Das Bundeskabinett hat am 25. März 2026 den Gesetzentwurf zum Recht auf Reparatur beschlossen. Bis spätestens 31. Juli 2026 muss der Bundestag das Gesetz verabschieden – so schreibt es die EU-Richtlinie (EU) 2024/1799 vor. Für Online-Händler bringt das neue Pflichten, vor allem rund um Informationspflichten und eine verlängerte Gewährleistungsfrist.
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Was steckt hinter dem Gesetz?
Die EU will Schluss machen mit der Wegwerfkultur. Smartphones, Waschmaschinen, Kühlschränke, Geschirrspüler, Staubsauger, Tablets, E-Bikes und E-Scooter – für all diese Produktgruppen gilt künftig eine gesetzliche Reparaturpflicht. Die Verpflichtung trifft primär den Hersteller. Hat der keinen Sitz in der EU, können Bevollmächtigte, Importeure – oder in letzter Konsequenz der Händler selbst – in die Pflicht genommen werden.
Hersteller müssen Ersatzteile über die gesamte erwartete Produktlebensdauer vorhalten: bei Smartphones mindestens 7 Jahre nach dem letzten produzierten Exemplar eines Modells, bei Waschmaschinen 10 Jahre. Technische Sperren, die Reparaturen behindern, sind unzulässig.
Neu ist auch: Ein Produkt, das sich üblicherweise reparieren lässt, aber nicht reparierbar ist, gilt ab sofort als mangelhaft. Das erweitert den Sachmangelbegriff in § 434 BGB.
Die entscheidende Neuerung für Händler: 3 Jahre Gewährleistung
Wählt ein Verbraucher im Gewährleistungsfall die Reparatur statt der Neulieferung, verlängert sich die Gewährleistungsfrist von zwei auf drei Jahre. Diese Verlängerung gilt einmalig und nur, wenn der Kunde aktiv die Reparatur wählt, obwohl er auch Ersatz verlangen könnte.
Das bedeutet für dich als Händler: Mängelansprüche können 12 Monate länger bestehen als bisher. Gleichzeitig plant der Gesetzgeber, dass Händler ihrerseits ihre Lieferanten in Regress nehmen können – das soll den Mehraufwand zumindest teilweise abfedern.
Die neuen Gewährleistungsregeln gelten nur für Produkte, die ab dem 31. Juli 2026 gekauft werden. Für ältere Käufe bleibt alles beim Alten.
Neue Informationspflichten: Was du Kunden mitteilen musst
Bevor du im Gewährleistungsfall handelst, musst du Verbraucher künftig aktiv darüber informieren:
- dass sie zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen können
- dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist einmalig um 12 Monate verlängert
- welche Reparaturmöglichkeiten für das Produkt bestehen und ob Ersatzteile verfügbar sind
Diese Informationen müssen leicht zugänglich sein – nicht versteckt in AGB oder FAQ-Seiten. Der Gesetzentwurf sieht eine ausdrückliche Regelung dafür in § 479d BGB-E vor. Zusätzlich kommt ab dem 28. September 2026 ein neues Informationslabel zu Gewährleistungs- und Haltbarkeitsgarantien.
Verbraucherschützer fordern mehr
Der aktuelle Gesetzentwurf setzt die EU-Richtlinie 1:1 um – nicht mehr, nicht weniger. Das geht Verbraucherschützern nicht weit genug. Die Verbraucherzentrale fordert strengere Pflichten für Hersteller und Händler, zum Beispiel verbindlichere Preisobergrenzen für Reparaturen. Wie weit die Politik im Bundestagsverfahren noch nachbessert, ist offen.
Reparatur ist kein Freifahrtschein für Verbraucher
Das Recht auf Reparatur ist kein Recht auf kostenlose Instandsetzung nach Ablauf der Gewährleistung. Außerhalb der Händlerhaftung trägt der Verbraucher die Reparaturkosten selbst. Hersteller dürfen für Reparaturen außerhalb der Gewährleistung einen angemessenen Preis verlangen.
Händler-Checkliste: Recht auf Reparatur ab 31. Juli 2026
- AGB und Gewährleistungstexte prüfen – Neue Regelung zur 3-jährigen Frist bei Reparaturwahl ergänzen
- Website und Reklamationshinweise anpassen – Kunden über Reparatur-Option und Fristverlängerung informieren
- Kundensupport schulen – Mitarbeiter müssen die neue Wahlpflicht kennen und kommunizieren können
- Retourenprozesse überprüfen – Interne Abläufe an neue Optionen (Reparatur vs. Neulieferung) anpassen
- Betroffene Produktgruppen identifizieren – Gilt für: Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Smartphones, Tablets, E-Bikes, E-Scooter, Staubsauger, Server
- Hersteller-Pflichten klären – Prüfen, ob Hersteller EU-Sitz hat; bei Nicht-EU-Herstellern droht Händlerhaftung für Reparaturpflicht
- Neues Gewährleistungslabel beachten – Ab 28. September 2026 gelten neue Informationspflichten
- Alt-Käufe von Neu-Käufen trennen – Gewährleistungsverlängerung gilt nur für Käufe ab 31.07.2026
Kritisch: mal wieder der Vollzug bei den China-Händlern
Während EU-Händler sich aufwendig auf die neuen Pflichten einstellen, Ersatzteile vorhalten und Prozesse sauber dokumentieren müssen, bleibt offen: Wie wird das Ganze bei Anbietern aus China durchgesetzt? Hier liegt die Schwäche der Regulierung. Denn China-Händler auf Plattformen wie Temu, AliExpress oder auch Amazon agieren ohne greifbare Niederlassung in der EU. Die Folge: Pflichten existieren auf dem Papier, aber der Vollzug bleibt unmöglich.
Die Erfahrung aus anderen Regulierungen zeigt, dass sich insbesondere nicht-europäische Händler häufig nicht an Vorgaben halten – sei es bei CE-Kennzeichnung, Produktsicherheit oder Gewährleistungsrechten. Warum sollte das beim Recht auf Reparatur plötzlich anders laufen? Wer kontrolliert, ob Ersatzteile wirklich sieben oder zehn Jahre verfügbar sind? Wer überprüft, ob Reparaturen überhaupt angeboten werden? Und vor allem: Wer sanktioniert Verstöße effektiv?
Das eigentliche Problem ist die fehlende Durchgriffsmöglichkeit. Nationale Behörden stoßen an Grenzen, wenn der Händler außerhalb der EU sitzt. Bußgelder verpuffen, Verfahren verlaufen im Sand. Ohne klare Haftungsketten bleibt die Regulierung zahnlos. Genau deshalb wäre eine konsequente Plattformhaftung der logische nächste Schritt: Marktplätze müssten stärker in die Pflicht genommen werden, nur solche Händler zuzulassen, die die gesetzlichen Anforderungen nachweislich erfüllen.
Solange diese Lücke nicht geschlossen wird, entsteht ein Ungleichgewicht: EU-Händler tragen Kosten, Risiken und Bürokratie – während Drittstaaten-Anbieter sich Wettbewerbsvorteile sichern, indem sie Regeln ignorieren. Das ist kein Verbraucherschutz, sondern Wettbewerbsverzerrung. Hier entscheidet sich, ob das Recht auf Reparatur ein echter Fortschritt wird – oder nur eine weitere gut gemeinte Regel, die am Markt vorbei wirkt.





