Jedenfalls sieht es das Amtsgericht Frankfurt am Main so, in einem noch nicht rechtskräftigem Beschluss (7680 JS 229740/19). Als Onlinehändler werden den meisten solche Beleidigungen nicht fremd sein. Werden die Kundenwünsche nicht erfüllt oder ist der Verbraucher sonst irgendwie enttäuscht, dann hagelt es mitunter einen ganzen Blumenstrauß an Beleidigungen. In diesem Fall hatte nun der Verbraucher das Nachsehen, denn der Verkäufer erstattete Anzeige. Es kam zu einem Verfahren und der Kunde verlor. Günstig war das nicht: Der Beklagte wurde zu 30 Tagessätzen à 50 Euro verurteilt!

›Schwuchtel‹ und ›Pussy‹ sind als Formalbeleidigung strafbar

Der Geschädigte kaufte im Januar 2019 von dem Angeklagten Produkte der Marke ›Audemars Piquet‹ zu einem Preis von 580 €. Nach Überweisung des Geldes und Zusendung der Ware, kam es zu einem Streit über die Vollständigkeit der Lieferung bzw. Mangelfreiheit der Ware. Nachdem der Geschädigte dem Angeklagten eine Teilrückzahlung von 100 € vorschlug, antwortete der Angeklagte per SMS mit: ›kleine pussy,lass dir einen blasen‹. (Die Möglichkeit dieses Inhalts lassen wir mal unkommentiert.) Als der Geschädigte seinen Unmut über die aus seiner Sicht beleidigende Äußerung zum Ausdruck brachte und unter anderem erklärte, dass er Strafanzeige stellen werde, antworte der Angeklagte mit: ›mach das, schwuchtel, dein anwalt wird dich einliefern lassen!‹ sowie ›in der norderstrasse in hh-aktona nehmen sie so pussys wie dich gerne auf!‹. Der Geschädigte fühlte sich durch die Äußerungen des Angeklagten in seiner Ehre verletzt, was der Angeklagte auch beabsichtigte.

Das Gericht bewertete die Bezeichnung des Geschädigten als ›Schwuchtel‹ als Herabwürdigung einer Person alleine wegen ihrer (vermeintlichen) sexuellen Orientierung, die auch eine besonders zu missbilligende Geringschätzung homosexueller Männer im Allgemeinen mit sich bringe. Auch die Äußerungen ›kleine pussy ,lass dir einen blasen‹, ›dein anwalt wird dich einliefern lassen!‹ sowie ›in der norderstrasse in hh-aktona nehmen sie so pussys wie dich gerne auf!‹ erfüllen vorliegend zur Überzeugung des Gerichts den Tatbestand des § 185 StGB. Zwar erkennt das Gericht bei keiner dieser Äußerungen eine Formalbeleidigung, Schmähung oder einen Angriff auf die Menschenwürde. Allerdings spricht bei allen Äußerungen eine Abwägung für ein Überwiegen des Persönlichkeitsrechtsschutzes des Geschädigten gegenüber der Meinungsfreiheit des Angeklagten.

Das Internet & Chats sind keine rechtsfreien Räume

Nur scheinen das nicht wenige Verbraucher treffsicher oft zu ignorieren. Ob es nun Not tut, als Unternehmer Strafanzeige zu erstatten – denn diese kostet schließlich eigene Zeit –, darf gefragt werden. Jedoch solltet ihr als Arbeitgeber gegenüber euren Mitarbeitern Zeichen setzen.

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