Wer Textilien online verkauft, muss die Materialzusammensetzung direkt in der Bestellübersicht anzeigen. Das hat das OLG Rostock in einem Hinweisbeschluss vom 5. Februar 2026 klargestellt (Az. 2 U 1/25). Es genügt nicht, die Materialangaben nur auf der Produktseite oder über einen Link zu zeigen. Die Information muss auf der Seite stehen, auf der der Kunde die Bestellung abschließt. Damit bestätigt das Gericht eine Linie, die zuvor schon mehrere Landgerichte gezogen hatten.
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Der Fall: Ein VIP Seidenschal aus Polyester
Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen einen Onlineshop. Der Shop bot einen Schal unter der Bezeichnung „VIP Seidenschal“ an. Tatsächlich bestand der Schal aus Polyester. Auf der Produktseite stand dieser Hinweis. Im letzten Schritt des Bestellvorgangs fehlte er dann. Kunden konnten die Bestellung abschließen, ohne in der Bestellübersicht über das tatsächliche Material informiert zu werden.
Das LG Rostock sah einen Wettbewerbsverstoß
Die Vorinstanz, das LG Rostock , gab dem Verband recht (Urteil vom 7. Januar 2025, Az. 6 HK O 28/24). Die gesetzlichen Pflichtangaben zur Materialbeschaffenheit seien nicht unmittelbar im Bestellprozess angezeigt worden. Gegen dieses Urteil legte der Shop Berufung ein.
OLG Rostock will die Berufung zurückweisen
Das OLG Rostock erließ im Berufungsverfahren einen Hinweisbeschluss und kündigte an, die Berufung zurückweisen zu wollen. Die Angabe des Materials sei eine wesentliche Information, weil sie für die Kaufentscheidung relevant sei. Der Verbraucher solle vor Abschluss der Bestellung erkennen können, aus welchem Stoff das Produkt besteht. Nur so lasse sich Preis und Qualität einschätzen.
Ein Link auf die Produktseite reicht nicht
Das Gericht stellt klar: Die Angaben müssen sich auf derselben Seite befinden, auf der der Kunde die Bestellung abschließt. Ein Link genügt nicht. Das Gericht verweist dabei auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/7745, S. 10). Danach müssen die Informationen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Bestellung stehen, also in räumlicher Nähe zum Bestell-Button. Angaben, die erst über einen gesonderten Link oder ein herunterzuladendes Dokument erreichbar sind, reichen nicht aus.
Rechtsgrundlage: § 312j BGB und die Textilkennzeichnung
Rechtsgrundlage ist § 312j Abs. 2 BGB. Danach muss der Händler dem Verbraucher die wesentlichen Eigenschaften der Ware unmittelbar vor Abgabe der Bestellung zur Verfügung stellen. Welche Angaben bei Textilien Pflicht sind, regelt die EU-Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011). Sie schreibt die Angabe der Faserzusammensetzung vor. Die Gerichte ordnen das Material damit den wesentlichen Warenmerkmalen zu.
Was Onlinehändler jetzt prüfen sollten
Die Entscheidung reiht sich in eine Serie ähnlicher Urteile ein. Schon das LG Berlin, das LG Kassel und das LG Rostock hatten in vergleichbaren Fällen entschieden. Onlinehändler, die Textilien verkaufen, sollten ihre Bestellübersicht prüfen. Die Materialzusammensetzung sollte dort sichtbar sein, nicht nur auf der Produktseite. Wer die Angabe allein verlinkt, riskiert eine Abmahnung.




