Jedenfalls dann nicht, wenn sie unangekündigt euer Arbeitszimmer prüfen und besichtigen möchte. Das entschied nun der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (Az. VIII R 8/19). Eine unangekündigte Hausbesichtigung durch einen Beamten ist somit unzulässig, entschieden die Richter.
Was war passiert?
Eine selbständige Unternehmerin setze in ihrer Steuererklärung ein Arbeitszimmer steuermindernd an. Daraufhin bekam sie Besuch von einem Beamten der Steuerfahndung, weil man ihr nicht glaubte. Sie widersprach der Besichtigung nicht, wollte aber später festgestellt sehen, dass die Besichtigung rechtswidrig war. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da kein Feststellunginteresse vorlag. Das sahen die Richter vom BFH allerdings anders, nahmen die Klage an und entschieden, dass die Besichtigung illegal war.
Wer rein will muss sich anmelden
Die Richter sahen es so, dass das Finanzamt zunächst andere Mittel wie z. B. Fotos zur Klärung des Sachverhalts hätten nutzen müssen. Der unangekündigte Besuch sei unverhältnismäßig und verletzte den Art. 13 Abs 1 des Grundgesetzes. Dieser sichert den Schutz der eigenen vier Wände. Das Finanzamt dürfe auch nicht einfach ohne konkrete Anhaltspunkte annehmen, dass eine Ankündigung dazu genutzt werde, eine bisherige andere Nutzung des Raums zu verschleiern. Fazit: Ohne Anmeldung geht nichts!
Die Nachbarn & die Steuerfahndung
Aber auch aus einem anderen Grund war die Maßnahme des Finanzamts übertrieben. Hätten die Nachbarn oder ein Freund z. B. den Besuch der Steuerfahndung mitbekommen, könnten sie vlt. annehmen, dass gegen den Unternehmer strafrechtlich ermittelt wird. Deshalb urteilten die Richter, dass die unangekündigte Überprüfung rechtswidrig war.
Und was lernen wir daraus?
Immer einen kühlen Kopf bewahren. Wer nicht gerade mit einer richterlichen Anordnung kommt, den muss man wahrscheinlich nicht rein lassen. Zu Sicherheit solltet ihr dann immer euren Rechtsanwalt oder Steuerberater anrufen. Diese drei Minuten kann der Beamte auch vor der Tür warten.
Leider ein irreführender Titel…
Richtig ist: wenn ein Steuerfahnder als sog. Flankenschutzprüfer für das Festsetzungsfinanzamt unangekündigt auftaucht, obwohl eine vollständige Mitwirkung des Beteiligten vorliegt – DANN braucht man in DIESEM Fall den Fahnder nicht reinlassen.
Falsch ist: wenn die Steuerfahndung unangekündigt vor der Tür steht muss ich die in JEDEM Fall nicht reinlassen… da sollte man schon differenzieren… und ein richterlicher Beschluss ist dafür nicht immer notwendig.