Ab dem 1. Oktober 2026 lässt sich die EORI-Nummer nur noch über das Zoll-Portal beantragen, ändern oder beenden. Für Onlinehändler, die Waren aus Drittländern wie China einführen, wird ein administrativer Pflichtweg damit vollständig digital. Das bisherige Papierformular 0870 bleibt allein dann zulässig, wenn das Portal technisch ausfällt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 des Unionszollkodex (UZK), der die elektronische Kommunikation mit dem Zoll vorschreibt. Wer die Registrierung im Zoll-Portal aufschiebt, riskiert ab Oktober eine Lücke bei Import- und Exportanmeldungen.

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Was sich am 1. Oktober 2026 ändert

Die Umstellung betrifft drei Vorgänge rund um die EORI-Nummer: die Beantragung, die Änderung der Stammdaten und die Beendigung. Ab dem Stichtag müssen alle Privatpersonen und Wirtschaftsbeteiligten diese Anträge grundsätzlich über das Zoll-Portal stellen. Das geht aus der ATLAS-Info 0964/2026 des Informationstechnikzentrums Bund (ITZBund) vom 9. Juni 2026 hervor, die an die Clearing Center versendet wurde.

Die zuständigen Formulare liegen im Zoll-Portal unter „Dienstleistungen“ in der „EORI-Nr.-Verwaltung“. Das Papierformular der Version 0870 darf danach nur noch im Ausfallverfahren genutzt werden – also dann, wenn das Portal nicht erreichbar ist. Der Postweg mit Ausdruck und Unterschrift entfällt; die Übermittlung erfolgt digital an die Zollverwaltung, der Bearbeitungsstand ist im Portal-Postfach einsehbar.

Wer die EORI-Nummer überhaupt braucht

Die EORI-Nummer (Economic Operators‘ Registration and Identification) ist die EU-weit einheitliche Kennnummer für Wirtschaftsbeteiligte im Zollverkehr. Sie wird in jeder elektronischen Zollanmeldung im ATLAS-System angegeben; ohne sie lässt sich keine Anmeldung abgeben, wie die Zollverwaltung erläutert . Die deutsche EORI-Nummer besteht aus dem Ländercode „DE“ und bis zu 15 Ziffern und wird kostenlos von der Generalzolldirektion vergeben.

Für Onlinehändler ist die Nummer ein Pflichtfeld bei jeder Einfuhranmeldung. Wer Bestände aus China oder anderen Drittländern bezieht, kommt ohne EORI-Nummer nicht durch die Verzollung. Privatpersonen benötigen sie nur, wenn sie nicht bloß gelegentlich – also zehnmal oder häufiger pro Jahr – Zollanmeldungen abgeben.

ELSTER, Online-Ausweis oder BundID: die Voraussetzungen

Für den Zugang genügt eine Registrierung unter zoll-portal.de mit digitaler Identifizierung. Akzeptiert werden ELSTER, der Online-Ausweis und die BundID. Über das so eingerichtete Servicekonto erreichen Nutzer die Funktion „EORI-Nr.-Verwaltung“ und können dort eine Nummer beantragen oder ihre Daten ändern.

Eine Besonderheit gilt beim ELSTER-Weg: Die dem Zertifikat zugeordneten Unternehmensdaten werden Bestandteil der in der EORI-Nummer hinterlegten Stammdaten. Eine Änderung dieser Daten ist dann nur über eine Anpassung des ELSTER-Zertifikats möglich. Wer das Servicekonto noch nicht eingerichtet hat, sollte den Vorlauf für die Zertifikatsbeantragung einplanen.

Ausfallverfahren und drittländische Beteiligte

Das Formular 0870 bleibt als Rückfalloption bestehen, greift aber nur, wenn das Zoll-Portal nicht zur Verfügung steht. Für den Regelbetrieb ist es ab Oktober 2026 nicht mehr vorgesehen.

Drittländische Beteiligte ohne Zugang über ELSTER, Online-Ausweis, BundID oder ein eIDAS-konformes Signaturzertifikat dürfen ebenfalls das Ausfallverfahren nutzen. Dem Antrag ist dann eine formlose Begründung zum Erfordernis und zur Zuständigkeit der deutschen Zollverwaltung beizufügen.

Einordnung: Was sich verschiebt – und was bleibt

Inhaltlich ändert die Umstellung wenig: Wer eine EORI-Nummer braucht, wofür sie gilt und welche Daten der Zoll an die EU übermittelt, bleibt unberührt. Verschoben wird der Verfahrensweg. Das Papierformular verliert seine Rolle als Standardkanal und rückt in die Funktion einer Notlösung. Damit folgt der Zoll der Linie des Unionszollkodex, der elektronische Kommunikation zum Regelfall erklärt.

Für die Mehrheit der importierenden Onlinehändler dürfte der praktische Effekt begrenzt sein, da sie bereits über eine EORI-Nummer und einen ATLAS-Zugang verfügen. Spürbar wird die Pflicht vor allem für zwei Gruppen: Neugründer, die erstmals eine Nummer beantragen, und Händler, die Stammdaten ändern müssen, aber noch kein Servicekonto besitzen. Plausibel ist, dass die durchgängig digitale Abwicklung die Bearbeitung beschleunigt – vorausgesetzt, die Identifizierung über ELSTER oder BundID steht rechtzeitig. Wer den Zugang erst kurz vor dem Stichtag einrichtet, trägt das Risiko von Verzögerungen allein.

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