Die Regelungen im Dropshipping waren einige Zeit unklar und nicht konkret ausformuliert, bis die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) schließlich eindeutig Stellung bezogen und sie in einem aktualisierten Themenpapier für den Onlinehandel  (S. 10) ausdefiniert hat. Seitdem ist klar: Wenn du als Händler:in Dropshipping nutzt, und dadurch nicht mit der verkauften Ware oder den Verpackungen in Berührung kommst, bist du nicht verpflichtet, der Lizenzierungs- oder Registrierungspflicht aus dem Verpackungsgesetz (VerpackG) nachzukommen. Die Pflichten muss dann dein Dropshipping-Dienstleister (Versender) übernehmen. Aber Achtung! Bevor du dich jetzt schon entspannt zurücklehnst, musst du noch sicherstellen, dass du auch wirklich keine VerpackG-To Do’s hast. Wenn du nämlich über Marktplätze verkaufst, oder dein Versender im Ausland sitzt, bist du noch nicht aus dem Schneider.

Dropshipping und der Verkauf über Marktplätze

Im Rahmen der Anpassungen des VerpackG müssen seit Juli 2022 alle Onlinehändler:innen, die über Marktplätze nach oder innerhalb von Deutschland verkaufen, einen Nachweis über die erfüllten VerpackG-Pflichten vorlegen. Als Nachweise dienen die sogenannte LUCID-Nummer (Auch EPR-Nummer genannt) und der Systembeteiligungsnachweis. Ohne diese Nachweise ist ein Verkauf über elektronische Marktplätze nicht mehr möglich. Damit ergibt sich also auch für Onlinehändler:innen, die Dropshipping nutzen und deshalb eigentlich keine Pflichten aus dem VerpackG erfüllen müssen, ein Handlungsbedarf.

Trifft das auf dich zu? So gehst du vor:

Frage die Registrierungsnummer und den Systembeteiligungsnachweis deines Dropshipping-Dienstleisters an und reiche beides an deinen Marktplatz weiter. Die Registrierungsnummer kannst du alternativ auch selbst im öffentlichen Verpackungsregister nachsehen. Wichtig ist, dass du die Nachweise bei deinem Marktplatz nicht als deine eigenen ausgibst, sondern deutlich wird, dass es sich dabei um die Nachweise eines Dritten handelt.

Wenn du mit mehreren Dropshipping-Dienstleistern zusammenarbeitest, musst du auch mehrere Nachweise bei deinem Marktplatz hinterlegen. Sollte es bei deinem Marktplatz technisch nicht möglich sein, mehrere Nachweise zu hinterlegen, nimm’ Kontakt zu deinem Marktplatz-Support-Team auf.

Dropshipping und Import/Export

Sollte dein Dropshipping-Dienstleister im Ausland sitzen, bist du als Importeur:in im Regelfall für die Pflichterfüllung zuständig und musst damit alle Pflichten aus dem VerpackG erfüllen. Trefft ihr eine andere Regelung dazu, sollte das unbedingt schriftlich festgehalten werden.

Wenn du selbst im Ausland sitzt und dein Dropshipping-Dienstleister ebenfalls, existiert in diesem Fall kein:e Importeur:in, sondern die Waren werden direkt aus dem Ausland an deutsche Endkund:innen versendet. In diesem Falle ist wieder der  Dropshipping-Dienstleisterfür die Pflichterfüllung zuständig.

Pflichten aus dem VerpackG schnell und einfach erfüllen

Solltest du nun festgestellt haben, dass du nach VerpackG verpflichtet bist, zum Beispiel weil du eine Dropshipping-Dienstelistung erbringst, oder weil dein Versender im Ausland sitzt, haben wir dir noch mal zusammengefasst, wie du die VerpackG-Pflichten erfüllst.

  1. Registrierungspflicht: Wenn du zuständig bist, musst du dich über das Register LUCID bei der ZSVR registrieren. Im Anschluss daran erhältst du deine persönliche LUCID-Registrierungsnummer.2. Systembeteiligungs-/Lizenzierungspflicht: Außerdem musst du deine Verpackungen bei einem dualen System (wie Interseroh+ über Lizenzero) beteiligen. Auf Grundlage der Verpackungsmengen, die durch dich im Jahr in Verkehr gebracht werden, wird ein Lizenzentgelt an das duale System gezahlt, welches im Gegenzug den Entsorgungs- und Recyclingprozess der Verpackungsmaterialien organisiert. Nach Abschluss eines solchen Lizenzvertrages erhältst du einen Nachweis des dualen Systems über die Beteiligung.3. Datenmeldepflicht: Melde deine Verpackungsmengen und dein ausgewähltes duales System an LUCID.

Fazit

Wenn du mit Dropshipping-Dienstleistern zusammenarbeitest und nicht über Marktplätze verkaufst, hast du aktuell keine Pflichten, denen du im Rahmen des VerpackG nachkommen musst. Solltest du über Marktplätze verkaufen, hast du zwar keine Registrierungs-, Lizenzierungs- oder Datenmeldepflicht, du musst deinem Marktplatz aber trotzdem die benötigten Nachweise vorlegen. Sitzt dein Versender im Ausland, bist du als importierende Person trotz Dropshipping verpflichtet, die Vorgaben aus dem VerpackG zu erfüllen. Da die Kontrollmechanismen zunehmend erhöht werden, ist es wahrscheinlich, dass Nachweise in Zukunft auch an anderen Stellen vorgezeigt werden müssen.

Lizenzero ermöglicht dir die unkomplizierte, VerpackG-konforme Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als offizieller Partner für die VerpackG-Novelle zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh drückt, und supporten umfassend.

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