Das OLG Schleswig hatte sich damit zu beschäftigen, ob beim Verkauf von Kerzen die Preisangabenverordnung zu beachten ist (PangV). Hintergrund war der, dass der Händler auch das Kerzengewicht in den Produktdaten mit angab. Er war abgemahnt worden und unterschrieb eine Unterlassungserklärung. Gegen diese verstieß er und sollte nun deshalb in Anspruch genommen werden.

Kein Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe

In der Unterlassungsvereinbarung habe die Beklagte sich dazu verpflichtet, bei Angeboten „betreffend Dekorationsartikel (Kerzen)“, bei denen es sich nach Gewicht oder in offener Verpackung angebotene Waren handelt, Grund- und Gesamtpreis jeweils „unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar“ anzugeben. Gegen diese vertragliche Verpflichtung habe die Beklagte nicht verstoßen, da das Angebot nicht nach Gewicht erfolgte.

Nach § 2 PAngV a. F. ist der Grundpreis anzugeben, wenn eine Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird. Dies betrifft allerdings nicht solche Angebote, bei denen diese Angaben nur der Erläuterung des Produkts und der Unterrichtung der Verbraucher dienen (BT-Drucks. 180/00 S. 23 f; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Weidert § 2 PangV Rn. 7). Eben dies ist bei dem Angebot eines 4-er Sets Stearin-Stumpenkerzen, in dem der Kläger das vertragsstrafenauslösende Angebot sieht, jedoch der Fall. Die Angabe des Gewichts wird dort nur als eines von weiteren Merkmalen aufgelistet, mit denen die Ware beschrieben wird. Sie ist hingegen nicht die für den Verkauf maßgebliche Einheit. Verkauft werden die Kerzen vielmehr nach Stückzahl. Schon aus der Angebotsbezeichnung „4-er Set“ wird dies deutlich. Ein Angebot nach Gewicht i. S. d. § 2 PangV a. F. liegt offenkundig nicht vor.

Keine Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei Kerzen

Sei für eine Ware von Gesetzes wegen eine Gewichtsangabe vorgeschrieben, müsse der Grundpreis angegeben werden, auch dann, wenn sie nicht nach Gewicht angeboten wird, stellte das Gericht klar. Geschehe dies nicht, liege darin ein Verstoß gegen § 2 PAngV a. F. In einem solchen Fall komme es in Betracht, dann auch einen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung anzunehmen. Eine solche Pflicht bestehe bei Kerzen jedoch nicht.

Der Senat kann offenlassen, ob die Unterlassungsvereinbarung entsprechend auszulegen ist. Jedenfalls nämlich besteht weder eine gesetzliche Pflicht zur Gewichtsangabe beim Verkauf von Kerzen – die der Kläger auch nicht behauptet – noch gibt es eine dahingehende Verkehrsanschauung. Dies kann der Senat auch ohne Einholung des angebotenen Gutachtens beurteilen, weil er selbst zu dem angesprochenen Verbraucherkreis gehört. Die Gewichtsangabe könnte höchstens Aufschluss über die Brenndauer geben, ist also nicht maßgeblich, wenn diese – wie hier (“50h“) – eigens angegeben wird. Die von dem Kläger vorgelegten Entscheidungen, die er zum Beleg seiner Auffassung heranzieht, dass der Verbraucher zum besseren Preisvergleich bei Kerzen die Angabe der Mengeneinheit erwarte, sind unbehelflich. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster enthält keine Begründung (Anl. BK 4, Bl. 128 – 138 d. A.). Das Urteil des Landgerichts Bochum ist nicht einschlägig, weil es nicht den Fall einer fehlenden, sondern einer gezielt falschen Grundpreisangabe betraf (Anl. BK 3, Bl. 126 f d. A.). Das eigene Verhalten des Klägers spricht gegen eine solche Verkehrsauffassung. Er hatte sich ausweislich seiner Abmahnung bis ins Detail mit der Werbung der Beklagten beschäftigt. Dabei kann ihm nicht entgangen sein, dass diese fast durchweg aus Angeboten für Kerzen ohne Gewichtsangabe besteht. Nichts hätte näher gelegen, als auch den angeblichen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewichtsangabe zu rügen, wenn er der Auffassung gewesen wäre, dass eine solche Verpflichtung bestünde.

Über Dr. Carsten Föhlisch

Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema “Das Widerrufsrecht im Onlinehandel” bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.