Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026, und die Verpackungsbranche antwortet ihren Kunden mit Textbausteinen. Eine Wortfilter-Leserin hat ihren Kartonlieferanten nach der Erzeuger- und der Herstellerfunktion gefragt. Die Antwort: Die Fachabteilung prüft, man bitte um Geduld. Zwischen einer Pflicht, die seit zwei Wochen gilt, und Lieferanten ohne Prozess stehen gerade tausende Onlinehändler. Wer in dieser Zeit haftet und welche Nachweise du einfordern kannst, steht hier.

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Der Lieferant prüft noch – deine Kartons rollen trotzdem

Simone Brune hat unseren Beitrag über karton.eu und die EPR-Pflicht zum Anlass genommen und ihren Lieferanten klingele24.de angeschrieben. Sie fragte nicht nur nach der Erzeugerfunktion, sondern ausdrücklich nach der Herstellerfunktion: kein Logo, Standardkarton, nationaler Bezug, Versand innerhalb Deutschlands. Ihre Frage war konkret: Kommt ihr der Systembeteiligungs- und Meldepflicht nach, und wie erfolgt der Nachweis?

Zurück kam keine Antwort, sondern eine Empfangsbestätigung. Der Lieferant hat das Anliegen an die Fachabteilung weitergegeben und bittet um Geduld. Falsch ist daran nichts. Anders als karton.eu behauptet hier niemand etwas Unzutreffendes. Beantwortet ist die Frage damit trotzdem nicht.

Der Grund dürfte praktischer Natur sein. Es gibt schlicht noch keinen Prozess, mit dem Registrierung und Lizenzierung gegenüber Kunden nachgewiesen werden. Die Rechtslage ist zwei Wochen alt, die Nachweiskette dahinter existiert bei vielen Lieferanten noch nicht.

Standardkarton aus Deutschland: Der Erzeuger ist auch der Hersteller

Die ZSVR (Zentrale Stelle Verpackungsregister) prüft die Rollen in zwei Schritten . Zuerst den Erzeuger (englisch: manufacturer), der für die Konformität der Verpackung geradesteht. Danach den Hersteller (englisch: producer), der die erweiterte Herstellerverantwortung trägt, also Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung.

Bei formstabilen Transportverpackungen wie Kartons, Kisten oder Paletten entsteht die endgültige Form bereits im Werk. Erzeuger ist deshalb der Produzent der leeren Verpackung. Sitzt dieser Erzeuger in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird, ist er zugleich Hersteller. Vor ihm steht niemand in der Lieferkette. Die ZSVR nennt das Inlandsvorrang.

Für den Fall der Leserin heißt das: deutscher Kartonagenhersteller, neutraler Standardkarton, Versand innerhalb Deutschlands. Registrierung im Verpackungsregister LUCID und Lizenzierung liegen beim Lieferanten, nicht bei ihr.

Der Versandaufkleber macht dich nicht zum Erzeuger

Die EU-Kommission hat ihre FAQ zur PPWR im August nachgeschärft und dabei zwei Irrtümer ausgeräumt, wie die IT-Recht Kanzlei aufbereitet hat . Ein gewöhnliches Versandetikett gilt nicht als Branding. Und das Auffalten eines flach gelieferten Kartons macht dich nicht zum Erzeuger.

Umgekehrt gilt: Sobald du bedruckte oder maßgefertigte Kartons bestellst, bestimmst du die Gestaltungsvorgaben. Dann bist du Erzeuger und trägst die Konformitätspflichten. Für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz) gibt es eine Sonderregel: Sitzt der Lieferant im selben Mitgliedstaat, tritt er an ihre Stelle.

Artikel 19 macht dich zum Kontrolleur deines Lieferanten

Entspannt ist die Lage deshalb nicht. Onlinehändler sind Vertreiber im Sinne der Verordnung, und Art. 19 Abs. 2 PPWR verpflichtet Vertreiber zur Prüfung, worauf Rechtsanwalt Johannes Richard hinweist . Du musst kontrollieren, ob der Hersteller im Herstellerregister nach Art. 44 eingetragen ist, ob die Verpackung gekennzeichnet ist und ob Erzeuger und Importeur ihre Anforderungen erfüllt haben.

Die Prüfpflicht ist keine Formsache. Verstöße gegen das Verpackungsrecht sind mit Bußgeldern bewehrt, dazu droht ein faktisches Vertriebsverbot, solange der Verstoß nicht geheilt ist. Die Pflicht liegt beim Lieferanten, die Kontrolle bei dir.

LUCID zeigt die Registrierung, die Lizenzierung zeigt es nicht

Das Herstellerregister der ZSVR ist öffentlich. Du kannst dort jederzeit kostenfrei nachsehen, ob dein Lieferant registriert ist und für welche Verpackungsarten. Für regelmäßige Abfragen gibt es zusätzlich den Registerabruf mit XML-Datei und API-Schnittstelle.

Die Systembeteiligung siehst du dort allerdings nicht. Die ZSVR schreibt ausdrücklich , dass sich ein Systembeteiligungsvertrag über den Registerabruf nicht prüfen lässt. Wie dieser Nachweis erbracht wird, hat der Gesetzgeber dem Einzelnen überlassen. Der praktische Weg führt über die Systembetreiber: Sie stellen ihren Kunden eine Bestätigung über den geschlossenen Vertrag aus. Diese Bestätigung kannst du anfordern.

12. September und 12. November: Zwei Fristen deiner Lieferanten

Wer heute nicht im Register steht, ist nicht automatisch säumig. Hersteller, die erstmals registrierungspflichtig werden, müssen sich bis zum 12. September 2026 eintragen. Wer bereits bei LUCID registriert ist und seine Angaben an die neue Rollenverteilung anpassen muss, hat dafür bis zum 12. November 2026 Zeit.

Beide Fristen laufen gerade. Eine leere Registerabfrage im August ist damit noch kein Verstoß deines Lieferanten. Ab dem 13. September sieht die Sache anders aus, und ab dem 13. November wird es für Nachzügler eng.

So holst du die Nachweise: schriftlich, mit vier Wochen Frist

Den Lieferanten zu wechseln, bringt wenig. Kaum ein Kartonagenhersteller ist weiter als der andere. Fordere die Nachweise stattdessen regelmäßig und schriftlich an, immer mit einer Frist von vier Wochen. Das erzeugt Druck und dokumentiert deine Prüfung.

  • LUCID-Registrierungsnummer des Lieferanten samt Angabe der registrierten Verpackungsarten
  • Bestätigung des Systembetreibers über den geschlossenen Systembeteiligungsvertrag
  • EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII PPWR für den gelieferten Verpackungstyp
  • schriftliche Aussage, ob sich der Lieferant für die gelieferten Kartons als Hersteller sieht

Parallel prüfst du selbst im öffentlichen Register nach. Kommt nichts zurück, hast du den Vorgang dokumentiert und kannst deinen Lieferanten im Ernstfall in die Haftung nehmen. Solange Registrierung und Systembeteiligung ungeklärt sind, lässt du deine eigene Lizenzierung besser weiterlaufen.

Die Verordnung gilt, die Lieferkette schweigt

Die Aussagen der Branche widersprechen sich offen. Der Händlerbund ordnet neutrale Standardkartons aus deutscher Produktion beim Lieferanten ein. Ein Versandkartonhersteller schreibt seinen Kunden mit Update vom 12. August 2026 das Gegenteil, nämlich dass verpflichtet sei, wer die Verpackung erstmalig befüllt. Beide Aussagen stehen nebeneinander im selben Beitrag .

Karton.eu belehrt seine Kunden falsch, Klingele prüft noch, die Kommission hat ihre FAQ erst im August nachgezogen. Zwei Wochen nach Geltungsbeginn hat die Branche keine gemeinsame Linie, und die Prüfpflicht sitzt trotzdem bei dir.

Simone Brune sucht einen Lieferanten, der Erzeuger und Hersteller in einem ist und die Nachweise auch liefert. Wenn du einen kennst, schreib mir an [email protected]. Wir sammeln die Namen und veröffentlichen sie.

Die Pflicht liegt beim Lieferanten. Die Arbeit bleibt bei dir.

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