Da scheinen zwei Frankfurter Unternehmer sehr findig zu sein und hoffen auf das große Geld aus Abmahnungen. Ob beide von der Marken-Posse rund um die eingetragene Marke Black Friday inspiriert wurden? Jedenfalls ist folgende Marke beim DPMA eingetragen worden: ›FFP1 FFP2 FFP3 N95 NIOSH Desinfektion‹. Zurecht fragen besorgte Händler, ob nun eine weitere skurrile Marken-Streiterei ihren Anfang findet.

Die Absicht scheint klar zu sein: Der Markenanmelder möchte sich gerne die Begriffe rund um die Schutzmasken schützen lassen, denn mit dem E-Commerce scheinen der Gastronom Suat Kayas und der Automatenaufsteller Angelos Kulbe wenig am Hut zu haben. Da ist ihnen das Abmahn- und Marken- oder Maskengeschäft in diesen speziellen Zeiten wohl eine willkommene Lösung.

Wer es nicht kann, der kann es nicht!

Die wichtige Frage ist ja nun die: Hat die Markenanmeldung Erfolg? Also, könnte die Eintragung dazu geeignet sein, Händler abzumahnen, die die Begriffe ›FFP1‹, ›FFP2‹ oder ›FFP3‹ verwenden? Droht hier ein zweites ›Black Friday‹-Desaster? Dazu hat Wortfilter den Kölner Patentanwalt Dr. Rolf Claessen befragt.

»Also die Marke wirft verschiedene Probleme auf, aus denen andere Markenanmelder sicher lernen können. Zum einen wird die Marke mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit beanstandet, da sie nicht als Herkunftshinweis verstanden wird. Zudem wird sie mit hoher Wahrscheinlichkeit als beschreibende Angabe beanstandet. Und selbst wenn die Marke eingetragen würde, könnte der Markeninhaber vermutlich nur gegen Wettbewerber vorgehen, die genau diese lange Wortkombination „FFP1 FFP2 FFP3 N95 NIOSH Desinfektion“ oder eine sehr ähnliche Wortkombination verwenden. Das ist ja sehr unwahrscheinlich. Die Marke würde auch vermutlich nicht genau in dieser Form benutzt, so dass sie 5 Jahre nach Eintragung wegen Verfalls löschungsreif wäre. Also insgesamt ein super Fall, um viele Fallstricke im Markenrecht anschaulich zu beschreiben! Ich habe jedenfalls herzhaft lachen müssen, als ich diese Markenanmeldung gesehen habe«, so der Patenanwalt der Kölner Kanzlei Freischem & Partner.

Auch Rechtsanwalt Malte Mörger von der Kanzlei HKMW hat seine Bedenken. »Nur der Zeichenbestandteil ›NIOSH‹ dürfte den Schutzumfang der Marke bestimmen. Der Rest ist nicht unterscheidungskräftig«, bringt er trocken auf den Punkt.

Fazit: Von dieser Anmeldung droht keine Gefahr. Da haben sich die beiden Frankfurter Unternehmer wohl verzockt. Jedenfalls, wenn man ihnen eine böse Absicht unterstellen würde. Wer es nicht kann, der kann es halt nicht!

Aber

Auch unter nicht bösartigen Gesichtspunkten ist die Markenanmeldung größter Unfug. Sie hilft und schützt nicht. Diese Eintragung ist ein gutes Beispiel, wie Unternehmer besonders großartig ihr Geld zum Fenster rausschmeißen können. Das Learning: Marken niemals ohne Fachberatung anmelden!