Jemand wollte mir den Namen „Wortfilter“ wegnehmen – meine eigene Marke, unter der ich seit mehr als 10 Jahren schreibe, recherchiere und den E-Commerce begleite. Der Angriff kam als Antrag auf Löschung beim Deutschen Patent- und Markenamt wegen bösgläubiger Anmeldung meiner Marke. Aber: Ich habe gewonnen. Das DPMA hat entschieden – die Marke bleibt geschützt. „Wortfilter“ bleibt „Wortfilter“.
🧾Beschluss des DPMA
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat am 23. Oktober 2025 entschieden:
Der Antrag auf Löschung der Wortmarke „WORTFILTER“ wurde abgewiesen.
Damit bleibt die Marke „WORTFILTER“ im Eigentum der Wortfilter.de GmbH – also in meiner Hand.
Die Antragstellerin hatte behauptet, die Marke sei „böswillig“ angemeldet worden, um sie an der Nutzung der Domain wortfilter.de zu hindern. Das DPMA wies diesen Vorwurf jedoch klar zurück:
Es gebe keine Beweise für Bösgläubigkeit, und ich habe ein berechtigtes Interesse und einen Benutzungswillen an der Marke.
Auch die Kosten des Verfahrens trägt jede Seite selbst.
Der Gegenstandswert wurde auf 50.000 € festgesetzt.
Der vollständige Beschluss zum Nachlesen für Interessierte
WD-40921-L001-Beschluss-vom-27.10.25Downloadlink: https://wortfilter.de/wp-content/uploads/2025/10/WD-40921-L001-Beschluss-vom-27.10.25.pdf
💬 Einordnung
👉 Das ist ein wichtiger Erfolg für Markenschutz und Identität im E-Commerce:
Meine Marke ist rechtmäßig eingetragen, verteidigt und weiterhin geschützt.
Der Versuch, die Marke über ein Nichtigkeitsverfahren anzugreifen, ist gescheitert.
Ich wurde erfolgreich vertreten von Patenanwalt Dr. Rolf Claessen. An dieser Stelle: Danke dir ganz herzlich lieber Rolf. Es war und ist eine Freude mit dir zusammenzuarbeiten.
⚖️ Was bedeutet eine bösgläubige Markenanmeldung?
Eine bösgläubige Markenanmeldung liegt vor, wenn jemand eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anmeldet, obwohl er gar nicht die Absicht hat, sie im Rahmen eines ernsthaften Geschäftsbetriebs zu nutzen. Stattdessen verfolgt er unlautere Ziele – zum Beispiel:
- jemanden vom Gebrauch einer bestehenden Marke oder eines Firmennamens auszuschließen,
- den Markeninhaber zu blockieren oder finanziell unter Druck zu setzen,
- eine bekannte Bezeichnung zu „kapern“, um vom Ruf anderer zu profitieren.
Das DPMA oder das Bundespatentgericht kann eine Marke wegen Bösgläubigkeit löschen, wenn klar ist, dass sie allein aus wettbewerbswidrigen Motiven angemeldet wurde. Der Nachweis ist allerdings anspruchsvoll: Es muss belegt werden, dass der Anmelder zum Zeitpunkt der Eintragung unlautere Absichten hatte.
Für Markeninhaber ist diese Regelung ein wichtiges Schutzinstrument gegen Marken-Trittbrettfahrer. Sie stellt sicher, dass das Markenregister nicht zum Werkzeug für Schikane, Rufausbeutung oder Wettbewerbsblockade wird.

 
						 
							 
			 
			 
			 
			


