Der IDO-Verband bekommt seine Verbandsklagebefugnis nach dem UWG nicht. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat heute entschieden, dass der Leverkusener Interessenverband nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen werden muss. Damit bleibt dem Verband, der bis September 2021 zu den abmahnstärksten Akteuren im deutschen Onlinehandel gehörte, der Weg zurück ins Abmahngeschäft auf Grundlage des UWG verwehrt. Das Urteil des 4. Senats (Az. 4 A 3451/25) bestätigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aus erster Instanz.
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Zwei Anträge, zwei Ablehnungen, zwei verlorene Instanzen
Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. mit Sitz in Leverkusen hatte im April 2021 und erneut im Februar 2023 beim Bundesamt für Justiz einen Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gestellt. Hintergrund war die Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die seit dem 1. September 2021 die Eintragung in dieser Liste zur Voraussetzung für Verbandsklagen durch Wirtschaftsverbände macht.
Das Bundesamt für Justiz lehnte beide Anträge ab. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage des IDO ab. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung nun bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dem IDO bleibt die Möglichkeit, beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Die Pressemitteilung des OVG NRW ist heute erschienen.
Das Gericht zweifelt an der Motivlage
Zur Begründung führte der Vorsitzende des 4. Senats aus, dass der IDO die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht erfülle. Es sei nicht gesichert, dass der Verband seine satzungsmäßigen Aufgaben dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werde, ohne seine Ansprüche vorwiegend zur Erzielung von Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen geltend zu machen.
Mehrere Oberlandesgerichte hatten dem Verband in der jüngeren Vergangenheit nach Prüfung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs attestiert, bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen vorwiegend zu wettbewerbsfremden Zwecken und damit rechtsmissbräuchlich gehandelt zu haben. Diese Zweifel hat der IDO laut OVG mit seinen Angaben zur jüngeren Tätigkeit und seinen Reaktionen auf die Vorwürfe nicht ausräumen können. Auf wortfilter.de wurde der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs bereits 2021 anhand des Urteils des LG Darmstadt thematisiert .
Beweislast liegt jetzt beim Verband
Der Senat verwies auf den Zweck der Gesetzesnovelle: Die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung von Wettbewerbern und Wirtschaftsverbänden sind seit 2021 bewusst erhöht worden, um Abmahnmissbrauch einzudämmen. Gewerbetreibende sollten vor Abmahnungen geschützt werden, die ausschließlich auf formale Rechtsverstöße abzielen.
Mit dem Eintragungserfordernis hat der Gesetzgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Verbandsklagebefugnis auf die eintragungswilligen Verbände verlagert. Ein Verband, der eingetragen werden will, muss also selbst den Nachweis führen, dass er nicht vorwiegend zur Gewinnerzielung tätig ist. Der IDO konnte diesen Nachweis nach Auffassung des OVG nicht erbringen.
Vom Branchenprimus zum Auslaufmodell
Der IDO galt jahrelang als einer der aktivsten Abmahnverbände im deutschen Onlinehandel. Bis Ende 2021 erschien der Verband regelmäßig in den monatlichen Abmahnstatistiken. Mit Inkrafttreten der UWG-Reform und der fehlenden Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände endete dieses Geschäftsmodell schlagartig. Auf wortfilter.de ist die Entwicklung über Jahre dokumentiert worden, von der Abmahnstudie 2019 über das Aus 2021 bis zu den späteren BGH-Erfolgen (2023 , 2024 ) bei Altverfahren. Die vollständige Berichterstattung über den IDO auf wortfilter.de umfasst neun Seiten.
Vor dem BGH konnte der Verband zuletzt mehrfach Erfolge in Altverfahren verbuchen. Diese Verfahren betrafen jedoch ausschließlich die Frage der Klagebefugnis nach altem Recht. Für die Zukunft ist die Eintragung in die Liste beim Bundesamt für Justiz die einzige Tür zur Verbandsklage. Diese Tür ist nun in zweiter Instanz verschlossen worden.
Was bleibt vom IDO?
Operativ bietet der IDO seinen Mitgliedern weiterhin Rechtstexte, Update-Service, Formulare und Beratung an. Die Möglichkeit, Onlinehändler nach UWG abzumahnen und Aufwendungsersatz zu fordern, hat der Verband seit September 2021 nicht mehr und mit dem heutigen Urteil auch keine realistische Aussicht, sie zurückzubekommen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist möglich, ändert an der aktuellen Rechtslage aber nichts.
Aktuelle IDO-Abmahnschreiben gibt es nicht.





