum 01. Juli 2022. Seitdem ist klar: Der Händler, der Fulfilment nutzt und dementsprechend einen Fulfilment-Dienstleister beauftragt, ist in jedem Fall immer auch für die Pflichterfüllung aus dem VerpackG zuständig, nicht der Dienstleister. Zusätzlich kam noch eine weitere Neuerung dazu: Sowohl Marktplätze als auch Fulfilment-Dienstleister müssen seit dem 01. Juli 2022 einer Kontrollpflicht nachkommen und überprüfen, ob die Händler, mit denen sie zusammenarbeiten, die VerpackG-Pflichten erfüllt haben. Wir schauen uns an, welche Pflichten für welche Verpackungen erfüllt werden müssen.

Fulfilment und der Verkauf über Marktplätze

Seit Juli 2022 müssen alle Onlinehändler:innen, die über Marktplätze nach oder innerhalb von Deutschland verkaufen, einen Nachweis über die erfüllten VerpackG-Pflichten vorlegen. Aber nicht nur elektronische Marktplätze haben diese Kontrollpflicht. Auch Fulfilment-Dienstleister müssen sicherstellen, dass ihre Händler:innen alle Pflichten aus dem Verpackungsgesetz erfüllt haben. Wenn du also ein Händler oder eine Händlerin bist, die Fulfilment nutzt und über Marktplätze verkauft, musst du deine Pflichterfüllung gleich zwei Mal nachweisen. Als Nachweise dienen die EPR-Nummer (auch LUCID-Nummer) und der Systembeteiligungsnachweis deines dualen Systems. Ohne diese Nachweise ist ein Verkauf über elektronische Marktplätze und eine Zusammenarbeit mit Fulfilment-Dienstleistern nicht mehr möglich.

Welche Verpackungen sind von den Regelungen betroffen?

Alle Verpackungen, die bei deutschen Endverbraucher:innen anfallen, fallen unter das Verpackungsgesetz. Das beinhaltet Produktverpackungen, Versandverpackungen, Packhilfsmittel und sonstige Bestandteile (Aufkleber etc.), da diese über den Hausmüll entsorgt werden. Da du, als beauftragende:r Händler:in für die Pflichterfüllung zuständig bist, musst du dir von deinem Fulfilment-Dienstleister mitteilen lassen, welche Mengen an Verpackungen von ihm genutzt werden.
Du bist also für folgende Verpackungen verantwortlich:

  • Alle Verpackungen, die du selbst hinzugefügt hast
  • Alle Verpackungen, die dein Fulfilment-Dienstleister noch hinzufügt

Warum gibt es diese Pflichten überhaupt?

Die Pflichten des VerpackG sorgen dafür, dass Inverkehrbringer von Verpackungen Verantwortung, für die durch sie in Umlauf gebrachten Verpackungen übernehmen, indem sie über ein Lizenzentgelt für das Recycling der Verpackungen sorgen. Das Recycling macht dabei natürlich nicht jeder Händler selbst, das übernehmen die dualen Systeme. Nach Abschluss eines Lizenzvertrages kümmern diese sich um Sammlung, Sortierung und Recycling der Verpackungsabfälle (Gelbe Tonne, Blaue Tonne, Glas).  Das Ziel hinter dem Gesetz ist die Erhöhung von Recyclingquoten, damit Rohstoffe erneut genutzt und so im Kreislauf geführt werden können. So funktioniert aktiver Klima- und Ressourcenschutz.

Vorgaben aus dem VerpackG erfüllen

Solltest du nun festgestellt haben, dass du nach VerpackG verpflichtet bist (es sind natürlich nicht nur Händler verpflichtet, die Fulfilment nutzen, mehr dazu findest du hier), haben wir dir noch mal zusammengefasst, wie du die VerpackG-Pflichten erfüllst.

  1. Registrierung: Registriere dich im Register LUCID der ZSVR. Danach bekommst du deine individuelle LUCID-Registrierungsnummer.
  2. Lizenzierung: Melde deine Verpackungsmengen einem dualen System (wie Interseroh+ über Lizenzero) und schließe einen Lizenzvertrag.
  3. Meldung: Melde deine Verpackungsmengen und den Namen deines dualen Systems außerdem an LUCID.

Fazit: VerpackG und Fulfilment

Wenn du mit Fulfilment-Dienstleistern zusammenarbeitest, hast du in jedem Fall die Pflicht, den Regelungen aus dem VerpackG nachzukommen. Dazu muss dir dein Dienstleister die genutzten Verpackungsmengen und Materialien nennen. Bei manchen Anbietern kann man sich diese Daten im Kundenkonto jederzeit herunterladen. Wenn du nicht weißt, woher du die Daten bekommst, kontaktiere in jedem Fall deinen Dienstleister. Auch für den Verkauf über Marktplätze brauchst du die Nachweise über die Erfüllung deiner Pflichten. Neben den Kontrollen sollte es aber einen ganz anderen Anreiz geben, die Pflichten zu erfüllen: Du übernimmst Verantwortung für deine Verpackungen und schützt so Klima und Ressourcen.

Lizenzero ermöglicht dir die unkomplizierte, VerpackG-konforme Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als offizieller Partner für die VerpackG-Novelle zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh drückt, und supporten umfassend.

Erfahre mehr über E-Commerce, Verpackungsgesetz, Kreislaufwirtschaft und Nachhaltigkeit im Lizenzero-Blog.

Verpackungsgesetz und Import: Wer ist eigentlich wann zuständig?

Verpackungsgesetz und Import: Wer ist eigentlich wann zuständig?

Dank des Onlinehandels haben wir Zugang zu Produkten auf der ganzen Welt. Egal, ob auf direktem Wege oder über Zwischenhändler: Viele der online verfügbaren Produkte sind aus dem Ausland importiert.  Neben dem Produkt an sich landet so auch die importierte Verpackung bei uns im Müll. Damit auch diese Verpackungen bestmöglich recycelt werden können, sieht das deutsche Verpackungsgesetz auch für importierte Verpackungen Pflichten und Regelungen vor. Dabei ist oft gar nicht so leicht zu durchblicken, wer konkret für welche Verpackungen zuständig ist. Wir verschaffen dir einen Überblick!

Import und Verpackungen: Diese Regelungen gelten

Das Verpackungsgesetz  (VerpackG) gilt bereits seit 2019. Es wurde im Jahr 2021 zum ersten Mal novelliert und regelt die Verantwortlichkeiten und den Umgang mit Verpackungsabfällen, damit Ressourcen bestmöglich geschont und Wertstoffe im Kreislauf geführt werden können. Inverkehrbringer gelten als sogenannte „Hersteller“ von Verpackungen und sind dazu verpflichtet, die Kosten für den Verwertungsprozess und das Recycling der Verpackungsabfälle über ein Lizenzentgelt zu tragen. Außerdem musst du als Onlinehändler:in seit Juli 2022 bei Verkäufen über Marktplätze nachweisen, dass du deine Pflichten erfüllt hast. Doch wer gilt beim Import als „Hersteller“?

Im Importfall bist du klassischerweise für die VerpackG-Pflichterfüllung verantwortlich, wenn du verpackte Produkte aus dem Ausland bestellst und diese dann direkt oder mit von dir hinzugefügtem zusätzlichem Verpackungsmaterial weiterverkaufst. Beim Import kommt es aber auch auf die Vertragsgestaltung an. Wir schauen uns verschiedene Fälle an:

Der Vertrag ist entscheidend

Du bestellst Produkte bei deinem ausländischen Produzenten, um sie hier in Deutschland weiterzuverkaufen. Habt ihr im Vertrag den Kauf „ab Werk“ vereinbart, legt die rechtliche Verantwortung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Produkte das Lager verlassen, bei dir. Damit bist du auch dafür zuständig, dass bei Grenzübertritt die VerpackG-Pflichten erfüllt sind. Du musst also alle Verpackungen, die nach Deutschland eingeführt werden inklusive derer, die du ggf. noch selbst hinzufügst, lizenzieren.

Würdest du genau die gleichen Produkte bei deinem ausländischen Produzenten bestellen, ihr hättet vertraglich aber „Delivered at Place“ vereinbart, ist dein Produzent für die Erfüllung aller Pflichten bis zu dir zuständig. Er muss dann auch alle mit nach Deutschland eingeführten Verpackungsmaterialien lizenzieren. Du bist lediglich für die Verpackungen zuständig, die du selbst noch hinzufügst und mit zum Endverbraucher versendest.  Da du aber in jedem Fall Letztvertreiber bist und damit eine Nachweispflicht hast, solltest du im öffentlichen Register der ZSVR nachprüfen, ob dein Vertragspartner registriert ist bzw. dir dies von ihm schriftlich bestätigen lassen.

Wenn keine spezifische vertragliche Regelung festgehalten wird, bist in der Regel du als Importeur:in für die Pflichterfüllung zuständig und musst alle Verpackungen lizenzieren, die auf Grund deiner Tätigkeit in den deutschen Geltungsbereich eingeführt werden. Das gilt übrigens auch für den Fall, dass du mit Fulfilment-Dienstleistern zusammenarbeitest. Mehr Informationen dazu findest du hier.

Pflichten aus dem VerpackG schnell und einfach erfüllen

Solltest du jetzt festgestellt haben, dass du nach VerpackG verpflichtet bist, haben wir dir noch mal zusammengefasst, wie du die VerpackG-Pflichten erfüllst.

  1. Registrierung: Registriere dich im Register LUCID der ZSVR. Im Anschluss daran erhältst du deine persönliche LUCID-Registrierungsnummer (diese gilt auch als Nachweis für deinen Marktplatz oder andere Kontrollen).2. Lizenzierung: Außerdem musst du deine Verpackungen bei einem dualen System (wie Interseroh+ über Lizenzero) beteiligen (“lizenzieren”). Nach Abschluss deines Lizenzvertrages erhältst du einen Nachweis des dualen Systems über deine Beteiligung (diesen brauchst du ebenfalls, um deine Pflichterfüllung nachzuweisen).3. Datenmeldung: Trage außerdem deine Verpackungsmengen und dein ausgewähltes duales System an LUCID ein.

Fazit

Wenn du deine Waren aus dem Ausland importierst, solltest du mit deinen Vertragspartner:innen unbedingt schriftlich festhalten, wer zu welchem Zeitpunkt die rechtliche Verantwortung für das Produkt und zugehörige Verpackungen trägt, denn danach bestimmt sich auch, wer die Vorgaben des VerpackG erfüllen muss. Grundsätzlich, d.h. wenn nicht anders vertraglich geregelt, giltst ansonsten du als Importeur:in als „Hersteller“ der Verpackungen und musst die Pflichten aus dem VerpackG erfüllen.

Lizenzero ermöglicht dir die unkomplizierte, VerpackG-konforme Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als offizieller Partner für die VerpackG-Novelle zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh drückt, und supporten umfassend.

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Verpackunsgesetz und Dropshipping: Wer ist eigentlich wann zuständig?

Die Regelungen im Dropshipping waren einige Zeit unklar und nicht konkret ausformuliert, bis die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) schließlich eindeutig Stellung bezogen und sie in einem aktualisierten Themenpapier für den Onlinehandel  (S. 10) ausdefiniert hat. Seitdem ist klar: Wenn du als Händler:in Dropshipping nutzt, und dadurch nicht mit der verkauften Ware oder den Verpackungen in Berührung kommst, bist du nicht verpflichtet, der Lizenzierungs- oder Registrierungspflicht aus dem Verpackungsgesetz (VerpackG) nachzukommen. Die Pflichten muss dann dein Dropshipping-Dienstleister (Versender) übernehmen. Aber Achtung! Bevor du dich jetzt schon entspannt zurücklehnst, musst du noch sicherstellen, dass du auch wirklich keine VerpackG-To Do’s hast. Wenn du nämlich über Marktplätze verkaufst, oder dein Versender im Ausland sitzt, bist du noch nicht aus dem Schneider.

Dropshipping und der Verkauf über Marktplätze

Im Rahmen der Anpassungen des VerpackG müssen seit Juli 2022 alle Onlinehändler:innen, die über Marktplätze nach oder innerhalb von Deutschland verkaufen, einen Nachweis über die erfüllten VerpackG-Pflichten vorlegen. Als Nachweise dienen die sogenannte LUCID-Nummer (Auch EPR-Nummer genannt) und der Systembeteiligungsnachweis. Ohne diese Nachweise ist ein Verkauf über elektronische Marktplätze nicht mehr möglich. Damit ergibt sich also auch für Onlinehändler:innen, die Dropshipping nutzen und deshalb eigentlich keine Pflichten aus dem VerpackG erfüllen müssen, ein Handlungsbedarf.

Trifft das auf dich zu? So gehst du vor:

Frage die Registrierungsnummer und den Systembeteiligungsnachweis deines Dropshipping-Dienstleisters an und reiche beides an deinen Marktplatz weiter. Die Registrierungsnummer kannst du alternativ auch selbst im öffentlichen Verpackungsregister nachsehen. Wichtig ist, dass du die Nachweise bei deinem Marktplatz nicht als deine eigenen ausgibst, sondern deutlich wird, dass es sich dabei um die Nachweise eines Dritten handelt.

Wenn du mit mehreren Dropshipping-Dienstleistern zusammenarbeitest, musst du auch mehrere Nachweise bei deinem Marktplatz hinterlegen. Sollte es bei deinem Marktplatz technisch nicht möglich sein, mehrere Nachweise zu hinterlegen, nimm’ Kontakt zu deinem Marktplatz-Support-Team auf.

Dropshipping und Import/Export

Sollte dein Dropshipping-Dienstleister im Ausland sitzen, bist du als Importeur:in im Regelfall für die Pflichterfüllung zuständig und musst damit alle Pflichten aus dem VerpackG erfüllen. Trefft ihr eine andere Regelung dazu, sollte das unbedingt schriftlich festgehalten werden.

Wenn du selbst im Ausland sitzt und dein Dropshipping-Dienstleister ebenfalls, existiert in diesem Fall kein:e Importeur:in, sondern die Waren werden direkt aus dem Ausland an deutsche Endkund:innen versendet. In diesem Falle ist wieder der  Dropshipping-Dienstleisterfür die Pflichterfüllung zuständig.

Pflichten aus dem VerpackG schnell und einfach erfüllen

Solltest du nun festgestellt haben, dass du nach VerpackG verpflichtet bist, zum Beispiel weil du eine Dropshipping-Dienstelistung erbringst, oder weil dein Versender im Ausland sitzt, haben wir dir noch mal zusammengefasst, wie du die VerpackG-Pflichten erfüllst.

  1. Registrierungspflicht: Wenn du zuständig bist, musst du dich über das Register LUCID bei der ZSVR registrieren. Im Anschluss daran erhältst du deine persönliche LUCID-Registrierungsnummer.2. Systembeteiligungs-/Lizenzierungspflicht: Außerdem musst du deine Verpackungen bei einem dualen System (wie Interseroh+ über Lizenzero) beteiligen. Auf Grundlage der Verpackungsmengen, die durch dich im Jahr in Verkehr gebracht werden, wird ein Lizenzentgelt an das duale System gezahlt, welches im Gegenzug den Entsorgungs- und Recyclingprozess der Verpackungsmaterialien organisiert. Nach Abschluss eines solchen Lizenzvertrages erhältst du einen Nachweis des dualen Systems über die Beteiligung.3. Datenmeldepflicht: Melde deine Verpackungsmengen und dein ausgewähltes duales System an LUCID.

Fazit

Wenn du mit Dropshipping-Dienstleistern zusammenarbeitest und nicht über Marktplätze verkaufst, hast du aktuell keine Pflichten, denen du im Rahmen des VerpackG nachkommen musst. Solltest du über Marktplätze verkaufen, hast du zwar keine Registrierungs-, Lizenzierungs- oder Datenmeldepflicht, du musst deinem Marktplatz aber trotzdem die benötigten Nachweise vorlegen. Sitzt dein Versender im Ausland, bist du als importierende Person trotz Dropshipping verpflichtet, die Vorgaben aus dem VerpackG zu erfüllen. Da die Kontrollmechanismen zunehmend erhöht werden, ist es wahrscheinlich, dass Nachweise in Zukunft auch an anderen Stellen vorgezeigt werden müssen.

Lizenzero ermöglicht dir die unkomplizierte, VerpackG-konforme Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als offizieller Partner für die VerpackG-Novelle zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh drückt, und supporten umfassend.

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