Wer einen verbindlichen Liefertermin will, muss ihn schriftlich fixieren. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München – und trifft Onlinehändler wie stationäre Händler.
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Urteil: Handschlag gilt vor Gericht nichts
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Eine Käuferin aus Oberbayern bestellte am 14. April 2025 in einem Geschäft für Hochzeitsausstattung zwei Eheringe zum Preis von 2.230,20 Euro. Die Hochzeit war für den 25. Mai 2025 geplant. Nach eigener Aussage hatte der Verkäufer eine Lieferung binnen 14 Tagen mündlich zugesagt – entscheidend, weil die Ringe bereits am 2. Mai für einen Fototermin benötigt wurden und wegen bekannter Fingerprobleme noch eine Anpassung möglich sein sollte.
Ihr Verlobter bestätigte als Zeuge, er habe die 14-tägige Lieferfrist dreimal im Gespräch betont – vor der Auswahl, bei der Modellwahl und kurz vor der Unterschrift. Auf schriftliche Fixierung habe er verzichtet, weil er auf die mündliche Zusage vertraute.
Der Geschäftsführer des Verkäufers sah das anders: Die übliche Lieferfrist betrage vier Wochen. Frühere Termine kläre er stets mit dem Hersteller ab und halte sie zwingend schriftlich fest. Ein entsprechender Eintrag fehlte im Kaufvertrag – und damit laut seiner Aussage auch jede Vereinbarung über eine frühere Lieferung.
Käuferin kaufte anderswo – und wartete dort länger
Am 5. Mai wurde die Käuferin informiert, dass die Ringe erst am 16. Mai eintreffen. Sie setzte dem Verkäufer eine Frist bis zum 9. Mai, erklärte bei deren Ablauf den Rücktritt und kaufte die Ringe in einem anderen Geschäft. Den gezahlten Kaufpreis forderte sie zurück. Der Verkäufer verweigerte die Rückabwicklung und erhob Widerklage auf Abnahme der Ringe.
Das Ergebnis: Die Käuferin schloss am 12. Mai in einem anderen Geschäft einen Vertrag über neue Ringe – erhielt diese aber erst am 19. Mai. Das ist drei Tage später, als sie die ursprünglichen Ringe bekommen hätte.
Beweislast entscheidet – nicht die Überzeugung
Das Amtsgericht München wies die Klage ab und gab der Widerklage statt (Urteil vom 10. Februar 2026, Az. 173 C 9005/25). Das Gericht stellte klar: Es konnte nicht feststellen, wer die Wahrheit sagte. Ein sogenanntes Non-liquet – die Situation, in der sich der Sachverhalt nicht aufklären lässt – geht zu Lasten der beweispflichtigen Partei. Die Klägerin musste beweisen, dass der 28. April 2025 als Liefertermin vereinbart war. Diesen Beweis konnte sie nicht erbringen.
Das Gericht wertete den fehlenden Eintrag im Kaufvertrag als starkes Indiz gegen eine gesonderte Fristvereinbarung – zumal die übliche Lieferzeit vier Wochen beträgt und eine zweiwöchige Lieferung laut Geschäftsführer bereits „sehr sportlich“ sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Quelle: Kanzlei Dr. Bahr )
Schriftlich oder gar nicht – diese Lektion gilt für alle
Für Onlinehändler hat dieses Urteil direkte Relevanz. Wer Kunden einen konkreten Liefertermin zusagt – sei es am Telefon, per Chat oder im persönlichen Gespräch –, geht ein erhebliches Risiko ein, wenn dieser Termin nicht dokumentiert wird. Kommt es zum Streit, entscheidet die Beweislast. Und die liegt beim Käufer.
Die Konsequenz: Liefertermine, die vom Standard abweichen, müssen schriftlich in den Kaufvertrag. Wer das nicht tut, liefert dem Käufer zwar kein Recht auf Rücktritt – aber er schützt sich selbst auch nicht. Mündliche Absprachen sind vor Gericht wertlos, wenn der Vertragstext schweigt.





