Google Bewertungen entfernt – dieser Hinweis steht seit April 2026 in tausenden Unternehmensprofilen, und Onlinehändler mit Google-Business-Profil bekommen ihn nicht mehr weg. Das OLG München hat am 21. September 2026 entschieden, dass Google den Vermerk „Zwei bis fünf Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt“ stehen lassen darf (Az. 18 W 839/26). Es ist bereits das dritte Oberlandesgericht, das so urteilt – nach zwei Beschlüssen des OLG Köln. Wer also Fake-Bewertungen löschen lässt, zahlt dafür mit einem öffentlichen Zähler im eigenen Profil. Der Beschluss zeigt, warum Gerichte das für zulässig halten und was Händlern jetzt an Handlungsspielraum bleibt.

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Drei Beschwerden – und Google hängt ein Schild ins Schaufenster

Geklagt hatte eine Rechtsanwaltskanzlei, wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet . Die Kanzlei hatte bei Google drei negative Bewertungen beanstandet. Begründung: Die Verfasser seien nie Mandanten gewesen. Google löschte alle drei. Anschließend erschien im Reiter „Rezensionen“ des Profils der Hinweis „Zwei bis fünf Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt“, später in der Variante „Im vergangenen Jahr wurden zwei bis fünf Bewertungen aufgrund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt“.

Die Kanzlei sah darin eine Rufschädigung. Das Wort „Diffamierung“ erwecke den Eindruck, in den gelöschten Bewertungen habe Schmähkritik gestanden. Tatsächlich fehlte nur der Mandatskontakt. Außerdem könnten Leser vermuten, die Kanzlei gehe grundlos gegen Kritik vor. Sie beantragte eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht lehnte am 29. Mai 2026 ab, das OLG München wies die sofortige Beschwerde nun zurück. Der Beschluss ist auf gesetze-bayern.de veröffentlicht. Streitwert: 20.000 Euro, die Kosten trägt die Kanzlei.

„Diffamierung“ – Google darf das Wort so dehnen

Der Kern des Streits ist ein Begriff. Google fasst unter „Diffamierung nach deutschem Recht“ auch Beschwerden, die nur mit fehlendem Kundenkontakt begründet werden. Das erklärt der Konzern auf einer Hilfeseite, die über den Button „Details“ unter dem Hinweis verlinkt ist. Dort heißt es, Unternehmen könnten „auch anführen, dass die Person, die eine Bewertung verfasst hat, kein Kunde war“.

Das OLG München hält diese Verwendung für vereinbar mit dem allgemeinen Sprachgebrauch. „Diffamierung“ werde als Synonym für „Abwertung“, „Herabsetzung“ oder „üble Nachrede“ verwendet. Eine negative Bewertung ohne Geschäftskontakt sei „ebenso abwertend“ wie eine mit unwahren Behauptungen. Der Hinweis selbst lasse zudem nicht erkennen, aus welchem Grund beanstandet wurde. Er sei deshalb eine zulässige Meinungsäußerung mit wahrem Tatsachenkern: Es wurden Bewertungen nach Beschwerden entfernt, und zwar zwei bis fünf.

DSGVO schlägt fehl – Transparenz wiegt schwerer als dein Ruf

Die Kanzlei hatte sich zuerst auf Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung) gestützt. Das Gericht stellt klar: Der Hinweis ist ein personenbezogenes Datum, die DSGVO ist anwendbar. Die Verarbeitung ist aber rechtmäßig nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse). Google habe ein anerkanntes Interesse, seine „Prüf- und Löschpraxis transparent zu machen“. Nutzer könnten die Zahl gelöschter Bewertungen „ins Verhältnis zu den insgesamt abgegebenen Bewertungen“ setzen und beim Vergleich mehrerer Anbieter berücksichtigen.

Die Kanzlei sei nur in ihrer Sozialsphäre betroffen, also im beruflichen Bereich. Wer unternehmerisch tätig ist, müsse sich auf „Beobachtung seines Verhaltens durch die breitere Öffentlichkeit“ einstellen. Der Hinweis sei neutral formuliert, enthalte keine Kritik und werde erst sichtbar, wenn ein Nutzer auf den Reiter „Rezensionen“ klickt. Dass Google die Information von der Kanzlei selbst per Beschwerde erhalten habe, spreche zusätzlich gegen einen Verstoß. Das Argument, es handele sich um „innerbetriebliche Vorgänge“, wies das Gericht zurück.

Bemerkenswert ist eine Passage zu möglichen Verzerrungen. Das Gericht räumt ein, dass viele gelöschte Bewertungen von echten Kunden stammen dürften, die „schlicht nicht auf Nachfragen reagieren oder lieber anonym bleiben möchten“. Deshalb sei der Hinweis sinnvoll: Er mache auf die Möglichkeit aufmerksam, dass die Gesamtbewertung durch Löschungen rechtmäßiger Bewertungen geschönt sein kann. Dieser Satz dürfte in künftigen Verfahren oft zitiert werden.

DSA und UWG helfen auch nicht – alle Wege versperrt

Auch der Digital Services Act (DSA, die EU-Plattformverordnung) bringt keinen Anspruch. Art. 16 DSA regelt nur das Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte von Nutzern. Der Entfernungshinweis stammt aber von Google selbst. Ein Verbot, über gelöschte Inhalte zu informieren, sei dem DSA nicht zu entnehmen. Ebenso wenig greife das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus §§ 823, 1004 BGB, weil die Abwägung zugunsten der Meinungsfreiheit von Google ausgehe.

Das Wettbewerbsrecht (UWG) hatte die Kanzlei gar nicht bemüht. Das OLG München prüft es trotzdem „der Vollständigkeit halber“ und schließt sich dem OLG Köln an (Beschl. v. 14.07.2026, Az. 6 W 50/26): Der Hinweis sei weder Herabsetzung noch Anschwärzung nach § 4 UWG und keine Irreführung nach § 5 UWG. Damit sind alle vier denkbaren Anspruchsgrundlagen durch – DSGVO, Persönlichkeitsrecht, DSA und UWG.

Köln, Köln, München

Das OLG Köln hatte bereits am 12. Juni 2026 (Az. 15 W 55/26) im Fall eines Arztes entschieden, bei dem der Hinweis „sechs bis zehn“ gelöschte Bewertungen auswies. Am 14. Juli 2026 folgte ein zweiter Kölner Beschluss aus wettbewerbsrechtlicher Sicht, dort ging es um „21 bis 50“ entfernte Bewertungen. München bezieht sich ausdrücklich auf beide Entscheidungen. Drei OLG-Beschlüsse in vier Monaten, alle mit demselben Ergebnis – ein Unternehmen, das den Hinweis loswerden will, hat vor deutschen Gerichten derzeit kaum Aussicht.

Google hatte den Hinweis Ende April 2026 in Deutschland eingeführt, mit Spannen von „eine“ über „2 bis 5“ bis „mehr als 250“. Eine dpa-Stichprobe von über 3.700 Restaurants und Hotels zeigte, dass in Großstädten fast jeder dritte Betrieb betroffen ist. Google begründet den Schritt mit der „hohen Anzahl an Anträgen auf Entfernung wegen Diffamierungen in Deutschland“. Deutschland ist das Testfeld, weil hier die Hürden für Löschungen besonders niedrig liegen: Bestreitet ein Unternehmen den Kundenkontakt und der Bewerter weist ihn nicht nach, muss die Plattform löschen.

Was du als Onlinehändler jetzt abwägen musst

Jede erfolgreiche Beschwerde wegen fehlenden Kundenkontakts landet zwölf Monate lang als Zähler in deinem Google-Profil. Bewertungen, die Google wegen Spam oder Richtlinienverstößen selbst entfernt, zählen nicht mit. Wer also Fake-Bewertungen melden will, hat zwei Optionen: die Beschwerde als Richtlinienverstoß über das Google-Business-Profil einreichen (Spam, gefälschter Inhalt, Interessenkonflikt) oder die rechtliche Beschwerde wegen Diffamierung. Nur der zweite Weg erzeugt den Hinweis. Prüfe vor jeder Meldung, welcher Weg passt.

Rechne außerdem damit, dass Kunden den Hinweis kommentieren. Das OLG München erwähnt eine Bewertung, in der ein Nutzer aus dem Hinweis schloss, das Unternehmen gehe grundlos gegen Kritik vor – und hält das für zulässige Meinungsäußerung. Die Gegenstrategie heißt Masse: Wer viele echte Bewertungen sammelt, drückt den relativen Anteil der Löschungen. Ein Profil mit 400 Bewertungen und „2 bis 5 entfernt“ liest sich anders als eines mit 15 Bewertungen und demselben Hinweis.

Offen bleibt die Grundsatzfrage, ob Art. 17 DSGVO überhaupt einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch trägt. Das OLG München ließ sie ausdrücklich offen und verwies auf das EuGH-Urteil vom 4. September 2025 (C-655/23) und einen Hinweis des Kammergerichts Berlin vom 10. August 2026 (Az. 10 W 56/26), das die Gegenposition vertritt. Für den Hinweis selbst ändert das nichts: Das Löschen von Fake-Bewertungen bleibt möglich, es ist nur nicht mehr unsichtbar.

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