So sieht es jedenfalls das EuG in Luxemburg. Das bedeutet, dass das Geschmacksmuster von Lego weiterhin Bestand hat. Für die ›freien‹ Steinehändler ist das keine gute Nachricht, denn sie müssen weiterhin fürchten, dass Lego seine herausragende Position verteidigen kann und wird. (Rechtssache T-515/19 Lego A/S / EUIPO und Delta Sport Handelskontor GmbH)
Was war nun passiert?
Das EUIPO, also das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, hatte die Geschmacksmustereintragung für nichtig erklärt. Dagegen wehrte sich Lego und siegte nun. Leider wurde nicht über das Design bzw. Geschmacksmuster selbst entschieden. Das EuG sah, dass das EUIPO Rechtsfehler bei der Nichtigkeitserklärung gemacht hat.
»Das Gericht fügt hinzu, dass es Sache des Antragstellers des Nichtigkeitsverfahrens ist, nachzuweisen, und Sache des EUIPO, festzustellen, dass alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt sind. Es gelangt zu dem Schluss, dass die Beschwerdekammer gegen die Bestimmungen der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verstoßen hat, da sie nicht alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses ermittelt und erst recht nicht festgestellt hat, dass alle diese Merkmale ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt waren«, so die Pressemitteilung.
Wer ist das EuG?
Das EuG ist das Gericht der Europäischen Union und kann aufgerufen werden, wenn Organe der EU, hier also das EUIPO, Fehler gemacht haben. Als ›nächste Instanz‹ müsste nun der EuGH angerufen werden. Ausführlicher könnt ihr euch hier über das EuG informieren.
Was ist von dem Urteil zu halten?
Na ja, es ging hier nicht um die eigentliche Sache, sondern schlicht um Fehler, welche das EUIPO bei ihrer Entscheidungsfindung gemacht hat. Das bedeutet, in der Sache selbst ist nicht über die Lego-Steine entschieden, sondern das EuG kritisierte zu Recht Rechtsfehler und Versäumnisse. Es kann sich gegen das Urteil vor dem EuGH beschwert werden. Dieser kann es dann anders sehen oder aber auch nicht!
Was bedeutet das nun für den Markt?
Lego genießt nun wieder den vollen Geschmacksmuster- und Designschutz seiner Steine. Diese Schlacht haben die Alternativhersteller verloren. Damit kann Lego als Mutter der Klemmbausteine nun fleißig wieder ihre Position verteidigen. Wahrscheinlich scharren sie schon mit den Hufen und ein ganzes Heer an abmahnwütigen Anwälten steht mit scharfer Tastatur in den Startlöchern.
Konkret bedeutet es für euch, dass ihr höllisch aufpassen solltet, was ihr handelt oder bewerbt. Denn günstig und einfach wird eine juristische Auseinandersetzung mit Lego sicher nicht. Sie kann eure Existenz kosten. Es wird wohl so sein, dass gerade die Alternativhändler ihr Sortiment sehr ausdünnen dürften.
Es bleiben also die nächsten Schritte abzuwarten und das kann dauern. Hier wird es wohl noch einige Schlachten zu schlagen geben.
Und? Ist Lego nun gut oder böse?
Der Punkt ist ein einfacher: Lego verteidigt seine Rechte und eine andere Partei greift diese an. Das ist weder gut noch schlecht, sondern einfach ›business as usal‹. Natürlich haben solche Urteile – und auch ein solches Verhalten – Einfluss auf den Markt. Aber hey, warum soll Lego nicht seine Schutzrechte verteidigen und warum sollen Dritte Lego nicht angreifen dürfen? Daher wird es wohl keine ›gute‹ oder ›schlechte‹ Seite geben.
Was könnt ihr aus diesem Zirkus lernen?
Als Schutzrechteinhaber lohnt es sich, seine Rechte zu verteidigen. Ihr erschwert dadurch den Markteintritt wettbewerblicher Produkte. Das ist nicht nur euer gutes Recht, sondern auch eure [unternehmerische] Pflicht. Wenn ihr also ein Design, Geschmacksmuster oder gar Marke angemeldet habt, dann verteidigt sie auch. In Communities zu jammern ist dann eher albern.
Aber ihr habt auch gute Möglichkeiten euch gegen Missbrauch von Schutzrechten zu wehren. Klar, das ist nicht immer günstig, aber langfristig – bei guten Erfolgschancen – wirtschaftlich die bessere Entscheidung.