Schlagwort-Archive: VerpackG

Verpackungsgesetz: Alles, was du zur Jahresabschluss-Mengenmeldung (bis. 15. 05. möglich) wissen musst

Das Verpackungsgesetz verpflichtet Händler:innen, die Verpackungen in Deutschland in Umlauf bringen, tätig zu werden und Verantwortung für die Entsorgung dieser zu übernehmen. Alle Pflichten und Informationen zum VerpackG findest du ausführlich hier.  Um die Pflichten aus dem Verpackungsgesetz zu erfüllen, hast du im Jahr verschiedene Pflichten zu unterschiedlichen Zeitpunkten, mehr zu deinem Lizenzjahr liest du hier. Bis zum 15. Mai hast du Zeit, deine tatsächlich in Verkehr gebrachten Mengen in Form der Jahresabschluss-Mengenmeldung (JAMM) abzugeben. Die Frist beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und geht bis Mitte Mai. Wir erklärt dir in diesem Beitrag, was es mit der JAMM auf sich hat und wie du sie abgibst.

Wo wird die Jahresabschluss-Mengenmeldung abgeben?

Die Meldung wird für das vorherige Jahr eingereicht und muss an zwei verschiedenen Stellen abgegeben werden. Bei dem von dir verwendeten dualen System und in LUCID. Wenn du deine Verpackungen bei Lizenzero lizenzierst (wir sind der Onlineshop des dualen Systems Interseroh+) findest du unten auch eine detaillierte Anleitung zu deiner Meldung bei uns. Falschangaben oder fehlende Mengenmeldungen können Mahnungen oder Sanktionen nach sich ziehen, also achte auf vollständige und korrekte Angaben.

Achtung nicht verwechseln

Die JAMM unterscheidet sich von anderen Meldungen, die du sonst tätigst und sollte nicht mit ihnen verwechselt werden. Ein Hauptunterschied besteht darin, dass es sich bei er JAMM, um eine Ist-Menge handelt, da sie keine prognostizierten Mengen, sondern deine tatsächlichen Mengen für das vergangene Jahr angibt. Sie unterscheidet sich also von der Prognosemeldung, die du für das kommende Kalenderjahr abgibst. Falls du noch keinen Systembeteiligungsvertrag mit einem dualen System geschlossen hast, kannst du das jetzt nachholen, zum Beispiel ganz einfach über Lizenzero, den Onlineshop des dualen Systems Interseroh+. (Wenn du erst jetzt einen Vertrag abschließt, wird die JAMM erst im nächsten Jahr relevant für dich.)

So geht’s

Deine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die JAMM-Meldung an LUCID:

  • Melde dich mit deinen Login-Daten in deinem LUCID-Konto an.
  • Wähle im LUCID-Dashboard unter Datenmeldung den Punkt “Bearbeiten”.
  • Klicke unter Jahresabschluss-Mengenmeldung auf “Starten”.
  • Prüfe dort die letzten gemeldeten Mengen für das abgelaufene Jahr.
  • Nimm, falls nötig, eine Änderung der Mengen vor.
  • Klicke auf “Überprüfen”.
  • Überprüfe deine gemachten Angaben und bestätige sie durch den Klick auf “Speichern”.
  • Du wirst auf dein LUCID-Dashboard weitergeleitet.
  • Deine Meldung war erfolgreich.

 

Deine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die JAMM-Meldung an Lizenzero:

  • Melde dich mit deinen Login-Daten in deinem Lizenzero-Konto an.
  • Klicke im linken Menü auf “MENGENMELDUNGEN” und anschließend auf “Jahresabschluss-Mengenmeldung”.
  • Prüfe dort die letzten gemeldeten Mengen für das abgelaufene Jahr.
  • Nimm, falls nötig, eine Mengenänderung im Kalkulator vor.
  • Klicke anschließend in jedem Fall auf “Änderung speichern” und folge den nächsten Schritten bis zur Bestellbestätigung.
  • Bei einer Mengenerhöhung wird ein an den nachgemeldeten Mengen und Materialien ausgerichteter Rechnungsbetrag fällig
  • Bei einer Mengenreduzierung erfolgt keine Rechnungs- oder Gutschriftstellung. Nähere Informationen dazu findest du hier.
  • Du hast damit die Jahresabschluss-Mengenmeldung an Lizenzero erfolgreich vorgenommen.

 

Lizenzero ermöglicht die unkomplizierte Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als Partner zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh auch bei spezifischen Fragen drückt, und können umfassend supporten.

Mehr zu Onlinehandel, VerpackG und Kreislaufwirtschaft erfährst du im Lizenzero-Blog und in unserem Support-Center.

Verpackungsgesetz: Dein Lizenzjahr im Überblick

Wenn du Verkaufsverpackungen an deutsche Endverbraucher:innen verschickst, bist du dazu verpflichtet, bestimmte Vorgaben des deutschen Verpackungsgesetzes (VerpackG) einzuhalten. Die To-Do`s müssen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfüllt werden, was zu Verwirrung führen kann. Wir zeigen dir, wann du welche Pflichten in deinem Lizenzjahr erledigen musst.

Auf einen Blick: Dein Lizenzjahr

Einmalige To-Do‘s – bevor du Verpackungen erstmals versendest:

  • To-Do 1: Lizenzvertrag abschließen: Lizenziere deine Verpackungen, die schätzungsweise im entsprechenden Lizenzjahr anfallen werden, bei einem dualen System – wie Interseroh+ über Lizenzero.
  • To-Do 2: Registriere dich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister über das Melderegister LUCID.
  • To-Do 3: Melde den Namen deines dualen Systems und deine lizenzierten Mengen über dein LUCID-Konto an LUCID.

 

Jährliche To-Do’s (müssen immer bei dualen System und bei LUCID erfüllt werden):

  • Bis zum 31.12.: Gib deine Mengenprognose für das nächste Jahr als „Initiale Planmengenmeldung“ ab
  • Bis zum 15.05.: Nimm die Jahresabschluss-Mengenmeldung für das zurückliegende Jahr vor
  • Immer: Passe – wenn notwendig – deine Verpackungsmengen an deine Verkaufszahlen an (bei Lizenzero bekommst du bis zum 31.08. eine Gutschrift bei einer Mengenverringerung)

 

Vor dem Versand: Systembeteiligungsvertrag, Registrierung und initiale Datenmeldung

Bevor du deine erste Verpackung in Umlauf bringst (egal, wann im Jahr), musst du einen Lizenzierungs-(oder auch Systembeteiligungs-)vertrag mit einem dualen Systeme abschließen.

Für die Lizenzierung werden die Verpackungsmengen je Materialart als Schätzmenge für das gesamte Kalenderjahr angegeben. Im Laufe des Jahres hast du optional die Möglichkeit, deine Mengen zu verändern.

Nachdem du deine Verkaufsverpackungen lizenziert hast, musst du deine Mengen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) über das Melderegister LUCID melden:

  1. Registrierung: Registriere dich einmalig in LUCID unter Angabe der Unternehmensdaten (Anleitung zur Registrierung bei LUCID).
  2. Deine persönliche LUCID-Registrierungsnummer musst du bei deinem dualen System angeben, damit die Zentrale Stelle Verpackungsregister deine Pflichterfüllung überprüfen kann.
  3. Datenmeldung: Melde die von dir lizenzierten Verpackungsmengen in deinem LUCID-Konto über die „Initiale Planmengenmeldung“ (für das kommende Jahr) oder als „Unterjährige Mengenmeldung“ (wenn du im laufenden Jahr startest) an LUCID. Außerdem gibst du hier den Namen deines dualen Systems an.

 

Wann immer du willst im Lizenzjahr: Mengenanpassungen

Es ist oft nicht einfach abzusehen, wie viele Verpackungen man im gesamten Kalenderjahr in Verkehr bring, deshalb kannst du die lizenzierten Schätzmengen im Laufe des Kalenderjahres anpassen. Die Mengenanpassung wird im LUCID-Konto über die Funktion der „Unterjährigen Mengenmeldung“ und beim dualen System über eine Mengenänderung durchgeführt. Diese Meldung ist optional.

Wichtig: Sobald du eine Mengenanpassung in deinem LUCID-Konto vornimmst, muss diese auch bei deinem dualen System erfolgen – und andersherum. Deine angegebenen Verpackungsmengen müssen jederzeit übereinstimmen.

  • Hier geht’s zur Anleitung bei LUCID
  • Hier geht’s zur Anleitung bei Lizenzero vornehmen.

Achtung: Nach deiner Mengenanpassung kann sich dein Lizenzentgelt verändern. Je nach Lizenzanbieter*in erhältst du bei einer Verringerung eine Gutschrift. Bei einer Mengenerhöhung musst du die Differenz nachzahlen. Anfang September melden die dualen Systeme die Mengen an die ZSVR. Auf dieser Mengengrundlage werden die Entsorgungsanteile fix berechnet. Daher stellen einige duale Systeme bei Mengenreduzierungen ab dem 31.08. keine Gutschriften mehr aus.

 

Bis zum 31.12.: Mengen für das nächste Jahr

Am Ende eines Kalenderjahres musst du eine Mengenprognose für das kommende Jahr abzugeben. Auf Basis deiner Prognosewerte wird dein Lizenzvertrag für das kommende Jahr verlängert und das zu zahlende Lizenzentgelt berechnet. Wie jede Mengenmeldung muss auch die Prognosemeldung sowohl bei LUCID als auch beim dualen System erfolgen.

  • Hier geht’s zur Anleitung bei LUCID: Anleitung
  • Hier geht’s zur Anleitung bei Lizenzero hier.

 

Bis zum 15.05.: Jahresabschluss-Mengenmeldung

Zum vollständigen Abschließen deines Lizenzjahres musst du jedes Jahr bis zum 15.05. eine sogenannte „Jahresabschluss-Mengenmeldung“ abgeben. In dieser Meldung werden deine tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen für das Vorjahr angegeben (IST-Mengen). Wie bei allen Meldungen muss auch diese Meldung sowohl im LUCID-Konto als auch beim dualen System erfolgen.

Die Extended Producer Responsibility (EPR): Was das ist und für wen sie gilt.

Die EPR (Extended Producer Responsibility) ist gesetzlich festgelegt und kann mit „erweiterte Herstellerverantwortung“ übersetzt werden. Das Prinzip besagt, dass die Inverkehrbringer und Produzenten von Produkten Verantwortung für diese übernehmen müssen. Konkret sind sie für den ganzen Lebenszyklus ihrer Produkte und aller Produktbestandteile verantwortlich, also auch hin bis zur Entsorgung und dem Recycling. Die Erweiterung der Herstellerverantwortung umfasst neben dem Produkt und den Produktbestandteilen auch die Verpackungsmaterialien, die mit dem Produkt in Umlauf gebracht werden. Die EPR ist also ein Sammelbegriff für die Verantwortung, die Inverkehrbringer für ihr Produkt und dessen Bestandteile auch nach Ende des Lebenszyklus haben. Konkret umfasst die EPR: Verpackungen, Batterien sowie Elektro- und Elektronikgeräte. Für alle drei Bereiche gelten jeweils eigene Gesetze.

Für wen gilt die EPR?

Als verpflichteter “Hersteller” im Sinne der EPR ist das Unternehmen zu verstehen, dass eine Verpackung, ein Elektrogerät oder eine Batterie erstmalig in Deutschland in Umlauf bringt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Produkte direkt in Deutschland hergestellt und vertrieben oder nach Deutschland importiert werden. Sollten die Produkte samt Produktbestandteilen und Verpackung in Deutschland bei Endverbraucher:innen landen, sind die Unternehmen verpflichtet, die EPR zu erfüllen. Wie bereits erwähnt, gelten für die drei Bereiche jeweils eigene Gesetzgebungen, aus denen sich verschiedene Pflichten ergeben. Die Pflichten musst du  erfüllen, bevor die Produkte inklusive Verpackung in Umlauf kommen. Zu diesen Pflichten zählt immer auch die Beauftragung der Entsorgung bei einem Recyclingunternehmen. Die konkreten Pflichten schauen wir uns in diesem Beitrag an.

Warum das Ganze?

Die Regelungen und Gesetzesvorgaben rund um die EPR haben das Ziel, eine effiziente und funktionierende Kreislaufwirtschaft zu erzeugen. Wertstoffe, die schon einmal genutzt worden sind, sollen wieder verwendet werden. Dieses Prinzip spart jedes Jahr viele Tonnen an Treibhausgasen und Rohstoffen ein und trägt effektiv zum Klima- und Ressourcenschutz bei.

Die EPR und das VerpackG

Das Verpackungsgesetz gilt für alle Verpackungen, die an deutsche Endverbraucher:innen versendet werden. Sie lassen sich unter dem Sammelbegriff „Verkaufsverpackungen“ zusammenfassen. Zu diesen gehören Produkt-, Service- und Versandverpackungen. Alle Händler und Hersteller/Produzenten, die solche Verpackungen zum ersten Mal befüllen und dann versenden, gelten als Erstinverkehrbringer. Ein typisches Beispiel ist hier ein Onlinehändler, der nach dem Erhalt einer Bestellung ein verpacktes Produkt aus seinem Bestand nimmt und es an eine Kund:in sendet. Das hierfür verwendete Polstermaterial, Klebeband und die Versandverpackung liegen in seinem Verantwortungsbereich und müssen von ihm lizenziert werden. Für die Produktverpackung der erworbenen Ware ist üblicherweise der Produzent zuständig. Ausführliche Informationen zum VerpackG gibt’s hier.

Aus dem VerpackG ergeben sich Pflichten, denen du an zwei Stellen nachkommen musst. Relevant sind in diesem Zusammenhang: die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als Kontrollbehörde für das VerpackG, mit dem dazugehörigen Melderegister LUCID und ein duales System (wie Interseroh+), welches das Recycling organisiert. Bei Interseroh+ ist das schnell und einfach über den Onlineshop Lizenzero möglich.

Folgende drei Pflichten musst du erfüllen:

  • die Registrierung bei der ZSVR über das Register LUCID,
  • die Lizenzierung der Verpackungen bei einem dualen System (wie Interseroh+ über Lizenzero)
  • und die Datenmeldung bei LUCID (Angabe der lizenzierten Verpackungsmengen + Namen des dualen Systems).

Nachdem du diese Schritte durchlaufen hast, erhältst du eine persönliche EPR-Nummer (auch LUCID-Nummer). Diese Nummer bestätigt die Erfüllung deiner Pflichten und kann von dir bei deinem Marktplatz vorgelegt werden. Außerdem erhältst du einen Systembeteiligungsnachweis deines dualen Systems. Elektronische Marktplätze haben seit dem 01. Juli 2022 eine Kontrollpflicht und müssen nachprüfen, ob ihre Händler die Pflichten aus dem VerpackG erfüllt haben.

Die EPR und das ElektroG

Das Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) gilt für fertige Geräte mit eigenständiger Funktion, genauer elektrische– und elektronische Endgeräte. Es gilt für alle Händler und Produzenten, die entweder Elektro- und Elektronikgeräte unter eigener Marke bzw. Namen herstellen und selbst in Deutschland verkaufen oder solche Unternehmen, die Fremdgeräte unter ihrer eigenen Marke bzw. Namen an die deutsche Endverbraucher:in verkaufen. Unternehmen, die Elektro- und Elektronikgeräte aus dem Ausland nach Deutschland importieren oder direkt aus dem Ausland an deutsche Endverbraucher:innen schicken, sind genauso an die Vorgaben des ElektroG gebunden. Eine weitere relevante Personengruppe sind in diesem Zusammenhang die Vertreiber. Als solche gelten Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland weiterverkaufen. Hier solltest du überprüfen, ob für diese Geräte die Pflichten bereits im Vorfeld durch den Hersteller erfüllt worden sind oder nicht. Hier gibt’s weitere Infos.

Folgende Pflichten musst du erfüllen:

  • Verpflichtete Händler müssen sich bei der EAR als „Hersteller“ registrieren.
  • Im Anschluss an diese Registrierung musst du eine Garantie bei der EAR hinterlegt.
  • Außerdem musst du ein Recyclingsystem mit der Sammlung und Sortierung der Elektrogeräte beauftragen.
  • Ausländische Händler benötigen eine bevollmächtigte Person mit Sitz in Deutschland, um die Registrierung, Hinterlegung der Garantie und Beauftragung eines Recyclingsystems durchzuführen.

Nachdem diese Schritte durchlaufen sind, erhältst du deine persönliche EPR-Nummer (auch WEEE oder EAR-Nummer). Diese Nummer bestätigt, dass du deine Pflichten erfüllt hast, du kannst sie beispielsweise bei deinem Marktplatz vorgelegen. Elektronische Marktplätze haben auch hier seit dem 01. Januar 2023 eine Kontrollpflicht und müssen nachprüfen, ob ihre Händler die Pflichten erfüllt haben.

Die EPR und das BattG

Das Batteriegesetz (BattG) regelt hier die gesetzlichen Vorgaben. Das BattG und ElektroG sind beide eng miteinander verbunden. In der Verantwortung sind gem. BattG Hersteller, die Batterien (und Akkus) herstellen, importieren oder sie nach Deutschland exportieren. Dies kann auch im Zusammenhang mit Elektro- und Elektronikgeräten geschehen, denn in Geräten vorhandene Batterien (und verbaute Akkus) sind ebenfalls vom BattG abgedeckt. Hier findest du weitere Informationen.

Diese Pflichten musst du erfüllen:

  • Wie beim ElektroG musst du dich auch hier bei der EAR registrieren.
  • Um die Rücknahme der Batterien zu gewährleisten, musst du ein Rücknahmesystem beauftragen.
  • Kennzeichnung der Batterien.
  • Ausländische Hersteller ohne Sitz in Deutschland sind nicht dazu verpflichtet, eine bevollmächtigte Person zu ernennen.

Genau wie bei Elektrogeräten erhältst du auch hier im Anschluss eine persönliche EPR-Nummer als Nachweis über die Erfüllung deiner Pflichten. Marktplätze haben auch bei Batterien seit dem 01. Januar 2023 eine Kontrollpflicht, weshalb du auch diese Nummer in deinem Seller-Account hinterlegen musst.

Lizenzero ermöglicht die unkomplizierte Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als Partner zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh auch bei spezifischen Fragen drückt, und können umfassend supporten.

Mehr zu Onlinehandel, VerpackG und Kreislaufwirtschaft erfährst du im Lizenzero-Blog und in unserem Support-Center.

 

Verpackungsgesetz und Import: Wer ist eigentlich wann zuständig?

Verpackungsgesetz und Import: Wer ist eigentlich wann zuständig?

Dank des Onlinehandels haben wir Zugang zu Produkten auf der ganzen Welt. Egal, ob auf direktem Wege oder über Zwischenhändler: Viele der online verfügbaren Produkte sind aus dem Ausland importiert.  Neben dem Produkt an sich landet so auch die importierte Verpackung bei uns im Müll. Damit auch diese Verpackungen bestmöglich recycelt werden können, sieht das deutsche Verpackungsgesetz auch für importierte Verpackungen Pflichten und Regelungen vor. Dabei ist oft gar nicht so leicht zu durchblicken, wer konkret für welche Verpackungen zuständig ist. Wir verschaffen dir einen Überblick!

Import und Verpackungen: Diese Regelungen gelten

Das Verpackungsgesetz  (VerpackG) gilt bereits seit 2019. Es wurde im Jahr 2021 zum ersten Mal novelliert und regelt die Verantwortlichkeiten und den Umgang mit Verpackungsabfällen, damit Ressourcen bestmöglich geschont und Wertstoffe im Kreislauf geführt werden können. Inverkehrbringer gelten als sogenannte „Hersteller“ von Verpackungen und sind dazu verpflichtet, die Kosten für den Verwertungsprozess und das Recycling der Verpackungsabfälle über ein Lizenzentgelt zu tragen. Außerdem musst du als Onlinehändler:in seit Juli 2022 bei Verkäufen über Marktplätze nachweisen, dass du deine Pflichten erfüllt hast. Doch wer gilt beim Import als „Hersteller“?

Im Importfall bist du klassischerweise für die VerpackG-Pflichterfüllung verantwortlich, wenn du verpackte Produkte aus dem Ausland bestellst und diese dann direkt oder mit von dir hinzugefügtem zusätzlichem Verpackungsmaterial weiterverkaufst. Beim Import kommt es aber auch auf die Vertragsgestaltung an. Wir schauen uns verschiedene Fälle an:

Der Vertrag ist entscheidend

Du bestellst Produkte bei deinem ausländischen Produzenten, um sie hier in Deutschland weiterzuverkaufen. Habt ihr im Vertrag den Kauf „ab Werk“ vereinbart, legt die rechtliche Verantwortung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Produkte das Lager verlassen, bei dir. Damit bist du auch dafür zuständig, dass bei Grenzübertritt die VerpackG-Pflichten erfüllt sind. Du musst also alle Verpackungen, die nach Deutschland eingeführt werden inklusive derer, die du ggf. noch selbst hinzufügst, lizenzieren.

Würdest du genau die gleichen Produkte bei deinem ausländischen Produzenten bestellen, ihr hättet vertraglich aber „Delivered at Place“ vereinbart, ist dein Produzent für die Erfüllung aller Pflichten bis zu dir zuständig. Er muss dann auch alle mit nach Deutschland eingeführten Verpackungsmaterialien lizenzieren. Du bist lediglich für die Verpackungen zuständig, die du selbst noch hinzufügst und mit zum Endverbraucher versendest.  Da du aber in jedem Fall Letztvertreiber bist und damit eine Nachweispflicht hast, solltest du im öffentlichen Register der ZSVR nachprüfen, ob dein Vertragspartner registriert ist bzw. dir dies von ihm schriftlich bestätigen lassen.

Wenn keine spezifische vertragliche Regelung festgehalten wird, bist in der Regel du als Importeur:in für die Pflichterfüllung zuständig und musst alle Verpackungen lizenzieren, die auf Grund deiner Tätigkeit in den deutschen Geltungsbereich eingeführt werden. Das gilt übrigens auch für den Fall, dass du mit Fulfilment-Dienstleistern zusammenarbeitest. Mehr Informationen dazu findest du hier.

Pflichten aus dem VerpackG schnell und einfach erfüllen

Solltest du jetzt festgestellt haben, dass du nach VerpackG verpflichtet bist, haben wir dir noch mal zusammengefasst, wie du die VerpackG-Pflichten erfüllst.

  1. Registrierung: Registriere dich im Register LUCID der ZSVR. Im Anschluss daran erhältst du deine persönliche LUCID-Registrierungsnummer (diese gilt auch als Nachweis für deinen Marktplatz oder andere Kontrollen).2. Lizenzierung: Außerdem musst du deine Verpackungen bei einem dualen System (wie Interseroh+ über Lizenzero) beteiligen (“lizenzieren”). Nach Abschluss deines Lizenzvertrages erhältst du einen Nachweis des dualen Systems über deine Beteiligung (diesen brauchst du ebenfalls, um deine Pflichterfüllung nachzuweisen).3. Datenmeldung: Trage außerdem deine Verpackungsmengen und dein ausgewähltes duales System an LUCID ein.

Fazit

Wenn du deine Waren aus dem Ausland importierst, solltest du mit deinen Vertragspartner:innen unbedingt schriftlich festhalten, wer zu welchem Zeitpunkt die rechtliche Verantwortung für das Produkt und zugehörige Verpackungen trägt, denn danach bestimmt sich auch, wer die Vorgaben des VerpackG erfüllen muss. Grundsätzlich, d.h. wenn nicht anders vertraglich geregelt, giltst ansonsten du als Importeur:in als „Hersteller“ der Verpackungen und musst die Pflichten aus dem VerpackG erfüllen.

Lizenzero ermöglicht dir die unkomplizierte, VerpackG-konforme Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als offizieller Partner für die VerpackG-Novelle zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh drückt, und supporten umfassend.

Erfahre mehr über E-Commerce, Verpackungsgesetz, Kreislaufwirtschaft und Nachhaltigkeit im Lizenzero-Blog.

Verpackunsgesetz und Dropshipping: Wer ist eigentlich wann zuständig?

Die Regelungen im Dropshipping waren einige Zeit unklar und nicht konkret ausformuliert, bis die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) schließlich eindeutig Stellung bezogen und sie in einem aktualisierten Themenpapier für den Onlinehandel  (S. 10) ausdefiniert hat. Seitdem ist klar: Wenn du als Händler:in Dropshipping nutzt, und dadurch nicht mit der verkauften Ware oder den Verpackungen in Berührung kommst, bist du nicht verpflichtet, der Lizenzierungs- oder Registrierungspflicht aus dem Verpackungsgesetz (VerpackG) nachzukommen. Die Pflichten muss dann dein Dropshipping-Dienstleister (Versender) übernehmen. Aber Achtung! Bevor du dich jetzt schon entspannt zurücklehnst, musst du noch sicherstellen, dass du auch wirklich keine VerpackG-To Do’s hast. Wenn du nämlich über Marktplätze verkaufst, oder dein Versender im Ausland sitzt, bist du noch nicht aus dem Schneider.

Dropshipping und der Verkauf über Marktplätze

Im Rahmen der Anpassungen des VerpackG müssen seit Juli 2022 alle Onlinehändler:innen, die über Marktplätze nach oder innerhalb von Deutschland verkaufen, einen Nachweis über die erfüllten VerpackG-Pflichten vorlegen. Als Nachweise dienen die sogenannte LUCID-Nummer (Auch EPR-Nummer genannt) und der Systembeteiligungsnachweis. Ohne diese Nachweise ist ein Verkauf über elektronische Marktplätze nicht mehr möglich. Damit ergibt sich also auch für Onlinehändler:innen, die Dropshipping nutzen und deshalb eigentlich keine Pflichten aus dem VerpackG erfüllen müssen, ein Handlungsbedarf.

Trifft das auf dich zu? So gehst du vor:

Frage die Registrierungsnummer und den Systembeteiligungsnachweis deines Dropshipping-Dienstleisters an und reiche beides an deinen Marktplatz weiter. Die Registrierungsnummer kannst du alternativ auch selbst im öffentlichen Verpackungsregister nachsehen. Wichtig ist, dass du die Nachweise bei deinem Marktplatz nicht als deine eigenen ausgibst, sondern deutlich wird, dass es sich dabei um die Nachweise eines Dritten handelt.

Wenn du mit mehreren Dropshipping-Dienstleistern zusammenarbeitest, musst du auch mehrere Nachweise bei deinem Marktplatz hinterlegen. Sollte es bei deinem Marktplatz technisch nicht möglich sein, mehrere Nachweise zu hinterlegen, nimm’ Kontakt zu deinem Marktplatz-Support-Team auf.

Dropshipping und Import/Export

Sollte dein Dropshipping-Dienstleister im Ausland sitzen, bist du als Importeur:in im Regelfall für die Pflichterfüllung zuständig und musst damit alle Pflichten aus dem VerpackG erfüllen. Trefft ihr eine andere Regelung dazu, sollte das unbedingt schriftlich festgehalten werden.

Wenn du selbst im Ausland sitzt und dein Dropshipping-Dienstleister ebenfalls, existiert in diesem Fall kein:e Importeur:in, sondern die Waren werden direkt aus dem Ausland an deutsche Endkund:innen versendet. In diesem Falle ist wieder der  Dropshipping-Dienstleisterfür die Pflichterfüllung zuständig.

Pflichten aus dem VerpackG schnell und einfach erfüllen

Solltest du nun festgestellt haben, dass du nach VerpackG verpflichtet bist, zum Beispiel weil du eine Dropshipping-Dienstelistung erbringst, oder weil dein Versender im Ausland sitzt, haben wir dir noch mal zusammengefasst, wie du die VerpackG-Pflichten erfüllst.

  1. Registrierungspflicht: Wenn du zuständig bist, musst du dich über das Register LUCID bei der ZSVR registrieren. Im Anschluss daran erhältst du deine persönliche LUCID-Registrierungsnummer.2. Systembeteiligungs-/Lizenzierungspflicht: Außerdem musst du deine Verpackungen bei einem dualen System (wie Interseroh+ über Lizenzero) beteiligen. Auf Grundlage der Verpackungsmengen, die durch dich im Jahr in Verkehr gebracht werden, wird ein Lizenzentgelt an das duale System gezahlt, welches im Gegenzug den Entsorgungs- und Recyclingprozess der Verpackungsmaterialien organisiert. Nach Abschluss eines solchen Lizenzvertrages erhältst du einen Nachweis des dualen Systems über die Beteiligung.3. Datenmeldepflicht: Melde deine Verpackungsmengen und dein ausgewähltes duales System an LUCID.

Fazit

Wenn du mit Dropshipping-Dienstleistern zusammenarbeitest und nicht über Marktplätze verkaufst, hast du aktuell keine Pflichten, denen du im Rahmen des VerpackG nachkommen musst. Solltest du über Marktplätze verkaufen, hast du zwar keine Registrierungs-, Lizenzierungs- oder Datenmeldepflicht, du musst deinem Marktplatz aber trotzdem die benötigten Nachweise vorlegen. Sitzt dein Versender im Ausland, bist du als importierende Person trotz Dropshipping verpflichtet, die Vorgaben aus dem VerpackG zu erfüllen. Da die Kontrollmechanismen zunehmend erhöht werden, ist es wahrscheinlich, dass Nachweise in Zukunft auch an anderen Stellen vorgezeigt werden müssen.

Lizenzero ermöglicht dir die unkomplizierte, VerpackG-konforme Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als offizieller Partner für die VerpackG-Novelle zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh drückt, und supporten umfassend.

Erfahre mehr über E-Commerce, Verpackungsgesetz, Kreislaufwirtschaft und Nachhaltigkeit im Lizenzero-Blog.

VerpackG: Last Minute Guide für die Planmengenmeldung 2023

Seit 2019 müssen Unternehmen, die Verpackungen gewerblich in Deutschland in Umlauf bringen, die Vorgaben des Verpackungsgesetzes (VerpackG) beachten. Die Pflichten aus dem VerpackG fallen an verschiedenen Stellen und zu verschiedenen Zeitpunkten an. So muss jedes betroffene Unternehmen zum Jahresende sicherstellen, dass es seine Verpackungen auch im Folgejahr rechtskonform in Umlauf bringt. Wie du das machst und jetzt deine geplanten Verpackungsmengen für 2023 per Planmengenmeldung melden kannst, erklären wir in diesem Beitrag. Alle Basics zum VerpackG findest du in diesem Beitrag.

Warum ist eine Planmengenmeldung notwendig?

Gemäß VerpackG dürfen Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen und damit bei einem dualen System beteiligt werden müssen, nicht ohne Lizenz in Verkehr gebracht werden dürfen. Das bedeutet: Die Lizenzierung muss im Vorhinein erfolgen. Hierzu gibt man im alten Jahr eine Prognose – oder eben auch „Planmenge“– ab. Diese Vorausschätzung kann dann im laufenden Jahr noch durch unterjährige Mengenmeldungen angepasst werden.

Wie funktioniert die Planmengenmeldung?

Die jährliche Aktualisierung der geplanten Verpackungsmengen nennt das Verpackungsregister “Initiale Planmengenmeldung”. Diese solltest du sowohl beim Melderegister LUCID als auch bei deinem dualen System jedes Jahr bis zum 31.12. vornehmen. Dazu gehst du wie folgt vor:

  1. Duales System: Gib‘ – auf Grundlage einer möglichst fundierten Schätzung – deine Mengen für 2023 über das Kundenkonto deines dualen Systems an (für Lizenzero geht es hier entlang)
  2. LUCID: Logge dich in deinen LUCID-Account ein, klicke auf „Datenmeldung“ und dann auf „Initiale Planmengenmeldung“. Gib hier Mengen ein, die du soeben auch an dein duales System gemeldet hast.

Fertig! Damit hast du bereits eine wichtige Task für 2023 erledigt und startest entspannt ins neues Jahr!

Für eine ausführliche Erklärung kannst du dir auch das Video Die Durchführung der “Initialen Planmengenmeldung” im Verpackungsregister LUCID der ZSVR auf YouTube anschauen.

Was passiert, wenn ich meine Verpackungsmengen nicht aktualisiere?

Wenn du vor Start ins neue Jahr keine Planmeldung abgibst, bringst du offiziell keine Verpackungen in Verkehr. Sollten entgegen dessen

Hast du vergessen, die Initiale Planmengenmeldung bis zum Ende des Jahres abzugeben? Du kannst deine geplanten Verpackungsmengen nach Jahresende als sogenannte “Unterjährige Mengenmeldung” einreichen. Das Prinzip der Unterjährigen Mengenmeldung ist das gleiche wie bei der Planmengenmeldung. Für weitere Unterstützung kannst du eine genau Beschreibung zur Meldung bei LUCID hier lesen.

Fazit

Das VerpackG hat das Ziel zu höheren Recyclingquoten und mehr Kreislaufwirtschaft zu führen. Dadurch sollen Ressourcen geschont und die Umwelt geschützt werden. Die ZSVR dient als Kontrollmechanismus und sorgt dabei für einen fairen Wettbewerb.

Lizenzero ermöglicht dir die unkomplizierte Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als Partner zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh auch bei spezifischen Fragen drückt, und können umfassend supporten.

Mehr zu Onlinehandel, VerpackG und Kreislaufwirtschaft erfährst du im Lizenzero-Blog und in unserem Support-Center.

Der ultimative Guide von Lizenzero: Verpackungsgesetz einfach erklärt, ein für alle Mal verstanden

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) samt seinen Anforderungen für Onlinehändler treibt seit einigen Jahren – genauer seit 2019 – sein Unwesen im E-Commerce und sorgt nach wie vor für Kopfzerbrechen. Eine Schüppe drauf gelegt hat jüngst noch einmal die erste Novelle des Gesetzes. Sie betrifft insbesondere all jene, die eine Multichannel-Strategie nutzen und über Marktplätze verkaufen und/oder ihren Versand über Fulfillment-Partner lösen. Höchste Zeit, die losen Enden zusammenzubringen und für mehr Durchblick zu sorgen – mit dem ultimativen Guide von Lizenzero!

Verpackungsgesetz: Welche Unternehmen sind betroffen?

Das VerpackG betrifft alle Händler und Produzenten, die

  1. gewerblich tätig sind und
  2. durch den Verkauf von Produkten erstmalig Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen,
  3. die dann am Ende der Vertriebskette beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Nicht verwirren lassen: Das Verpackungsgesetz nennt diese Zielgruppe zusammenfassend etwas missverständlich „Hersteller“. Gemeint sind damit aber tatsächlich alle Unternehmer, auf die die oben genannten Eigenschaften zutreffen, und nicht nur Produzenten.

Um welche Verpackungen geht es konkret?

Oben klingt es schon an: Es geht immer um Verpackungen, die schlussendlich beim privaten Endverbraucher landen und von ihm entsorgt werden. Zusammenfassend spricht man hier von Verkaufsverpackungen und meint damit konkret Produktverpackungen (die das Produkt unmittelbar umgebende Verpackung samt aller Bestandteile), Versandverpackungen (inkl. aller Polster- und Füllmaterialien) und Serviceverpackungen (werden unmittelbar zur Übergabe einer Ware an den Kunden befüllt, z.B. Tragetüten im stationären Handel oder Coffee-to-Go-Becher).

All diese Verpackungen sind „systembeteiligungs-“ oder auch lizenzierungspflichtig – für sie fällt also ein Lizenzentgelt an, das an eines der dualen Systeme gezahlt werden muss (hierzu mehr weiter unten im Artikel unter „Was ist zu tun?“).

Was passiert, wenn ich das VerpackG nicht erfülle?

Der Gesetzestext sieht Geldbußen bis 200.000 Euro, Vertriebsverbote und Abmahnungen vor. Letztere werden auch gerne – wie eben im Onlinehandel üblich – massenhaft über Abmahnkanzleien angestoßen; nicht umsonst rangiert das VerpackG seit beträchtlicher Zeit auf den vordersten Plätzen für Abmahngründe.
Seit Juli 2022 kommt für Marktplatz-Händler das Risiko einer Accountsperrung hinzu. Und das führt uns auch gleich zur nächsten Frage:

VerpackG-Novelle: Was ist neu seit Juli 2022?

Marktplatz-Betreiber (eBay, Amazon etc.) und Fulfillment-Dienstleister haben jetzt eine Kontrollpflicht mit Blick auf das VerpackG. Das heißt, sie müssen all ihre Händler, die nach Deutschland versenden, auf VerpackG-Compliance prüfen.

Kann kein Nachweis erbracht werden, greift ein Vertriebsverbot. Konkrete neue Pflichten – außer der Nachweiserbringung über die erfüllten Pflichten gegenüber Marktplatz/Fulfillment-Dienstleister – sind für den betroffenen Händler also nicht dazugekommen. Als Nachweis dienen sowohl die Registrierungsnummer der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als auch der Nachweis des dualen Systems. Beides näher erläutert in der folgenden Frage:

Welche Pflichten bringt das Verpackungsgesetz mit sich und was ist zu tun?

Vom VerpackG betroffene Unternehmen haben drei Pflichten:

  1. Registrierungspflicht: Das VerpackG hat eine Kontrollinstanz geschaffen, die sog. Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Sie stellt das Melderegister LUCID bereit, in dem sich jedes betroffene Unternehmen einmalig und kostenfrei als „Hersteller“ registrieren muss: https://lucid.verpackungsregister.org/ Im Umkehrschluss erhält man eine persönliche Registrierungsnummer.
  2. Systembeteiligungs-/Lizenzierungspflicht: Beide Begriffe meinen das gleiche, und zwar die kostenpflichtige Beteiligung der Verkaufsverpackungen per Lizenzentgelt bei einem dualen System – z.B. Interseroh+ (via Lizenzero). Klingt komplex, funktioniert aber bei den meisten Anbietern einfach per Onlinebestellung: geplante Mengen in den Kalkulator eingeben (bitte unser „Gut zu wissen“ unten beachten!), durch die Bestellstrecke klicken, Order abschließen und der Lizenzvertrag steht.
  3. Datenmeldepflicht: Dieses To Do gilt fortlaufend; es besagt, dass alle Mengenmeldungen, Stammdatenänderungen oder Änderungen des Systemanbieters auch im Melderegister LUCID eingetragen werden müssen. Hintergrund: Die ZSVR gleicht auf Basis der Registrierungsnummer regelmäßig die gemeldeten Daten mit den dualen Systemen ab und geht Unstimmigkeiten nach – hier sollten also möglichst keine Diskrepanzen auftreten.

Faustregel #1: Es gibt zur Erfüllung der VerpackG-Pflichten zwei Anlaufstellen (ZSVR mit Melderegister LUCID + duales System) und drei Pflichten – siehe oben.

Faustregel #2: Um Unstimmigkeiten beim Datenabgleich zwischen den dualen Systemen und LUCID zu vermeiden, bitte angewöhnen: Alles, was ich in LUCID ändere, immer auch beim dualen Systempartner anpassen – und andersherum. So ist immer für gleiche Datenstände gesorgt.

Gut zu wissen: Das Verpackungsgesetz untersagt es, dass unlizenzierte Verpackungen in Umlauf gebracht werden. Das wiederum bedeutet: Die Lizenzierung der Verpackungen muss vorab erfolgen. Hier stellt sich zu Recht die Frage, woher im Vorhinein die konkreten Mengen bekannt sein sollen. Die Auflösung: Bei der Erstangabe handelt es sich um eine reine Planmenge, also eine Prognose. Deshalb bietet Lizenzero jederzeit flexible Mengenanpassungen nach oben und unten an (bis 31.08. sogar mit sofortiger Gutschrift bei Mengenreduzierungen).

Verpackungsgesetz: Beispiele für den Onlinehandel

Viel Input! Angewandt auf Praxisbeispiele ergeben sich folgende Zuständigkeiten und ein klareres Bild:

Beispiel 1: Reseller ordert Ware und versendet sie an den Endverbraucher (einfacher Case)

Die Situation:
Der Reseller ordert bereits in Schachteln (= Produktverpackung) verpackte Kosmetik beim in Deutschland ansässigen Hersteller und bietet sie in seinem Onlineshop an. Nach Bestellauslösung steckt er die Kosmetikschachteln in einen Versandkarton, polstert ihn aus (= Versandverpackung) und versendet ihn an den Endverbraucher.

Das bedeutet:
Beide Verpackungen fallen beim Endverbraucher als Abfall an. Beide sind somit systembeteiligungspflichtig. Allerdings ist für die Produktverpackung der Hersteller zuständig, der diese befüllt, und nur für die Versandverpackung steht der Reseller in der Pflicht.

Achtung jedoch: Als Letztvertreiber steht der Reseller für alle durch ihn versandten Verpackungen – also auch für die Produktverpackung – in der Nachweispflicht.
Empfehlung: Beleg über die Lizenzierung beim Hersteller einfordern! Einen ersten Hinweis gibt außerdem auch LUCID, denn das Register ist öffentlich zugänglich und kann durchsucht werden – in diesem Fall nach dem Unternehmensnamen des Herstellers: https://oeffentliche-register.verpackungsregister.org/Producer

Beispiel 2: Reseller ordert Ware im Ausland und versendet sie an den Endverbraucher (Import)

Die Situation:
Der Reseller ordert bereits in Schachteln (= Produktverpackung) verpackte Kosmetik beim Hersteller im Ausland und bietet sie in seinem Onlineshop an. Nach Bestellauslösung steckt er die Kosmetikschachteln in einen Versandkarton, polstert ihn aus (= Versandverpackung) und versendet ihn an den Endverbraucher.

Das bedeutet:
In diesem Fall ist die Zuständigkeit gegenüber dem 1. Beispiel anders gelagert: Aufgrund der Tatsache, dass der Reseller die verpackte Ware importiert und somit aktiv in den Geltungsbereich des VerpackG einführt, ist er für die Lizenzierung aller mit eingeführten Verpackungen zuständig. Ausschlaggebend ist hier immer das zwischen den Vertragspartnern festgehaltene Besitzverhältnis beim Grenzübertritt der Ware – im Normalfall liegt dieses beim Importeur, woraus sich seine Zuständigkeit ergibt. Für die von ihm ebenfalls befüllte Versandverpackung ist er ebenfalls zuständig und muss die drei oben genannten Pflichten erfüllen.

Beispiel 3: Onlinehändler stellt selbst Ware her und versendet diese dann

Die Situation:
Der Händler fertigt selbst Kosmetik an an und steckt diese in eine Schachtel (= Produktverpackung). Anschließend steckt er die Schachtel in einen Versandkarton, polstert ihn aus (= Versandverpackung) und versendet ihn an den Endverbraucher.

Das bedeutet:
Beide Verpackungen fallen beim Endverbraucher als Abfall an und sind somit systembeteiligungspflichtig; zudem befüllt der Händler beide selbst und bringt sie in Umlauf. Somit ist er auch für die Lizenzierung beider Verpackungen zuständig, muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort regelmäßig seine Daten melden.

Und wozu das Ganze? Klimaschutz durch Kreislaufwirtschaft

Gemäß Verursacherprinzip fordert das Verpackungsgesetz von jedem Unternehmen, das Verpackungen in Umlauf bringt, eine finanzielle Beteiligung an den Recyclingkosten der Verpackungen. Diese Beteiligung erfolgt in Form des an eines der dualen Systeme zu zahlenden Lizenzentgelts – und das organisiert dann im Umkehrschluss die Sammlung, Sortierung und insbesondere das Recycling der Verpackungsabfälle.

Je mehr Verpackungen ordnungsgemäß lizenziert werden, desto stabiler die Grundlage, auf der in Deutschland Verpackungen recycelt, enthaltene Wertstoffe also im Kreislauf geführt und somit erneut nutzbar gemacht werden können. Das spart jährlich immense Mengen an Treibhausgasen und Rohstoffen, die ansonsten für die Neuherstellung von Produkten aufgewandt würden – ein wesentlicher Hebel also für aktiven Klimaschutz.

Lizenzero ermöglicht dir die unkomplizierte Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als Partner zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh auch bei spezifischen Fragen drückt, und können umfassend supporten.

Mehr zu Onlinehandel, VerpackG und Kreislaufwirtschaft erfährst du im Lizenzero-Blog und in unserem Support-Center.

 

VerpackG: Neue Pflichten ab 1.7.2022

Neben der Ausweitung bestehender Registrierungspflichten werden erstmalig Betreiber von elektronischen Marktplätzen sowie Fulfilment-Dienstleister in die Pflicht genommen. Wir haben für Sie die wichtigsten Neuregelungen in diesem Beitrag zusammengefasst.

Prüfpflichten für elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister

Für elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister gelten gem. § 7 Abs. 7 VerpackG n.F. ab dem 1.7.2022 neue Prüfpflichten. Elektronische Marktplätze dürfen nur noch Waren von Online-Händlern anbieten, wenn diese im Verpackungsregister LUCID registriert sind und einen Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren Systemen abgeschlossen haben. Fulfilment-Dienstleister dürfen ihre Leistungen ebenfalls nur noch anbieten, wenn ihre Auftraggeber die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen.

Um diesen Prüfpflichten nachzukommen, stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) insbesondere elektronischen Marktplätzen, Fulfilment-Dienstleistern und Handelsunternehmen auf Antrag ab Juni 2022 einen digitalen Registerabruf mit täglich aktualisierten Daten zur Verfügung.

(7) Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie sich mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Nachfolgende Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten und Betreiber eines elektronischen Marktplatzes dürfen das Anbieten von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben; umfasst die Tätigkeit eines Fulfilment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller nach Absatz 1 Satz 1.

Erweiterte Registrierungspflicht für Erstinverkehrbringer aller Verpackungsarten

Bisher traf Hersteller gem. § 9 VerpackG die Pflicht, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister „LUCID“ zu registrieren, sofern sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen. Mit dem Stichtag des 1.7.2022 wird diese Registrierungspflicht jedoch auf alle Arten von Verpackungen ausgeweitet. Alle Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich mit Angaben zu den einzelnen Verpackungsarten und den jeweiligen Markennamen im Verpackungsregister LUCID registrieren. Bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Registrierung dürfen Verpackungen gem. § 9 Abs. 5 S. 1 VerpackG nicht in Verkehr gebracht werden!

(1) Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen.

Die Registrierungspflicht gilt künftig auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Die Registrierungspflicht betrifft sodann auch:

  • Transportverpackungen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 VerpackG eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
  • Mehrwegverpackungen
  • Einweggetränkeverpackungen, die gem. § 31 VerpackG der Pfandpflicht unterliegen.

Achtung: Vorgesehen ist eine einmalige Registrierung, bei der die Hersteller ihr Tätigwerden am Markt bei der Zentralen Stelle anzeigen und dabei sowohl Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) als auch ihre nationale oder europäische Steuernummer zur Identifikation angeben müssen. Damit müssen sich auch die Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zukünftig bei der Zentralen Stelle registrieren, bevor sie mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. Hersteller, die sowohl systembeteiligungspflichtige als auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich auf Grund der Erweiterung zusätzlich auch für die von ihnen in Verkehr gebrachten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen registrieren!

Beispiel: Ein Unternehmer verkauft sperrige Güter im B2B-Verkehr auf Paletten, sodass ein sicherer Transport gewährleistet ist. Ab dem 1.7.2022 muss er sich bei dem Verpackungsregister LUCID einmalig registrieren. Eine Systembeteiligungspflicht i.S.d. § 7 VerpackG besteht hingegen nicht.

Registrierungspflicht für Serviceverpackungen

Auch Letztvertreiber von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen sind ab 1.7.2022 gem. § 7 Abs. 2 VerpackG n.F. zur Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister LUCID verpflichtet. Serviceverpackungen sind gem. § 3 S. 1 Nr. 1 a) VerpackG solche Verpackungen, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen. Darunter fallen z.B. Pizzakartons, To-Go-Becher oder Brötchentüten.

Die Neuregelung betrifft allerdings nur die Registrierungspflicht. Denn auch wenn Serviceverpackungen systembeteiligungspflichtig sind, kann diese Pflicht gem. § 7 Abs. 2 VerpackG weiterhin auf den Vorvertreiber der Serviceverpackung übertragen werden. Das bedeutet, dass unbefüllte Serviceverpackungen entweder vorbeteiligt gekauft werden oder aber die Systembeteiligungspflicht selbst erfüllt werden muss. In jedem Fall ist eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID erforderlich.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen von den Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sie sich hinsichtlich der von ihnen gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen beteiligen. Der ursprünglich nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtete Hersteller kann von demjenigen Vorvertreiber, auf den die Systembeteiligungspflicht übergeht, eine Bestätigung über die erfolgte Systembeteiligung verlangen. Mit der Übertragung der Systembeteiligungspflicht gehen auch die Herstellerpflichten nach den §§ 9 bis 11 insoweit auf den verpflichteten Vorvertreiber über; der Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 bleibt jedoch zusätzlich selbst zur Registrierung gemäß § 9 verpflichtet.

Beispiel: Ein Bäcker, der Brötchen in Brötchentüten verkauft, muss sich zum Stichtag des 1.7.2022 bei dem Verpackungsregister LUCID (einmalig) registrieren. Ob er sich an einem System beteiligen muss, hängt davon ab, ob der Vorvertreiber der Systembeteiligungspflicht bereits nachkommt.

Bußgeldvorschriften

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 8 VerpackG n.F. handelt ordnungswidrig, wer sich entgegen der Registrierungspflicht nach § 9 Abs. 1 VerpackG n.F. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden.

Verstoßen elektronischen Marktplätzen oder Fulfilment-Dienstleister gegen die neuen Vorgaben und ermöglichen das Anbieten von Verpackungen, deren Hersteller sich nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert haben, handelt es sich ebenfalls um eine Ordnungswidrigkeit, die gem. § 36 Abs. 1 Nr. 5, 5a VerpackG n.F. mit Geldbußen von bis zu 100.000 € geahndet werden kann. Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister werden künftig also genau hinschauen, ob die Hersteller registriert sind.

Fazit

Die erweiterten Registrierungspflichten müssen dringend bis zum 1.7.2022 erfüllt sein, andernfalls drohen sowohl Bußgelder als auch Abmahnungen! Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ermöglicht hier seit dem 5.5.2022 die Registrierung für alle Verpackungsarten.

BVOH Webinar mit dem Grünen Punkt & Amazon: Keine Angst vor dem Verpackungsgesetz!

Keine Angst vor dem Verpackungsgesetz!

Abmahnungen vermeiden – Verpackungen rechtssicher in Verkehr bringen Im letzten Jahr hagelte es kostenpflichtige Abmahnungen wegen Verstößen gegen die verpackungsrechtliche Registrierungspflicht. Und der Druck auf den Onlinehandel lässt auch 2022 nicht nach. Das novellierte Verpackungsgesetz (VerpackG) wartet gerade im laufenden Jahr mit diversen neuen Pflichten und Fristen auf. Egal ob du dein Wissen auffrischen willst oder du dich erst in die Materie einarbeiten musst – unser Partner Der Grüne Punkt macht dich als BVOH-Mitglied in Sachen Verpackungsgesetzgebung und Verpackungslizenzierung fit, damit du deine Ware rechtskonform verpacken und versenden kannst.

Darüber hinaus erklären Dir Amazon, wie das bei Ihnen ganz konkret aussieht:

Vertreten durch  Morton Hemkhaus Environmental Program Manager Extended Producer Responsibility Team Zitat: “Die Umsetzung der Prüfpflichten von elektronischen Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleistern genießt bei Amazon höchste Priorität.”

 

Was erwartet dich im Webinar “Keine Angst vor dem Verpackungsgesetz!”

  • Was die wichtigen gesetzlichen Regelungen der novellierten Verpackungsgesetzgebung sind und welche Stichtage du kennen musst.
  • Welche Pflichten sich für dich als Online-Marktplatz-Händler*in durch das Verpackungsgesetz ergeben (selbst wenn man nur gebrauchte Versandverpackungen verwendet) und
  • Was sich mit welchen Folgen für dich als Nutzer elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister wie FBA ändert (zum Beispiel Nachweis der EPR-Registrierungsnummer und der erfolgten Systembeteiligung gegenüber dem Marktplatzbetreiber).
  • Wie Verpackungslizenzierung praktisch geht. Also, was heißt und wie geht Systembeteiligung? Was musst du zur Zentralen Stelle Verpackungsregister mit dem LUCID-Portal wissen? Welche Verpackungen sind betroffen? Was ist zu tun und welche Unterstützung bietet der Grüne Punkt?

 

Wann: 10.3.2022

Uhrzeit: 14:00 Uhr – 15:30 Uhr

Wo: Microsoft Teams

Speaker:  Georg Schmidt Fachreferent für die deutsche Verpackungsgesetzgebung im Vertrieb des Grünen Punkts Nutze Deine Vorteile als BVOH Mitglied beim Der Grüne Punkt – Partner des BVOH.

BVOH – Wer wir sind:

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. wurde am 8. April 2006 in Dresden gegründet. Wir verstehen uns als Sprecher und Interessenvertreter des mittelständigen Onlinehandels (KMU) und arbeiten an der Verwirklichung eines fairen, sicheren und erfolgreichen Onlinehandels für alle Beteiligten. Bei uns ist der Mittelstand des Onlinehandels zu Hause.

Werde Mitglied und bringe Dich tatkräftig ein: https://bvoh.de/mitglied-werden-im-bvoh/