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Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten. Wer Ware aus China importiert oder unter eigener Marke verkauft, wird in vielen Fällen selbst zum Verantwortlichen für die Konformität der Verpackung. Die Verordnung verlangt Nachweise, die viele Lieferanten am Stichtag noch nicht liefern können. Sie staffelt ihre Pflichten zudem bis 2040, sodass aus einer einzelnen Frist ein Dauerprozess wird. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein, benennt jede relevante Frist und zeigt anhand konkreter Beispiele, woran eine Verpackung scheitert.

Warum eine EU-Verordnung auf deinem Versandkarton landet

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle – englisch Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR – wurde am 19. Dezember 2024 verabschiedet, am 22. Januar 2025 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Den vollständigen Text stellt die EU über EUR-Lex bereit. Anders als eine Richtlinie gilt eine Verordnung unmittelbar. Es gibt also kein nationales Umsetzungsgesetz, das den Inhalt erst übersetzt. Deshalb verschiebt sich die Verantwortung direkt auf den Wirtschaftsakteur, der die verpackte Ware in der EU erstmals bereitstellt.

Nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten löst die EU-Verpackungsverordnung am 12. August 2026 die alte Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab. Zu diesem Stichtag gelten zunächst nur wenige Konformitätsanforderungen. Die wesentlichen Verschärfungen folgen jedoch gestaffelt bis 2030 und reichen mit den Rezyklatquoten bis 2040. Zur Auslegung hat die EU-Kommission am 30. März 2026 umfangreiche Leitlinien und FAQ veröffentlicht, die offene Begriffe präzisieren. Wichtig für Händler: Viele Detailregeln hängen an Durchführungsrechtsakten, die teils noch fehlen. Einzelne Fristen können sich daher nach hinten verschieben, wenn der zugehörige Rechtsakt nicht rechtzeitig vorliegt.

Erzeuger, Importeur oder Vertreiber – an dieser Einordnung entscheidet sich deine Haftung

Die PPWR teilt jedem Akteur in der Lieferkette eine Rolle zu, und an dieser Rolle hängen die Pflichten. Die wichtigste Stolperfalle steckt in der Übersetzung: Die deutsche Fassung nennt den Konformitätsverantwortlichen Erzeuger (englisch manufacturer), während der Hersteller (englisch producer) die erweiterte Herstellerverantwortung trägt. Beide Begriffe wirken vertauscht. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) stellt dazu Definitionen und einen Entscheidungsbaum bereit.

Erzeuger nach Artikel 3 ist, wer eine Verpackung selbst herstellt oder sie unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Für jede Verpackung gibt es EU-weit genau einen Erzeuger. Verkaufst du also Ware unter deiner Eigenmarke, bist du Erzeuger – auch wenn eine Fabrik in China die Verpackung physisch produziert hat. Lieferverträge, die diese Verantwortung abwälzen sollen, ändern an der Rechtslage nichts. Der Importeur dagegen ist der in der EU ansässige Akteur, der Ware aus einem Drittland erstmals auf den Markt bringt. Er erstellt keine eigene Konformitätserklärung, hat aber nach Artikel 18 substanzielle Prüf- und Nachhaltepflichten. Der Vertreiber schließlich muss nach Artikel 19 mit gebührender Sorgfalt prüfen, ob die Verpackung den Anforderungen entspricht, bevor er sie weiterreicht.

Besonders relevant ist Artikel 21, die sogenannte „deemed manufacturer“-Regel. Danach wird ein Importeur oder Vertreiber selbst zum Erzeuger, sobald er eine Verpackung unter eigenem Namen vertreibt oder sie so verändert, dass die Konformität berührt ist. Genau das ist beim klassischen Eigenmarken-Import aus China der Normalfall. Die ZSVR stellt zudem klar: Sitzt der Erzeuger im Ausland, gilt das erste inländische Unternehmen der Lieferkette als Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung. Importierst du ohne inländischen Zwischenhändler, liegt die finanzielle Verantwortung also bei dir.

Rolle (PPWR)Wer das istKernpflicht
Erzeuger (Art. 3)Eigenmarke / lässt Verpackung gestaltenTechnische Doku (Anhang VII) + Konformitätserklärung (Anhang VIII)
Importeur (Art. 18)Bringt Drittlandsware erstmals in die EUDoku des Erzeugers prüfen, Importeurs-Adresse aufbringen, nicht-konforme Ware stoppen
Vertreiber (Art. 19)Reicht Verpackung weiterKonformität mit gebührender Sorgfalt prüfen
Lieferant (Art. 16)Liefert Verpackung / MaterialTechnische Daten an den Erzeuger übermitteln
Hersteller (EPR)Erster inländischer BereitstellerLUCID-Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldung
Rollen und Kernpflichten nach der EU-Verpackungsverordnung. Quelle: VO (EU) 2025/40, Art. 3, 16, 18, 19, 21; ZSVR.

Der 12. August 2026 – diese Pflichten greifen

Zum Geltungsbeginn werden zunächst die Stoffbeschränkungen nach Artikel 5 scharf gestellt. Für die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 100 mg/kg. Dieser Wert ist nicht neu, er stammt bereits aus der alten Richtlinie und läuft unverändert weiter. Neu sind dagegen die PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Ab dem 12. August 2026 sind je Einzelsubstanz höchstens 25 ppb und in der Summe höchstens 250 ppb zulässig. Zusätzlich gilt ein Schwellenwert von 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer Varianten. Liegt der Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg, musst du die Herkunft des Fluors nachweisen können.

StoffGrenzwertGilt fürAb
Blei + Cadmium + Quecksilber + Chrom VI100 mg/kg (Summe)Alle Verpackungen12.08.2026
PFAS je Einzelsubstanz25 ppbLebensmittelkontakt12.08.2026
PFAS gesamt250 ppbLebensmittelkontakt12.08.2026
PFAS inkl. polymer50 ppmLebensmittelkontakt12.08.2026
Besorgniserregende Stoffe nach Art. 5 PPWR. Quelle: VO (EU) 2025/40, Art. 5; IHK Osnabrück.

Parallel beginnt die Konformitätsdokumentation. Ab dem Stichtag braucht jeder einzelne Verpackungstyp eine unterzeichnete Konformitätserklärung, gestützt auf eine technische Dokumentation. Fehlt diese Erklärung, darf die Verpackung nicht in Verkehr gebracht werden. Die Konformitätserklärung gibst du nur auf Verlangen einer Behörde heraus, nicht an Kunden oder Dritte. Eine CE-Kennzeichnung auf der Verpackung ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Hinzu kommt eine erste Kennzeichnungspflicht: Ab Geltungsbeginn müssen ein Identifikationsmerkmal – etwa eine Chargen- oder Seriennummer – sowie Name und Kontaktadresse des Erzeugers beziehungsweise Importeurs auf der Verpackung erscheinen.

Ein verbreiteter Irrtum betrifft die erweiterte Herstellerverantwortung. Die bisherigen Pflichten nach dem deutschen Verpackungsgesetz – LUCID-Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldung – bleiben bestehen. Sie verschwinden nicht durch die PPWR. Im Gegenteil: Bei Eigenmarken und Importen ohne inländischen Zwischenhändler verschiebt sich die finanzielle Verantwortung zum 12. August 2026 auf das Handelsunternehmen. Das Verpackungsregister weist ausdrücklich darauf hin, dass es hierfür keinen Übergangszeitraum gibt. Ohne rechtzeitige Systembeteiligung droht ein Vertriebsverbot.

Konformitätserklärung und technische Doku – was wirklich in die Unterlagen muss

Die Konformitätsbewertung erfolgt ausschließlich über die interne Fertigungskontrolle nach Anhang VII. Ein externer Prüfdienst ist nicht vorgesehen. Den Nachweis führt der Erzeuger selbst, dokumentiert ihn und erklärt das Ergebnis in der EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII. Diese Erklärung ist eine rechtsverbindliche Selbstauskunft. Sie nennt Name und Anschrift des Erzeugers, eine eindeutige Kennung der Verpackung, eine Beschreibung, den Verweis auf die angewandten Vorschriften und harmonisierten Normen sowie Ort, Datum und Unterschrift. Die alleinige Verantwortung trägt der Erzeuger. Aufzubewahren ist sie fünf Jahre für Einweg- und zehn Jahre für Mehrwegverpackungen.

Deutlich umfangreicher ist die technische Dokumentation nach Anhang VII. Sie enthält eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres Verwendungszwecks, technische Zeichnungen und Konstruktionsangaben, eine vollständige Materialaufstellung mit Gewichtsanteilen sowie die Nachweise zu Materialminimierung und Recyclingfähigkeit. Hinzu kommen je nach Verpackungsart Angaben zu Rezyklatanteilen, Wiederverwendbarkeit, Laborberichte und Berechnungen. Die Unterlagen reichst du nicht aktiv ein. Du musst sie aber auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde vorlegen können.

Konformitätserklärung (Anhang VIII)Technische Dokumentation (Anhang VII)
Name + Anschrift des ErzeugersAllgemeine Beschreibung + Verwendungszweck
Eindeutige Kennung der VerpackungTechnische Zeichnungen, Konstruktion, Maße
Beschreibung der VerpackungMaterialaufstellung mit Gewichtsanteilen
Verweis auf Normen / SpezifikationenNachweis Materialminimierung
Ort, Datum, UnterschriftNachweis Recyclingfähigkeit + ggf. Rezyklatanteil
Pflichtinhalte nach Anhang VII und VIII. Quelle: VO (EU) 2025/40, Anhang VII und VIII.

Für den Import aus China entsteht hier das eigentliche Problem. Theoretisch muss dein Lieferant außerhalb der EU die Erzeugerpflichten erfüllen. Faktisch kannst du ihn dazu nicht zwingen. Die IHK Region Stuttgart empfiehlt daher einen pragmatischen Weg: Liefert der Hersteller keine Konformitätserklärung, erstellst du hilfsweise selbst eine und stützt sie auf mit vertretbarem Aufwand beschaffbare Unterlagen wie Lieferantenbestätigungen. Zusätzlich gehört deine Importeurs-Adresse auf die Verpackung. Der Aufwand bei der Beschaffung und Prüfung der Dokumentation wird in der Praxis oft größer ausfallen als die Anpassung der Verpackung selbst.

2028 bis 2030 – wenn die Kartongröße zur Rechtsfrage wird

Die für den Versandhandel folgenreichste Regel betrifft den Leerraum. Nach Artikel 24 dürfen Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel höchstens 50 % Leerraum aufweisen. Diese Grenze gilt ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des zugehörigen Durchführungsrechtsakts – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Für Verkaufsverpackungen greift bereits ab dem 12. Februar 2028 eine allgemeine Minimierungspflicht. Entscheidend ist Artikel 24 Absatz 3: Füllmaterial wie Papier, Luftpolster, Luftkissen, Schaumstoff, Styroporchips oder Holzwolle zählt als Leerraum. Den großen Karton einfach mit Polster vollzustopfen, ist damit kein Ausweg.

Hinzu kommen die Formatverbote nach Artikel 25 in Verbindung mit Anhang V, die ab dem 1. Januar 2030 gelten. Verboten sind dann unter anderem bestimmte Einwegkunststoff-Formate, etwa Einzelportionen für Würzmittel, Kaffeesahne oder Zucker im Gastgewerbe sowie Einwegverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse unterhalb bestimmter Mengen. Verbundverpackungen mit einem Kunststoffanteil bis zu 5 % sind von diesen Verboten ausgenommen. Die Verordnung enthält dabei keine Positivliste. Sie verlangt stattdessen, dass der Erzeuger für jede Komponente begründen kann, warum sie erforderlich ist. Kann er das nicht, droht die Einstufung als überdimensioniert.

Rezyklatquoten ab 2030 – die teuerste Stufe der EU-Verpackungsverordnung

Für Kunststoffverpackungen führt Artikel 7 verbindliche Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat (PCR) ein. Die Vorgabe greift in zwei Stufen, ab dem 1. Januar 2030 und ab dem 1. Januar 2040. Sie betrifft Kunststoffverpackungen mit einem Kunststoffanteil von mindestens 5 % nach Gewicht. Der Anteil wird als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr berechnet. Entscheidend ist eine oft übersehene Feinheit: Nur echtes Post-Consumer-Rezyklat zählt. Post-Industrial-Rezyklat (PIR), das viele Lieferanten heute als „Rezyklatanteil“ vermarkten, erfüllt die Quote nicht. Den PCR-Ursprung musst du über eine belastbare Nachweiskette dokumentieren.

VerpackungsartAb 2030Ab 2040
Kontaktempfindlich, PET (außer Getränkeflaschen)30 %50 %
Kontaktempfindlich, andere Kunststoffe (außer PET)10 %25 %
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff30 %65 %
Sonstige (nicht kontaktempfindliche) Kunststoffverpackungen35 %65 %
Mindest-Rezyklatanteile nach Art. 7 PPWR. Quelle: VO (EU) 2025/40, Art. 7 Abs. 1 und 2. Ausgenommen u. a. Arzneimittel, Babynahrung, In-vitro-Diagnostika.

Parallel verschärft Artikel 6 die Recyclingfähigkeit. Ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen recyclinggerecht gestaltet sein und zu mindestens 70 % aus recycelbaren Materialien bestehen. Nicht konforme Verpackungen dürfen danach noch bis zu fünf Jahre in Umlauf bleiben. Ab dem 1. Januar 2035 kommt das Kriterium des großmaßstäblichen Recyclings hinzu. Ab dem 1. Januar 2038 entfällt die Leistungsstufe C, sodass nur noch Verpackungen der Stufen A oder B – entsprechend mindestens 80 % Recyclingfähigkeit – zulässig sind. Problematisch sind dabei fest verklebte Materialverbunde, etwa Papier dauerhaft mit Kunststoff oder Aluminium verschweißt, weil sie sich im Sortierprozess nicht trennen lassen.

Kennzeichnung, QR-Code und Mehrweg – was ab 2028 sichtbar wird

Die harmonisierte Kennzeichnung folgt nach Artikel 12 und 13. Frühestens ab dem 12. August 2028 – oder 24 Monate nach Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts – müssen Verpackungen eine einheitliche, gut lesbare Materialkennzeichnung tragen. Für bestimmte Verpackungen kommen Hinweise zu Kompostierbarkeit, Wiederverwendbarkeit oder Rezyklatanteil hinzu. Ein QR-Code oder ein anderer standardisierter Datenträger ist optional zusätzlich, aber nicht alternativ zulässig. Die Mitgliedstaaten dürfen ab Februar 2027 nationale Kennzeichnungsvorgaben zur EPR-Konformität erlassen, allerdings nur noch in Form eines QR-Codes oder einer anderen standardisierten Technologie.

Beim Thema Mehrweg führt Artikel 11 ab dem 12. August 2026 eine erweiterte Definition der Wiederverwendbarkeit ein. Wer wiederverwendbare Verpackungen erstmals in Verkehr bringt, muss ab diesem Datum ein funktionierendes Wiederverwendungssystem mit Rückgabeanreiz nachweisen. Gestaffelte Wiederverwendungsquoten je Verpackungsart folgen ab 2030 und 2040, hängen aber teils an noch ausstehenden Rechtsakten. Ergänzend müssen die Mitgliedstaaten ab 2029 nach Artikel 50 Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Metalldosen bis drei Liter einrichten, mit dem Ziel einer Getrenntsammlung von mindestens 90 %.

Welche Verpackung besteht – und welche durchfällt

Die abstrakten Anforderungen lassen sich an konkreten Fällen schärfen. Die folgende Übersicht zeigt typische Konstellationen aus dem Versandhandel und ihre voraussichtliche Bewertung unter der EU-Verpackungsverordnung. Maßgeblich ist jeweils, ob jede Komponente eine erkennbare Funktion erfüllt und ob die Materialwahl Recycling und Minimierung nicht erkennbar verhindert.

VerpackungBewertungGrund
Produkt im passgenauen Karton mit etwas PapierpolsterkonformMaterial minimiert, recyclingfähig
Handykarton mit passgenauer PapiereinlagekonformEinlage erfüllt Schutzfunktion
Versandkarton zu 80 % mit Luftkissen gefülltab 2030 unzulässigFüllmaterial zählt als Leerraum, > 50 %
USB-Stick in 30 × 25 cm großer Blisterverpackungnicht konformüberdimensioniert, keine Begründung
Drei Kartons ineinander ohne Schutzfunktionnicht konformunnötige Verpackungsebenen
Papier dauerhaft mit Kunststoff verschweißtkritischMaterialverbund stört Recycling
Beispielhafte Einordnung typischer Versandverpackungen. Bewertung vorbehaltlich der noch ausstehenden Durchführungsrechtsakte.

Die wichtigsten Fristen auf einen Blick

Die EU-Verpackungsverordnung ist keine einmalige Umstellung, sondern ein Fahrplan über anderthalb Jahrzehnte. Die folgende Übersicht bündelt die für Onlinehändler relevanten Stichtage. Mehrere Fristen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Durchführungsrechtsakte und können sich verschieben.

DatumWas giltRechtsgrundlage
11.02.2025Inkrafttreten der VerordnungVO (EU) 2025/40
12.08.2026Geltungsbeginn: Stoffgrenzwerte, PFAS, Konformitätserklärung, erste Kennzeichnung, EPR-VerschiebungArt. 5, 11, 12, 18
12.02.2028Minimierungspflicht für VerkaufsverpackungenArt. 24
12.08.2028Harmonisierte Materialkennzeichnung (frühestens)Art. 12, 13
01.01.2029Pfand-/Rücknahmesysteme der MitgliedstaatenArt. 50
01.01.2030Rezyklatquoten Stufe 1, Recyclingfähigkeit (70 %), Leerraum max. 50 %, FormatverboteArt. 6, 7, 24, 25
01.01.2035Großmaßstäbliches RecyclingArt. 6
01.01.2038Nur noch Leistungsstufen A oder B (≥ 80 %)Art. 6
01.01.2040Rezyklatquoten Stufe 2Art. 7
Fristenfahrplan der EU-Verpackungsverordnung. Quelle: VO (EU) 2025/40; DIHK-Merkblatt; IHK Regensburg.

Was Du jetzt konkret tun solltest

Der erste Schritt ist die Rollenklärung. Prüfe für jede Verpackung, ob du Erzeuger, Importeur oder Vertreiber bist, denn daran hängen alle weiteren Pflichten. Bei Eigenmarken und Direktimporten aus Drittländern ist die Erzeuger- oder Herstellerrolle der wahrscheinlichste Fall. Im zweiten Schritt erstellst du eine Bestandsaufnahme deines Verpackungsportfolios: Materialart, Gewichtsanteile, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit und Leerraum je Verpackungstyp. Auf dieser Datenbasis lässt sich ein Soll-Ist-Abgleich gegen die Fristen führen.

Im dritten Schritt sprichst du deine Lieferanten an. Lass dir Materialzusammensetzung, Konformitätserklärung und technische Unterlagen bestätigen. Liefert ein chinesischer Hersteller diese nicht in der geforderten Qualität, erstellst du hilfsweise selbst eine Konformitätserklärung und stützt sie auf Lieferantenbestätigungen. Halte den Aufwand dabei verhältnismäßig: Erfülle im Zweifel, was direkt in der Verordnung steht, und nicht jede Zusatzforderung, die ein Kunde formuliert. Parallel sicherst du die Systembeteiligung bis zum 12. August 2026, um das Vertriebsverbot zu vermeiden. Wer früh dokumentiert und Lieferdaten strukturiert erhebt, ist zum Stichtag spürbar besser aufgestellt.

Im vierten Schritt ordnest du deine Systembeteiligung neu. Frag bei deinen Lieferanten die Verpackungsgewichte und Materialfraktionen ab, denn nur damit prognostizierst du deine Mengen ab dem 12. August 2026 präzise. Schließe rechtzeitig neue Verträge mit deinem Systembetreiber ab oder erweitere bestehende um die zusätzlichen Mengen. Ergänze im Verpackungsregister LUCID alle Markennamen, für die du künftig die Systembeteiligungspflicht trägst, und melde deine Plan- und Prognosemengen dort 1:1 wie bei deinem Systembetreiber. Dokumentiere zudem alle Verpackungs- und Mengendaten lückenlos, denn sie bilden die Grundlage für deine Jahresabschlussmengenmeldung und eine spätere Vollständigkeitserklärung.

Einordnung: Eine Frist, die zur Daueraufgabe wird

Die EU-Verpackungsverordnung verschiebt den Schwerpunkt der Verpackungsregulierung von der reinen Lizenzpflicht hin zu Design-, Material- und Nachweispflichten. Für den Onlinehandel ist nicht der einzelne Karton die eigentliche Belastung, sondern die Nachweiskette dahinter. Wer importiert, übernimmt die Verantwortung dafür, dass die Verpackung den Anforderungen genügt – und kann diese Verantwortung vertraglich nicht abgeben. Stabil bleibt dabei die Grundstruktur des deutschen Verpackungsrechts: Systembeteiligung und LUCID-Registrierung gelten weiter. Was sich verändert, ist die Tiefe der Dokumentation und die Verlagerung der Pflichten auf den ersten inländischen Akteur.

Die größte Unsicherheit liegt weniger im Verordnungstext als in den fehlenden Durchführungsrechtsakten. Mehrere zentrale Fristen – Leerraum, Kennzeichnung, Rezyklatberechnung – hängen an Rechtsakten, die teils noch nicht vorliegen. Sie können sich verschieben, ihre Richtung steht jedoch fest. Wer die Vorbereitung bis zur letzten Klarstellung aufschiebt, verkürzt sich das ohnehin knappe Zeitfenster bis 2030. Die nüchterne Konsequenz: Die PPWR ist kein Stichtag, den man abhakt, sondern ein jährlich fortzuschreibender Konformitätsprozess. Wer ihn als solchen behandelt, behält die Kontrolle über Kosten und Sortiment.

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