Eine zwingende Anrede im Online-Shop verstößt gegen die DSGVO, wenn der Shop „Herr“ oder „Frau“ abfragt, ohne die Angabe für den Vertrag zu benötigen. Das hat die österreichische Datenschutzbehörde in einem Bescheid vom 25. November 2025 entschieden. Betroffen ist jeder Onlinehändler, der die Anrede bei der Registrierung als Mussfeld führt und mit dem Kundenkonto verknüpft. Die Behörde stützt sich auf Datenminimierung und Zweckbindung – Grundsätze, die EU-weit gelten. Für Onlinehändler in Deutschland ist die Entscheidung deshalb wichtig.
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Der Fall: zwei Optionen, kein drittes Feld
Eine Person registrierte sich im Online-Shop des betroffenen Unternehmens. Bei der Anmeldung war die Auswahl einer Anrede Pflicht – zur Wahl standen ausschließlich „Herr“ und „Frau“. Eine geschlechtsneutrale Option oder die Möglichkeit, keine Anrede anzugeben, gab es nicht, wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet.
Die Person wählte „Frau“, forderte später jedoch eine geschlechtsneutrale Anrede und verlangte, nicht mehr geschlechtsspezifisch angesprochen zu werden. Das Unternehmen erklärte zunächst, eine technische Umstellung sei nicht möglich. Während des laufenden Verfahrens stellte es das System dann um, sodass eine Registrierung ohne geschlechtsspezifische Anrede möglich wurde.
Wann die Anrede zum personenbezogenen Datum wird
Die Datenschutzbehörde stufte die Anrede als personenbezogenes Datum ein, sobald sie mit einem Kundenkonto verknüpft wird. Für die Abwicklung einer Bestellung sei die Angabe nicht erforderlich. Entscheidend seien Name, Adresse, Lieferdaten und Zahlungsdaten.
Auch Kundenkommunikation, Newsletter, Bestellbestätigungen und Rechnungen ließen sich ohne geschlechtsspezifische Anrede abwickeln. Dass das Unternehmen sein System während des Verfahrens umstellte, wertete die Behörde als Beleg dafür, dass mildere und datenschutzfreundlichere Wege existieren. Die zwingende Abfrage verstoße deshalb gegen Zweckbindung und Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO. Kosten und technischer Aufwand änderten an dieser Bewertung nichts.
Was der Bescheid ausdrücklich offenlässt
Die Entscheidung zieht zugleich eine Grenze. Art. 25 DSGVO verpflichtet Shops zu datenschutzfreundlicher Technikgestaltung, gibt einzelnen Kunden aber keinen Anspruch auf eine bestimmte technische Lösung. Wer eine geschlechtsneutrale Anrede wünscht, kann damit keine konkrete Umsetzung erzwingen.
Ein generelles Verbot der Anrede spricht der Bescheid nicht aus. Unzulässig ist die zwingende Abfrage ohne Notwendigkeit, nicht das freiwillige Angebot einer Anrede. Die Beschwerdeteile zu Berichtigung und Löschung stellte die Behörde ein, weil der Shop die Änderungen bereits umgesetzt hatte.
Für Händler: prüft die Anrede im Online-Shop
Für Onlinehändler ergeben sich konkrete Prüfpunkte. Ist die Anrede bei Registrierung oder Checkout ein Mussfeld? Gibt es neben „Herr“ und „Frau“ eine neutrale Auswahl oder die Möglichkeit, das Feld leer zu lassen? Wird die Anrede dauerhaft mit dem Kundenkonto gespeichert, obwohl sie für Bestellung, Lieferung und Zahlung nicht gebraucht wird?
Wer die Anrede nicht zwingend benötigt, stellt das Feld auf optional oder entfernt es. Bleibt es im Formular, gehört eine neutrale Option dazu. Viele Shopsysteme führen die Anrede in der Standardkonfiguration als Pflichtfeld – ein Blick in die Formular- und Feldeinstellungen lohnt sich.
Wien reiht sich in eine Kette von Urteilen
Der Bescheid steht nicht allein. Der Europäische Gerichtshof entschied im Januar 2025 , dass das Geschlecht für den Kauf eines Bahntickets keine notwendige Angabe im Sinne der DSGVO ist. Mehrere deutsche Gerichte hatten die Pflichtanrede zuvor unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung beanstandet; das OLG Frankfurt sprach 2022 einer nicht-binären Person 1.000 Euro Schadensersatz zu.
Datenschutz- und Antidiskriminierungsrecht führen hier zum selben Ergebnis. Der österreichische Bescheid bindet deutsche Händler nicht, doch die zugrunde liegenden DSGVO-Grundsätze gelten EU-weit gleich. Wer die Pflicht-Anrede heute noch führt, trägt ein Risiko, das mit jeder weiteren Entscheidung kalkulierbarer wird.




