So urteilen jedenfalls die Richter des OLG Rostock. Wie die Kanzlei Dr. Bahr zuerst berichtet, war ein Onlinehändler verklagt worden, weil er trotz dargestellter Liefermenge den bestellten Bestand nicht an einen Kunden liefern konnte. Wenn also der Händler nicht mehr lieferbare Ware online bewirbt, führt er seine Kunden in die Irre. Bemerkenswert ist die Erwartungshaltung der Richter: Sie sehen eine Echtzeitdarstellung der verfügbaren Bestände als notwendig, wenn damit geworben wird.

»[…] durch ein Echtzeitsystem sichergestellt ist, dass im Zeitpunkt der Bestellung tatsächlich noch die angegebene Zahl an Exemplaren vorrätig und für die Lieferung verfügbar ist«, so die OLG-Richter.

Und auch für den Abverkauf und die damit verbundenen Herausforderungen der Bestandsdarstellungen formuliert das Gericht eine Meinung: »[…] dass im Rahmen eines echtzeitlichen Systems nicht nur anderweitige ›Abverkäufe‹ berücksichtigt werden, sondern schon anderweitige (bloße) ›Bestellungen‹. Mündet eine solche anderweitige Bestellung nicht in einen Vertragsschluss (weil die Beklagte das in der Bestellung liegende Vertragsangebot i.S.d. § 145 BGB z. B. mangels Bonität des Bestellers nicht annimmt), so mag das Echtzeitsystem die anlässlich der Bestellung zwischenzeitlich reduzierte Kontingentzahl entsprechend wieder erhöhen. Weder rechtlich noch EDV-technisch sind an dieser Stelle Schwierigkeiten oder Hindernisse zu erkennen.«

Zusammenfassung & Einordnung

Wenn ihr mit Beständen werbt, dann müsst ihr diese auch sicher verfügbar haben. Könnt ihr das nicht gewährleisten, kann das als Irreführung gegenüber euren Verbrauchern gewertet werden. Unerheblich sind dabei eure Herausforderungen eine Echtzeitabbildung des Lagerbestands beim Verkauf über mehrere Kanäle darzustellen.

Aber: Es ist wie immer eine Frage des Risikos bzw. eine wirtschaftliche Abwägung. Habt ihr einen aggressiven Wettbewerb oder erwartet ihr ›wütende‹ Kunden, dann solltet ihr die Werbung mit Lagerbeständen auf den Prüfstand stellen. Gerade beim Handel mit Restposten.

Quellen:

https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/KORE212362021

https://www.dr-bahr.com/news/angaben-zur-waren-verfuegbarkeit-im-online-shop.html