Wer einen KI-Chatbot auf seiner Website einsetzt, haftet für jede Falschaussage, die das Tool produziert – auch wenn der Bot mit korrekten Daten trainiert wurde. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. 4 UKl 3/25) entschieden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Aesthetify GmbH der Influencer-Ärzte „Dr. Rick und Dr. Nick“. Die Pressemitteilung der Justiz NRW findest du hier . Für Onlinehändler ist die Entscheidung sehr wichtig: Sie reißt die Tür für eine neue Abmahnwelle weit auf.
Inhaltsverzeichnis
Fasse den Artikel im Bullet-Stil zusammen.
Wenn der Chatbot Fachärzte erfindet
Auf der Website der Aesthetify GmbH aus Recklinghausen konnten Kundinnen und Kunden über einen KI-Chatbot Termine buchen und Fragen stellen. Auf Nachfrage bezeichnete der Bot die beiden Geschäftsführer Henrik Heüveldop und Dominik Bettray – bekannt aus Social Media als „Dr. Rick und Dr. Nick“ – als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“.
Das Problem: Keiner dieser Facharzttitel existiert für die beiden. Die Bezeichnungen „Facharzt für ästhetische Medizin“ und „Facharzt für ästhetische Behandlungen“ sind in Deutschland gar nicht erst als Weiterbildungen vorgesehen. Die Verbraucherzentrale NRW mahnte ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Aesthetify schaltete den Chatbot ab – unterschrieb aber nicht. Die Klage landete vor dem 4. Zivilsenat des OLG Hamm.
Der Chatbot ist kein Dritter – sondern dein Sprachrohr
Aesthetify argumentierte, die Falschaussagen seien nicht zurechenbar: Man habe den Bot mit korrekten Daten gefüttert, die Halluzination sei nicht von der GmbH gewollt. Das OLG Hamm lehnte diese Verteidigung kategorisch ab. Selbst wenn der Bot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmiert worden wäre, trage das Unternehmen die Verantwortung für die unstreitigen Falschangaben.
Der entscheidende Satz aus der Pressemitteilung: Der Chatbot sei „kein Dritter im Sinne des Gesetzes“. Ein Rückgriff auf die mildere Haftung über eine Verkehrssicherungspflicht ist damit ausgeschlossen. Die Aussage des Bots ist die Aussage des Unternehmens – Punkt. Rechtlich gestützt hat der Senat das Ergebnis auf § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG: eine irreführende geschäftliche Handlung über Befähigung und Status des Unternehmers.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zurechnungsfrage hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Endgültig entschieden ist die Frage damit noch nicht – aber der Maßstab steht. Und damit kann erst einmal fleißig abgemahnt werden.
Warum dieses Urteil Abmahnbuden zur Hochsaison schickt
Der Fall klingt nach Beauty-Branche – die rechtliche Logik trifft aber jeden Onlinehändler, der einen KI-Chatbot, einen KI-Assistenten oder einen automatisierten Kundenservice auf seiner Website einsetzt. Und das sind inzwischen tausende. Shopify, WooCommerce, Plentymarkets, JTL: Überall werden Chat-Widgets ausgerollt, oft als „Plug-and-Play“ mit GPT- oder Claude-Anbindung.
Was Onlinehändler unterschätzen: Ein Chatbot ist eine Werbeaussage rund um die Uhr. Halluziniert das Tool eine falsche Preisangabe, ein falsches Widerrufsrecht, eine erfundene Garantie oder eine nicht existente Energieeffizienzklasse, ist das eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG – mit identischer Haftungslogik wie bei Aesthetify. Abmahnvereine wie die Wettbewerbszentrale< oder spezialisierte Kanzleien haben damit ein neues Geschäftsfeld.
Diese fünf Themen musst du sofort durchtesten
Wer einen Chatbot betreibt, sollte ihn diese Woche systematisch durchtesten. Nicht der Hersteller, nicht der Dienstleister – du selbst als Händler haftest. Diese Bereiche sind die größten Risikoflächen:
- Preisangabenverordnung (PAngV): Nennt der Bot Grundpreise korrekt? Werden Versandkosten richtig angegeben? Stimmt der Gesamtpreis inkl. USt.?
- Widerrufsrecht: Wiederholt der Bot die 14-Tage-Frist korrekt? Erfindet er Ausnahmen, die es gar nicht gibt? Nennt er die richtigen Voraussetzungen für Wertersatz?
- Produkteigenschaften: Erfindet der Bot Materialien, Maße, Zertifizierungen, CE-Kennzeichnungen oder Bio-Siegel, die das Produkt nicht hat?
- Garantie und Gewährleistung: Vermischt der Bot beide Begriffe? Verspricht er Garantien, die der Hersteller nie gegeben hat?
- Lieferzeiten und Verfügbarkeit: Macht der Bot verbindliche Aussagen zur Lieferung, die der Shop so gar nicht halten kann?
Dazu kommen branchenspezifische Risiken: Lebensmittelhändler mit Health-Claims, Apotheken mit Heilmittelwerberecht, Spielzeughändler mit Altersangaben, Elektronikhändler mit Energielabeln. Jede dieser Sonderregelungen kann ein Chatbot mit einem einzigen halluzinierten Satz reißen.
So testest du deinen Chatbot wie eine Abmahnkanzlei
Frage den Bot nicht das, was deine Kunden fragen – frage das, was eine Abmahnkanzlei fragen würde. Stelle bewusst Fangfragen: „Bekomme ich auf bestellte Software ein Widerrufsrecht?“ „Ist dieser Artikel bio-zertifiziert?“ „Wie hoch ist der Grundpreis pro 100 Gramm?“ „Gibt es zwei Jahre Herstellergarantie?“ Dokumentiere jede Antwort per Screenshot mit Zeitstempel.
Ein Punkt aus dem Urteil ist dabei besonders wichtig: Aesthetify hatte den Chatbot nach der Abmahnung abgeschaltet – das hat das Unternehmen vor der Verurteilung nicht gerettet. Wer erst handelt, wenn die Abmahnung im Briefkasten liegt, hat verloren. Die Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung greift dann beim nächsten halluzinierten Satz – und das kostet pro Verstoß schnell vierstellig.
Was du jetzt tun musst
Konkret: Lege eine Liste aller rechtlich heiklen Themen für deinen Shop an. Teste den Bot wöchentlich mit fünf Fangfragen pro Thema. Aktiviere Chatprotokolle und sichere sie. Schränke den Antwortbereich des Bots auf die Themen ein, die du sicher beantwortet wissen willst – alles andere muss der Bot an einen menschlichen Kundenservice weiterleiten. Wer GPT-basierte Tools nutzt, kann das über das Systemprompt steuern; bei fertigen Lösungen wie Tidio, Chatbase oder Intercom-AI gibt es entsprechende Guardrails.
Vertraglich solltest du außerdem mit deinem Chatbot-Dienstleister regeln, wer im Innenverhältnis haftet, wenn das Modell halluziniert. Nach außen – das ist die zentrale Botschaft des OLG Hamm – haftest immer du als Händler. Wer das jetzt nicht aufräumt, finanziert nächstes Jahr die Abmahnindustrie.




