Der Streit ums OpenAI Urheberrecht erreicht das LG München mit einem prominenten Kläger: Penguin Random House zieht wegen „Der kleine Drache Kokosnuss“ gegen ChatGPT vor Gericht. ChatGPT gibt Textpassagen aus Ingo Siegners Werken auf einfache Anfragen fast wörtlich aus und erzeugt Illustrationen, die dem Original zum Verwechseln ähneln. Im Zentrum steht der Vorwurf der Memorisierung – die dauerhafte Speicherung geschützter Werke im Modell. Für Onlinehändler, die ChatGPT für Produkttexte, Bilder oder Manuskripte nutzen, hängen an dem Urteil künftige Lizenzkosten und Haftungsfragen.
Inhaltsverzeichnis
- Penguin Random House zieht den Drachen vor das LG München I
- Memorisierung – der Vorwurf, der ChatGPT teuer werden kann
- § 44b UrhG – Schranke mit großem Schlupfloch
- Die GEMA hat in München schon einmal gegen OpenAI gewonnen
- § 23 UrhG – die zweite Front liegt im Output
- Was ein Urteil für KI-Anbieter und Onlinehändler ändert
- Eine Stadt definiert die Spielregeln für ganz Europa
Fasse den Artikel im Bullet-Stil zusammen.
Penguin Random House zieht den Drachen vor das LG München I
Die Verlagsgruppe Penguin Random House hat am 27. März 2026 beim LG München I Klage gegen OpenAI Ireland Ltd. eingereicht, wie Dr. Susanne Grimm von Rödl auf it-business.de analysiert. Der Vorwurf: ChatGPT verarbeitet die Werke des Autors und Illustrators Ingo Siegner und kann sie in erkennbarer Form wiedergeben. Auf einfache Anfragen liefere der Chatbot Textpassagen, die mit dem Original fast identisch sind. Zudem erzeuge er Illustrationen der Drachenfigur, die dem Original zum Verwechseln ähneln.
Vor der Klage hat der Verlag OpenAI zur Unterlassung und Auskunft aufgefordert. Eine Reaktion blieb aus. Nach Verlagsangaben macht ChatGPT zusätzlich eigeninitiativ Vorschläge für druckfertige Manuskripte mit Cover, Klappentext und Anleitung zur Veröffentlichung über Selfpublishing-Plattformen. Der Kinderbuchmarkt kämpft seit Jahren mit einer Welle KI-generierter Billigtitel.
Memorisierung – der Vorwurf, der ChatGPT teuer werden kann
Der Verlag stützt seine Klage auf den Vorwurf der Memorisierung. Das Modell habe die Werke beim Training so umfassend aufgenommen, dass es sie auf Abruf reproduzieren kann. Aus Verlagssicht ist das vergleichbar mit einer Speicherung der Inhalte – und damit eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG.
OpenAI argumentiert anders. Beim Training werde nicht kopiert, sondern aus Daten gelernt. Inhalte würden in mathematische Strukturen überführt, nicht abgelegt. Das LG München muss bewerten, welche Sicht zutrifft.
§ 44b UrhG – Schranke mit großem Schlupfloch
Das deutsche Urheberrecht enthält mit § 44b UrhG eine Schranke für Text- und Data-Mining (automatisierte Auswertung großer Datenmengen). Die Vorschrift erlaubt die Analyse auch dann, wenn die Inhalte urheberrechtlich geschützt sind. Rechteinhaber können der Nutzung aber widersprechen. Bei kommerziellen Anwendungen ist die Reichweite umstritten.
Wertet das Gericht die Memorisierung als unzulässige Vervielfältigung nach § 16 UrhG, wird die Schranke deutlich enger ausgelegt. Dann reicht ein KI-Training mit frei verfügbaren Texten nicht mehr, um Modelle rechtssicher zu betreiben.
Die GEMA hat in München schon einmal gegen OpenAI gewonnen
Penguin Random House startet nicht im luftleeren Raum. Im November 2024 obsiegte die GEMA vor demselben Gericht gegen OpenAI. Es ging um neun konkrete Songs, darunter „Atemlos“ von Helene Fischer, „Männer“ von Herbert Grönemeyer, „Über den Wolken“ von Reinhard Mey und „In der Weihnachtsbäckerei“ von Rolf Zuckowski. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass ChatGPT Liedtexte memorisiert und teils wörtlich ausgegeben hat (Az. 42 O 14139/24). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, OpenAI hat Berufung eingelegt.
Die GEMA-Argumentation lässt sich auf den Kokosnuss-Fall übertragen. Trägt sie bei Liedtexten, trägt sie auch bei Kinderbüchern. Penguin Random House hat München aus diesem Grund gewählt: Das LG München I gilt als rechteinhaberfreundlich, das Verfahren ist verglichen mit US-Klagen günstig und schnell.
§ 23 UrhG – die zweite Front liegt im Output
Selbst wenn das Training rechtlich gedeckt wäre, bleibt der Output ein Risiko. Das Urheberrecht schützt nicht Ideen, sondern deren konkrete Ausgestaltung. Übernimmt eine KI charakteristische Elemente einer Figur, kann das eine unzulässige Bearbeitung nach § 23 UrhG sein. Bei bekannten Figuren wie dem kleinen Drachen Kokosnuss greift zusätzlich § 4 Nr. 3 UWG (Schutz vor unlauterer Nachahmung).
Onlinehändler haften damit unabhängig vom Trainingsstreit, sobald der KI-Output einem Originalwerk zu nahe kommt. Wer ein KI-generiertes Kinderbuch verkauft, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden – auch wenn das zugrunde liegende Modell rechtmäßig trainiert wurde.
Was ein Urteil für KI-Anbieter und Onlinehändler ändert
Gewinnt der Verlag, müssen KI-Anbieter Lizenzverträge mit Rechteinhabern schließen. Das verteuert die Modelle, verlangsamt die Weiterentwicklung und erschwert die Skalierung. Onlinehändler, die ChatGPT für Produkttexte, Bildgenerierung oder Manuskripte einsetzen, zahlen die Lizenzkosten am Ende mit.
Gewinnt OpenAI, bleibt die aktuelle Praxis bestätigt. Modelle dürfen weiter mit großen Mengen frei zugänglicher Daten trainiert werden, ohne dass eine Zustimmung der Rechteinhaber nötig wäre. KI-Tools bleiben günstig und breit verfügbar – auf Kosten der Kreativen, die ihre Werke ohne Vergütung im Trainingsdatensatz wiederfinden.
Eine Stadt definiert die Spielregeln für ganz Europa
Penguin Random House ist die größte Gruppe von Publikumsverlagen der Welt. OpenAI ist der dominierende Anbieter im KI-Markt. Beide treffen sich in der Prielmayerstraße in München. Wer hier gewinnt, hat eine Blaupause für weitere Verfahren in Frankreich, Italien, Großbritannien und den USA. Das Urteil aus München wird das Verhältnis von Urheberrecht und generativer KI in Europa auf Jahre prägen.




