Die Rechtsanwaltkanzlei Dr. Bahr berichtet auf ihrem Blog, dass bei nur einmaliger Auftragsvergabe an einen Webdesigner keine Abgaben an die Kunstlersozialkasse fällig sind. Das ist für euch wichtig, denn viele von euch beschäftigen einmalig oder auch mehrmalig Freelancer. Bitte sprecht VOR Auftragsvergabe die Vertragsumstände mit eurem Steuerberater ab.

Webdesigner sind Künstler, oder so

Wird nur einmalig ein Webdesigner (hier: Erstellung einer Unternehmens-Webseite) beauftragt, fällt keine Künstlersozialabgabe an (BSG, Urt. v. 01.06.2022 – Az.: B 3 KS 3/21 R).

Der Auftraggeber, ein Anwalt, hatte einen Webdesigner mit der Herstellung seiner Homepage beauftragt. Als Auftragswert fielen 1.750,- EUR an. Eine weitere Beauftragung erfolgte nicht.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte die Rentenversicherung fest, dass auf diesen Wert eine Künstlersozialabgabe zu leisten sei, und legte eine Abgabe i.H.v. 84,- EUR fest. Hiergegen wehrte sich der Advokat. Er war der Ansicht, dass nur eine einmalige Auftragserteilung vorliege und nicht die nach dem Gesetz notwendige wiederkehrende.

Zu Recht, wie nun das BSG feststellte. Im offiziellen Terminsbericht des BSG heißt es dazu:

“Maßgeblich ist vielmehr nach wie vor, ob Auftrag und Entgelt dem Unternehmer eine arbeitgeberähnliche Position vermitteln, die auch unter Berücksichtigung des gesteigerten Rechtfertigungsbedarfs der für den Unternehmer von vornherein fremdnützigen Künstlersozialabgabe die Einbeziehung in die Abgabepflicht rechtfertigt (…). Dies erfordert (…) eine Bewertung unter Würdigung aller Umstände.

Ausgehend hiervon folgt aus der Beauftragung eines Webdesigners durch den Kläger zur Erstellung einer Website für seine Rechtsanwaltskanzlei und der Zahlung von insgesamt 1750 Euro netto hierfür in 2017 nicht bereits seine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung.

Eine Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung von Kunst, die eine Gleichstellung mit den typischen professionellen Vermarktern im Sinne des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG rechtfertigt, lässt sich allein hieraus nicht entnehmen. Weitere Aufträge oder Entgelte des Klägers sind durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht festgestellt worden.”

Künstlersozialabgaben sind so eine Sache

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Künstlersozialabgabe sind die §§ 23 ff. des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Ergänzt wird das KSVG durch verschiedene Rechtsverordnungen, die seine Bestimmungen konkretisieren. Ob und wann ihr zur Abgabe verpflichtet seid, ist nicht immer klar geregelt. Daher ist es wichtig, dass ihr VOR Beschäftigung eurer Freelancer das mit eurem Steuerberater klärt. Wie so oft können euch im Rahmen von Betriebsprüfungen der Rentenversicherung empfindliche Nachzahlungen und Strafen treffen. Hier könnt ihr euch schon einmal etwas tiefer informieren: https://www.kuenstlersozialabgabe-hilfe.de/kuenstlersozialabgabe-berechnen/

Vereinfacht gesagt muss jeder Unternehmer Künstlersozialabgaben zahlen, der regelmäßig selbständige Künstler oder Publizisten (z. B. Fotografen, Grafiker, Webdesigner, Journalisten, Autoren etc.) beauftragt.