Die eBay Einwegplastik-Sperre trifft seit Wochen Artikel, die keinen Kunststoff enthalten. Ein Verkäufer verlor seine Angebote für Bastel-Strohhalme der Marke Rayher – Halme aus echtem Stroh, gedacht für Strohsterne. Andere Onlinehändler melden gesperrte Mehrwegbestecke und Artikel ganz ohne Kunststoffanteil. Einsprüche werden abgelehnt, Konformitätserklärungen bleiben unbeantwortet, zugesagte Rückrufe kommen nicht. Der Vorgang zeigt, wo automatisierte Grundsatzprüfung an ihre Grenzen stößt – und welche Pflichten eBay dabei aus DSA und P2B-Verordnung treffen.

Fasse den Artikel im Bullet-Stil zusammen.

Ein Halm aus Stroh, gelöscht wegen Plastik

Der Verkäufer wokonmedia bot den Artikel „Strohhalme, 22 cm lang“ der Rayher Hobby GmbH an, Artikelnummer 8906300. Rayher führt das Produkt in der Warengruppe Korkartikel und Korbflechten und beschreibt es als Bastelhalm für Strohsterne und Strohfiguren. Der Artikel besteht aus Stroh. In der Angebotsbeschreibung tauchte weder das Wort Kunststoff noch das Wort Plastik auf.

eBay entfernte das Angebot trotzdem. Als Grund nannte die Mail den „Grundsatz zu Einwegplastikprodukten „. Der Verkäufer schildert im eBay-Community-Forum , dass die Prüfung offenbar allein am Wort „Strohhalm“ ansetzte: keine Rückfrage beim Hersteller, keine Auswertung der Produktfotos, auf denen die ungleichmäßig dicken und teils konischen Naturhalme erkennbar sind.

Im selben Thread und in der wortfilter.de-Community berichten weitere Verkäufer von Löschungen bei Mehrwegbesteck aus Kunststoff, bei Parfümminiaturen und bei Artikeln ohne jeden Kunststoffanteil.

Was die EWKVerbotsV tatsächlich verbietet – und was nicht

Rechtsgrundlage ist die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt. Deutschland setzt deren Artikel 5 und 14 über die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) vom 20. Januar 2021 um. Seit dem 3. Juli 2021 ist das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte untersagt.

Die Liste ist abschließend: Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe sowie Lebensmittelbehälter, Getränkebehälter und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol (Styropor). Dazu kommen Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können nach Angaben des Umweltbundesamts mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Zwei Merkmale müssen zusammentreffen. Das Produkt muss ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, und es muss vom Hersteller für die einmalige Verwendung bestimmt sein. Einen Schwellenwert für den Kunststoffanteil gibt es nicht – auch ein Pappteller mit Kunststoffbeschichtung fällt unter das Verbot. Umgekehrt gilt: kein Kunststoff, kein Verbot. Ein Halm aus Stroh ist von der EWKVerbotsV nicht erfasst. Mehrwegprodukte ebenfalls nicht. Die Verordnung nennt sie ausdrücklich als gewünschte Alternative.

eBays Grundsatz reicht weiter als das Gesetz

Der eBay-Grundsatz zu Einwegplastikprodukten definiert Einwegplastikprodukte als Artikel, die nur einmal oder für einen kurzen Zeitraum verwendet werden, bevor sie weggeworfen werden. Die Liste nennt Einkaufstüten, Besteck, Strohhalme und Rührstäbe, Lebensmittel- und Getränkebehälter, Teller und Deckel, Zigarettenfilter, Wattestäbchen, Luftballons samt Stäben sowie Feuchttücher.

Zwei Abweichungen zum deutschen Recht fallen auf. Erstens der Zusatz „oder für einen kurzen Zeitraum“: Die EWKVerbotsV stellt allein auf die vom Hersteller vorgesehene einmalige Verwendung ab. Zweitens ist die eBay-Liste länger. Einkaufstüten, Zigarettenfilter und Feuchttücher unterliegen in Deutschland keinem grundsätzlichem Inverkehrbringungsverbot nach der EWKVerbotsV.

Das Problem liegt nicht in der Definition, sondern in ihrer Anwendung. Wer „für einen kurzen Zeitraum“ als Kriterium in ein automatisiertes Prüfsystem gibt, erzeugt einen unscharfen Klassifikator. Und wer am Produktnamen statt am Material ansetzt, löscht Naturprodukte.

Zwanzig Rückrufzusagen in drei Monaten, kein einziger Rückruf

Ein Händler aus der wortfilter.de-Community schildert den Ablauf: mehrfache Sperrung von Mehrwegbesteck aus Kunststoff, jedes Mal Einspruch, jedes Mal eingereichte Konformitätserklärungen, jedes Mal Ablehnung. Auf Nachfragen kamen automatisierte Standardantworten, die den Sachverhalt nicht aufgriffen. Telefonisch wurde ihm über drei Monate hinweg rund zwanzig Mal ein Rückruf durch einen Teamleiter zugesagt. Kein Rückruf erfolgte. Zwischenzeitlich wurde sein Konto mehrfach eingeschränkt.

Damit verschiebt sich der Fall von der Produktbewertung zur Verfahrensfrage. Nicht die Erstentscheidung ist der Kern, sondern dass der Korrekturweg nicht funktioniert. Genau dort greift europäisches Recht.

DSA Artikel 20 verbietet die reine Maschinenentscheidung

Als Online-Plattform unterliegt eBay dem Digital Services Act (DSA). Artikel 17 verlangt bei jeder Entfernung eine Begründung gegenüber dem betroffenen Nutzer. Artikel 20 verpflichtet zu einem wirksamen internen Beschwerdemanagementsystem, das mindestens sechs Monate lang kostenlos und elektronisch erreichbar ist.

Zwei Absätze sind hier entscheidend. Nach Artikel 20 Absatz 4 müssen Beschwerden zeitnah, diskriminierungsfrei, sorgfältig und frei von Willkür bearbeitet werden. Nach Artikel 20 Absatz 6 müssen die Entscheidungen unter der Aufsicht angemessen qualifizierten Personals getroffen werden – und nicht allein mit automatisierten Mitteln.

Ein Einspruchsverfahren, das eingereichte Konformitätserklärungen nicht erkennbar bewertet und mit Standardtext ablehnt, ist an diesem Maßstab zu messen. Artikel 20 Absatz 5 verlangt zusätzlich, dass Beschwerdeführer auf die außergerichtliche Streitbeilegung nach Artikel 21 DSA hingewiesen werden.

P2B-Verordnung: Begründung ist Pflicht, nicht Kulanz

Parallel gilt die Verordnung (EU) 2019/1150 (P2B-VO), seit dem 12. Juli 2020 unmittelbar anwendbar. Sie regelt das Verhältnis zwischen Plattform und gewerblichem Nutzer und ergänzt den DSA um handelsspezifische Pflichten.

Artikel 4 Absatz 1 P2B-VO verpflichtet den Plattformbetreiber, bei jeder Einschränkung oder Aussetzung vor oder gleichzeitig mit dem Wirksamwerden eine Begründung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Die Begründung muss auf die konkreten Umstände des Einzelfalls eingehen, nicht nur auf die AGB-Klausel verweisen. Bei vollständiger Beendigung der Zusammenarbeit gilt eine Frist von mindestens 30 Tagen.

Artikel 11 P2B-VO verlangt ein internes Beschwerdemanagementverfahren, in dem der gewerbliche Nutzer Tatsachen und Umstände klären kann. Bleibt das ergebnislos, sieht Artikel 12 die Mediation vor. Beide Wege sind für Onlinehändler kostenfrei zugänglich.

Nicht verwechseln: Der Einwegkunststofffonds ist eine andere Baustelle

In der Diskussion vermischen Händler regelmäßig zwei Regelwerke. Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) betrifft kein Verkaufsverbot, sondern eine Sonderabgabe. Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte müssen sich seit 2024 über die Plattform DIVID beim Umweltbundesamt registrieren, jährlich bis zum 15. Mai Mengen melden und ab 2025 zahlen.

Für Onlinehändler ist die Prüfpflicht relevant: Sie müssen sicherstellen, dass der Hersteller registriert ist. Fehlt die Registrierung, dürfen die Produkte nicht angeboten werden – oder der Händler registriert sich selbst als Hersteller. Amazon fragt die Registrierungsnummer ab, eBay bislang nicht. Mit dem Grundsatz zu Einwegplastikprodukten hat das nichts zu tun.

Sechs Schritte, wenn dein Angebot zu Unrecht fliegt

  1. Materialnachweis beilegen. Herstellerdatenblatt, Konformitätserklärung, Materialangabe. Vorgangsnummer und Datum jedes Einspruchs festhalten.
  2. Auf Artikel 20 Absatz 6 DSA berufen. Ausdrücklich eine Entscheidung durch qualifiziertes Personal verlangen und darauf hinweisen, dass eine rein automatisierte Beschwerdeentscheidung unzulässig ist.
  3. Einzelfallbegründung nach Artikel 4 P2B-VO anfordern. Auf dauerhaftem Datenträger, mit Bezug auf die konkreten Umstände – nicht als AGB-Textbaustein.
  4. Außergerichtliche Streitbeilegung prüfen. Artikel 21 DSA und Artikel 12 P2B-VO eröffnen den Weg zu einer unabhängigen Stelle beziehungsweise zur Mediation.
  5. Beschwerde beim Koordinator für digitale Dienste. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur zuständig. Artikel 53 DSA gibt jedem Nutzer dieses Recht.
  6. Material im Titel ausweisen. Bei Naturprodukten „aus Stroh“ oder „Naturmaterial“ in Titel und Artikelmerkmale schreiben. Das löst das Problem nicht, senkt aber die Trefferwahrscheinlichkeit des Filters.

Warum das Abschalten der KI-Prüfung die bessere Option wäre

eBay verfolgt mit dem Grundsatz ein legitimes Ziel. Die Umsetzung erzeugt derzeit aber Kosten bei denen, die nichts falsch machen. Jede Fehllöschung bedeutet Umsatzausfall, Bearbeitungsaufwand und im Wiederholungsfall eine Kontobeschränkung. Diese Kosten trägt vollständig der Händler.

Ein Klassifikator, dessen Fehler sich über den Einspruchsweg nicht korrigieren lassen, ist kein Prüfsystem. Solange die Fehlerkorrektur nicht trägt, wäre das Aussetzen der automatisierten Prüfung die saubere Lösung: Fehlklassifikationen auswerten, das Modell nachschärfen, dann wieder scharf schalten. Rund zwanzig unbeantwortete Rückrufzusagen in drei Monaten zeigen, dass der manuelle Rückkanal die Last nicht trägt.

Wer eine KI auf den Marktplatz lässt, muss auch die Instanz vorhalten, die ihre Fehler zurücknimmt. eBay hat das Erste getan und das Zweite nicht.

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