Die FernUSG Abschaffung liegt als Referentenentwurf jetzt vor. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend will das Fernunterrichtsschutzgesetz vollständig aufheben . Die Paragrafen 1 bis 26 werden gestrichen, das Zulassungsverfahren bei der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) entfällt. Für alle, die Kurse, Mentorings oder Coachings verkaufen, ist das eine gute Nachricht: Ohne Zulassung ist der Vertrag bislang nichtig, Kunden holen sich ihr Geld zurück. Der Entwurf beendet diese Rechtsfolge – allerdings erst 2027. Bis dahin gilt das alte Recht mit allen Konsequenzen.
Inhaltsverzeichnis
- Ein Gesetz für Briefkurse zerlegt Online-Coaches
- 26 Paragrafen weg – und die ZFU verliert ihre Existenzgrundlage
- 4,8 Millionen Euro Bürokratie – jedes Jahr
- Existenzbedrohend – das Wort steht in der Begründung
- Wer jetzt aufatmet, hat den Zeitplan nicht gelesen
- Meinung: Das Gesetz kann weg – die Blender bleiben
Fasse den Artikel im Bullet-Stil zusammen.
Ein Gesetz für Briefkurse zerlegt Online-Coaches
Das FernUSG trat am 1. Januar 1977 in Kraft. Es sollte Teilnehmer vor unseriösen Fernunterrichtsangeboten schützen – über eine Zulassungspflicht und über besondere Informations-, Widerrufs- und Kündigungsrechte. Damals verschickten Anbieter Kursunterlagen per Post. Seither wurde das Gesetz nicht nennenswert überarbeitet.
Heute fallen Zoom-Calls, Mentoringprogramme und Videokurse unter dieselben Regeln. Der Bundesgerichtshof entschied im Oktober 2025 (III ZR 173/24), dass Online-Coachings ohne ZFU-Zulassung nichtig sind – auch gegenüber Unternehmern. Eine Auswertung von 161 Urteilen ergab über 1,2 Millionen Euro Rückzahlungen . Die NV Business Consulting GmbH von Philipp Lang ging über die Klagewelle in die Insolvenz .
26 Paragrafen weg – und die ZFU verliert ihre Existenzgrundlage
Artikel 1 des Entwurfs streicht die Paragrafen 1 bis 26 FernUSG. Damit fallen die zivilrechtlichen Sondervorschriften und das öffentlich-rechtliche Zulassungsverfahren gemeinsam weg. Die Paragrafen 27 und 28 werden neu gefasst. Der Referentenentwurf trägt den Bearbeitungsstand 17. August 2026 und setzt das Inkrafttreten auf den 1. Juli 2027.
Danach beginnt ein Übergangsregime. An die Stelle der Zulassung tritt eine Bescheinigung der zuständigen Behörde. Die gibt es nur auf Antrag und nur, soweit andere Rechtsvorschriften einen solchen Nachweis verlangen. Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2027 erteilt wurden, gelten fort. Bei wesentlichen Änderungen eines Lehrgangs braucht es eine neue Bescheinigung. Am 30. Juni 2028 tritt das Gesetz insgesamt außer Kraft.
Artikel 2 regelt Folgeänderungen im Unterlassungsklagengesetz, im Berufsbildungsgesetz, im BAföG und im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Im AFBG ersetzen neue Paragrafen 4 und 4a den bisherigen Bezug auf den Fernunterricht. Wer öffentliche Förderung will, muss künftig monatliche Leistungskontrollen nachweisen, die eine Lehrkraft aktiv korrigiert. Ein automatisierter Selbsttest ohne individuelle Rückmeldung reicht nicht. Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sind bei diesen Maßnahmen bis 10.000 Euro förderfähig.
4,8 Millionen Euro Bürokratie – jedes Jahr
Der Entwurf beziffert die Entlastung der Wirtschaft auf 4,8 Millionen Euro jährlich. Der Betrag entfällt vollständig auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Die Länder sparen weitere 1,1 Millionen Euro pro Jahr. Grundlage sind Zahlen der ZFU: rund 1.600 Zulassungsverfahren jährlich, je etwa 2.000 Minuten Aufwand und 1.770 Euro Kosten pro Fall. Im Bestand liegen rund 5.000 zugelassene Lehrgänge.
Dagegen rechnet der Entwurf neue Lasten aus dem AFBG: 130.000 Euro jährlich und 173.000 Euro einmalig für die Wirtschaft, dazu 179.800 Euro jährlich für die Verwaltung. Unterm Strich bleibt eine Entlastung von mehreren Millionen. Auf die Preise soll sich das laut Entwurf zugunsten der Kunden auswirken.
Existenzbedrohend – das Wort steht in der Begründung
Die Begründung ist ungewöhnlich offen. Der Anwendungsbereich des FernUSG sei nicht trennscharf, die Begriffe Fernunterricht und Lernerfolgskontrolle seien unbestimmt, und auch die zahlreiche Rechtsprechung ändere daran nichts. Anbieter gestalteten ihre Angebote gezielt so, dass das Gesetz nicht greift. Die Folge benennt das Ministerium selbst: Verträge ohne Zulassung sind nichtig, Teilnehmende fordern ihr Geld zurück, und diese Rückforderungen seien für kleinere Anbieter existenzbedrohend.
Das Zulassungsverfahren habe ein erhebliches Vollzugsdefizit aufgebaut – unzählige Angebote am Markt bräuchten nach den Kriterien der Rechtsprechung eine Zulassung und haben keine. Und es sei in der EU ein deutscher Sonderweg, der internationale Anbieter nicht erfasst und damit faktisch zu einer Inländerdiskriminierung führt. Den Schutz sollen künftig die allgemeinen Regeln des BGB tragen: Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nach Paragraf 312g, Informationspflichten nach Paragraf 312d und die AGB-Kontrolle nach den Paragrafen 307 ff.
Wer jetzt aufatmet, hat den Zeitplan nicht gelesen
Ein Referentenentwurf ist kein Gesetz. Es gibt noch keinen Kabinettsbeschluss, noch keine Lesung im Bundestag, keine Zustimmung des Bundesrates. Der Text kann sich im Verfahren noch ändern, und das Vorhaben braucht die Zustimmung der Länder.
Bis zum Inkrafttreten gilt das FernUSG in seiner heutigen Fassung. Jeder Vertrag, den du heute über einen Kurs oder ein Mentoring schließt, wird nach altem Recht beurteilt. Der Entwurf enthält keine Rückwirkung: Laufende Verfahren und Rückforderungsansprüche aus Altverträgen verschwinden nicht. Wer 2026 ohne Zulassung verkauft, kann 2029 noch dafür zahlen.
Meinung: Das Gesetz kann weg – die Blender bleiben
Das FernUSG ist überflüssig. Ein Zulassungsverfahren, das Curricula abgleicht und dabei keine Aussage über Qualität trifft, schützt niemanden. Es hat seriöse Anbieter in die Nichtigkeitsfalle laufen lassen und Kanzleien ein Geschäftsmodell beschert. Die Streichung ist überfällig.
Nur löst sie das eigentliche Problem nicht. Die windigen Coaches mit dem Lambo im Thumbnail und dem 12.000-Euro-Paket auf Ratenzahlung verschwinden nicht, wenn ein Gesetz von 1977 gestrichen wird. Sie verlieren lediglich ihr größtes Risiko. Das BGB kennt Widerruf und AGB-Kontrolle, aber keinen Hebel gegen aggressive Verkaufscalls, gegen Erfolgsversprechen ohne Substanz und gegen Finanzierungsmodelle, die Kunden in die Schulden treiben.
Der Gesetzgeber räumt gerade das falsche Werkzeug weg, ohne ein neues hinzulegen. Ab 2027 entscheidet allein der Markt, wer dir 10.000 Euro aus der Tasche zieht.




