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ElektroG: Prüfpflicht der Marktplätze auf 1.7.2023 verschoben

ElektroG: Prüfpflicht der Marktplätze auf 1.7.2023 verschoben

Hintergrund

In den vergangenen Jahren kam es immer wieder zu Fällen, in denen Hersteller, die im Ausland saßen und über elektronische Marktplätze Elektro- und Elektronikgeräte nach Deutschland vertrieben, die Anforderungen des ElektroG mit Blick auf die Registrierung und Rücknahme von Elektroaltgeräten nicht nachkamen. Ordnungsgemäß agierende Hersteller trugen auf diese Weise zusätzliche (finanzielle) Lasten hinsichtlich der Entsorgung von Elektroaltgeräten entsprechender Trittbrettfahrer. Insbesondere bei Herstellern, deren Sitz außerhalb der EU lag, griff der Vollzug nicht. Daher sollen zukünftig Betreiber von elektronischen Marktplätzen und auch Fulfilment-Dienstleister, die das Inverkehrbringen der Elektro- und Elektronikgeräte von nicht registrierten Herstellern erst ermöglichen, in die Pflicht genommen werden.

Neue Gesetzesänderung: Prüfpflicht erst ab 1.7.2023

Zur Umsetzung sieht § 6 Abs. 2 ElektroG vor, dass Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister ihre Tätigkeiten nur anbieten dürfen, wenn der Hersteller bzw. Bevollmächtigte ordnungsgemäß in Deutschland registriert ist und damit seinen Pflichten mit Blick auf die Entsorgung der Elektroaltgeräte auch nachkommt. § 46 Abs. 2 ElektroG sah hierzu vor, dass diese Regelung erst ab dem 1.1.2023 gelten sollte. Im Vorgriff auf das Auslaufen der Frist kam es jedoch zu einem starken Anstieg der Registrierungen, der bei der Stiftung ear für erhebliche Kapazitätsengpässe sorgte. Um jedoch eine rechtzeitige Bearbeitung und damit den Wirtschaftsbeteiligten ein rechtskonformes Verhalten ermöglichen zu können (BR-Drs. 554/22), wurde jetzt ein Gesetz verabschiedet, das die bisher vorgesehene Übergangsfrist um weitere sechs Monate bis zum 1.7.2023 verlängert. Das entsprechende Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes hatte der Bundestag am 20.10.2022 verabschiedet, am 25.11.2023 hat es nun auch den Bundesrat passiert und wird demnächst im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Betreiber von elektronischen Marktplätzen

Erstmalig in die Pflicht genommen, definiert § 3 Nr. 11b ElektroG „Betreiber eines elektronischen Marktplatzes“ wie folgt:

jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Elektro- und Elektronikgeräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen;

Der Betreiber ist also der handelnde Akteur eines elektronischen Marktplatzes und kommt daher als Adressat von Verpflichtungen in Betracht.

Unter „elektronischer Marktplatz“ versteht § 3 Nr. 11 ElektroG:

eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die oder das es Herstellern oder Vertreibern, die nicht Betreiber des elektronischen Marktplatzes sind, ermöglicht, Elektro- und Elektronikgeräte in eigenem Namen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen;

Hiervon ausgenommen sind allerdings C2C-Plattformen, da keine gewerbsmäßige Tätigkeit gegeben ist.

Fulfilment-Dienstleister

Ebenfalls werden Fulfilment-Dienstleister in den Pflichtenkreis aufgenommen. Diese definiert § 3 Nr. 11c ElektroG als:

jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Elektro- oder Elektronikgeräten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister

Nicht einbezogen sind demnach Unternehmen, die reine Post- oder Paketzustelldienstleistungen vornehmen.

Angebotsverbot bei unzureichender Registrierung

§ 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG weitet das bisherige und auch weiterhin bestehende Angebotsverbot für Vertreiber, wenn der Hersteller oder der Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist, auf Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister aus. Danach dürfen Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten nicht ermöglichen und Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen, wenn ein Hersteller oder dessen Bevollmächtigter gem. § 8 ElektroG nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung ear registriert ist:

Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen

1. Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten,

2.Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und

3.Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.

Ein Abgleich der von den Herstellern an den elektronischen Marktplatz oder den Fulfilment-Dienstleister übermittelten Daten mit dem Register der stiftung ear ist dabei zukünftig über eine elektronische Schnittstelle ohne großen Aufwand möglich.

Bußgelder bei Zuwiderhandlungen

Ein Verstoß gegen das Verbot kann nach § 45 Abs. 1 Nr. 4a, 4b ElektroG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden. Außerdem ist die Neuregelung eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister werden künftig also genau hinschauen, ob die Hersteller oder Bevollmächtigten registriert sind.

Fazit

Da immer mehr Elektro- und Elektronikgeräte aus dem Ausland nach Deutschland importiert werden, ist es von besonderer Bedeutung, dass auch ausländische Hersteller den nationalen Vorschriften des ElektroG nachkommen. Durch die Neuregelungen wird sichergestellt, dass auch elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister wie auch schon die Vertreiber einen Beitrag dazu leisten, dass nur solche Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gebracht werden, deren Hersteller oder Bevollmächtigte sich an die nationalen Registrierungsvorgaben halten.

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