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Pfandpflicht auf Milch und Milcherzeugnisse

Ab 01. Jan. 2024: Pfandpflicht auf Milch & Milcherzeugnisse

Zum 1.1.2024 tritt eine Änderung des VerpackG in Kraft und die Pfandpflicht wird erweitert. Die Novelle wurde bereits mit der weitreichenden Änderung des VerpackG im Jahr 2022 eingeführt, entfaltet aber erst ab dem 1.1.2024 Wirkung. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Einwegpfandpflicht auch für Milch- und Milcherzeugnisse in Einweggetränkeflaschen und Getränkedosen. WICHTIG: Keine Übergangsregelung für den Abverkauf >alter< Ware vorgesehen.

Ausweitung der Einwegpfandpflicht

Die Einwegpfandpflicht wurde bereits zum 1.1.2022 ausgeweitet. Danach sieht § 31 Abs. 4 VerpackG vor, dass Hersteller ab 1.1.2022 verpflichtet sind, auf alle Einweggetränkeflaschen mit Kunststoff und auf alle Getränkedosen pauschal 0,25€ Pfand zu erheben. Dies gilt auch für den Online-Handel.

Eine Ausnahme der Pfandpflicht bestand bislang für Milch- und Milcherzeugnisse und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mind. 50 %. Für diese Produkte gelten die Pfandpflichten nun ab 1.1.2024.

Die entsprechende Regelung enthält § 31 Abs. 4 S. 2 VerpackG. Während Abs. 1 die allgemeine Pfandpflicht enthält, bestimmt Abs. 4 S. 1 die Ausnahmen. Diese galt bisher auch für Milch und  Milcherzeugnisse. Nach Abs. 4 S. 2 findet diese Ausnahme jedoch nur bis zum 31.12.2023 Anwendung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf

1. Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazu bestimmt sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben zu werden;

2. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Litern;

3. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von mehr als 3,0 Litern;

4. Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinderpackungen handelt;

5. Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen;

6. Folien-Standbodenbeutel;

7. Getränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten:

a) Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;

b) Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreien oder alkoholreduzierten Wein;

c) weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent;

d) Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die gemäß § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkopopsteuer unterliegen;

e) sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;

f) Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;

g) sonstige trinkbare Milcherzeugnisse gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Joghurt und Kefir, wenn den sonstigen trinkbaren Milcherzeugnissen kein Stoff zugesetzt ist, der in der Anlage 8 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2020 (BGBl. I S. 1075) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist;

h) Fruchtsäfte und Gemüsesäfte;

i) Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure;

j) diätetische Getränke im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden.

Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 gilt nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a bis e, h und i genannten Getränke sowie ab dem 1. Januar 2024 außerdem die in Buchstabe f und g genannten Getränke in Einwegkunststoffgetränkeflaschen abgefüllt sind; § 30a Absatz 3 gilt entsprechend.3Ferner gilt die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 genannten Getränke in Getränkedosen abgefüllt sind.

Keine Übergangsregelung vorgesehen

Während für Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen, die ab dem 1.1.2022 erstmals der Pfandpflicht unterlagen, noch bis zum 1.7.2022 abverkauft werden durften, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss (§38 Abs. 7 VerpackG), ist ein entsprechender Übergangszeitraum für Milch- und Milcherzeugnisse nicht vorgesehen.

Pfand ist neben dem Gesamtpreis anzugeben

Was die Angabe des Pfands betrifft, so war länger umstritten, ob es in den Gesamtpreis eines Warenangebots mit einzubeziehen ist oder ob dessen Höhe neben dem Preis auszuweisen ist. Im Juni hatte der EuGH auf Vorlage des BGH entschieden, dass ein Pfand nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen sei. Dieser Entscheidung hat sich der BGH angeschlossen. Der deutsche Gesetzgeber hatte bereits vor dem Urteil des EuGH an dieser Auffassung bei der Novellierung der PAngV im letzten Jahr festgehalten. Eine entsprechende Bestimmung enthält § 7 PAngV, wonach ein Pfand nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen, sondern dessen Höhe neben dem Preis anzugeben ist.

Foto: “Milch” Thomas Kohler unter CC BY 2.0

Link auf eigene Webseite in Mails ist keine unzulässige Werbung

Der Versand von Werbe-E-Mails ist grundsätzlich nur mit Einwilligung des Empfängers zulässig. Nachdem das AG Augsburg (Urt. v. 9.6.2023 – 12 C 11/23) entschied, dass ein bloßer Link auf die Internetpräsenz eines Unternehmens im Anschluss an Kontaktdaten des Mitarbeiters keine Werbung darstelle, schließt sich nun das LG Augsburg (Hinweisbeschl. v. 18.10.2023 – 044 S 2196/23) dieser Ansicht an.

Die Beklagte ist eine Anbieterin digitaler juristischer Informationssysteme und stellt ihren Kunden eine Internetdatenbank für die juristische Recherche zur Verfügung. Am 13.7.2022 hatte sich der Kläger über das allgemeine Kontaktportal an die Beklagte gewandt. Dabei gab er als Grund seiner Anfrage das Thema „Produktberatung & Angebotsanfrage“ an. Der Kläger bekundete darin unter Angabe seiner Kontaktdaten sein Interesse an den Produkten der Beklagten. Es folgten mehrere Telefongespräche zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter der Beklagten.

Auf seine letzte E-Mail am 12.12.2022 erhielt der Kläger vom Mitarbeiter der Beklagten eine automatische Abwesenheitsnotiz. In dieser E-Mail wurde auf die Präsenzen der Beklagten bei Facebook, Twitter und YouTube hingewiesen. Daraufhin mahnte der Kläger die Beklagte am selben Tag per E-Mail ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf mit dem Hinweis, dass es sich bei der in der E-Mail genannten Präsenzen um unzulässige elektronische Werbung handle. Die Beklagte gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab.

Das AG Augsburg wies die Unterlassungsklage ab. Der bloße Verweis auf die Internetpräsenzen eines Unternehmens im Anschluss an Kontaktdaten des Mitarbeiters, ohne dass diese mit einem Produkt oder anderen werbenden Angaben verknüpft sind, stelle keine Werbung dar. Gegen diese Entscheidung ging der Kläger in Berufung. Das LG Augsburg hat sich nun in einem Hinweisbeschluss der Ansicht der Vorinstanz angeschlossen und beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen.

Einblenden eines bloßen Links nicht rechtswidrig

Während die Vorinstanz noch feststellte, dass es sich bei dem Verweis auf die Internetpräsenzen der Beklagten durch die Angabe der URL nicht um Werbung handelt, ließ das LG Augsburg diese Frage offen. Denn selbst wenn man einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Werbung unterstellen würde, wäre dieser nicht rechtswidrig, so das Gericht. Es handle sich um eine Nachricht im Rahmen laufender Produktberatung mit rein informativem Charakter. Zudem müsse sich der Kläger gedanklich nicht mit der Verlinkung auseinandersetzen, sondern könne sie einfach ignorieren. Derartige Links seien mittlerweile üblich.

Denn jedenfalls fehlt es an der Rechtswidrigkeit eines etwaigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers bzw. in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Einblenden eines bloßen Links auf Social-Media-Präsenzen stellt sich nicht als rechtswidrig dar. Dem Amtsgericht ist beizupflichten, dass insoweit zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine E-Mail im Rahmen einer vom Kläger initiierten Kommunikation gehandelt hat und die Nachricht informativen Charakter hatte, da dem Kläger die Abwesenheit des von ihm kontaktierten Mitarbeiters mitgeteilt worden ist. Auch stellt die bloße Verlinkung auf Social-Media-Auftritte der Beklagten, wenn man sie überhaupt als Werbung ansieht, keine konkrete Beeinträchtigung für den Kläger dar.

Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zur Auto-Reply-Werbung (BGH BeckRS 2016, 2711) wird hier nicht für konkrete Produkte geworben, sondern nur ein Link eingeblendet, welcher für sich genommen keinen konkreten inhaltlichen Informationsgehalt hat. Daher musste sich der Kläger bei Lesen der E-Mail, anders als dies in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gewesen ist, nicht gedanklich mit konkreten Angeboten der Beklagten auseinandersetzen. Wie das Amtsgericht vollkommen zutreffend ausgeführt hat, konnte der Kläger die Links einfach ignorieren. Ein zeitlicher Aufwand durch die Einblendung der Links entsteht für den Leser einer solchen Nachricht nicht. Links können bei Interesse angeklickt oder einfach nicht weiter beachtet werden. Eine gedankliche Auseinandersetzung mit einer derartigen Verlinkung erfolgt anders als bei konkreten Hinweisen auf bestimmte Servicedienstleistungen oder eine App, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, gerade nicht. Derartige Links sind mittlerweile als Teil der Signatur üblich, sodass für den Leser keinerlei Aufwand entsteht, um diese vom informatorischen Teil der Email zu trennen.

Urteil: Keine Grundpreispflicht für Kerzen

Das OLG Schleswig hatte sich damit zu beschäftigen, ob beim Verkauf von Kerzen die Preisangabenverordnung zu beachten ist (PangV). Hintergrund war der, dass der Händler auch das Kerzengewicht in den Produktdaten mit angab. Er war abgemahnt worden und unterschrieb eine Unterlassungserklärung. Gegen diese verstieß er und sollte nun deshalb in Anspruch genommen werden.

Kein Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe

In der Unterlassungsvereinbarung habe die Beklagte sich dazu verpflichtet, bei Angeboten „betreffend Dekorationsartikel (Kerzen)“, bei denen es sich nach Gewicht oder in offener Verpackung angebotene Waren handelt, Grund- und Gesamtpreis jeweils „unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar“ anzugeben. Gegen diese vertragliche Verpflichtung habe die Beklagte nicht verstoßen, da das Angebot nicht nach Gewicht erfolgte.

Nach § 2 PAngV a. F. ist der Grundpreis anzugeben, wenn eine Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird. Dies betrifft allerdings nicht solche Angebote, bei denen diese Angaben nur der Erläuterung des Produkts und der Unterrichtung der Verbraucher dienen (BT-Drucks. 180/00 S. 23 f; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Weidert § 2 PangV Rn. 7). Eben dies ist bei dem Angebot eines 4-er Sets Stearin-Stumpenkerzen, in dem der Kläger das vertragsstrafenauslösende Angebot sieht, jedoch der Fall. Die Angabe des Gewichts wird dort nur als eines von weiteren Merkmalen aufgelistet, mit denen die Ware beschrieben wird. Sie ist hingegen nicht die für den Verkauf maßgebliche Einheit. Verkauft werden die Kerzen vielmehr nach Stückzahl. Schon aus der Angebotsbezeichnung „4-er Set“ wird dies deutlich. Ein Angebot nach Gewicht i. S. d. § 2 PangV a. F. liegt offenkundig nicht vor.

Keine Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei Kerzen

Sei für eine Ware von Gesetzes wegen eine Gewichtsangabe vorgeschrieben, müsse der Grundpreis angegeben werden, auch dann, wenn sie nicht nach Gewicht angeboten wird, stellte das Gericht klar. Geschehe dies nicht, liege darin ein Verstoß gegen § 2 PAngV a. F. In einem solchen Fall komme es in Betracht, dann auch einen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung anzunehmen. Eine solche Pflicht bestehe bei Kerzen jedoch nicht.

Der Senat kann offenlassen, ob die Unterlassungsvereinbarung entsprechend auszulegen ist. Jedenfalls nämlich besteht weder eine gesetzliche Pflicht zur Gewichtsangabe beim Verkauf von Kerzen – die der Kläger auch nicht behauptet – noch gibt es eine dahingehende Verkehrsanschauung. Dies kann der Senat auch ohne Einholung des angebotenen Gutachtens beurteilen, weil er selbst zu dem angesprochenen Verbraucherkreis gehört. Die Gewichtsangabe könnte höchstens Aufschluss über die Brenndauer geben, ist also nicht maßgeblich, wenn diese – wie hier (“50h“) – eigens angegeben wird. Die von dem Kläger vorgelegten Entscheidungen, die er zum Beleg seiner Auffassung heranzieht, dass der Verbraucher zum besseren Preisvergleich bei Kerzen die Angabe der Mengeneinheit erwarte, sind unbehelflich. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster enthält keine Begründung (Anl. BK 4, Bl. 128 – 138 d. A.). Das Urteil des Landgerichts Bochum ist nicht einschlägig, weil es nicht den Fall einer fehlenden, sondern einer gezielt falschen Grundpreisangabe betraf (Anl. BK 3, Bl. 126 f d. A.). Das eigene Verhalten des Klägers spricht gegen eine solche Verkehrsauffassung. Er hatte sich ausweislich seiner Abmahnung bis ins Detail mit der Werbung der Beklagten beschäftigt. Dabei kann ihm nicht entgangen sein, dass diese fast durchweg aus Angeboten für Kerzen ohne Gewichtsangabe besteht. Nichts hätte näher gelegen, als auch den angeblichen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewichtsangabe zu rügen, wenn er der Auffassung gewesen wäre, dass eine solche Verpflichtung bestünde.

Über Dr. Carsten Föhlisch

Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema “Das Widerrufsrecht im Onlinehandel” bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.

ElektroG: Prüfpflicht der Marktplätze auf 1.7.2023 verschoben

Hintergrund

In den vergangenen Jahren kam es immer wieder zu Fällen, in denen Hersteller, die im Ausland saßen und über elektronische Marktplätze Elektro- und Elektronikgeräte nach Deutschland vertrieben, die Anforderungen des ElektroG mit Blick auf die Registrierung und Rücknahme von Elektroaltgeräten nicht nachkamen. Ordnungsgemäß agierende Hersteller trugen auf diese Weise zusätzliche (finanzielle) Lasten hinsichtlich der Entsorgung von Elektroaltgeräten entsprechender Trittbrettfahrer. Insbesondere bei Herstellern, deren Sitz außerhalb der EU lag, griff der Vollzug nicht. Daher sollen zukünftig Betreiber von elektronischen Marktplätzen und auch Fulfilment-Dienstleister, die das Inverkehrbringen der Elektro- und Elektronikgeräte von nicht registrierten Herstellern erst ermöglichen, in die Pflicht genommen werden.

Neue Gesetzesänderung: Prüfpflicht erst ab 1.7.2023

Zur Umsetzung sieht § 6 Abs. 2 ElektroG vor, dass Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister ihre Tätigkeiten nur anbieten dürfen, wenn der Hersteller bzw. Bevollmächtigte ordnungsgemäß in Deutschland registriert ist und damit seinen Pflichten mit Blick auf die Entsorgung der Elektroaltgeräte auch nachkommt. § 46 Abs. 2 ElektroG sah hierzu vor, dass diese Regelung erst ab dem 1.1.2023 gelten sollte. Im Vorgriff auf das Auslaufen der Frist kam es jedoch zu einem starken Anstieg der Registrierungen, der bei der Stiftung ear für erhebliche Kapazitätsengpässe sorgte. Um jedoch eine rechtzeitige Bearbeitung und damit den Wirtschaftsbeteiligten ein rechtskonformes Verhalten ermöglichen zu können (BR-Drs. 554/22), wurde jetzt ein Gesetz verabschiedet, das die bisher vorgesehene Übergangsfrist um weitere sechs Monate bis zum 1.7.2023 verlängert. Das entsprechende Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes hatte der Bundestag am 20.10.2022 verabschiedet, am 25.11.2023 hat es nun auch den Bundesrat passiert und wird demnächst im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Betreiber von elektronischen Marktplätzen

Erstmalig in die Pflicht genommen, definiert § 3 Nr. 11b ElektroG „Betreiber eines elektronischen Marktplatzes“ wie folgt:

jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Elektro- und Elektronikgeräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen;

Der Betreiber ist also der handelnde Akteur eines elektronischen Marktplatzes und kommt daher als Adressat von Verpflichtungen in Betracht.

Unter „elektronischer Marktplatz“ versteht § 3 Nr. 11 ElektroG:

eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die oder das es Herstellern oder Vertreibern, die nicht Betreiber des elektronischen Marktplatzes sind, ermöglicht, Elektro- und Elektronikgeräte in eigenem Namen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen;

Hiervon ausgenommen sind allerdings C2C-Plattformen, da keine gewerbsmäßige Tätigkeit gegeben ist.

Fulfilment-Dienstleister

Ebenfalls werden Fulfilment-Dienstleister in den Pflichtenkreis aufgenommen. Diese definiert § 3 Nr. 11c ElektroG als:

jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Elektro- oder Elektronikgeräten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister

Nicht einbezogen sind demnach Unternehmen, die reine Post- oder Paketzustelldienstleistungen vornehmen.

Angebotsverbot bei unzureichender Registrierung

§ 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG weitet das bisherige und auch weiterhin bestehende Angebotsverbot für Vertreiber, wenn der Hersteller oder der Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist, auf Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister aus. Danach dürfen Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten nicht ermöglichen und Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen, wenn ein Hersteller oder dessen Bevollmächtigter gem. § 8 ElektroG nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung ear registriert ist:

Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen

1. Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten,

2.Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und

3.Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.

Ein Abgleich der von den Herstellern an den elektronischen Marktplatz oder den Fulfilment-Dienstleister übermittelten Daten mit dem Register der stiftung ear ist dabei zukünftig über eine elektronische Schnittstelle ohne großen Aufwand möglich.

Bußgelder bei Zuwiderhandlungen

Ein Verstoß gegen das Verbot kann nach § 45 Abs. 1 Nr. 4a, 4b ElektroG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden. Außerdem ist die Neuregelung eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister werden künftig also genau hinschauen, ob die Hersteller oder Bevollmächtigten registriert sind.

Fazit

Da immer mehr Elektro- und Elektronikgeräte aus dem Ausland nach Deutschland importiert werden, ist es von besonderer Bedeutung, dass auch ausländische Hersteller den nationalen Vorschriften des ElektroG nachkommen. Durch die Neuregelungen wird sichergestellt, dass auch elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister wie auch schon die Vertreiber einen Beitrag dazu leisten, dass nur solche Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gebracht werden, deren Hersteller oder Bevollmächtigte sich an die nationalen Registrierungsvorgaben halten.

TrustedShops Abmahnradar September 2022

Das ganz große Thema dieser Tage sind die Abmahnungen rund um das Thema Google Fonts. Sie sind rechtsmissbräuchlich, aber nerven. Schaut was es an Abmahnungen im September gegeben hat.

Immer der gleiche Mist

Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.

(Quelle: Trusted Shops)

Abmahnungen durch Sandhage, IDO & Co.

Seit Dezember hat uns keine Abmahnung des IDO erreicht. Wirtschaftsverbände dürfen seit dem 1.12.2021 nur noch abmahnen, wenn sie auf der Liste der sogenannten qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind. Diese Liste wurde veröffentlicht – der IDO hat es bislang nicht darauf geschafft. Ob das so bleibt oder ob er vielleicht in Kürze in einer „weiteren Runde“ doch noch eingetragen wird, bleibt abzuwarten. Die Liste wurde bereits mehrfach aktualisiert und erweitert.

Die fehlende Eintragung des IDO wirkt sich jedenfalls auch auf bereits abgegebene Unterlassungserklärungen aus. Wenn Sie dem IDO gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, kann diese nun gegebenenfalls gekündigt werden.

Erstaunlich war im September auch, dass uns keine Abmahnung durch die Kanzlei Sandhage erreicht hat. Bereits im letzten Monat war er etwas zurückhaltender. Seit dem Inkrafttreten des Anti-Abmahngesetz  hatte die Kanzlei ihre Strategie geändert. Von ihm werden nun statt OS-Link und Vertragstextspeicherung andere Themen abgemahnt, insbesondere die fehlende Registrierung nach dem Verpackungsgesetz, falsche Materialkennzeichnungen oder eine falsche Einstufung als privater Verkauf. Weil es sich hier nicht um Informationspflichten-Verstöße, sondern Irreführungen handelt, können Mitbewerber weiterhin Abmahnkosten beanspruchen.

Google Fonts

Auf Platz eins lagen im September erneut Abmahnungen wegen der dynamischen Einbindung von Google Fonts. Wir haben bereits darüber berichtet, dass uns vermehrt Schreiben hierzu erreicht haben – mittlerweile nicht mehr nur von angeblichen Privatpersonen und einem österreichischer Anwalt, sondern von zwei deutschen Kanzleien, die in großem Umfang Schreiben im Auftrag ihrer angeblich betroffenen Mandanten verschicken. In vielen Fällen lauten sie exakt gleich: Es wird die dynamische Einbindung von Google Fonts beanstandet und neben Unterlassung und Auskunft Schadensersatz i.H.v. 100 € verlangt. Das LG München (Urt. v. 20.1.2022 – 3 O 17493/20) hatte entschieden, dass die dynamische Einbindung ohne Einwilligung des Nutzers gegen die DSGVO verstoße. Die Verarbeitung könne auch nicht auf ein berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt werden. Zudem sprach das Gericht dem Kläger im entschiedenen Fall Schadensersatz i.H.v. 100 € zu. Mittlerweile werden in den uns vorliegenden Schreiben zwischen 140 € und 170 € Schadensersatz gefordert.

Unser Tipp: Im Rahmen unserer Legal Products Enterprise und Ultimate übernehmen wir auch eine außergerichtliche Vertretung bei der Geltendmachung von Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen sowie Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüchen nach der DSGVO (z.B. aufgrund eines nicht erteilten Auskunftsersuchens oder einer unzulässigen Datenübermittlung). Eine Lösung, um die Einwilligung wirksam einzuholen, bietet zudem der Trusted Shops Consent-Manager. Selbstverständlich erhalten Sie umfassenden Support bei der Integration. Ebenfalls enthalten ist ein Update-Service – ergeben sich Gesetzesänderungen oder relevante gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, die auch Sie betreffen, aktualisieren wir den Consent-Manager entsprechend und informieren Sie darüber natürlich. Unser Consent-Manager ist in allen Legal Products enthalten.

Produktkennzeichnung

Auf Platz zwei lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Die meisten Abmahnungen ergingen im Lebensmittelrecht und hier besonders im Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert.

Häufig abgemahnt wurden auch fehlende Hinweise bei Biozid-Produkten. Hier ist u.a. nach Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO (VO [EU] 528/2012) der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ erforderlich. Zuletzt entschied das LG Essen, dass es unlauter sei, wenn der für Biozide erforderliche Warnhinweis fehle. Das OLG Zweibrücken entschied zudem, dass eine Kategorieseite, die alle für einen Kaufabschluss notwendigen Angaben enthält und den Bestellvorgang von dort direkt mittels Warenkorbfunktion ermöglicht, als Werbung einzustufen sei und einen entsprechenden Hinweis enthalten müsse.

Abgemahnt wurden u.a. zudem Verstöße gegen das Produksicherheitsgesetz oder die DiätV.

Markenrechtsverstöße

Auf Platz drei lagen Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Urheberrechtsverstöße

An vierter Stelle lagen im Juni Urheberrechtsverstöße. Sofern Sie Produktfotos nicht selbst herstellen, sollten Sie stets darauf achten, dass Sie durch die Nutzung der Produktbilder keine Urheberrechtsverletzung begehen. Bei dem Produktbild kann es sich um ein sogenanntes Lichtbildwerk handeln, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Jedes Foto ist allerdings ein Lichtbild i.S.v. § 72 UrhG. Im Ergebnis sind daher auch einfache Fotografien urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen auch nicht etwaige Produktbilder eines Herstellers, die Sie auf dessen Internetseite finden, ohne die Erlaubnis des Herstellers verwenden.

Verstöße gegen das Verpackungsgesetz

An fünfter Stelle lagen Verstöße gegen das Verpackungsgesetz. Nach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Vom Begriff des „Herstellers“ werden jedoch auch Online-Händler erfasst.

Nicht vergessen: Seit dem 1.7.2022 gilt die Novelle des VerpackG mit neuen Pflichten. U.a. dürfen elektronische Marktplätze nur noch Waren von Online-Händlern anbieten, wenn diese im Verpackungsregister LUCID registriert sind und einen Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren Systemen abgeschlossen haben.

Sonstige Verstöße

Andere Verstöße betrafen eine falsche Einstufung als privater und nicht als gewerblicher Verkäufer. Die Grenze zwischen gewerblichem und privatem Verkauf ist fließend und nicht immer eindeutig. Der EuGH hat hierzu auch bereits Kriterien aufgestellt. Wie die richtige Einstufung gelingt und welche Pflichten der gewerbliche und der private Verkauf jeweils mit sich bringen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Abgemahnt wurden ebenfalls falsche Bezugsgrößen bei Grundpreisangaben. Seit dem 28.5.2022 gilt die neue Preisangabenverordnung. Seitdem müssen einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wurde ersatzlos gestrichen.

Zudem wurden die verschiedensten Irreführungen nach § 5 UWG abgemahnt. Für Händler, die Waren und Dienstleistungen auf dem Markt bewerben, gilt der Grundsatz, dass die Werbung wahren Tatsachen entsprechen muss.

Ebenfalls abgemahnt wurde fehlerhafter Newsletterversand, fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform und widersprüchliche Angeben in der Widerrufsbelehrung.

Safe: Keine Abmahnkosten & Geld zurück

Durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbes“ wurde das Wettbewerbsrecht (UWG) im Dezember 2020 erheblich verändert. Dieses Anti-Abmahngesetz soll unter anderem missbräuchlichen Massenabmahnungen vorbeugen, bei denen es nicht um Wettbewerbsverstöße an sich, sondern in erster Linie um Gebühren und Vertragsstrafen geht.

Seit Dezember 2020 gibt es in § 13 Abs. 2 UWG einige Formvorschriften über verpflichtende Inhalte, die in einer Abmahnung klar und verständlich angegeben werden müssen. Fehlt es an diesen Informationen in der Abmahnung, hat dies weitreichende Folgen:

Zum einen hat der Abmahner keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Dies ist unabhängig davon, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Nicht nur dies: Der Abgemahnte wiederum hat gemäß § 13 Abs. 5 UWG einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Mit anderen Worten kann in diesem Fall der Abgemahnte seine Anwaltskosten gegenüber dem Abmahner vollumfänglich geltend machen.

Man sollte meinen, dass diese Rechtsänderung durch abmahnende Rechtsanwälte auch berücksichtigt wird. Meine Beratungspraxis zeigt jedoch, dass dies zum Teil nicht der Fall ist. Einige Rechtsanwälte verwenden bei einer Abmahnung denselben Textbaustein, wie schon seit Jahren bis hin zur Angabe von UWG-Normen, die sich seit Dezember 2020 geändert haben.

Mittlerweile gibt es erste gerichtliche Entscheidungen wie die neuen formellen Vorgaben aus dem UWG zu interpretieren sind und wie diese in der Praxis konkret umzusetzen sind.

Berechnung des Aufwendungsersatzes

In § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG heißt es, dass in der Abmahnung klar und verständlich angegeben werden muss, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatz geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet. Vor der Rechtsänderung war es so, dass in der Abmahnung selbst die Abmahnkosten nicht zwingend beziffert werden mussten. Dies wiederum hatte zur Folge, dass Abgemahnte den Eindruck hatten, es würde „nur“ um eine Unterlassungserklärung gehen und es würden keine Kosten mehr geltend gemacht werden.

Notwendig sind daher verschiedene Informationen: Es muss zum einen klargestellt werden, ob überhaupt Abmahnkosten geltend gemacht werden, in welcher konkreten Höhe und wie sich diese genau berechnen. In einer Abmahnung eines Rechtsanwaltes ist zum Teil immer noch eine Information über den angenommenen Streitwert und den sich daraus ergebenden Betrag zu finden. Dies reicht nach einer Entscheidung des Landgerichtes Osnabrück (LG Osnabrück, Urteil vom 14.07.2021, Az.: 18 O 176/21) nicht aus. Unsere Kanzlei hatte in diesem Fall den Beklagten vertreten. In der Abmahnung waren lediglich der Gegenstandswert und die Abmahnkosten beziffert worden. Eine konkrete Berechnung gab es nicht.

Notwendig ist daher bei der Abmahnung eines Wettbewerbers durch einen Rechtsanwalt eine Information nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, konkret der Gegenstandswert, die Geschäftsgebühr, der Gebührenfaktor, die Post- und Telekommunikationspauschale, die Umsatzsteuer und der Endbetrag).

Man sollte jedenfalls annehmen, dass alle aktuellen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Rechtsanwälten diese Information enthalten. Dies ist jedoch zum Teil immer noch nicht der Fall.

Information über die Anspruchsberechtigung

Zu den weiteren Formalien einer Abmahnung gehört gemäß § 13 Abs. 2 UWG eine klare und verständliche Information über die Voraussetzung der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG.

In der Praxis bedeutet dies Folgendes: Abmahnen darf ein Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass Kleinunternehmer oder vorgeschobene Internetanbieter umfangreich abmahnen, in erster Linie um Gebühren geltend zu machen. Ein Hinweis in der Abmahnung, die Parteien stünden in dem Bereich des Vertriebs von bestimmten Produkten in einem Wettbewerbsverhältnis, reicht jedoch nicht, wie ein aktueller Hinweis in einem gerichtlichen Verfahren zeigt, bei dem wir ebenfalls den Beklagten vertreten:

Ein Landgericht hat im Rahmen eines Hinweises dazu aktuell Folgendes ausgeführt:

Diese Anforderungen (gemeint ist das Wettbewerbsverhältnis) sind unverlangt in der Abmahnung darzulegen, etwa durch die Größenkategorien der Zahl der Verkäufe – konkrete Umsatzzahlen oder eine Steuerberaterbescheinigung müssen nicht vorgelegt werden, und diesbezügliche Aussagen müssen hinreichend aussagekräftig sein… Auch der von der Klägerin zitierte Möller ist der Auffassung, dass in der Abmahnung hinsichtlich der Anspruchsberechtigung dargelegt werden müsse, dass der Abmahnende Waren bzw. Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt, und zwar auch dann, wenn es sich um allgemein bekannte Marktakteure handelt oder – wie hier – sich die Parteien etwa aus vorhergehenden wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen bereits kennen.

In diesem Fall gab es in der Abmahnung lediglich die Aussage, die Parteien stünden im Bereich des Vertriebs von bestimmten Produkten im Wettbewerb. Diese Angabe reicht keinesfalls aus. Auch wichtig: Zum Teil gibt es seit längerem wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen zwischen zwei Wettbewerbern. Auch in diesem Fall, so das Gericht, muss über das Wettbewerbsverhältnis nach neuer Rechtslage in einer neuen Abmahnung informiert werden.

Es geht an dieser Stelle im Übrigen ausschließlich um die Frage, ob die Abmahnkosten zu erstatten sind bzw. die Rechtsverteidigungskosten in maximal gleicher Höhe gegenüber dem Abmahner geltend gemacht werden können.

Die Berechtigung der Abmahnung wird durch die Formvorschriften nicht berührt. Da der Abgemahnte hier viel Geld sparen kann, empfiehlt es sich, sich bei Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung fachkundig beraten zu lassen.

BGH: Trotz EU Änderung, Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises sein

Bisher verlangte die Preisangabenverordnung (PAngV) die Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises. Art. 4 Abs. 1 der europäischen PreisangabenRL fordert hingegen nur eine Angabe des Grundpreises „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“. Mehrere Gerichte haben bereits entschieden, dass die deutsche Umsetzung europarechtskonform ausgelegt werden müsse. Der BGH (Urt. v. 19.5.2022 – I ZR 69/21) entschied nun allerdings, dass der Grundpreis nur dann als solcher klar erkennbar sei, wenn er in dem Sinne in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises steht, dass er zusammen mit diesem auf einen Blick wahrgenommen werden könne. Diese Vorgabe bestehe auch nach der neuen PAngV, die seit dem 28.5.2022 gilt.

Der Beklagte bot Produkte über Amazon an. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, stellte im Oktober 2019 fest, dass der Beklagte Produkte anbot, ohne den dazugehörigen Grundpreis zu nennen. Der Kläger hatte den Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Begehren des Klägers, dem Beklagten zu verbieten, entsprechende Produkte anzubieten, ohne den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, wurde jedoch vom LG Halle (Urt. v. 6.8.2020 – 8 O 26/20) zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers hat das OLG Naumburg (Urt. v. 29.4.2021 – 9 U 114/20) zurückgewiesen. Das OLG Naumburg hatte angenommen, dass § 2 Abs. 1 PAngV aF unter einer europarechtskonformen Auslegung keine Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis mehr erfordere. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Revision. Unsere Partnerkanzlei Internet-Rostock.de war an dem Verfahren beteiligt und hatte den Beklagten vor dem OLG Naumburg vertreten.

Der BGH hat nun entschieden, dass die bis zum 28.5.2022 geforderte „unmittelbare Nähe“ des Grundpreises zum Gesamtpreis nicht über die Vorgaben der europäischen PreisangabenRL hinausgehe, sondern diese nur konkretisiere. Der Grundpreis sei nur dann als solcher klar erkennbar, wenn er in dem Sinne in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises steht, dass er zusammen mit diesem auf einen Blick wahrgenommen werden kann. Diese Vorgabe gelte auch nach der neuen PAngV, die seit dem 28.5.2022 gilt.

Unterschiede zwischen deutschem und europäischem Recht

Die Vorgabe, wie ein Grundpreis darzustellen ist, wurde in der vor dem 28.5.2022 geltenden PAngV anders geregelt als in der europäischen PreisangabenRL 98/6/EG.

§ 2 Abs. 1 S. 1 PangV aF bestimmte:

Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben.

Die Vorgabe in Art. 4 Abs. 1 RL 98/6/EG lautet hingegen:

Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmißverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Zahl der anzugebenden Preise begrenzt wird.

In der seit dem 28.5.2022 geltenden Fassung der PAngV wird die Angabe des Grundpreises nun in § 4 geregelt. Die Vorgabe wurde an den Wortlaut der europäischen Regelung angepasst:

§ 4 Pflicht zur Angabe des Grundpreises

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

Die Verordnungsbegründung der neuen PAngV stellt jedoch klar, dass die Vorgabe einer „guten Erkennbarkeit“ so auszulegen sei, dass Gesamtpreis und Grundpreis auch weiterhin auf einem Blick wahrnehmbar sein müssen.

„Unmittelbare Nähe“ ergibt sich aus dem Zweck der PreisangabenRL

Auch der BGH stellte klar, dass die PreisangabenRL nicht die Angabe des Grundpreises „in unmittelbarer Nähe“ vorsehe. Diese Anforderung ergebe sich jedoch aus dem Zweck der PreisangabenRL. Bei dieser Formulierung handle es sich jedoch um eine zulässige Konkretisierung bei der Umsetzung der PreisangabenRL.

Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG ein Erfordernis, den Grundpreis “in unmittelbarer Nähe” des Gesamtpreises anzugeben, nicht ausdrücklich vorsehen. Dieses Erfordernis ergibt sich aber aus dem Ziel dieser Regelungen und dem Zweck der Richtlinie 98/6/EG. Der Verordnungsgeber war berechtigt, den Wortlaut der Richtlinie bei der Umsetzung ins nationale Recht entsprechend zu konkretisieren. […] Der nationale Verordnungsgeber hat den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Satz der Richtlinie 98/6/EG in zulässiger Weise dahin konkretisiert, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben ist, weil damit das Ziel dieser Regelungen und der Zweck der Richtlinie 98/6/EG vollständig erreicht wird.

Aufklärung der Verbraucher und Möglichkeit zum Preisvergleich

Die Angabe des Grundpreis solle die Verbraucherinformation fördern und einen Preisvergleich ermöglichen.

Mit der Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, soll nach Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher gesorgt und ein Preisvergleich erleichtert werden. Wie sich aus Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 98/6/EG ergibt, verfolgt diese Richtlinie das Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und die Politik der Mitgliedstaaten betreffend eine genaue, transparente und unmissverständliche lnformation der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse zu unterstützen und zu ergänzen. Nach Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 98/6/EG trägt die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, merklich zur Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Nach Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 98/6/EG haben die Mitgliedstaaten für die Effizienz der in der Richtlinie g8/6/EG enthaltenen Regelungen Sorge zu tragen.

Unmittelbare Nähe erforderlich

Dieses verfolgte Ziel könne nur erreicht werden, wenn der Grundpreis dergestalt in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angeben werde, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können. Diese Anforderung gehe nicht über die eurorechtlichen Anforderungen hinaus, sondern konkretisiere die Erfordernis der klaren Erkennbarkeit.

Es liegt auf der Hand, dass das mit der Verpflichtung aus Art.3 Abs. 1 Satz 1 und Art.4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG, nicht nur den Verkaufspreis (Gesamtpreis), sondern auch den Preis je Maßeinheit (Grundpreis) klar erkennbar anzugeben, verfolgte Ziel, Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten zu bieten, Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen, nur erreicht wird, wenn der Grundpreis in der Weise in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben wird, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können […]. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV geht daher mit seiner Forderung, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, nicht über die Mindestharmonisierung der Richtlinie 98/6/EG hinaus […]. Vielmehr konkretisiert § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV damit lediglich das Erfordernis der klaren Erkennbarkeit des Grundpreises aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG. Da der Grundpreis als Preis je Maßeinheit auf den Verkaufspreis bezogen ist, ist er nicht schon dann klar erkennbar, wenn er für sich genommen deutlich wahrnehmbar ist. Vielmehr ist er nur dann als solcher klar erkennbar, wenn er in dem Sinne in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises steht, dass er zusammen mit diesem auf einen Blick wahrgenommen werden kann. Ein in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises platzierter Grundpreis eröffnet die in Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 98/6/EG geforderte optimale Möglichkeit für einfache Preisvergleiche.

Anforderung gilt auch nach der Neufassung der PAngV seit 28.5.2022

Der BGH hat ebenfalls direkt klargestellt, dass diese Anforderung auch nach der Novellierung der PAngV, die seit dem 28.5.2022 gilt, fortbesteht.

Nichts Anderes gilt für die am 28. Mai 2022 in Kraft tretende Neuregelung der Verpflichtung zur Grundpreisangabe in $ 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV, die zwar nicht mehr das Erfordernis einer Grundpreisangabe “in unmittelbarer Nähe” des Verkaufspreises enthält, wohl aber nach wie vor das – im Wortlaut der Richtlinie ebenso wenig enthaltene – Erfordernis, dass der Grundpreis “neben” dem Gesamtpreis genannt wird, das nicht nur im Sinne von “zusätzlich”, sondern darüber hinaus im Sinne von “nebeneinander” verstanden werden kann. Außerdem ist in der Neuregelung das sich zuvor aus § 1 Abs. 7 Satz 2 PAngV aF ergebende Gebot eingefügt, dass der Grundpreis (unter anderem) “klar erkennbar” sein muss. Die Vorgabe, dass der Grundpreis neben dem Gesamtpreis klar erkennbar anzugeben ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Richtlinie, Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten zu bieten, Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen, dahin zu verstehen, dass Gesamtpreis und Grundpreis auch weiterhin auf einen Blick wahrnehmbar sein müssen (vgl. Amtliche Begründung zur Novellierung der Preisangabenverordnung, BR-Drucks. 669121, S. 36; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 4 PAngV nF Rn. 6).

Ebenso wenig sei das sich aus § 2 Abs. 1 PAngV ergebende Gebot, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, weder restriktiver noch strenger als die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL; RL 2005/29/EG). Die in Art. 3 Abs. 1 S. 1, Art. 4 Abs. 1 S. 1 PreisangabenRL geregelten und durch § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV umgesetzte Informationspflichten seien zugleich wesentliche Informationspflichten nach Art. 7 Abs. 5 UGP-RL.

Vorenthalten wesentlicher Informationen

Bei der Pflicht, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, handle es sich um eine wesentliche Informationspflicht nach § 5a Abs. 2 UWG aF (seit 28.5.2022: § 5a Abs. 1 UWG).

Der Beklagte hat dem Verbraucher mit der beanstandeten lnternetwerbung eine wesentliche lnformation vorenthalten. Die hier in Rede stehende Pflicht, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, ist eine wesentliche lnformationspflicht […].

Es ist davon auszugehen, dass der Verbraucher diese wesentliche lnformation nach den Umständen benötigte, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet war, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher – abweichend vom Regelfall- eine ihm vorenthaltene wesentliche lnformation für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten dieser lnformation den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft eine sekundäre Darlegungslast (BGH, GRUR 2019,641 Rn. 31 – Kaffeekapseln, mwN). Der Beklagte hat keinen in diese Richtung gehenden Sachvortrag gehalten.

An der gleichrangigen Prüfung von § 3a UWG und § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG hält der BGHnicht mehr fest (BGH, Urt. v. 7.4.2022 – I ZR 143/19). Vielmehr sei die Unlauterkeit allein nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG zu beurteilen.

Fazit

Der BGH hat nun entschieden, dass die bis zum 28.5.2022 geforderte „unmittelbare Nähe“ des Grundpreises zum Gesamtpreis nicht über die Vorgaben der europäischen PreisangabenRL hinaus gehe, sondern diese nur konkretisiere. Er sei nur dann als solcher klar erkennbar, wenn er in dem Sinne in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises steht, dass er zusammen mit diesem auf einen Blick wahrgenommen werden kann.

Seit dem 28.5.2022 gilt die neue PAngV. Nach § 4 Abs. 1 muss der Grundpreis neben dem Gesamtpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden. Der Wortlaut wurde damit an den der PreisangabenRL angepasst. Der BGH hat direkt für die neue Rechtslage klargestellt, dass die Neureglung an dieser Anforderung nichts ändere.

How to: Das perfekte Produktvideo

Videos im Netz sind das dominierende Thema im Moment – große Bandbreiten und leistungsfähige Endgeräte machen es möglich. Der Mensch liebt Bewegtbild, das Unterbewusstsein wird aktiv angesprochen, Assoziationen mit Kino und großer Unterhaltung lassen uns Bewegtbild als aufregend erleben. Film emotionalisiert. Mit dem Auge sind wir einfach näher dran am Geschehen – der Mensch als visuell gesteuertes Wesen.

Und von „Eventisierung“ und Einkaufserlebnissen in Online ­ shops ist ja im Marketing auch schon einige Zeit die Rede. Die Shops sollen möglichst aufregend gestaltet sein. Video kann genau das bedienen. Wenn ich es richtig anstelle. YouTube ist die zweitgrößte Suchmaschine im Netz – gleich hinter Google, dem Mutterkonzern von YouTube. Viele Menschen – und vor allen Dingen die ganz jungen – nutzen das Videoportal als Quelle Nummer eins, um sich zu informieren. Über Bestehendes und vor allen Dingen: Brandneues. Rund zwei Drittel der Online -Kunden kaufen lieber in Shops, die Bewegtbilder anbieten. Das ist ein Pfund. Video scheint zu überzeugen.

Die Sinne des Menschen.

Lange Produktbeschreibungen sind langweilig. Und auch Bilder zeigen Produkte weniger detailliert und umfassend als Produktvideos. Ein gutes Video zeigt das Produkt in Aktion und von allen Seiten. Dabei entsteht ein Eindruck von Wirklichkeitsnähe. Außerdem bleiben Videos tendenziell besser in Erinnerung als Texte oder Fotos. Beim Schauen eines Videos werden mehrere Sinne angeregt und Emotionen geweckt. Diese mit dem Produkt verbundenen Emotionen sind der Hauptgrund, teure Markenprodukte zu kaufen. Der Mensch lernt am meisten, wenn er Bild & Ton gleichzeitig aufnehmen kann.

10 % des Inhalts memorisiert der Mensch durch Lesen, 20 % durch Hören, 30 % durch Sehen 50% durch Hören & Sehen

Die menschlichen Sinne unterliegen einem Ranking im Gehirn, der Schaltzentrale für unsere Ratio: 75% Auge, 12% Gehör, 7% Tastsinn, 3% Geschmack, 3% Geruch

Fakten zur Wirkung von Bewegtbild.

Die Integration von qualitativ hochwertigen Produktvideos macht Kunden zufriedener. Dies lässt sich am besten an der Konversionsrate erkennen: durch das Aufzeigen der Produktvorteile erleichtern Videos den potentiellen Kunden die Kaufentscheidung. Studien belegen das: Onlineshop-Besucher, die Videos angeschaut haben, kaufen durchschnittlich 71,3% häufiger als Kunden, die kein Video angeschaut haben. Analog dazu erhöht sich der durchschnittliche Warenkorbwert.

Ein weiterer positiver Nebeneffekt: Content in Form von Bewegtbildern erhält bei Google größere Relevanz als reiner Text. Wenn auf Shop-Seiten Videos integriert sind, steigt die Chance auf ein höheres Ranking durch die Suchmaschine signifikant. Zudem werden Videos – bei richtiger Integration – als Rich Snippet mit Vorschau-Bild gelistet. Sie erhalten mehr Besucher durch verbesserte Page-Rankings und höhere Click-Through-Rates.

Nach einer Studie der IHK Köln geben rund zwei Drittel (genau: 62,3%) der Befragten an, dass eine ausführliche und informative Produktbeschreibung ein wichtiges Kriterium bei der Wahl ihres Onlineshops ist. Kein anderes Format eignet sich dafür besser als Produktvideos. Der Kunde hat die Möglichkeit, sich schon vor der Bestellung über alle Eigenschaften zu informieren und stellt die richtigen Erwartungen an das Produkt. Sie ersparen Ihren Kunden unfreiwillige Überraschungen und verringern so die Anzahl der Retouren.

Eigenproduktionen oder Herstellervideos?

Videos bieten eine zeitgemäße Möglichkeit, sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Gleichzeitig zeugen sie von einem besonderen Qualitätsanspruch. Bereiten Sie Ihren Kunden ein Shopping-Erlebnis durch visuell aufbereitete Produktpräsentationen. Denn mehr als die Hälfte der Kunden (genau: 52%) verweilen länger in Onlineshops mit Videos. Ein eindeutiges Zeichen dafür, dass diese Art des Einkaufserlebnisses wertgeschätzt wird. Onlineshops, die auf Videos und Content setzen, wandeln sich weg vom reinen Ort der Kauftransaktion hin zu einem Ort, an dem sich Ihre Kunden gerne informieren – und entsprechend auch verweilen. Dies führt zu einer geringeren Abhängigkeit vom harten Preiskampf im Online-Handel, da andere Qualitäten in den Vordergrund rücken. Die meisten großen Marken haben bereits professionelle Videos zu den eigenen Produkten. Dies können Sie sich zu Nutzen machen! Sparen Sie sich hohe Videoproduktionkosten und setzten Sie eigene Videos nur gezielt für margenstarke Eigenprodukte oder absolute Neuheiten ein.

Equipment – was brauche ich?

Smartphone oder 4K-Kamera? Oder etwas dazwischen? Finden Sie adäquat zu Ihrem Anspruch an Ihren Shop und die Produkte den Stil, mit dem Ihr Video wirken soll. Hoch ­ wertige Produkte sollten möglichst hochwertig dargestellt werden im Film. Und andersrum: eher „trashige“ Produkte können auch in einem Amateur -Style gut wirken. Aber Vorsicht: Trash -Style nur einsetzen, wenn Sie das kleine Einmal -Eins bereits beherrschen! Das ist Grundvoraussetzung. Das Wichtigste ist: die Authentizität. Glaubwürdigkeit erreichen Sie in Ihren Filmen in erster Linie über die Dimension: passt der Film zum Produkt, oder nicht?

Musikinstrumente beispielsweise will man sehen und hören – und nicht unbedingt nur hören was der Mensch im Film erzählt, der das Instrument demonstriert. Kleidung an Models will der Konsument in 360 -Grad -Ansichten betrachten können. Größenverhält ­ nisse können wichtig werden – wie stellt sich ein Beistelltisch dar, wenn z.B. eine Vase darauf zu sehen ist. Der Zuschauer kann die Verhältnisse so mit seinen Gewohnheiten abgleichen und relativieren. Und: Sorgen Sie unbedingt für ein ruhiges Bild. Stative helfen und sollten nicht als erstes auf die Streichliste kommen. In der Ruhe liegt die Kraft, das gilt insbesondere für Videos, die nicht verwackelt sind. Ein altes britisches TV -Sprichwort sagt: „Let it happen in the picture!”

Kosten – Minimalausstattung oder Luxusvariante?

Im Rahmen von 1000€ bis „Ende offen“ ist alles möglich. Schon mit einem ganz kleinen Budget können Sie große Wirkung erzielen. Denn wie bei Musikern gilt: es ist nicht das Instrument, das spielt. Know-How, Routine, Erfahrung und Talent sind die wesentlichen Parameter, die über das Gelingen entscheiden. Wenn man weiß „wie“, kann man auch mit einem Smartphone gute Videos erstellen. Idee und Produkt spielen dabei eine tragende Rolle. Also: Kosten sind nicht entscheidend für den Erfolg. Investitionen können sich nur dann auszahlen, wenn mit der Technik richtig umgegangen wird. Haben Sie den Anspruch, ein richtiges Videostudio einzurichten, dann machen Sie das. Aber schöpfen Sie dann auch Ihre Möglichkeiten richtig ab und produzieren Sie “high-class” – wenn das die Produkte Ihres Shops besser in Szene setzt.

Wenn Sie ein Freund von Low-Budget sind, lassen Sie die kreativsten Köpfe verrückte Sachen machen mit GoPro´s oder Smartphones. Generell gilt: versuchen Sie adäquate Lösungen anszustreben. Das Produkt und seine Bestimmung sollte dabei immer im Mittelpunkt stehen.

Licht richtig setzen!

Leuchten Sie das Objekt gut aus. Nichts ist ärgerlicher, als wenn Sie nach dem Dreh feststellen müssen, das wenig bis gar nichts zu erkennen ist. Farbechtheit ist hier auch ein Thema. Kunstlicht hat eine andere Farbtemperatur (3400 Kelvin) als Tageslicht (5500 Kelvin). Tageslicht bildet die Farben authentisch ab – bei richtiger Belichtung. Zum besseren Verständnis: Die internationale Norm für mittleres Sonnenlicht beträgt 5500 Kelvin. Das entspricht in etwa dem Ton eines Sonnentages bei klarem Himmel am Vor- oder Nachmittag. Um andere Farbtemperaturen zu erreichen, werden Filter vor das Objektiv gesetzt. In der Fotografie wird oft automatisch ein Weißabgleich vorgenommen. Eine Nachbearbeitung unkorrekter Farben in der Postproduktion ist in gewissen Grenzen möglich, mindert aber stets die Qualität der Abbildung. Auch Gesichter von Menschen sollten nicht vor dem Hintergrund „absaufen“, d.h. ich erkenne Gesichter nicht, weil der Hintergrund z.B. alles überstrahlt. Und wenn ich ein Vertrauen erweckendes Element wie ein menschliches Gesicht nicht richtig zu erkennen gebe, ist mehr als die halbe Miete für ein glaubwürdiges und überzeugendes Video schon verschenkt. Deshalb: unterschätzen Sie nie die Wichtigkeit der Ausleuchtung!

Ton richtig aufnehmen.

Wie wichtig ein guter Ton ist, wird gern unterschätzt. Dabei ist er gleichzusetzen mit der Qualität des Bildes. Sorgen Sie für den richtigen Ton, denn wenn die Sprachverständlichkeit leidet, schwindet auch die Überzeugungskraft des Films. In einem Erklärvideo z. B. muss es dem Betrachter extrem leicht gemacht werden, den Dingen zu folgen. Ist der Ton schlecht, bedeutet das Stress. Und Stress hält Menschen fern von Ihrem Shop. Wenn die Kamera keine gute Aufnahmemöglichkeit für den Ton hat, nutzen Sie ein spezielles Gerät für die Tonaufnahme parallel. In der Postproduktion muss dann nur der Ton mit dem Bild synchronisiert werden, was ein wenig mehr Aufwand bedeuten kann. Für einen ausgebildeten Mediengestalter stellt das allerdings keinerlei Problem dar.

Ein Einstieg: „Unboxing“ – Denn Auspacken kann so sexy sein.

Ein Trend der letzten Jahre ist das sogenannte „Unboxing“, also das mit Spannung erwartete Auspacken eines lang erwarteten Objektes der Begierde. Das neueste iPhone beispielsweise wird feierlich aus dem Karton geholt – die Vorfreude wird so nachfühlbar gemacht, das Produkt wird zelebriert, der Aspekt des „Brandneuen“ so untermalt. Hier können Sie wirklich Punkte machen bei der Kundschaft und sich ganz nebenbei als aktueller Shop präsentieren, der die aktuellsten Produkte im Sortiment führt und sich dessen auch bewusst ist. Weil er die Neugier der Kundschaft auf das Neuste vom Neuen mit Unboxing-Videos bedient. Fühlt der Kunde sich „abgeholt“ mit seinen Bedürfnissen, wird er stets wiederkehren. Und auch initiativ dort vorbeischauen, weil er vielleicht eine Überraschung vorfinden kann – ein neues Video.

Welche Produkte eignen sich für Video?

Grundsätzlich neue Produkte, die man vor dem offiziellen Erscheinen schon einmal in einem Video vorstellen kann. So nutzen Sie den dramaturgischen Vorteil der Vorfreude. Und die kann bekanntlich die Schönste sein. Produkte sollten ihrer Bestimmung folgend „in action“ gezeigt werden, also im wirklichen Betrieb oder Kontext, der Sinn macht. So, dass der Betrachter einen Mehrwert hat, wie er den Artikel auch einsetzen könnte – das steigert den Wunsch, das Produkt auch zu besitzen. Auch die Retourenquote wird signifikant sinken, weil der Kunde viel zielsicherer die Produkte auswählt, die er auch tatsächlich braucht. Oder regen Sie die Phantasie Ihrer Betrachter an, steigern Sie den Kaufwunsch, indem Sie die Produkte in einem humoristischen oder fachfremden Kontext zeigen. So provozieren Sie, heben sich ab vom inhaltlichen Mainstream – je nachdem, welche Zielgruppen Sie bedienen wollen, kann das Abschweifen in anderer Gefilde förderlich sein für den Zweck. Probieren Sie etwas aus, experimentieren Sie, lassen Sie Ihre kreativen Mitarbeiter schalten und walten.

Protagonisten oder Moderatoren?

Wissenschaftliche Erkenntnisse aus dem Neuromarketing haben gezeigt: Produkte verkaufen sich mit symphatischen Menschen, die sie vorstellen oder präsentieren, besser. Der Mensch agiert hier als sogenanntes Vertrauenselement. Archaische Impulse werden aktiviert. Wir Menschen trauen eher einem Produkt, dass uns von einem Artgenossen empfohlen worden ist. Diesen Fakt können Sie nutzen, indem Sie einen Moderator oder Presenter einsetzen, der das Produkt zeigt und auch seine Funktionen erklärt. Dabei ist unbedingt zu beachten, dass der Moderator auch zu ihrem Sortiment oder Ihrer Hausphilosophie passt. Also: eher rustikal, der sprichwörtliche „Typ von nebenan“ oder eher ein „SchickiMicki“, ein sportlicher Typ oder einer der Marke „ultraseriös“. Passen Sie diesen Aspekt unbedingt an die Produkte und an Ihre Zielgruppe an. Wen wollen Sie ansprechen? Wie kann ich den USP (Unique Selling Point) des Produktes am besten herausstellen? Welche Produkt -Features bedürfen einer ergänzenden Erklärung? Seit dem Durchbruch von Marylin Monroe als Werbeikone gilt es als Konsens in der westlichen Welt: Sex sells! Das zu ignorieren, hiesse einen entscheidenen Vorteil ad acta zu legen. Wenn Sie also attraktive Moderatoren (respektive Moderatorinnen) zur Verfügung haben – setzen Sie sie ein!

Size matters! Je länger, desto besser?

Nein. In der Kürze liegt die Würze. Die neuesten Zahlen von YouTube beispielsweise belegen, dass viele Zuschauer ab Minute 01:30 aussteigen. Das entspricht den gelernten Sehgewohnheiten der Konsumenten. Die Tendenz der letzten Jahre zeigt auch, dass das Interesse weiter abnimmt, je länger die Filme dauern. Deshalb liegt die durchschnittliche Sehdauer bei Web-Videos auch bei ca. 02:30 Minuten. Das sind Durchschnittswerte. Wenn Sie der Meinung sind, ein Produkt verträgt ganz sicher ein längeres Video, dann produzieren Sie es auch so. Sie werden sehen, dass die kürzeren Filme besser geklickt werden. Denn Zeit ist Geld. Zur Erklärung: die Aufmerksamkeitsspanne des Menschen hat generell abgenommen. Wissenschaftliche Studien zeigen: Im Jahr 1985 hatte eine Mensch im Schnitt rund 12 Sekunden Zeit, sein Gegenüber von etwas zu überzeugen, bevor dieser die grundsätzliche Entscheidung getroffen hat, ob er weiter zuhört oder nicht. 30 Jahre später, im Jahr 2015, waren es nur noch 8 Sekunden. Das sind nur noch zwei Drittel der Zeit. Eine Entwicklung, die Sie unbedingt bei Ihren Produktionen berücksichtigen sollten. Deshalb: Konzeptionieren Sie den Film im Vorfeld – denn dann sehen Sie am deutlichsten, wo Zeit gespart werden kann. Eine gute Vorbereitung hilft wesentlich, Ihr Ziel zu erreichen. Mehr verkaufen mit guten Produktvideos.

Über den Autor:

Alexander Meyer -Köring, nach Stationen als TV -Producer bei der Nachrichtenagentur Reuters, als Redakteur, Filmchef und Chef vom Dienst beim Nachrichtensender n -tv, PR -Redakteur bei Palmer Hargreaves nun seit April 2016 als Content Editor Sales bei Trusted Shops auf das Gebiet E -Commerce spezialisiert

VerpackG: Neue Pflichten ab 1.7.2022

Neben der Ausweitung bestehender Registrierungspflichten werden erstmalig Betreiber von elektronischen Marktplätzen sowie Fulfilment-Dienstleister in die Pflicht genommen. Wir haben für Sie die wichtigsten Neuregelungen in diesem Beitrag zusammengefasst.

Prüfpflichten für elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister

Für elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister gelten gem. § 7 Abs. 7 VerpackG n.F. ab dem 1.7.2022 neue Prüfpflichten. Elektronische Marktplätze dürfen nur noch Waren von Online-Händlern anbieten, wenn diese im Verpackungsregister LUCID registriert sind und einen Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren Systemen abgeschlossen haben. Fulfilment-Dienstleister dürfen ihre Leistungen ebenfalls nur noch anbieten, wenn ihre Auftraggeber die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen.

Um diesen Prüfpflichten nachzukommen, stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) insbesondere elektronischen Marktplätzen, Fulfilment-Dienstleistern und Handelsunternehmen auf Antrag ab Juni 2022 einen digitalen Registerabruf mit täglich aktualisierten Daten zur Verfügung.

(7) Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie sich mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Nachfolgende Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten und Betreiber eines elektronischen Marktplatzes dürfen das Anbieten von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben; umfasst die Tätigkeit eines Fulfilment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller nach Absatz 1 Satz 1.

Erweiterte Registrierungspflicht für Erstinverkehrbringer aller Verpackungsarten

Bisher traf Hersteller gem. § 9 VerpackG die Pflicht, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister „LUCID“ zu registrieren, sofern sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen. Mit dem Stichtag des 1.7.2022 wird diese Registrierungspflicht jedoch auf alle Arten von Verpackungen ausgeweitet. Alle Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich mit Angaben zu den einzelnen Verpackungsarten und den jeweiligen Markennamen im Verpackungsregister LUCID registrieren. Bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Registrierung dürfen Verpackungen gem. § 9 Abs. 5 S. 1 VerpackG nicht in Verkehr gebracht werden!

(1) Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen.

Die Registrierungspflicht gilt künftig auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Die Registrierungspflicht betrifft sodann auch:

  • Transportverpackungen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 VerpackG eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
  • Mehrwegverpackungen
  • Einweggetränkeverpackungen, die gem. § 31 VerpackG der Pfandpflicht unterliegen.

Achtung: Vorgesehen ist eine einmalige Registrierung, bei der die Hersteller ihr Tätigwerden am Markt bei der Zentralen Stelle anzeigen und dabei sowohl Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) als auch ihre nationale oder europäische Steuernummer zur Identifikation angeben müssen. Damit müssen sich auch die Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zukünftig bei der Zentralen Stelle registrieren, bevor sie mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. Hersteller, die sowohl systembeteiligungspflichtige als auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich auf Grund der Erweiterung zusätzlich auch für die von ihnen in Verkehr gebrachten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen registrieren!

Beispiel: Ein Unternehmer verkauft sperrige Güter im B2B-Verkehr auf Paletten, sodass ein sicherer Transport gewährleistet ist. Ab dem 1.7.2022 muss er sich bei dem Verpackungsregister LUCID einmalig registrieren. Eine Systembeteiligungspflicht i.S.d. § 7 VerpackG besteht hingegen nicht.

Registrierungspflicht für Serviceverpackungen

Auch Letztvertreiber von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen sind ab 1.7.2022 gem. § 7 Abs. 2 VerpackG n.F. zur Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister LUCID verpflichtet. Serviceverpackungen sind gem. § 3 S. 1 Nr. 1 a) VerpackG solche Verpackungen, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen. Darunter fallen z.B. Pizzakartons, To-Go-Becher oder Brötchentüten.

Die Neuregelung betrifft allerdings nur die Registrierungspflicht. Denn auch wenn Serviceverpackungen systembeteiligungspflichtig sind, kann diese Pflicht gem. § 7 Abs. 2 VerpackG weiterhin auf den Vorvertreiber der Serviceverpackung übertragen werden. Das bedeutet, dass unbefüllte Serviceverpackungen entweder vorbeteiligt gekauft werden oder aber die Systembeteiligungspflicht selbst erfüllt werden muss. In jedem Fall ist eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID erforderlich.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen von den Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sie sich hinsichtlich der von ihnen gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen beteiligen. Der ursprünglich nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtete Hersteller kann von demjenigen Vorvertreiber, auf den die Systembeteiligungspflicht übergeht, eine Bestätigung über die erfolgte Systembeteiligung verlangen. Mit der Übertragung der Systembeteiligungspflicht gehen auch die Herstellerpflichten nach den §§ 9 bis 11 insoweit auf den verpflichteten Vorvertreiber über; der Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 bleibt jedoch zusätzlich selbst zur Registrierung gemäß § 9 verpflichtet.

Beispiel: Ein Bäcker, der Brötchen in Brötchentüten verkauft, muss sich zum Stichtag des 1.7.2022 bei dem Verpackungsregister LUCID (einmalig) registrieren. Ob er sich an einem System beteiligen muss, hängt davon ab, ob der Vorvertreiber der Systembeteiligungspflicht bereits nachkommt.

Bußgeldvorschriften

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 8 VerpackG n.F. handelt ordnungswidrig, wer sich entgegen der Registrierungspflicht nach § 9 Abs. 1 VerpackG n.F. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden.

Verstoßen elektronischen Marktplätzen oder Fulfilment-Dienstleister gegen die neuen Vorgaben und ermöglichen das Anbieten von Verpackungen, deren Hersteller sich nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert haben, handelt es sich ebenfalls um eine Ordnungswidrigkeit, die gem. § 36 Abs. 1 Nr. 5, 5a VerpackG n.F. mit Geldbußen von bis zu 100.000 € geahndet werden kann. Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister werden künftig also genau hinschauen, ob die Hersteller registriert sind.

Fazit

Die erweiterten Registrierungspflichten müssen dringend bis zum 1.7.2022 erfüllt sein, andernfalls drohen sowohl Bußgelder als auch Abmahnungen! Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ermöglicht hier seit dem 5.5.2022 die Registrierung für alle Verpackungsarten.

Änderungen der VRRL und der UGP-RL kommt bald

Die Europäische Kommission hat ihre geplanten Änderungen der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL; RL 2011/83/EU) und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL; RL 2005/29/EG) vorgestellt. Vorgesehen sind u.a. neue Informationspflichten hinsichtlich Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten und ein Verbot von Greenwashing. Mit der Aktualisierung der Verbraucherschutzvorschriften sollen zudem das Bewusstsein für den ökologischen Wandel gestärkt und die Verbraucher vor falschen Umweltaussagen geschützt werden.

Hintergrund

Der Vorschlag der Kommission ist eine Folgemaßnahme des europäischen „Green Deals“. Durch den Richtlinienentwurf sollen für eine nachhaltige Produktpolitik die Position der Verbraucher gestärkt und Möglichkeiten zur Kosteneinsparung geschaffen werden. Verbraucher sollen besser an der Kreislaufwirtschaft beteiligt werden, insbesondere durch bessere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit bestimmter Produkte vor Vertragsschluss und Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken wie Greenwashing, Praktiken hinsichtlich eines frühzeitigen Ausfallens der Produkte (sog. Obsoleszenz) und der Verwendung intransparenter Nachhaltigkeitssiegel. Zudem möchte die Kommission Anreize schaffen, durch verpflichtende Informationen (längere) Haltbarkeitsgarantien anzubieten.

Neue Begriffe in der VRRL

Zunächst sollen in Art. 2 VRRL neue Begriffe eingeführt werden, u.a. der Begriff der „energiebetriebenen Ware“, der „gewerblichen Haltbarkeitsgarantie“ und der „Reparaturkennzahl“.

Folgende Nummer 3a wird eingefügt:

3a. „energiebetriebene Ware“ jede Ware, die auf Energiezufuhr (Elektrizität, fossile Treibstoffe oder erneuerbare Energiequellen) angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren;

Folgende Nummern 14a bis 14e werden eingefügt:

14a. „gewerbliche Haltbarkeitsgarantie“ eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2019/771, nach der ein Hersteller während der gesamten Laufzeit dieser Garantie direkt gegenüber dem Verbraucher für Reparaturen und den Ersatz von Waren haftet;

14b. „Haltbarkeit“ die Haltbarkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/771;

14c. „Hersteller“ den Hersteller im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/771;

14d. „Reparaturkennzahl“ eine Kennzahl, die die Reparierbarkeit einer Ware auf der Grundlage einer nach Unionsrecht festgelegten Methode ausdrückt;

14e. „Software-Aktualisierung“ eine kostenfreie Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, die erforderlich ist, um die Vertragsmäßigkeit der Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen nach den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 aufrechtzuerhalten;

Neue Informationspflichten

Der Entwurf der Kommission sieht vor, dass die vorvertraglichen Informationspflichten sowohl für den stationären als auch für den Online-Handel ausgeweitet werden.

Verpflichtende Information über Lebensdauer

Die Änderungen hinsichtlich Fernabsatzverträgen sehen vor, dass Unternehmer künftig darüber informieren müssen, ob und wie lange gewerbliche Haltbarkeitsgarantien des Herstellers für die Warenarten bestehen, wenn diese Informationen vom Hersteller zur Verfügung gestellt wurden. Bei energiebetriebenen Waren soll zudem eine Negativinformation erforderlich sein, falls der Hersteller keine Informationen über das Bestehen einer Haltbarkeitsgarantie vorgelegt hat. In diesem Fall soll diese Information ebenso hervorgehoben werden wie die übrigen Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien.

Folgende Buchstaben ma bis md werden eingefügt:

1.ma) für alle Warenarten die Information, dass für die Waren eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gilt, sowie deren Laufzeit in Zeiteinheiten, wenn diese Garantie für die gesamte Ware gilt und eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren hat, sofern der Hersteller diese bereitstellt;

2.mb) für energiebetriebene Waren die Information, dass der Hersteller keine Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren bereitgestellt hat, wenn der Hersteller die in Buchstabe ma genannten Informationen nicht bereitstellt. Diese Informationen sind mindestens ebenso hervorzuheben wie andere Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien nach Buchstabe m;

Diese beiden Informationen sollen auch in Art. 8 Abs. 2 VRRL aufgenommen werden. Das bedeutet, dass dem Verbraucher die Informationen über das Bestehen und die Laufzeit der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers oder im Falle energiebetriebener Waren die Angabe, dass keine entsprechenden Informationen bereitgestellt wurden, unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung zur Verfügung gestellt werden müssen.

Verpflichtende Informationen über Updates

Ebenfalls sollen die Unternehmer dazu verpflichtet werden, bei Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen darüber zu informieren, ob und wie lange der Hersteller bzw. der Anbieter sich dazu verpflichtet, Software-Aktualisierungen bereitzustellen.

Folgende Buchstaben ma bis md werden eingefügt:

1.mc) für Waren mit digitalen Elementen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Hersteller Software-Aktualisierungen bereitstellt, sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist, sofern der Hersteller diese Informationen bereitstellt. Werden Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie nach Buchstabe ma bereitgestellt, werden die Informationen über die Aktualisierungen bereitgestellt, wenn diese Aktualisierungen über einen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, der länger ist als die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie;

2.md) für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Anbieter Software-Aktualisierungen bereitstellt, sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist, sofern der Anbieter nicht der Unternehmer ist und diese Informationen bereitstellt;

Informationen über Reparaturkennzahl und Reparierbarkeit

Ergänzt werden sollen die vorvertraglichen Informationspflichten um Angaben hinsichtlich der Reparaturkennzahl und anderer Reparaturinformationen, falls keine Reparaturkennzahl verfügbar sein sollte, z.B. Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturanleitungen.

Die folgenden Buchstaben u und v werden angefügt:

1.u) gegebenenfalls die Reparaturkennzahl der Waren;

2.v) wenn Buchstabe u nicht anwendbar ist, vom Hersteller bereitgestellte Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, einschließlich des Bestellverfahrens, und über die Verfügbarkeit von Benutzerhandbüchern und Reparaturanleitungen.

Änderungen der UGP-RL

Zudem soll die UGP-RL mehrere Änderungen hinsichtlich Umweltwerbung erfahren.

Erweiterung der Irreführungstatbestände

Die Liste der Produktmerkmale in Art. 6 Abs. 1 UGP-RL, über die ein Gewerbetreibender einen Verbraucher nicht täuschen darf, soll dahingehend geändert werden, dass „ökologische und soziale Folgen“, „Haltbarkeit“ und „Reparierbarkeit“ aufgenommen werden. Weitere Anpassungen sind für Art. 6 Abs. 2 UGP-RL vorgesehen. In Bezug auf die Geschäftspraktiken, die als irreführende Handlungen anzusehen sind, wenn sie den durchschnittlichen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder geeignet sind, ihn dazu zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, sollen zwei zusätzliche Praktiken aufgenommen werden:

1.d) Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele sowie ohne ein unabhängiges Überwachungssystem;

2.e) Werbung mit Vorteilen für Verbraucher, die in dem betreffenden Markt als gängige Praxis gelten.

Irreführung durch Unterlassen

Zudem soll die Liste mit Informationen in Art. 7 UGP-RL, die bei spezifischen Geschäftspraktiken als wesentlich angesehen werden und deren Unterlassung dazu führen kann, dass die betreffende Geschäftspraxis als irreführend gilt, um einen Absatz 7 erweitert werden:

(7) Bietet ein Gewerbetreibender eine Leistung an, die Produkte vergleicht, auch durch die Verwendung eines Nachhaltigkeitsinformationsinstruments, werden Informationen über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und die Lieferanten dieser Produkte sowie die bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, als wesentlich angesehen.

Erweiterung der Schwarzen Liste

Auch sollen zehn weitere Per-se-Verbote, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind, im Anhang I UGP-RL (der sog. „schwarze Liste“) ergänzt werden.

Die geplanten Nr. 2a, 4a und 4b betreffen Umweltaussagen:

2a. Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.

4a. Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, bei der der Gewerbetreibende für die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, keine Nachweise erbringen kann.

4b. Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts bezieht.

Die übrigen geplanten Tatbestände betreffen u.a. Irreführungen hinsichtlich eines geplanten Ausfallens des Produkts und Irreführungen hinsichtlich negativer Auswirkungen eines Software-Updates bei Waren mit digitalen Elementen.

10a. Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden.

23d. Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass sich eine Software-Aktualisierung negativ auf die Verwendung von Waren mit digitalen Elementen oder bestimmte Merkmale dieser Waren auswirkt, selbst wenn die Software-Aktualisierung die Funktionsweise anderer Merkmale verbessert.

23e. Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass ein Merkmal einer Ware vorliegt, das eingeführt wurde, um ihre Haltbarkeit zu beschränken.

23f. Behauptung, dass eine Ware eine gewisse Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat, wenn dies nicht der Fall ist.

23g. Präsentation von Waren als reparierbar, wenn sie es nicht sind, oder Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass die Ware nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen repariert werden kann.

23h. Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist.

23i. Unterlassung der Information, dass eine Ware so konzipiert wurde, dass ihre Funktionalität durch die Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt wurden, beschränkt wird.

Fazit

Noch handelt es sich bei den geplanten Änderungen um einen Vorschlag der Kommission. Dieser wird nun im Rat und im Europäischen Parlament erörtert. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen in dem nun anlaufenden Gesetzgebungsverfahren selbstverständlich auf dem Laufenden.

Den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen können Sie hier abrufen.

EU & USA: Neues Datenschutzabkommen

Am 25.3.2022 verkündeten die EU und die USA nach einjähriger, intensiver Verhandlung die Verabschiedung einer neuen Datenschutzübereinkunft, dem sog. „Trans-Atlantic Data Privacy Framework“. Ziel dieses Abkommens ist es, den transatlantischen Datentransfer zu fördern und rechtskonform zu gestalten. Zudem soll der Privatsphäre von EU-Bürgern ausreichend Schutz gewährt werden.

Hintergrund

Am 12.7.2016 trat das sog. „Privacy Shield“-Abkommen in Kraft. Dieser Beschluss der Europäischen Kommission sollte ein angemessenes Datenschutzniveau für die Datenübermittlung in die USA gewährleisten und einen sicheren Rechtsrahmen für Unternehmen schaffen. Der EuGH (Urt. v. 16.7.2020 – C-311/18) erklärte das Abkommen jedoch für ungültig. Er stellte in seinem Urteil klar, dass bei einer Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland ein Schutzniveau erforderlich sei, das mit dem in der Union vergleichbar ist. Aufgrund der weitreichenden Zugriffmöglichkeiten der US-Sicherheitsbehörden sei in den USA jedoch kein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet. Außerdem eröffne das Abkommen keinen ausreichenden Rechtsschutz für Betroffene.

Rechtsunsicherheit seit EuGH-Urteil zu Privacy Shield

Infolge des EuGH-Urteils herrschte große Rechtsunsicherheit. Ein in der Praxis häufig verwendetes Instrument stellen dabei Garantien gem. Art. 46 DSGVO in Form der EU-Standardvertragsklauseln dar. Unternehmen suchten aus der Datentransferproblematik einen Ausweg und implementierten diese „Vertragsmuster“ innerhalb Ihrer Vertragswerke, um einen Drittstaatentransfers sicherstellen zu können. Allerdings konnten Datenschutzrisiken, bedingt durch die weiten Zugriffsbefugnisse der US-Sicherheitsbehörden, nicht wirksam verhindert werden. Laut EuGH ist im Einzelfall zu prüfen, ob die EU-Standardvertragsklauseln durch weitere Maßnahmen ergänzt werden müssen, damit ein der EU-gleichwertiges Sicherheitsniveau geschaffen wird. Bei einer Datenübermittlung in die USA kann z.B. die Rechtsdurchsetzung/Rechtsmittel durch einen Vertrag zwischen Datenexporteur- und importeur alleinig nicht gewährleistet werden.

Trans Atlantic Data Privacy Framework

Vor diesem Hintergrund haben sich nun die Europäische Kommission und die USA auf das sog. „Trans Atlantic Data Privacy Framework“ verständigt. Diesbezüglich veröffentlichte die EU-Kommission ein Factsheet, welches die wesentlichen Grundsätze des Übereinkommens stichpunktartig aufgreift. Diese Prinzipien verpflichten vor allem die USA und beinhalten nachfolgende Neuerungen:

  • Verbindliche Garantien, um den Zugriff durch US-Sicherheitsbehörden auf Daten zu beschränken, die für die nationale Sicherheit erforderlich sind,
  • Einführung verpflichtender Verfahren für US-Sicherheitsbehörden, um die wirksame Überwachung der neuen Standards zum Schutz der Privatsphäre und der Freiheitsrechte zu gewährleisten, und
  • die Einrichtung eines zweistufigen Rechtsbehelfssystems zur Untersuchung und Beilegung von Beschwerden von Europäern über den Zugang zu Daten durch US-Sicherheitsbehörden, das auch ein unabhängiges Datenschutzüberprüfungsgericht umfasst.

Wie geht es weiter?

Noch gibt es keinen Angemessenheitsbeschluss für die USA. Diese Grundsatzvereinbarung wird nun erst in einen entsprechenden gesetzlichen Rahmen durch die EU und die USA gefasst werden. Anschließend müssen die USA diese Grundsätze in ihrem Recht umsetzen und die EU-Kommission auf dieser Grundlage einen Entwurf für einen Angemessenheitsbeschluss fassen. Hierzu nimmt dann noch der Europäische Datenschutzausschuss Stellung, bevor die Kommission den Beschluss endgültig fasst. Zu welchem Stichtag das Datenschutzabkommen in Kraft treten wird, ist derzeit noch unklar.

Fazit

Das Factsheet gewährt einen ersten Einblick in die wesentlichen Prinzipien, die dem neuen Datenschutzabkommen zugrunde gelegt werden sollen. Eine schnelle Ratifizierung ist vor allem für Unternehmen durchaus wünschenswert. Die in dem Factsheet veröffentlichten Grundsätze geben Hoffnung auf einen rechtskonformen Nachfolger des Privacy Shields, der die Datenübermittlung zwischen EU und USA vereinheitlichen und vereinfachen wird. Trotz der in Aussicht stehenden rechtskonformen Datenübermittlung teilte die Datenschutzorganisation noyb bereits jetzt rechtliche Bedenken mit. Insbesondere Datenaktivist Max Schrems kündigte an, dass bei Unvereinbarkeit mit EU-Recht ein weiteres Verfahren vor dem EuGH durch ihn angestrebt und das Datenschutzabkommen angefochten werde. Inwieweit sich rechtliche Bedenken bestätigen lassen, wird erst zu beurteilen sein, wenn die entsprechenden Gesetzestexte verabschiedet und veröffentlicht werden.

Abmahnradar 2/2022: Ohne IDO aber mit Sandhage

Das Anti-Abmahngesetz entfaltet zumindest gegenüber dem IDO seine Wirkung. Der Verband mahnt scheinbar nicht mehr ab. Dafür gibt Rechtsanwalt Sandhage weiterhin Gas. Zum Glück ist er recht günstig zu handhaben. Eine kleine >Service-Gebühr< reicht in der Regel aus um ihn wieder los zu werden.

Im Februar mahnten die Kanzlei Sandhage (24 %), der VgU (12 %) und der VsW (8 %) wieder am häufigsten ab. 44 % der Abmahnungen entfielen auf eBay-Händler.

Abmahnungen durch Sandhage, IDO & Co.

Auch im letzten Monat hat uns keine Abmahnung des IDO erreicht. Wirtschaftsverbände dürfen seit dem 1.12.2021 nur noch abmahnen, wenn sie auf der Liste der sogenannten qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind. Diese Liste wurde veröffentlicht – der IDO hat es bislang nicht darauf geschafft. Ob das so bleibt oder ob er vielleicht in Kürze in einer „weiteren Runde“ doch noch eingetragen wird, bleibt abzuwarten. Die Liste wurde bereits mehrmals aktualisiert und erweitert.

Die fehlende Eintragung des IDO wirkt sich jedenfalls auch auf bereits abgegebene Unterlassungserklärungen aus. Wenn Sie dem IDO gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, kann diese nun gegebenenfalls gekündigt werden. Das LG Essen, das  LG Hamburg, das LG Potsdam und das LG Hannover hatten diese Möglichkeit wegen Rechtsmissbrauchs durch den IDO zuletzt bestätigt.

Auch die nach dem Inkrafttreten des Anti-Abmahngesetz geänderte Strategie des Abmahners Sandhage setzte sich im letzten Monat fort. Von ihm werden nun statt OS-Link und Vertragstextspeicherung andere Themen abgemahnt. Im Februar hat er sich insbesondere auf die fehlende Registrierung nach dem Verpackungsgesetz und dem Elektrogesetz konzentriert. Weil es sich hier nicht um Informationspflichten-Verstöße, sondern Irreführungen handelt, können Mitbewerber weiterhin Abmahnkosten beanspruchen. Eine solche Verschiebung der Abmahngründe insgesamt hat auch unsere aktuelle Abmahnumfrage gezeigt.

Produktkennzeichnung

Auf Platz eins lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Die meisten Abmahnungen ergingen im Lebensmittelrecht und hier besonders im Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert.

Häufig abgemahnt wurden ebenfalls fehlende Registrierungen nach dem ElektroG. Hersteller von Elektrogeräten sind nach § 6 Abs. 1 ElektroG dazu verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen, bevor sie ein Gerät in den Verkehr bringen. Ist der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert, gilt der Vertreiber als fiktiver Hersteller. Die zuständige Behörde ist die Stiftung ear. Wenn Sie als Händler nicht sicher sind, ob Ihr Hersteller sein Produkt bei der Stiftung EAR registriert hat, sollten Sie dies unbedingt überprüfen. Bei einer fehlenden Registrierung handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß. Seit dem 1.1.2022 gilt zudem das neue ElektroG, das weitreichende Änderungen für Online-Händler vorsieht.

Andere Verstöße betrafen insbesondere Werbung mit einer CE-Kennzeichnung und Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Markenrechtsverstöße

Auf Platz zwei lagen Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Verstöße gegen das Widerrufsrecht

Auf Platz drei lagen im Januar Verstöße gegen das Widerrufsrecht. Häufig wurden veraltete oder unvollständige Widerrufsbelehrungen verwendet und abgemahnt. Oft fehlte das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist.

Unser Tipp: Erstellen Sie Ihre Widerrufsbelehrung individuell für Ihren Shop oder Ihr Angebot auf eBay, Amazon oder Hood kostenlos mit unserem RechtstexterHier können Sie sich zudem ein kostenloses Whitepaper für Ihre Widerrufsbelehrung herunterladen.

Irreführende Werbung

Zudem wurden die verschiedensten Irreführungen nach § 5 UWG abgemahnt. Für Händler, die Waren und Dienstleistungen auf dem Markt bewerben, gilt der Grundsatz, dass die Werbung wahren Tatsachen entsprechen muss. U.a. wurde umweltbezogene Werbung bemängelt. Was Sie in diesem Bereich beachten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Cookies

Auf Platz fünf lag der Einsatz technisch nicht notwendiger Cookies ohne Einwilligung. Sowohl der EuGH und der BGH haben bereits entschieden, dass für das Setzen technisch nicht notwendiger Cookies eine Einwilligung erforderlich ist. Die Gerichte setzen diese Rechtsprechung konsequent um und nehmen beim Setzen von Cookies ohne Einwilligung einen Wettbewerbsverstoß an (LG Frankfurt a.M.LG Köln in zwei VerfahrenLG Rostock)

Unser Tipp:  Eine Lösung, um die Einwilligung in das Setzen von Cookies wirksam einzuholen, bietet der Trusted Shops Consent-Manager. Selbstverständlich erhalten Sie umfassenden Support bei der Integration. Ebenfalls enthalten ist ein Update-Service – ergeben sich Gesetzesänderungen oder relevante gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, die auch Sie betreffen, aktualisieren wir den Consent-Manager entsprechend und informieren Sie darüber natürlich. Unser Consent-Manager ist in allen Legal Products enthalten.

Sonstige Verstöße

Andere Verstöße betrafen insbesondere das Verpackungsgesetz. Nach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Vom Begriff des „Herstellers“ werden jedoch auch Online-Händler erfasst.

Ebenfalls abgemahnt wurden fehlende Grundpreisangaben. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben, finden Sie hier. Am 28.5.2022 tritt zudem die neue Preisangabenverordnung in Kraft.

Andere Verstöße betrafen UrheberrechtsverletzungenVerstöße gegen Betroffenenrechteunzulässige AGB-Klauseln und Fehler in der Datenschutzerklärung und im Impressum.

Urteil: Unterschiedliche Widerrufsbelehrungen zulässig

Wer gewerblich Fernabsatzverträge mit Verbrauchern abschließt, muss diese über ihr Widerrufsrecht belehren. Dies kann sich jedoch als schwierig erweisen, wenn Waren angeboten werden, die auf verschiedene Weise versendet werden. Das OLG Köln (Urt. v. 23.4.2021 – 6 U 149/20) entschied, dass es zulässig ist, zwei unterschiedliche Widerrufsbelehrungen für den Kauf paketversandfähiger Waren und Speditionswaren vorzuhalten.

Die Beklagte vertreibt über ihren Internetshop neben Spielgeräten aus Holz für den Außenbereich auch Kinderbetten und Matratzen. Vor Abschluss eines Kaufvertrages muss der Verbraucher durch Setzen eines Häkchens bestätigen, dass er u.a. die Widerrufsbelehrung der Beklagten zur Kenntnis genommen hat. Klickt er den Hyperlink „Widerrufsbelehrung“ an, erhält der Verbraucher zwei Widerrufsbelehrungen, eine zum „Widerrufsrecht für den Kauf nicht paketfähiger Waren (Speditionswaren)“ und die zweite zum „Widerrufsrecht für den Kauf paketfähiger Waren (Standardware)“. Sie unterscheiden sich in ihren Angaben zu den „Folgen des Widerrufs“, nämlich wer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Nach auch insoweit zunächst gleichen Ausführungen heißt es zu den Speditionswaren „Wir holen die Ware ab. Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren“ und zu den Standardwaren „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“ Anschließend wird jeweils das Widerrufsformular angeführt. Der Verbraucher erhält vor Vertragsschluss keine Informationen darüber, ob es sich um paketfähige (Standardware) oder nicht paketfähige Ware (Speditionsware) handelt.

Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, mahnte die Beklagte ab. Er vertrat die Ansicht, die Verbraucher würden nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert. Es bleibe unklar, ob es sich bei der von ihm bestellten Ware um Standardware oder um Speditionsware handele und was im Falle des Widerrufs hinsichtlich der konkreten Bestellung gelte, ob also die Ware beim Verbraucher abgeholt werde oder er sie selbst zurücksenden müsse, innerhalb welchen Zeitraums dies zu erfolgen habe und wer die Kosten für die Rückführung der Ware zu tragen habe. Das LG Aachen (Urt. v. 27.11.2020 – 42 O 38/20) hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Das OLG Köln entschied, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Die Beklagte habe ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert.

Ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert

Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB muss der Unternehmer den Verbraucher zunächst über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 informieren. Zudem muss nach Art. 246a § 1 Absatz 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB gegebenenfalls darüber informiert werden, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können. Diesen Anforderungen genügen die Widerrufsbelehrungen der Beklagten, so das Gericht.

Die Widerrufsbelehrungen der Beklagten entsprechen diesen gesetzlichen Vorgaben. Die Beklagte informiert darüber, dass der Verbraucher die Kosten für eine Rücksendung der Ware per Post zu tragen hat, bei Speditionsware dagegen die Kosten für die Rücksendung selbst übernimmt. Das mit „nicht paketfähiger Waren (Speditionswaren)“ Ware gemeint ist, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden kann, ist für den angesprochenen informierten Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtlich. Über die Höhe der anfallenden Kosten bei Rücksendung der Waren auf dem normalen Postweg muss der Unternehmer nicht informieren. Angaben zur Höhe der Kosten, wenn die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesandt werden kann, bedarf es dann nicht, wenn – wie hier – der Unternehmer diese Kosten selbst übernimmt.

Information über die Art des Rückversands nicht erforderlich

Eine Informationspflicht, dass dem Verbraucher vor Vertragsschluss bereits mitgeteilt werden müsse, ob die Ware im Widerrufsfall auf dem normalen Versandweg oder per Spedition zurückgesendet werden muss, sei nicht vorgesehen.

Dass die Beklagte vor Abschluss des Kaufvertrages mitteilen muss, ob die Ware im Falle des Widerrufs auf normalem Postweg zurückgesendet werden kann, ergibt sich aus den vertragsrechtlichen Informationspflichten zum Widerrufsrecht nicht. Der Gesetzgeber geht insoweit von einem rein tatsächlichen Abgrenzungskriterium für die Begründung einer Holschuld aus, nämlich ob die Waren so beschaffen sind, dass die nicht per Post – d.h. auch nicht mehr als Paket (s. Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 357 Rn. 7) – versendet werden können. Exakt dieses Kriterium greift die Beklagte mit ihrer Formulierung „paketfähiger Waren“ / „nicht paketfähiger Waren“ auf.

Keine Widersprüche zwischen den Widerrufsbelehrungen

Zudem muss der Unternehmer dem Verbraucher nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB die Information zum Widerrufsrecht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Auch dieser Anforderung habe die Beklagte genügt. Es werde deutlich, welche Widerrufsbelehrung für welchen Fall gelte.

Diesem Transparenzgebot ist vorliegend Genüge getan. Die Widerrufsbelehrungen sind über einen einfachen Klick / Link zugänglich. Sie sind gut lesbar und inhaltlich verständlich. Sie gleichen der Musterwiderrufsbelehrung aus der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB. Die Widerrufsbelehrungen sind auch nicht in sich widersprüchlich. Die eine gilt für Waren, die so beschaffen sind, dass sie per Post zurückgesandt werden können, und die andere für Waren, die nicht so beschaffen sind. Der Verbraucher erfährt, dass er im einen Fall die Kosten für die Rücksendung zu tragen hat, im anderen nicht. Mehr ist nach den vertragsrechtlichen Informationspflichten nicht erforderlich.

Keine wesentlichen Informationen vorenthalten

Der Kläger vertrat zudem die Ansicht, dass die Beklagte gem. § 5a UWG vor Abschluss des Kaufvertrages über die Zuordnung der Ware zur Speditionsware oder Standardware und damit darüber hätte informieren müssen, welche Widerrufsbelehrung einschlägig sei. Dem folgte das Gericht nicht.

Der Ansicht des Klägers, dass eine solche Zuordnung unter Irreführungsgesichtspunkten zu erfolgen habe, kann nicht beigetreten werden. Ob die einzelne Ware so beschaffen ist, dass sie noch als Paket per Post zurückgesandt werden kann, ist keine wesentliche Information i.S.d. § 5a UWG, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Das Gericht stellte klar, dass aus § 5a UWG keine weitergehenden Informationen als aus den Regelungen zum Widerrufsrecht , die der Umsetzung der VRRL dienen, hergeleitet werden können.

Aus § 5a Abs. 4 UWG können zunächst keine weitergehenden Informationspflichten hergeleitet werden als aus den o.a. vertragsrechtlichen Regelungen, die der Umsetzung der Art. 6 bis 8, 11 der Verbraucherrechte-RL dienen.

Nach § 5a Abs. 3 Nr. 5 UWG ist eine wesentliche Information (nur) das Bestehen eines Rechts zum Widerruf. Insoweit genügt der Hinweis auf das Bestehen des Rechts, Angaben über seine Ausübung sind nach § 5a UWG nicht erforderlich (s. KBF / Köhler, UWG, 39. Aufl., § 5a Rn. 4.50).

Verbraucher können Versandweg selbst abschätzen

Der Verbraucher könne selbst abschätzen, auf welchem Versandweg die Ware zurückgeschickt werden müsse. Eine Information über die Einordnung eines Produkts sei vor Abschluss des Kaufvertrags nicht erforderlich. Zudem wisse der Verbraucher, welche Kosten auf ihn zukommen.

Eine Information seitens der Beklagten darüber, bis zu welcher Größe Ware noch auf dem normalen Postweg versendet werden kann, benötigt der Verbraucher nicht. Diese Information ist ihm allgemein bekannt bzw. ohne weiteres zugänglich. Sie steht in keinem Zusammenhang speziell mit der Beklagten. Der Verbraucher kann anhand der ihm zur Verfügung stehenden Produktinformationen auch zumindest in etwa abschätzen, ob ein Produkt noch per Post versandt werden kann (z.B. ein kleineres Zubehörteil) oder nicht (z.B. ein Spielturm oder Spielbett). Dem Verbraucher ist zudem bewusst, welche Kosten auf ihn bei einem Widerruf und Rücksendung der Ware – maximal – zukommen können, nämlich allenfalls die eines großen Pakets und jedenfalls keine Speditionskosten.

Versandweg richtet sich auch nach der Bestellmenge

Zudem sei für die Art des Rückversands auch die Gesamtbestellmenge entscheidend. Daran knüpfe auch das Gesetz an.

Ob die Ware im konkreten Einzelfall noch per Post zurückgesandt werden kann, richtet sich schließlich nicht nur nach der Beschaffenheit/Größe der einzelnen Produkte, sondern auch nach der Gesamtbestellmenge. Bezüglich der streitbefangenen 12 x 90 x 200 cm großen Actiondream-Matratze führt die Beklagte z.B. aus, dass diese als Einzelstück in gerolltem Zustand per Paket versendet werde und im Falle eines Widerrufs vom Verbraucher auf eigene Kosten zurückzusenden sei. Tatsächlich werde die Matratze allerdings in aller Regel mit ihren Spielbetten bestellt und geliefert, dann als Speditionsware, die nach dem Widerruf des auf die Gesamtbestellung bezogenen Vertrages kostenlos beim Verbraucher abgeholt werde. § 357 BGB geht nicht davon aus, dass bei einem Kauf mehrerer Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung die Waren getrennt geliefert und/oder bei Rückabwicklung des Vertrages getrennt zurückgesendet werden. Der Gesetzgeber geht vielmehr als Regelfall davon aus, dass bei einer einheitlichen Bestellung die Waren auch in einer Sendung geliefert werden, wie sich aus den Regelungen für den Beginn der Widerrufsfrist in § 356 Abs. 2 Nr. 1 a) und b) BGB ergibt. Dem entsprechend knüpft die Widerrufsbelehrung der Beklagten auch nicht an den einzelnen Gegenstand an, sondern an die „Waren“, also ggf. auch eine Gesamtbestellung.

Vor diesem Hintergrund könne der Kläger unter Berufung auf die gesetzlichen Informationspflichten über das Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag nicht verlangen, dass die Beklagte zu Beginn eines jeden Produkts anführt, ob es sich um Speditionsware oder paketfähige Ware handelt. Eine solche Information wäre nicht nur wenig sinnvoll, sondern ggf. sogar ihrerseits unrichtig.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Köln, dass die Verwendung zweier Widerrufsbelehrungen bei entsprechender Ausgestaltung für verschiedene Waren den Verbraucher nicht irreführe, ist richtig. Nach wie vor ungeklärt ist bei Speditionswaren jedoch, ob die Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung konkret beziffert werden müssen oder auch geschätzt werden können. Art. 6 Abs. 1 lit. i VRRL und Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB sehen eigentlich vor, dass der Unternehmer in diesem Fall stets konkret über die „Kosten für die Rücksendung der Waren“ zu informieren hat. Wenn der Unternehmer die Abholung jedoch nicht selbst organisiert, wird dies jedoch kaum möglich sein. Der Gestaltungshinweis 5b der Muster-Widerrufsbelehrung und der Erwägungsgrund 36 der VRRL sehen hingegen die Möglichkeit vor, dass die Kosten auch geschätzt werden können, wenn die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können. Zu dieser Problematik musste das Gericht jedoch nicht entscheiden – die Beklagte hatte für der Fall der Rücksendung von Speditionswaren die Rücksendekosten übernommen.

Abmahnmonitor 2/2021: Rechtsanwalt Sandhage steht für 31% der Abmahnungen

Behaltet einen überblick und erfahrt als erstes wer aktuell abmahnt und welche Verstöße im Fokus der Abmahner stehen. Wie so oft glänzt auch der Abmahnmonitor für den Februar wieder mit bekannten Vertretern der Abmahnzecken. Sandhage und der Abmahnverein IDO stehen für zweistellige Quoten an der gesamten Anzahl von Abmahnungen.

Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine und Massenabmahner konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.

Mit 54 % waren eBay-Händler besonders betroffen. 14 % der Abmahnungen entfielen auf Amazon-Händler.

Im Februar mahnten die Kanzlei Sandhage (31 %) und der IDO (23 %) wieder am häufigsten ab. Die nach dem Inkrafttreten des Anti-Abmahngesetz geänderte Strategie des Abmahners Sandhage scheint sich fortzusetzen. Von ihm werden nun statt OS-Link und Vertragstextspeicherung die Themen UVP, versicherter Versand, Meterialkennzeichnungen und die fehlende Registrierung nach Verpackungsgesetz abgemahnt. Weil es sich hier nicht um Informationspflichten-Verstöße, sondern Irreführungen handelt, können Mitbewerber weiterhin Abmahnkosten beanspruchen. Abmahnungen durch den IDO verbleiben weiterhin auf hohem Niveau, womit sich unsere Befürchtungen zu bewahrheiten scheinen. Zudem hat uns noch immer keine Abmahnung der Kanzlei fareds seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes erreicht.

Preisangaben

Erneut wurden besonders häufig fehlende Grundpreisangaben abgemahnt. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Hier finden Sie eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben.

Angegriffen wurden jedoch auch unverbindliche Preisangaben. Wird auf eine UVP Bezug genommen, ist darauf zu achten, dass diese auch aktuell ist. Das bedeutet, wenn unter Bezugnahme auf eine UVP geworben werden soll, muss diese angegebene unverbindliche Preisempfehlung auch in dieser Höhe existieren.

Informationspflichten

Gleichauf mit fehlerhaften Preisangaben lag im Februar die Verletzung von Informationspflichten. Erneut wurden besonders häufig Verstöße wegen fehlender oder fehlerhafter Angaben zur OS-Plattform abgemahnt. Die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, gilt bereits seit fünf Jahren. Dieser Link muss klickbar sein. Zudem muss diese Angabe ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen.

Oft fehlten auch Angaben zur Vertragstextspeicherung, die auch bei einem Angebot über Verkaufsplattformen wie eBay erfolgen müssen. Abgemahnt wurden zudem fehlende Hinweise auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht.

Verstöße gegen das Verpackungsgesetz

An dritter Stelle standen Verstöße gegen das Verpackungsgesetz. Nach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Vom Begriff des „Herstellers“ werden jedoch auch Online-Händler erfasst.

Urheberrechtsverstöße

Auf Platz vier lagen Urheberrechtsverstöße. Sofern Sie Produktfotos nicht selbst herstellen, sollten Sie stets darauf achten, dass Sie durch die Nutzung der Produktbilder keine Urheberrechtsverletzung begehen. Bei dem Produktbild kann es sich um ein sogenanntes Lichtbildwerk handeln, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Jedes Foto ist allerdings ein Lichtbild i.S.v. § 72 UrhG. Im Ergebnis sind daher auch einfache Fotografien urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen auch nicht etwaige Produktbilder eines Herstellers, die Sie auf dessen Internetseite finden, ohne die Erlaubnis des Herstellers verwenden.

Markenrechtsverstöße

Auf Platz fünf standen Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Sonstige Verstöße

Abgemahnt wurden ebenfalls Verstöße in Bezug auf das Widerrufsrecht. In vielen Fällen fehlte das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist.

Unser Tipp: Erstellen Sie Ihre Widerrufsbelehrung individuell für Ihren Shop oder Ihr Angebot auf eBay, Amazon oder Hood kostenlos mit unserem RechtstexterHier können Sie sich zudem ein kostenloses Whitepaper für Ihre Widerrufsbelehrung herunterladen.

Andere Abmahngründe bestrafen die Kennzeichnung spezieller Produkte. Die meisten Abmahnungen ergingen im Lebensmittelrecht. Häufig fehlten die Pflichtangaben nach der LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung; VO [EU] Nr. 1169/2011). Abgemahnt wurden jedoch auch wieder irreführende Bezeichnungen wie „PU-Leder“ oder „Textilleder“. Mehrere Gerichte (z.B. OLG Bamberg, Urt. v. 21.3.2012 – 3 U 219/11) haben bereits entschieden, dass der Verkehr unter „Leder“ ein natürliches, durch Gerben von tierischen Häuten und Fellen hergestelltes Produkt verstehe.

Andere Verstöße betrafen insbesondere fehlende Angaben im Impressum und unzulässige AGB-Klauseln.

Unser Tipp: Nutzen Sie auch für Ihr Impressum, Ihre AGB und Datenschutzerklärung unseren kostenlosen Rechtstexter.

Da freuen sich die Abmahner, wenn ihr das vergesst: Neue Energielabel

Die Abmahmafia läuft sich schon warm, die Bots sind längst angeschmissen und getestet. Es werden ab 1. März neue Energielabel verpflichtend. 14 Tage habt ihr für die Umstellung Zeit. Und wenn ihr es vergesst freuen sich die Abmahn-Zecken ála IDO & Co.. Zum Glück sitzen aber jetzt auch die Plattformen mit im Boot. Und wer zu früh umstellt, den bestraft das Leben.

Neue Energielabels

Seit dem 1. August 2017 gilt bereits die VO (EU) Nr. 2017/1369. Durch sie wurde die Europäische Kommission ermächtigt, neue Delegierte Rechtsakte für die Energieverbrauchskennzeichnung bestimmter Elektrogeräte zu erlassen. Bisher gibt es je nach Produktgruppe noch unterschiedliche Skalen, bei denen die oberste Klasse von A bis A+++ reichen kann. Zukünftig soll eine einheitliche Skala eingeführt werden, deren Energieeffizienzklassen von A bis G reichen.

Neben dieser Neuskalierung bestehen weitere Änderung des Labels in einem QR-Code, der oben rechts auf dem Energielabel angebracht ist und zu den im öffentlichen Teil der Produktdatenbank enthaltenen Informationen über das betreffende Modell führt. Überarbeitet wurden zudem die Piktogramme und Zusatzinformationen zum Produkt wie z.B. dem Rauminhalt der Kaltlager- und Tiefkühlfächer bei Kühlgeräten oder der Wasserverbrauch pro Betriebszyklus bei Haushaltswaschmaschinen.

Neues Energielabel für Fernseher

Welche Produkte sind betroffen?

Folgende Produktgruppen erhalten ein neues Label:

Für diese Produktgruppen gelten die neuen Regelungen ab dem 1. März 2021.

Die neuen Regelungen zu Lichtquellen gelten ab dem 1. September 2021. Die Kennzeichnungspflicht für Leuchten nach der Delegierten VO (EU) Nr. 874/2012 wurde bereits zum 25.12.2019 aufgehoben. Künftig werden Leuchten teilweise jedoch wieder als Lichtquelle mit entsprechender Kennzeichnungspflicht qualifiziert werden. Nach Art. 2 Nr. 3 Delegierte VO (EU) 2019/2015 gilt ein „umgebendes Produkt“, das eine oder mehrere Lichtquellen oder separate Betriebsgeräte oder beides enthält, insgesamt als Lichtquelle, wenn es nicht zur Überprüfung der Lichtquelle und des separaten Betriebsgeräts zerlegt werden kann. Anhang VIII der jeweiligen Delegierten Verordnungen enthalten die entsprechenden Vorgaben.

Darstellung im Fernabsatz über das Internet

Nach wie vor müssen im Fernabsatz über das Internet sowohl das Label als auch das Produktdatenblatt dargestellt werden. Für die Darstellung bestehen wie bisher zwei Möglichkeiten: die direkte Darstellung auf der Produktseite oder die Möglichkeit der Darstellung mithilfe einer geschachtelten Anzeige, d.h. einer Verlinkung.

Direkte Darstellung

Bei einer direkten Darstellung muss das Label auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden. Hierbei muss die Größe so gewählt werden, dass das Label gut sichtbar und leserlich ist und die Proportionen den Anforderungen der im Anhang der jeweiligen Delegierten Verordnung festgelegten Größe entsprechen.

Das Produktdatenblatt muss bei einer direkten Darstellung auf der Produktseite in der Nähe des Produktpreises angezeigt werden. In diesem Fall ist die Größe so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist.

Geschachtelte Anzeige

Zudem ist die Möglichkeit einer sog. geschachtelten Anzeige vorgesehen. Das bedeutet, dass das Label über ein Bild der Energieeffizienzklasse des Produkts in Pfeilform verlinkt werden darf.

Darstellung bei geschachtelter Anzeige

Für die Anzeige gelten genaue Vorgaben, die Anh. VIII der jeweiligen Delegierten Rechtsakte enthält. Auch das Produktdatenblatt kann mittels geschachtelter Anzeige oder – und das ist neu – durch Verweis auf die Produktdatenbank dargestellt werden. Der Link für den Zugriff auf das Produktdatenblatt muss klar und leserlich die Angabe „Produktdatenblatt“ enthalten.

Visuell wahrnehmbare Werbung

Mit Art. 6 a) VO (EU) Nr. 2017/1369 wurde den Händlern bereits seit dem 1. August 2017 eine weitere Pflicht auferlegt – die Angabe der Energieeffizienzklasse und des Spektrums in jeder visuell wahrnehmbaren Werbung zu einem bestimmten Modell, unabhängig davon, ob energie- oder preisbezogene Informationen erfolgen:

Sie weisen in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hin.

Mit den neuen Vorschriften wird jedoch erst jetzt konkretisiert, wie diese Angabe zu erfolgen hat. Bisher gab es hierzu keine genauen Vorgaben, sondern diese sollten erst mit den neuen Kennzeichnungsvorgaben erlassen werden. Diese enthält nun Anhang VII der Delegierten Verordnungen.

Darstellung in jeder visuell wahrnehmbaren Werbung

Danach muss die Energieeffizienzklasse und der Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen ebenfalls mit einer Darstellung in Pfeilform angegeben werden. Wird für die Darstellung der visuell wahrnehmbaren Werbung eine einfarbige Darstellung verwendet, kann die Farbe des Pfeils einfarbig sein.

Technisches Werbematerial

Seit dem 1. August 2017 muss zudem in jedem technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell, in dem dessen spezifische Parameter beschrieben werden, gem. Art. 6 a) VO (EU) Nr. 2017/1369 die Energieeffizienzklasse des Modells und die Angabe des Spektrums der auf dem Label verfügbaren Effizienzklassen angegeben werden. Genaue Vorgaben, wie diese Angabe zu erfolgen hat, bestanden bisher ebenfalls nicht, sondern sollten auch entsprechend mit den neuen Kennzeichnungsvorgaben erlassen werden. Diese enthält nun Anhang VII der Delegierten Verordnungen. Danach muss die Energieeffizienzklasse und der Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen ebenfalls mit einer Darstellung in Pfeilform angegeben werden. Die Vorgaben entsprechen denjenigen bei der visuell wahrnehmbaren Werbung.

Pflichten für Hosting-Plattformen

Mit den neuen Regelungen wird mit dem jeweiligen Art. 5 für die Anbieter von Hosting-Plattformen, die einen direkten Verkauf über ihre Website ermöglichen, die Pflicht eingeführt, es den Händlern auch tatsächlich zu ermöglichen, das bereitzustellende Label und Produktdatenblatt gemäß diesen Bestimmungen anzeigen zu können. Auf bestimmten Plattformen, insbesondere Marktplätzen, ist dies häufig technisch nicht möglich. Zukünftig muss der Anbieter den Händler auch über seine Pflicht hierzu informieren.

Umstellungsprozess

Art. 11 Abs. 13 c) VO (EU) Nr. 2017/1369 sieht vor, dass die Labels innerhalb von 14 Arbeitstagen ausgetauscht werden müssen, nachdem die entsprechende Delegierte Verordnung gilt – für Geschirrspüler, Waschmaschinen, Waschtrockner, Kühklschränke, Kühlschränke mit Direktverkaufsfunktion und elektronische Displays ist der 1. März 2021 vorgesehen. Die Delegierte Verordnung hinsichtlich Lichtquellen gilt ab dem 1. September 2021.

Vor diesem Datum dürfen die neuen Etiketten nicht verwendet werden.

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