Meta ist beim Marketplace kein DMA-Torwächter mehr – das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Einstufung für Facebook Marketplace gekippt. Für den Messenger bleibt die Einordnung dagegen bestehen. Das Urteil vom 3. Juni 2026 hebt einen Teil der Brüsseler Entscheidung von 2023 auf, weil die EU-Kommission ihre Begründung nicht sauber geliefert hat. Onlinehändler, die über Marketplace verkaufen, bekommen damit weniger Regulierung und zugleich keine neuen Rechte gegenüber Meta. Wie es dazu kam und was offen bleibt, liest du hier.

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Ein Sieg mit Beigeschmack: Was das Gericht wirklich entschied

Im September 2023 hatte die Europäische Kommission Meta zum Torwächter im Sinne des Digital Markets Act (DMA, das EU-Gesetz über digitale Märkte) erklärt. Betroffen waren gleich drei Dienste: das soziale Netzwerk Facebook, der Messenger als Kommunikationsdienst und Marketplace als Vermittlungsplattform. Meta klagte daraufhin auf teilweise Aufhebung und griff dabei die Einstufung von Messenger und Marketplace an, wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet .

Das Ergebnis ist ein Patt. Das Gericht erklärte den Beschluss für nichtig, soweit Meta in Bezug auf Marketplace als Torwächter benannt wurde, und hielt zugleich die Benennung für den Messenger aufrecht. Wer Torwächter ist, muss die strengen DMA-Pflichten erfüllen – etwa Fairness gegenüber Geschäftskunden und ein Verbot der Selbstbevorzugung. Diese Pflichten greifen beim Marketplace deshalb vorerst nicht.

Messenger kommt nicht davon – und das aus gutem Grund

Beim Messenger gab das Gericht der Kommission recht. Es handelt sich um einen eigenständigen, nummernunabhängigen Kommunikationsdienst, der getrennt vom sozialen Netzwerk Facebook angeboten und auch unabhängig genutzt werden kann. Zudem bewirbt Meta spezielle Tools, mit denen Unternehmen über den Messenger mit Nutzern in Kontakt treten. Das Argument, die Dienste würden integriert angeboten, ließ das Gericht nicht gelten.

Auch bei der Zählweise blieb die Kommission im Recht. Sie durfte bei den Messenger-Nutzern nicht nur jene berücksichtigen, die nicht gleichzeitig Facebook nutzen. Außerdem musste sie keine eigene Marktuntersuchung einleiten, weil Meta keine ausreichend belegten Argumente vorbrachte, um die gesetzlichen Vermutungen zu entkräften. Die Verteidigungsrechte von Meta sah das Gericht in vollem Umfang gewahrt.

Drei Jahre Daten – und ein Fehler, der Brüssel teuer wird

Beim Marketplace stolperte die Kommission über ihre eigene Begründung. Die Rechtmäßigkeit eines EU-Rechtsakts beurteilt sich nach den Umständen zum Zeitpunkt seines Erlasses. Genau hier unterlief der Behörde ein Rechtsfehler. Sie ging davon aus, sich allein auf Daten der letzten drei Jahre vor der Benennung stützen zu dürfen, und blendete dabei Änderungen aus, die Ende Juli 2023 eintraten.

Dazu kam ein Begründungsdefizit. Die Kommission legte weder eine konkrete Analyse dieser Änderungen vor noch erläuterte sie deren Auswirkungen auf ihre Schlussfolgerung, dass Marketplace es Unternehmen ermöglicht, Verbrauchern Produkte anzubieten – eine notwendige Voraussetzung für einen Online-Vermittlungsdienst. Weil die Argumente hypothetisch und unvollständig blieben, genügte der Beschluss nicht den Anforderungen an eine Begründung und wurde für den Marketplace aufgehoben.

Marketplace-Verkäufer gehen vorerst leer aus

Für Händler auf Facebook Marketplace klingt das nach gutem Gewinn, bringt aber wenig. Wäre die Torwächter-Pflicht in Kraft geblieben, hätte Meta beim Marketplace DMA-Regeln zu Transparenz, Ranking und Selbstbevorzugung einhalten müssen. Sobald die Einstufung fällt, fallen auch diese Pflichten – und damit jeder Hebel, den Verkäufer daraus hätten ziehen können.

Im Tagesgeschäft ändert sich heute nichts. Wer auf Marketplace anbietet, verkauft weiter nach Metas eigenen Bedingungen. Aber die Hoffnung auf faire Ranking-Vorgaben oder erzwungene Offenlegung durch den DMA ist auf diesem Weg vorerst vom Tisch.

Ist der Streit vorbei? Wohl kaum

Das Urteil sagt nicht, dass Marketplace nie ein Torwächter sein kann. Es kippt nur die schlecht begründete Entscheidung von 2023. Deshalb kann die Kommission den Fall neu aufrollen und mit sauberer Analyse einen neuen Beschluss fassen.

Hinzu kommt der Instanzenweg. Gegen das Urteil in der Rechtssache T-1078/23 ist ein Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) möglich, beschränkt auf Rechtsfragen. Meta hat eine Runde gewonnen – das Spiel um die Marketplace-Regeln läuft weiter.

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