Die KI-Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50 der KI-Verordnung gilt seit dem 2. August 2026 – ohne Schonfrist. Wer im Shop oder auf Plattformen mit KI arbeitet, muss ab sofort wissen, welche Inhalte ein Label brauchen und welche nicht. Die EU-Kommission hat dazu einen Code of Practice , Leitlinien und einen Satz offizieller Icons veröffentlicht. Der Bußgeldrahmen liegt bei 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Und ausgerechnet das KI-Produktfoto, mit dem du Fotokosten sparen wolltest, kann rechtlich als Deepfake gelten.
Inhaltsverzeichnis
- Zwei Wochen läuft die Frist schon – und kaum jemand hat es gemerkt
- Dein KI-Produktfoto ist rechtlich ein Deepfake
- Entwarnung: Deine Produkttexte brauchen kein Label
- Der Chatbot verrät dich als Erstes
- Die EU verschenkt Icons – aber keinen Freifahrtschein
- 190 Unterschriften – und was sie dir bringen
- 15 Millionen Euro klingen groß – für dich gilt eine andere Zahl
- Drei Fragen, die du heute beantworten musst
Fasse den Artikel im Bullet-Stil zusammen.
Zwei Wochen läuft die Frist schon – und kaum jemand hat es gemerkt
Artikel 50 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) bindet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen seit dem 2. August 2026 an konkrete Transparenzpflichten. Die Absätze 1, 3 und 4 greifen ohne Übergangsfrist. Nur die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2 – eine Pflicht der KI-Anbieter, nicht der Händler – hat für Bestandssysteme Zeit bis zum 2. Dezember 2026.
Viele Händler haben die Frist verpasst, weil der Digital Omnibus für Verwirrung sorgte. Die Trilog-Einigung schiebt die Hochrisiko-Pflichten nach hinten, in Teilen bis Dezember 2027. Artikel 50 blieb davon unberührt. Betreiber ist im Sinne der Verordnung jeder, der ein KI-System beruflich einsetzt – also auch der Onlinehändler, der ein Bildtool nutzt.
Dein KI-Produktfoto ist rechtlich ein Deepfake
Deepfake klingt nach Politiker-Video und Promi-Fälschung. Die Definition der KI-Verordnung ist weiter: Sie erfasst KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die existierenden Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlich echt wirken würden. Ein reales Produkt zählt als Objekt.
Die Kommission liefert auf ihrer Icon-Seite ein Beispiel, das jeder Möbelhändler kennt: Ein authentisches Foto einer leeren Wohnung wird per KI eingerichtet. Das ist ein Fall für das Label „Partially AI-Modified“. Übertrage das auf dein Sortiment: das echte Sofa, per KI in ein Wohnzimmer gesetzt. Das Modelfoto mit ausgetauschtem Gesicht. Der Küchenmixer, der nie fotografiert wurde und trotzdem auf dem Bild steht.
Standardbearbeitung bleibt außen vor. Die Leitlinien nennen ausdrücklich Ausnahmen für übliche Nachbearbeitung – Zuschnitt, Helligkeit, Freisteller. Die Grenze verläuft dort, wo KI Inhalte hinzufügt, die es nie gab.
Entwarnung: Deine Produkttexte brauchen kein Label
Wer seine Artikelbeschreibungen von ChatGPT schreiben lässt, kann durchatmen. Die Kennzeichnungspflicht für KI-Texte greift nur bei Veröffentlichungen, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Eine Produktbeschreibung, ein Kategorietext, ein Angebots-Newsletter: kein öffentliches Interesse, keine Pflicht.
Anders sieht es im Shop-Magazin aus. Wer dort über Gesetzesänderungen, Gesundheitsthemen oder Umweltfragen schreibt und den Text ungeprüft aus der KI übernimmt, fällt unter die Pflicht. Die Ausnahme greift bei menschlicher Prüfung mit benannter redaktioneller Verantwortung. Reines Korrekturlesen genügt nach den Leitlinien nicht – gefordert ist eine substanzielle Prüfung.
Der Chatbot verrät dich als Erstes
Artikel 50 Absatz 1 verlangt, dass Menschen erfahren, wenn sie direkt mit einem KI-System interagieren. Die Pflicht trifft primär den Anbieter, der das System entsprechend gestalten muss. In der Praxis ist der Support-Chatbot im Shop trotzdem das sichtbarste Angriffsziel für Abmahner und Behörden – er lässt sich mit einem Klick testen.
Die Pflicht entfällt, wenn die KI-Nutzung aus Sicht eines normal informierten Nutzers offensichtlich ist. Auf diese Auslegung solltest du dich nicht verlassen. Ein Satz im Chatfenster kostet nichts.
Die EU verschenkt Icons – aber keinen Freifahrtschein
Die Kommission hat drei Icons entwickelt: ein Basis-Icon, „Fully AI-Generated“ für vollständig KI-erzeugte Inhalte und „Partially AI-Modified“ für nachträglich mit KI veränderte Inhalte. Jedes gibt es in vier Varianten – schwarz, weiß und beide mit 50 Prozent Transparenz, als SVG und PNG. Die Nutzung ist frei, eine Namensnennung der Kommission nicht nötig.
Die Platzierungsregeln sind konkret. Das Icon muss spätestens beim ersten Kontakt klar erkennbar sein, darf nicht von Overlays verdeckt werden und muss direkt in den Inhalt eingebettet sein. Es muss auch dann sichtbar bleiben, wenn jemand das Bild teilt oder herunterlädt. Nutzertests der Kommission zeigten: Icon plus Textlabel wirkt besser als das Icon allein.
Ein Icon allein stellt keine Rechtskonformität her. Die Verantwortung für eine ausreichende Offenlegung bleibt beim Betreiber.
190 Unterschriften – und was sie dir bringen
Der Code of Practice on Transparency of AI-generated Content liegt seit dem 10. Juni 2026 final vor. Bis Ende Juli hatten rund 190 Unternehmen und Organisationen unterzeichnet. Das Dokument hat zwei Abschnitte: Regeln für Anbieter zur Markierung und Erkennung, Regeln für Betreiber zur Kennzeichnung von Deepfakes und bestimmten KI-Texten.
Kommission und KI-Ausschuss haben den Code als geeignetes freiwilliges Instrument bestätigt. Unterzeichner können sich auf dessen Maßnahmen als Compliance-Nachweis stützen – EU-weit, ohne dass jede Marktüberwachungsbehörde neu bewertet. Wer nicht unterzeichnet, muss belegen, dass seine eigenen Maßnahmen gleichwertig sind. Diese Prüfung erfolgt dann im Einzelfall.
15 Millionen Euro klingen groß – für dich gilt eine andere Zahl
Artikel 99 Absatz 4 der KI-Verordnung setzt den Rahmen bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes, je nachdem welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups gilt nach Absatz 6 der jeweils niedrigere Betrag. Bei einem Händler mit zwei Millionen Euro Umsatz sind das 60.000 Euro.
Nein. Metadaten und eine für den Nutzer sichtbare Kennzeichnung erfüllen unterschiedliche Funktionen.
Art. 50 Abs. 2 AI Act betrifft insbesondere die maschinenlesbare Kennzeichnung von KI-Inhalten, etwa durch Wasserzeichen, C2PA oder entsprechende Metadaten. Diese Pflicht richtet sich grundsätzlich an den Anbieter des KI-Systems.
Art. 50 Abs. 4 AI Act betrifft dagegen die Offenlegung gegenüber Menschen. Eine Kennzeichnung, die lediglich in EXIF-, IPTC- oder anderen Metadaten steckt und vom normalen Betrachter nicht wahrgenommen wird, dürfte diese sichtbare Informationspflicht nicht ersetzen.
Hinzu kommt ein praktisches Problem: Viele Marktplätze, Shopsysteme und Bildplattformen bearbeiten hochgeladene Bilder neu. Dabei können EXIF- und IPTC-Daten verloren gehen. Auf eine Kennzeichnung ausschließlich über Metadaten sollte man sich deshalb ohnehin nicht verlassen.
Praxisempfehlung: Metadaten für Dokumentation und Maschinenlesbarkeit nutzen – und zusätzlich eine sichtbare Kennzeichnung dort einsetzen, wo eine Offenlegungspflicht tatsächlich besteht.
Die oft zitierten 35 Millionen Euro oder 7 Prozent betreffen ausschließlich die verbotenen Praktiken nach Artikel 5 – Social Scoring, biometrische Fernidentifikation, Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Mit Artikel 50 hat das nichts zu tun. Durchgesetzt werden die Transparenzpflichten von den nationalen Marktüberwachungsbehörden.
Drei Fragen, die du heute beantworten musst
Erstens: Wo steckt im Shop überhaupt KI? Produktbilder, Lifestyle-Renderings, Chatbot, Voicebot im Service, Videos, Magazintexte. Ohne Inventar keine Bewertung.
Zweitens: Welche dieser Bilder zeigen reale Produkte, Personen oder Orte so, dass sie echt wirken? Diese Gruppe braucht ein Label. Rein fiktive Illustrationen und offensichtlich grafische Darstellungen fallen nicht darunter.
Drittens: Wer trägt die redaktionelle Verantwortung für KI-Texte im Magazin? Diese Person muss benannt sein und den Text tatsächlich geprüft haben. Sonst greift die Ausnahme nicht.
Die Kennzeichnungspflicht ist keine Zukunftsmusik mehr. Sie läuft seit zwei Wochen, und das erste Testfeld sind ausgerechnet die Bilder, mit denen Händler sparen wollten.




