So jedenfalls ist das aktuelle Urteil des LG Darmstadt (15 O 14/20) zu verstehen. Klar und deutlich zeichnen die Richter ein pikantes Bild vom, Verein was den Damen und Herren des IDO sicher nicht gefällt. Dabei spart das Gericht nicht an deutlichen Worten. Im Übrigen hat nicht nur das Landgericht in Darmstadt, sondern auch Gerichte in Bonn, Koblenz und Rostock dem Abmahnverein beschieden, dass es der Bande nicht um die Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht.
Dem IDO geht es nur darum Abmahnungen auszusprechen, um – so zusammengefasst – später über die Realisierung von Vertragsstrafen Einnahmen zu generieren. Hier der O-Ton:
»Nach dem Gesamtbild der Abmahntätigkeit des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger tatsächlich um die Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen geht. Aufgrund der umfangreichen Abmahntätigkeit des Klägers, die auch beim hiesigen Gericht bekannt ist, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die vorgenommene Tätigkeit vorrangig dazu dient, Abmahnungen auszusprechen, um über die Geltendmachung von Abmahnkosten und später auch über die Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüche Einnahmen zu generieren, die lediglich einer geringen Anzahl der für den Verein Tätigen zu Gute kommen. Bei dem Kläger handelt es sich seiner Struktur nach um ein reines Wirtschaftsunternehmen, mit dem diese wenigen dort Tätigen unter dem Vorwand, den Wettbewerb fördern zu wollen, lukrative Einnahmen erzielen.«
Das Urteil des Landgerichts Darmstadt ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber wenn sich diese Meinung durchsetzt, dann dürfte es nach dem Anti-Abmahngesetz schwer sein, überhaupt die notwendige Aufnahme in die Vereinsliste zu realisieren.
»Für eine Eintragung besteht nach § 8b Abs. 2 UWG u.a. die Voraussetzung, dass der Verband seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend macht, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Zudem dürfen den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, dürfen nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden. Nach Ansicht des LG Darmstadt ist jedoch genau das beim IDO der Fall«, so Dr. Carsten Föhlisch von TrustedShops auf dem eigenen Blog.
Gut ist das, denn das würde das ›Aus‹ der Zeckenbande bedeuten. Immerhin stellt der Verein über 30% aller ausgesprochen wettbewerblichen Abmahnungen im Onlinehandel. Und er hat es wie kein anderer Verband geschafft, das an sich gute Konstrukt der Abmahnung zu beschädigen. Das Urteil hat im Übrigen die Kanzlei Internetrecht Rostock erstritten. #welldone
Insgesamt eine interessante Erkenntnis seitens der Justiz, allerdings hätte schon ein Blinder mit Krückstock schon vor Jahren hierauf schließen. Ganz auch ohne “Vollbefriedigend” im 2. Staatsexamen