Die EPR-Pflicht für Versandkartons hat sich zum 12. August 2026 verschoben, und karton.eu erzählt seinen Kunden das Gegenteil. Der Verpackungslieferant aus Spremberg schreibt auf seiner PPWR-Infoseite, Onlinehändler müssten die dort gekauften Kartons selbst registrieren und lizenzieren. Das ist falsch. Die EU-Kommission sieht es anders: Bei neutralen Standardkartons trägt der Kartonagenhersteller die erweiterte Herstellerverantwortung. Karton.eu reicht damit illegalerweise eine Pflicht weiter, die nach Brüsseler Lesart vor dem Händler in der Lieferkette liegt.

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Karton.eu hat keine Ahnung. Davon aber viel.

Auf seiner Infoseite zu PPWR und VerpackDG erklärt karton.eu den Kunden die Rollenverteilung. Dort steht: „Zur Registrierung der Verpackungen ist derjenige verpflichtet, der die Verpackungen erstmalig befüllt“ – also du. Begründet wird das damit, dass der Shop die Kartons als Ware verschickt und selbst nicht befüllt. Deshalb, so die Seite, verkaufe man die Verpackungen unlizenziert.

Diese Begründung stammt aus dem alten Verpackungsgesetz. Dort zählte der Abfüller. Seit dem 12. August 2026 gilt jedoch die PPWR, und die kennt den Abfüller-Grundsatz für Transportverpackungen nicht mehr. Die EPR-Pflicht für Versandkartons richtet sich nun danach, wann die leere Verpackung ihre endgültige Form erreicht.

Brüssel hat den Fall wörtlich durchgespielt

Die EU-Kommission veröffentlichte am 31. Juli 2026 eine neue Fassung ihrer PPWR-FAQ mit 26 neuen und sieben aktualisierten Einträgen. Darin spielt sie den Fall karton.eu durch. Stellt Unternehmen A neutrale Standardkartons her und verkauft sie an Unternehmen B im selben Mitgliedstaat, dann ist A der Hersteller im Sinne der EPR. Das gilt auch, wenn die Kartons flach geliefert werden und B sie erst auffaltet.

Karton.eu beliefert aus Spremberg Onlinehändler in Deutschland. Damit sitzt der Shop auf der Position von Unternehmen A. Ob er selbst produziert oder von einem deutschen Vorlieferanten bezieht, ändert am Ergebnis für dich nichts: Die Herstellerrolle liegt in beiden Fällen vor dir in der Lieferkette. Kauft ein deutscher Onlinehändler neutrale Standard-Versandkartons bei einem deutschen Kartonagenhersteller, liegt die Herstellerrolle bereits beim Kartonagenhersteller.

Karton.eu widerlegt sich zwei Absätze weiter oben

Die richtige Systematik steht bereits auf derselben Seite. Weiter oben erklärt karton.eu die zweistufige Prüfung von Erzeuger und Hersteller. Dort heißt es, bei Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen könnten die Pflichten schon als leere Verpackung entstehen. Außerdem nennt die Seite den Inlandsvorrang: Maßgeblich ist das erste Unternehmen der inländischen Lieferkette.

Wenige Zeilen später kippt der Text zurück in die alte Logik. Der Kundenabschnitt und das FAQ derselben Seite verweisen wieder auf den Befüller. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister wird dagegen deutlich: Formstabile Transportverpackungen wie Kisten und Kästen erhalten ihre endgültige Form schon bei der Herstellung, Erzeuger ist der Produzent der leeren Verpackung. Sitzt dieser im selben Mitgliedstaat, ist er zugleich Hersteller (Abgrenzung Erzeuger und Hersteller, ZSVR ).

Das Versandetikett taugt nicht mehr als Ausrede

Ein Versandkarton ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2025/40 eine Transportverpackung: konzipiert, um Handhabung und Transport von Verkaufseinheiten zu erleichtern und Schäden zu vermeiden. Verpackungen für den Onlinehandel sind nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 eine Sonderform davon. Der Begriff Transportverpackung ist damit kein Schlupfloch, sondern der Anknüpfungspunkt für die Rollenzuweisung.

Die FAQ ziehen zwei klare Grenzen. Das Auffalten eines flach gelieferten Kartons macht dich nicht zum Erzeuger, denn die endgültige Form ist bereits erreicht. Ein gewöhnliches Versandetikett gilt zudem nicht als Branding. Damit fällt das Argument weg, Adressaufkleber und Faltvorgang machten den Händler zum Verantwortlichen.

Wer Logo-Kartons bestellt, rutscht zurück in die Pflicht

Die Entlastung endet bei der Standardware. Bestellst du Kartons mit deinem Logo, deiner Marke oder mit Abmessungen, die auf deine Produkte zugeschnitten sind, wirst du selbst Erzeuger. Dann trägst du die Konformitätspflichten nach Art. 15 PPWR und in aller Regel auch die EPR-Pflicht für Versandkartons. Karton.eu verkauft Digitaldruck ab fünf Stück.

Die pauschale Kundenauskunft geht deshalb in beide Richtungen daneben. Bei neutralen Standardkartons schiebt sie dir eine Pflicht zu, die du nach Kommissionslesart nicht hast. Bei bedruckten oder maßgefertigten Kartons verschweigt sie eine Pflicht, die du sehr wohl hast.

Trotzdem: Finger weg von der Kündigung

Die FAQ der Kommission sind nicht rechtsverbindlich. Sie binden die nationalen Marktüberwachungsbehörden nicht, und die Sanktionen legen die Mitgliedstaaten nach Art. 68 PPWR fest. Anwälte sehen zudem Widersprüche in der Auslegung zu Transportverpackungen, wie EUWID berichtet . Die ZSVR hat ihre Linie zur Versandlabel-Frage öffentlich noch nicht abschließend festgelegt.

Lass Systembeteiligung und LUCID-Registrierung deshalb vorerst laufen. Hol dir stattdessen von jedem Verpackungslieferanten eine schriftliche Aussage, ob er sich als Hersteller registriert hat und die Mengen meldet. Dokumentiere außerdem, welche Kartons neutral sind und welche du bedrucken oder maßfertigen lässt. Diese Unterlagen brauchst du in dem Moment, in dem die ZSVR ihre Position veröffentlicht.

Und dann meide solche Händler wie Karton.eu. Am Ende der Kette stehst du und du hast den Ärger.

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