Wer als Onlinehändler eine unberechtigte Sperrung seiner Angebote auf Amazon oder eBay hinnehmen musste, kann dafür Schadensersatz verlangen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine falsche Patentmeldung an eine Plattform wie eine Schutzrechtsverwarnung wirkt und den Absender ersatzpflichtig macht. Der Fall folgt einem Muster, das im Marktplatzgeschäft bekannt ist: Ein Wettbewerber meldet ein Angebot als rechtsverletzend, die Plattform sperrt vorsorglich, der Umsatz bricht weg. Der entstandene Schaden ist damit grundsätzlich ersatzfähig. Schwieriger bleibt die Frage, wie sich der entgangene Umsatz beziffern lässt.
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Unberechtigte Sperrung – am Ende zahlt der Melder
Die Klägerin verkaufte Küchengeräte-Zubehör über eine große Plattform. Die Beklagte, Inhaberin zweier Patente, meldete dem Betreiber, zwei Angebote der Klägerin verletzten ihre Schutzrechte. Der Betreiber sperrte die beiden Angebote daraufhin vorübergehend. Tatsächlich war die Ware rechtmäßig, eine Patentverletzung lag nicht vor. Die Klägerin verlangte deshalb Schadensersatz – und bekam recht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2026, Az. 2 U 87/24), wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet .
Für das Gericht kam es nicht darauf an, ob die Beklagte ausdrücklich zur Sperrung aufgefordert hatte. Maßgeblich war, dass die Plattform die Angebote tatsächlich sperrte und der Geschäftsbetrieb der Klägerin dadurch unmittelbar litt. Eine solche Meldung sei mit einer Schutzrechtsverwarnung vergleichbar. Wer ein Schutzrecht gegenüber einer Plattform geltend macht, muss die Rechtslage vorher sorgfältig prüfen. Bei Patenten sind die Fragen schwierig, und eine unberechtigte Sperrung auf einem großen Marktplatz hat erhebliche wirtschaftliche Folgen (Urteil im Volltext ).
Warum die Masche aus China und von Markenkanzleien funktioniert
Meldungen dieser Art gehören zum Alltag auf Amazon und eBay. Mitbewerber – oft Verkäufer aus China – melden fremde Angebote als Fälschung oder Schutzrechtsverletzung, um Konkurrenz aus dem Listing zu drängen. Auch Kanzleien großer Marken reichen solche Beschwerden ein, mitunter ohne den Einzelfall genau zu prüfen. Die Plattformen reagieren nach demselben Reflex: Sie sperren. Für den gemeldeten Händler zählt in diesem Moment nur, dass sein Angebot offline ist.
Das Urteil setzt an diesem Reflex an. Wer ohne tragfähige Grundlage meldet, trägt nun das Risiko. Die Linie ist nicht neu: Das OLG Nürnberg sah bereits 2025 in einer unberechtigten Markenbeschwerde bei Amazon einen Schadensersatzanspruch, das LG Hamburg wertete schon 2018 ein unbegründetes Notice-and-Take-Down-Verfahren als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung. Die Düsseldorfer Entscheidung überträgt diese Rechtsprechung auf Patentmeldungen und bestätigt eine Tendenz: Die Gerichte verlagern das wirtschaftliche Risiko der Sperrung auf den Melder.
Der Anspruch steht – der Nachweis ist die Hürde
Der Anspruch dem Grunde nach ist geklärt. Die Schwierigkeit liegt in der Höhe. Entgangener Umsatz lässt sich kaum direkt belegen, denn kein Kunde meldet sich, um mitzuteilen, dass er wegen eines offline gegangenen Listings nicht gekauft hat. Der Schaden ist da, aber unsichtbar. Wer ihn geltend macht, muss ihn plausibel berechnen; ein strikter Beweis gelingt selten.
Als Maßstab bietet sich der Umsatz in vergleichbaren Zeiträumen an. Brauchbar sind die Tage unmittelbar vor der Sperrung, der gleiche Zeitraum im Vorjahr oder die parallele Entwicklung auf anderen, nicht gesperrten Marktplätzen. Aus der Differenz lässt sich der entgangene Umsatz herleiten. Voraussetzung ist eine saubere Dokumentation: der Zeitpunkt der Sperrung, die Meldung selbst, Screenshots des betroffenen Angebots und die laufenden Verkaufszahlen. Ohne diese Belege bleibt der Anspruch zwar bestehen, lässt sich aber kaum durchsetzen.
Was das Urteil verschiebt – und was offenbleibt
Die Entscheidung stärkt die Position betroffener Händler. Eine unberechtigte Sperrung bleibt damit nicht folgenlos – sie begründet einen ersatzfähigen Schaden. Für Melder steigt das Risiko, für sorglos eingereichte Beschwerden zu haften. Plausibel ist, dass diese Haftung die Schwelle für leichtfertige Meldungen anhebt, soweit Händler ihre Ansprüche wirklich verfolgen.
Die Wirkung des Urteils hängt damit weniger am Grundsatz als an der Beweisführung. Wer den Schaden nicht dokumentiert, hält einen Anspruch ohne Substanz in der Hand. Wer dagegen von der ersten Stunde der Sperrung an sammelt, kann die Kosten dorthin zurückgeben, wo sie entstanden sind: zum Melder.




