Der Streik ist vorbei, aber was ist nun mit den ganzen nicht zugestellten Paketen? Der Kunde hat bereits sein Geld zurück. Der Händler weder Ware noch den Kaufpreis.
In meinem Artikel “Mal wieder Post DHL Streik: Kunden wollen Geld zurück” kündigte ich an, die Umstände einmal etwas juristischer zu betrachten.
Wie sieht es nun rechtlich aus?
Der Käufer der Ware hat zunächst keinerlei Pflichten. Er muss sich noch nicht einmal melden, dass er die Ware erhalten hat.
Meldet sich jedoch der Verkäufer beim Käufer, so ist der Käufer verpflichtet die Ware herauszugeben. Das bedeutet aber nicht, dass er die Ware zur Post bringen muss. Der Verkäufer ist also verpflichtet die Ware beim Kunden abzuholen, z.B. mit einer DHL Rückholung. Der Händler sollte also einen Termin vereinbaren an dem der Versanddienstleister die Artikel abholen kann.
Hat ein Abholversuch stattgefunden und die Ware wurde nicht übergeben, dann befindet sich der Käufer in Verzug.
Jetzt kann der Händler dem Kunden eine Frist setzen. Zu beachten ist, dass bei Privatleuten die Frist nicht unter 14 Tagen sein sollte. Beachtet auch den Bewertungszeitraum von 60 Tagen nach Kauf.
Wenn der Käufer in Verzug ist, dann kann der Händler zwischen Herausgabe oder Zahlung selber wählen.
Erfolgt nun gar keine Reaktion auf die Mahnungen des Verkäufers, dann kann jetzt der Rechtsweg beschritten werden.
Die günstigste Möglichkeit ist eine Strafanzeige zu erstatten. Im Gegensatz zu einem Mahnverfahren kostet eine Strafanzeige den Händler nichts. Sie kann sogar online erstattet werden.
Zum Schluss noch 2 Dinge.
Ihr solltet Euch überlegen ab welchem Betrag es für euch wirtschaftlich Sinn macht eine Forderung weiter zu verfolgen. 10.- Euro Sachen lohnen sich schlicht nicht. Da verbratet Ihr mehr Zeit als die Sache dann einbringen kann.
Achtet bei der Kommunikation mit den Käufern, dass ihr den richtigen Weg wählt. Am (rechts-) sichersten ist die Kommunikation über das eBay-Nachrichtensystem.