Der IDO darf nicht abmahnen. Das ist Fakt, denn er ist beim Bundesamt für Justiz nicht in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die aktuell gelisteten könnt ihr hier einsehen. Damit scheint augenscheinlich erstmal das Geschäftsmodell des Verbands zerstört zu sein. Es sei denn, er schafft es doch noch irgendwie, auf diese Liste zu kommen. Der Flurfunk sagt: Er wird es schaffen.
Vertragsstrafen sind die Geldmaschine des IDO?
Das bedeutet also, wer jetzt noch Abmahnungen vom IDO erhält, kann sich gelassen zurücklehnen. Jedenfalls im Augenblick. Aber was passiert denn mit den ganzen Unterlassungserklärungen? Anzunehmen ist, dass der IDO nicht mit den Abmahnungen, sondern tatsächlich mit den aus Unterlassungserklärungen geneierten Vertragsstrafen sein Geld verdient hat. Und genau um diese Frage dreht sich der Artikel.
Aber zunächst einen kleinen Exkurs:
Händler, kündigt eure Mitgliedschaft beim IDO, denn er kann für euch nicht mehr abmahnen. Bisweilen wurde ja – das eine oder andere Mal – die Empfehlung ausgesprochen, beim IDO Mitglied zu werden, um dann Wettbewerber abmahnen zu lassen, ohne selbst in Erscheinung zu treten. Das ist nun vorbei. Welchen Grund könnte es also noch geben, die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten? Der Ablasshandel scheidet ja auch aus. Einige wurden Mitglied in der Hoffnung ›gnädiger‹ vom IDO behandelt zu werden. Fazit: Die Gründe, Mitglied in dem Abmahnverein zu sein, schmelzen dahin. Aber – und das ist wichtig – nur dann, wenn sicher ist, dass er nicht auf der Liste eingetragen wird. Das ist nunmal gar nicht sicher. Im Gegenteil, es wird erwartet, dass in 2022 eine Eintragung passieren wird. Wer also Hoffnung hatte, sich die jährliche Ablasszahlung zu sparen, der wird enttäuscht sein.
Aufkündigen oder nicht, das ist die Frage.
Was macht ihr aber jetzt mit den bestehenden Unterlassungserklärungen? Da gibt es zwei Möglichkeiten: Ihr macht nichts oder ihr kündigt sie einseitig auf. Letzteres ist recht einfach, ihr schickt eine Mail an den IDO und gut ist. Die Erfahrung hat gezeigt, dass ihr dann eine standardisierte Mail zurückerhaltet. Sie hat den Inhalt, dass der IDO alles anders sieht und die U.-Erklärung seine Gültigkeit hat. Sowohl ihr wie auch der IDO können nun eine Feststellungsklage erheben. Diese ist teuer und der Streitwert richtet sich meistens nach den Streitwerten der ›alten‹ Abmahnung. Bisweilen ist kein Fall zu recherchieren gewesen, in dem der IDO eine Feststellungsklage angestrebt hat.
Was bringt euch also eine Kündigung ohne Feststellungsklage? Zunächst mal nichts, also könnt ihr es auch lassen. Es sei denn, ihr glaubt an die psychologische Wirkung der Aufkündigung und erhofft, dass der IDO euch weniger Aufmerksamkeit schenken wird, weil er von euch Gegenwehr erwarten darf.
Eine Unterlassungserklärung könnt ihr auch in einem Vertragsstrafenverfahren überprüfen lassen, jedenfalls dann, wenn die Richter mitspielen. Infrage käme eine Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs und/oder arglistiger Täuschung. Vor dem LG Hamburg Az. 406 HKO 87/21) hatte eine Klägerin Glück und kam damit durch. Details zu diesem Verfahren findet ihr hier. Wichtig ist bei diesem Weg, dass der Streitwert safe niedrig ist. Denn in einem solchen Verfahren entspricht der Streitwert meistens der Höhe der Vertragsstrafe um die es geht.
Eine eindeutige Empfehlung gibt es nicht
So, und was lernen wir daraus? Die Rechtsprechung gegenüber dem IDO ist sehr divers. Bei einigen Gerichten hat sich die Meinung manifestiert, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt, bei anderen wiederum ist damit nicht durchzudringen. Es ist oftmals also eine Überraschungsbox wie solche Verfahren ausgehen können. Es ist sicherlich wichtig, die Frage nach dem wirtschaftlichen Sinn zu stellen. Besser ist es jedenfalls, sich darum zu kümmern, dass ihr keinen Anlass zu einem Vertragsstrafeverfahren gebt. Solang es sicher ist, dass der IDO selbst keine Feststellungsklage erhebt, ist es jedenfalls nicht schädlich, selbst die Unterlassungserklärung aufzukündigen. Trotzdem: Macht nichts ohne Anwalt. Und da sind wir dann schon wieder bei der Wirtschaftlichkeitsfrage.