😈Die DSGVO gegen den Ex-Chef: Wenn Datenschutz zum Rachewerkzeug wird
DSGVO Schadenersatz vom Ex-Chef: Wer sich von seinem früheren Arbeitgeber schlecht behandelt fühlt, hat viele Optionen: schlechte Google-Bewertungen, böse LinkedIn-Posts – oder, wie ein besonders kreativer Ex-Mitarbeiter: einen Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO. Klingt harmlos, ist aber juristisch ein ziemlich scharfes Schwert. Denn wenn der Arbeitgeber nicht korrekt oder nicht fristgerecht antwortet, kann das richtig teuer werden – dachte man zumindest.
Doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt eine Grenze gezogen: Kein Geld ohne echten Schaden. Was genau passiert ist, was du als Arbeitgeber (und Ex-Mitarbeiter) wissen musst – und warum die DSGVO eben doch kein Racheinstrument ist, erfährst du hier.
🔎 Der Fall: Ein Auskunftsverlangen mit „Genervtheitsbonus“
Ein Ex-Mitarbeiter forderte von seinem ehemaligen Arbeitgeber Informationen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Kein Problem, könnte man meinen – immerhin hatte er schon 2020 eine solche Auskunft erhalten. Doch 2022 legte er nach: Vielleicht würden ja noch Daten verarbeitet?
Die Antwort kam – aber erst verspätet und nach mehrmaliger Aufforderung. Und das reichte dem Kläger, um sich verletzt zu fühlen. Seine Argumente:
- Er sei „wochenlang im Ungewissen“ gewesen
- Hätte seine Rechte nicht wahrnehmen können
- Habe sich gesorgt, was der Ex-Arbeitgeber mit seinen Daten anstellt
- Und er sei – Zitat – „genervt“
Seine Forderung: mindestens 2.000 Euro DSGVO-Schmerzensgeld.
⚖️ Die Gerichte: Ein Ritt durch drei Instanzen
- Arbeitsgericht: Gibt dem Kläger voll Recht – und spricht ihm satte 10.000 Euro Schadenersatz zu.
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Dreht das Ganze um – kein Schaden, kein Geld.
- Bundesarbeitsgericht: Bestätigt das Urteil – und klärt Grundsätzliches.
📜 Die Entscheidung des BAG: Genervt sein reicht nicht
Das BAG urteilte (8 AZR 61/24 vom 20.02.2025), dass der Kläger zwar ein Auskunftsrecht hatte, aber eben keinen Schaden erlitten hat, der eine Entschädigung nach Art. 82 DSGVO rechtfertigt.
Die wichtigsten Punkte:
- Ein bloßer Zeitverzug bei der Auskunftserteilung reicht nicht.
- Es muss ein echter, konkreter Schaden vorliegen – z. B. Kontrollverlust oder begründete Angst vor Datenmissbrauch.
- Emotionen wie Ärger oder Frust („genervt sein“) sind keine immateriellen Schäden im Sinne der DSGVO.
- Eine pauschale Sorge vor „Schindluder mit den Daten“ ohne belegbare Anhaltspunkte reicht nicht.
- Auch das „Gefühl“, man könne seine Rechte nicht wahrnehmen, genügt nicht, wenn kein tatsächlicher Kontrollverlust besteht.
📣 Einordnung: DSGVO als Mittel der Rache?
Ja, es kommt immer wieder vor:
Ex-Mitarbeiter, die plötzlich Datenschutzanfragen stellen – teils Jahre nach dem Ausscheiden. Nicht aus echtem Interesse an der Datenverarbeitung, sondern um dem früheren Arbeitgeber „noch einen mitzugeben“. DSGVO statt Türenschlagen. Das BAG hat diesem Missbrauch jetzt klare Grenzen gesetzt.
Aber: Die DSGVO bleibt ein wirkungsvolles Werkzeug – und auch ein potenzielles Risiko für Arbeitgeber, wenn sie nicht sauber arbeiten.
💼 Was heißt das für dich als Arbeitgeber?
1. Anfragen ernst nehmen – und fristgerecht beantworten
Auch wenn die Anfrage quer kommt: Du musst reagieren. Die DSGVO gibt dafür einen festen Rahmen vor (i.d.R. 1 Monat Frist).
2. Antwort vollständig und nachvollziehbar formulieren
Fehlen Angaben zu Speicherdauer, Empfängern oder Verarbeitungszwecken, kann das als unvollständig gelten – und unnötigen Ärger verursachen.
3. Dokumentation schützt dich
Halte fest, was du wann geantwortet hast. So kannst du im Zweifel nachweisen, dass du sauber gearbeitet hast – selbst wenn es mal länger dauert.
4. Emotionale Reaktionen sind irrelevant – aber teure Verfahren trotzdem möglich
Dass „Genervtheit“ kein Schaden ist, schützt dich nicht vor der Klage. Eine gute Vorbereitung hilft, solche Angriffe früh abzuwehren.
😈 Und was, wenn du der Ex-Mitarbeiter bist?
Die DSGVO ist kein Spielzeug. Wer damit loszieht, um seinem früheren Chef eins auszuwischen, läuft Gefahr, sich selbst lächerlich zu machen – oder hohe Anwalts- und Gerichtskosten zu kassieren.
Aber: Wenn du wirklich glaubst, dass dein früherer Arbeitgeber nicht datenschutzkonform arbeitet, kannst du Auskunft verlangen – und notfalls auch klagen.
Aber bitte mit Substanz, nicht nur mit Emotion.
🧠 Fazit: DSGVO – kein Rachetool, sondern Schutzrecht
Das BAG hat klar gemacht: Die DSGVO schützt nicht deine Gefühle, sondern deine Datenrechte. Und das ist gut so. Denn nur so bleibt Datenschutz ein ernsthaftes Thema – und wird nicht zur Spielwiese frustrierter Ex-Mitarbeiter.
Als Arbeitgeber tust du gut daran, Datenschutzanfragen gewissenhaft zu behandeln – und sauber zu dokumentieren. Dann können dich auch keine „Genervtheits-Klagen“ aus der Bahn werfen.