Der Bundesgerichtshof hat am 18. Februar 2026 entschieden: Privatadressen und Unterschriften von GmbH-Geschäftsführern müssen nicht dauerhaft im Handelsregister öffentlich zugänglich bleiben. Wer nicht zwingend dort stehen muss, kann die Löschung beantragen. Das Recht auf Vergessenwerden gilt auch hier.
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Was der BGH entschieden hat
Der BGH (Beschluss vom 18.02.2026 – II ZB 2/25 ) hat zwei GmbH-Geschäftsführern Recht gegeben. Beide wollten ihre Privatanschriften und handschriftlichen Unterschriften aus dem Registerordner entfernen lassen. Das Gericht gab dem statt.
Die Privatanschrift wurde durch die Firmenanschrift ersetzt. Die Unterschrift wurde durch den Vermerk „gez.“ ersetzt. Das Originaldokument bleibt erhalten – es wird lediglich in die schwerer zugängliche Registerakte überführt.
Die rechtliche Grundlage
Der BGH stützt die Entscheidung auf Art. 17 Abs. 1 DS-GVO, das Recht auf Löschung. Eine Teillöschung ist dabei ausreichend. Die Entfernung der Daten an einer Stelle fördert den Schutz vor kriminellem Missbrauch – auch wenn die Daten anderswo im Register noch auffindbar sind.
Mit der Stellung des Löschungsantrags haben die Betroffenen ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung konkludent widerrufen. Eine andere Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung fehlte.
§ 9 Abs. 1 HGB steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift erfasst laut BGH auch nachträglich datenschutzrechtlich korrigierte Dokumente. Ein besonderes Interesse müssen Antragsteller nicht nachweisen. Das Recht gilt allgemein.
Was das für Onlinehändler und GmbH-Geschäftsführer bedeutet
Wer als GmbH-Geschäftsführer seine Privatadresse im Handelsregister eingetragen hat, kann deren Löschung beantragen. Voraussetzung: Die Privatadresse war nicht zwingend einzutragen.
Das ist bei GmbH-Geschäftsführern in der Regel der Fall. Eingetragen wird die Geschäftsführerbestellung – nicht zwingend die Privatanschrift. Trotzdem sind viele Privatanschriften über Jahre in Registerordnern gelandet und waren öffentlich einsehbar. Gleiches gilt für handschriftliche Unterschriften. Sie können durch den Vermerk „gez.“ ersetzt werden.
Das dauert viel zu lang
Ein Händlerkommentar bringt es auf den Punkt: Das Urteil kommt, nachdem Datenscraper, Adresshändler und Betrüger die Privatanschriften von Geschäftsführern über Jahre systematisch aus dem öffentlichen Register gesammelt haben. Das Handelsregister ist frei zugänglich. Die Ernte ist eingefahren.
Trotzdem: Wer die Möglichkeit hat, sollte sie nutzen. Jeder Tag ohne Antrag verlängert die Exposition.
Musterantrag: So beantragst du die Löschung
Der Antrag wird beim zuständigen Registergericht gestellt – dem Amtsgericht, bei dem die GmbH eingetragen ist. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich. Den BGH-Beschluss als Anlage beifügen.
Hier eine verwendbare Formulierung:
Betreff: Antrag auf Löschung datenschutzrechtlich nicht erforderlicher Daten aus dem Registerordner gemäß Art. 17 DS-GVO
An das Amtsgericht [Ort] – Registergericht –
Antragsteller: [Vollständiger Name], [aktuelle Geschäftsanschrift], als Geschäftsführer der [Firma GmbH], eingetragen im Handelsregister [Amtsgericht] unter HRB [Nummer].
Antrag:
Ich beantrage die Löschung meiner Privatanschrift sowie meiner handschriftlichen Unterschrift aus den öffentlich zugänglichen Teilen des Registerordners. Als Ersatz für die Privatanschrift bitte ich um Eintragung der Geschäftsanschrift. Als Ersatz für die Unterschrift bitte ich um den Vermerk „gez.“.
Begründung:
Gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO steht mir das Recht auf Löschung zu. Die betreffenden Daten (Privatanschrift, Unterschrift) wurden nicht zwingend in den Registerordner aufgenommen. Eine Rechtsgrundlage für deren weitere öffentliche Zugänglichkeit besteht nicht mehr. Ich widerrufe hiermit meine Einwilligung zur Datenverarbeitung. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Februar 2026 (II ZB 2/25) entschieden, dass eine solche Teillöschung zulässig und geboten ist.
Anlage: Beschluss BGH vom 18.02.2026 – II ZB 2/25 (abrufbar unter: bundesgerichtshof.de)
[Ort, Datum]
[Unterschrift]
Das Gericht ist verpflichtet, den Antrag zu prüfen. Eine Ablehnung muss begründet werden und ist anfechtbar. Der BGH-Beschluss ist der direkte Präzedenzfall für solche Anträge.





