Archiv des Autors: Mark Steier

Über Mark Steier

Mark Steier war von 2001 bis 2012 aktiver und größter eBay Händler in Deutschland und wurde mehrfach mit dem Platin-Powerseller-Award ausgezeichnet. Er hat mit eBay zusammen etliche heutige Funktionen für eBay Motors entwickelt. Ende 2012 zog sich Mark Steier aus dem aktiven eBay Geschäft zurück und lebt nun als Privatier in der Südwestpfalz. Seit 2015 betreibt und betreut Mark wortfilter.de. Zudem ist er regelmäßig auf Veranstaltungen anzutreffen, wo er rund ums das Thema Onlinehandel spricht. Aktuelle Informationen und Austausch mit anderen Onlinehändlern findest du in der Wortfilter-Gruppe bei Facebook.

Nach JTL ist nun auch billbee verkauft worden

Laut der Pressemitteilung des Beratungshauses Carlsquare wurde eine Mehrheitsbeteiligung an billbee an die Investoren Bregal Unternehmerkapital verkauft. Billbee möchte das Kapital unter anderem für weiteres organisches aber auch anorganisches Wachstum, also Zukäufe verwenden.

„In den letzten Jahren hat sich Billbee von einer Speziallösung für DaWanda Rechnungsabwicklung zu einem Schweizer Taschenmesser für Multichannel E-Commerce Händler entwickelt. Ich freue mich sehr, mit BU einen Partner für unsere nächste Wachstumsstufe gefunden zu haben, der nicht nur die gleiche Vision verfolgt, wie wir, sondern auch über einen langen Track Record und tiefes Markt-Know-how im Ausbau führender Software-Anbieter verfügt. Wir danken allen Kunden, Partnern, Mitarbeitern, Carlsquare und insbesondere Jan  für das bisher Erreichte und freuen uns auf den zukünftigen Weg und die gemeinsame Zusammenarbeit.“ – David Pohlmann, CEO Billbee

Und natürlich haben damit die beiden Gründer Jan und David auch die Früchte ihrer Arbeit geerntet. Gratulation!

Es tut sich viel

Es könnte der Eindruck gewonnen werden, dass gerade der KMU Solution Markt sehr interessant für Investoren geworden ist Es tat sich in den vergangenen Jahren viel im Wawi/ERP Markt: E-Commerce One wurde gegründet unter dessen Dach sich Afterbuy, Dreamrobot, Gambio und Baygraph organisiert haben. Xentral sammelte viel Geld bei Investoren ein. JTL wurden in großen Teilen verkauft. Plentymarkets reorganisiert sich bzw. anders ausgedrückt: Bringt sich in Position.

KMU liefern Milch und Honig

Seit Jahren zeigen nahezu alle Anbieter von ERP oder Wawi-Systemen gute wirtschaftliche Ergebnisse. Die KMU Händler lassen sich gut melken und sind eine sehr leidensfähige Spezies. Die Beteiligung an oder der Aufkauf von Unternehmen welche existentiell für das Geschäftsmodell der Onlinehändler sind ist daher eine äußerst Rendite starke Investition. Selbst eine veraltete Lösung wie JTL wird noch mit circa 170 Mio. Euro bewertet. Und es ist seit Jahrhunderten bekannt, dass während des Goldrauschs nicht die Schürfer sondern diejenigen welche die Schaufeln verkauften reich geworden sind! An dieser Erkenntnis hat sich zurecht auch im 21. Jahrhundert nichts geändert.

Sind diese Entwicklungen nun gut oder schlecht für die KMU

Das steht ganz sicher in den Sternen. Grundsätzlich gibt es 2 Szenarien. Auf schnelles Geld ausgerichtete Investoren melken die Kuh bis sie tot ist. Eine solche Entwicklung ist für alle Onlinehändler schlecht.

Eine andere Geschichte wäre, wenn die Investoren dir eigentlich kleinen und meist sehr organisch gewachsenen Software Buden auf gute Beine stellen und auf Wachstum durch bessere Produkte trimmen.

Welche Story am Ende des Tages geschrieben werden wird hängt wohl von der jeweils präferierten Politik der Investoren ab.

Machen Amazon & Co. alles falsch? – Bezahlte Bewertungen sind ehrlicher

Eine internationale Forschergruppe hat die Ergebnisse einer Studie veröffentlicht. Sie kommen zu dem Entschluss, dass bezahlte Bewertungen ehrlicher und ausführlicher sind. Darüber hinaus stellen sie – wen wundert es – fest, dass eine Incentivierung zu einer höheren Teilnahme führt.

“Wenn Studienteilnehmer jedoch Münzen für die Abgabe von Bewertungen erhielten, stieg der Anteil der Teilnehmer, die überhaupt Bewertungen abgegeben, von durchschnittlich 35 % auf 70 %. Rezensenten, welche auf die Anreize reagierten, lieferten qualitativ hochwertigere Bewertungen und glichen die über optimistischen Bewertungen von eher intrinsisch motivierten Mitwirkenden aus, sagten Forscher. Spieler, die ohne Belohnung Bewertungen abgegeben haben, tendierten dazu, viel besser zu bewerten, als die Erfahrungen tatsächlich waren.”, so sinngemäß das Forscherteam.

Die Studie sowie die Daten können über diesen und diesen Link eingesehen werden.

Das Studienergebnis stellt unsere bisherige Meinung auf den Kopf

Amazon & Co. kämpfen wie Weltmeister gegen incentivierte Rezensionen, weil die Wahrnehmung bisher war, dass begünstigte bzw. belohnte Bewertungen >fake< sind. Produkte werden besser bewertet als sie tatsächlich sind, so die Plattform- und Verbrauchermeinung. Dem einher geht auch die Ansicht von Verbraucherschutz Organisationen und den Verbrauchern selbst.

Einzig das Amazon Vine-Programm scheint eine Ausnahme zu machen. Innerhalb des Programms begleitet Amazon selbst Verbraucher zur Abgabe von Rezensionen. Allerdings sind die Zugangshürden zu dieser Initiative für viele Seller zu hoch.

Im Ergebnis lehnen aber alle Plattformen wie Amazon, Check24 oder booking.com jeden Anreiz für die Abgabe einer Bewertung konsequent ab. Und sie verklagen fleißig  Serviceanbieter, welche >bezahlte< und vor allem willige Bewerter für die jeweiligen Produkte anbieten. Dir Forschenden kommen jedoch zu einem genau anderen Ergebnis.

Dem Studienergebnis folgend handeln alle Plattformen falsch

Die Forscher zeigen auf, dass nicht incentivierte Bewertungen häufig übertrieben sind und daher eine schlechte Guidance liefern. Das bedeutet organische Bewertungen führen Verbraucher oft in eine völlig falsche Richtung und taugen als Orientierungshilfe wenig.

Bezahlte bzw. belohnte Rezensionen hingegen sind ausführlicher und ehrlicher. Sämtliche Plattformen erreichen also derzeit das Gegenteil vom dem was sie darstellen möchten: Ehrliche, vertrauensvolle und ausführliche Produkt-Bewertungen.

 Was wäre die richtige Lösung

Es gibt sicher unterschiedliche Lösungsansätze ein gutes Anreiz basiertes Bewertungssystem einzuführen. Das vorne weg. Eine einfache und schnelle Lösung wäre auf bestehende Systeme aufzusetzen. Bei Amazon böte sich das Vine-Programm an.

Alle Plattformen könnten ein incentiviertes Rezensionsprogramm kuratieren. Zum Beispiel in dem sie Mail-oder Beilagen-Texte und/oder ein automatisches Belohnungs-System in Form von Punkte-Gutschriften einrichten. Damit würden externen und möglicherweise missbräuchlichen Dienstleistern weniger Chance gegeben zu tricksen. Und für Verbraucher und Anbieter würden echte Mehrwerte dargeboten.

Kritik an der bisherigen Entscheidung

Durch diese Studie wird offensichtlich, dass die bisherige Rezension-Politik aller Plattformen grundlegend falsch gedacht worden ist. Niemand hat bisher das Bewertungsverhalten der Nutzer tatsächlich untersucht. Das ist schlicht versäumt worden. Erschreckend, dass kein kluger Kopf bei Amazon & Co. auf die Idee gekommen ist sich die grundlegende Frage zu stellen, welche Art der Bewertung nun hilfreicher für die Nutzer sind. Frühere Studien hätten viel Ressource und vor allem ganz viele Account-Suspendierungen gespart.

Missbrauch, Missbrauch und Missbrauch

Natürlich besteht bei jedem Regelwerk die Gefahr des Missbrauchs. Das liegt ja schon fast in der Natur der Sache. Jedoch darf durchaus vermutet werden, dass sich die Missbrauchsintentionen mit einem kuratierten Rezension-System massiv reduzieren. Lediglich die aktive Frage und Belohnung einer positiven Bewertung wäre noch übrig und als Grund für Tricksereien zu sehen.

Wie lief der Double11 in China dieses Jahr?

Auch in China sind schwere Zeiten angebrochen. Seit 2 Jahren vermelden die großen Akteure JD.com und Alibaba keine genauen Zahlen mehr. Aus dem was veröffentlicht wurde ist zu entnehmen, dass beide Unternehmen zwar mit dem Ergebnis 2023 zufrieden sind, aber beide stellen auch fest, dass Verbraucher ihr Einkaufsverhalten im Reich der Mitte stark verändert haben.

Branchenprimi nennen keine Zahlen

Alibaba gibt an das Niveau von 2021 erreicht zu haben. 2021 wurde ein GMV in Höhe von rund 84,5 Mrd. US$ generiert. JD.com spricht von einem Allzeithoch. Mehr ließen sich Alibaba und JD.com nicht in die Karten schauen.

„Die solide Leistung von Taobao und Tmall spiegelt den Erfolg unserer benutzerzentrierten Strategie wider, die sich auf wettbewerbsfähige Preise, vielfältige Inhaltsangebote und KI-gesteuerte Technologien konzentriert, die das Verbraucher- und Händlererlebnis während der Kampagne weiter optimiert“, sagte Trudy Dai Shan, CEO von Taobao und Tmall Group.

Strategien

Sowohl JD.com als auch Alibaba setzen dieses Jahr auf identische Strategien und lieferten den Verbrauchern besonders günstige Produkte mit etlichen Zugaben. Premium-Marken taten sich eher schwer. So sprach JD.com z.B. eine Bestpreis-Garantie aus und sponserte Preise. Alibaba achte darauf, dass über 80k Produkte zum bestmöglichen Preis angeboten wurden.

Paketvolumen erreichte Höhen die wir in der EU nicht kennen

Zwischen dem 1. und 11. November stieg das Paketvolumen auf 5,26 Milliarden Pakete, 23,22 % mehr als ein Jahr zuvor. Am Samstag wurden 639 Millionen Pakete durch China geschickt, ein Anstieg von 15,76 % im Vergleich zum Vorjahr.

KI & Liveshopping

Natürlich durfte auf das >Buzzword< KI nicht fehlen. Bei de Handels- und Plattform Riesen berühmten sich denn auch, dass sie natürlich eine Vielzahl von KI-Tools nutzen und den Sellern bereitstellen. Gerade Alibaba hob hervor, dass aus Liveshopping nach wie vor ein Burner sei.

Fazit

Alles in allem schien auf der ganzen Welt der Double 11 etwas ruhiger verlaufen zu sein. Denn auch in Deutschland gab es nur wenige Kampagnen welche auf das Shopping-Festival abzielten. trotzdem und nach wie vor sind Chinas Zahlen beeindruckend.

AnzeigenChef ist die Lösung für Anzeigenplattformen [Werbung]

AnzeigenChef ist nun auch im Wortfilter-Dienstleisterverzeichnis vertreten. Die Softwarelösung hilft euch dabei eure Kleinanzeigen-Listing und Sales zu organisieren. Sie ist eine der wenigen Lösungen die direkt per Schnittstelle auf kleinanzeigen.de zugreifen. Und selbst für engagierte Privatanwender wird ein günstiger Tarif angeboten.

Welche Anzeigen Plattformen bedient AnzeigenChef?

Zum Portfolio gehören alle namhaften Anzeigen Portale in Deutschland:

Aus welchen Quellen könnt ihr über AnzeigenChef Listings generieren?

Funktionsübersicht von AnzeigenChef

Und wer sich etwas tiefer in die Funktionen einlesen möchte folgt diesem Link.

Fazit

Wer aktiv Kleinanzeigen Plattformen bedient benötigt eine Software Unterstützung um die Kommunikation, die rechtlichen Anforderungen und die Prozesse zu steuern. Genau da setzt AnzeigenChef als Tool an!

eBay Zahlen Q3: Gut sieht anders aus

Der Aktienmarkt dürfte sich über die stabilen eBay Zahlen freuen, bei den Händlern sieht es anders aus. Wobei die Zahlen nicht ganz schlecht sind. Immerhin wuchs das GMV zum Vorjahresquartal ein wenig. Und zwar um etwas mehr als 2%. Das Wachstum kam außerhalb vom Heimatmarkt zu Stande.

Märchenhafte GMV Entwicklung…

… sind ein plus von 400 Mio. US% international und ein Minus vom 100 Mio US$ im Heimatmarkt wahrlich nicht. Aber das GMV liegt am oberen Rand der Prognose für das Q3.

Die Werbeeinnahmen sind gestiegen

Und zwar um 76 Mio. US$. Grundsätzlich bedeutet der Anstieg, dass es für Händler teurer geworden ist ihre Produkte auf dem Marktplatz zu handeln. Das sind keine guten News.

Q4 Aussichten

Für das Q4 erwartet das Unternehmen am oberen Rand ein GMV in Höhe von 18.3 Mrd. US$. Das wäre marginal über dem GMV des Vorjahresquartals (18,2 Mrd. US$). Für eBay sind die Zahlen gar nicht einmal so schlecht, wenn bedacht wird, dass der E-Commerce Markt in 2023 in Deutschland rückläufig war.

Zahl der Käufer weiter gesunken

(Quelle: eBay.com)

Die Käufer verlassen immer noch die Plattform. Um 3% ist die Zahl der aktiven Käufer gegenüber dem Vorquartal gesunken.  eBay hat damit über die Jahre mehr als 50 Millionen aktive Käufer verloren. Im Q3 2019 vermeldete eBay noch eine stattliche Zahl von 183 Mio. aktiven Käufern.

Fazit

Auch wenn aus Händlersicht wirklich und berechtigt geklagt werden darf, so muss aber dennoch festgestellt werden, dass eBay der mit Abstand zweit stärkste Kanal für Onlinehändler ist. Trotzdem ist es bedauerlich, dass es eBay nicht gelingt für Händler attraktiver zu werden. Der dauerhaft anhaltende Käuferverlust und die schwache GMV Entwicklung sind nicht gut. Für Seller. Und damit sind wir auch bei dem eigentlichem Punkt: Stellt das Unternehmen wirklich ihre Partner oder eher die Shareholder in den Fokus?

Good News: Amazon Auszahlungsperre aufgehoben

Auf EU-Ebene, also auch in Deutschland, wurde vielen Amazon-Sellern die Auszahlung ihrer Guthaben verweigert. Ursächlich dafür war eine gesetzlich geforderte Überprüfung ob alle Händler ordentlich VAT registriert sind.

Warum die Einbehaltung?

Im Falle, dass ein Händler nicht ordentlich registriert ist verlangt das Finanzamt die ausgefallene Umsatzsteuer vom Marktplatzbetreiber. Hier also Amazon. Damit sichergestellt ist, dass Amazon diese Steuer auch vom Händler (rückwirkend) erhält wurden die Guthaben eingefroren.

„Die Mehrwertsteuer wird von Amazon berechnet und beim Checkout vom Kunden einbehalten, Amazon führt diese direkt an die zuständigen Steuerbehörden ab.“, so ein Amazon Sprecher.

Viele Fake-Meldungen

In diversen Facebook-Gruppen und Internetforen kursierten die wildesten Vermutungen. Von Liquiditätsbeschaffung bis hin zu Fehlern bei Amazon war die Rede. Das waren alles Falschmeldungen, die teilweise leider auch durch Amazons Seller-Support befeuert wurden.

Unklare Kommunikation zu den Sellern

Tatsächlich kritikwürdig war die sehr ungenaue Kommunikation zu den Sellern. An Hand der Amazon Hilfeseite war es den Händlern nicht möglich alle Punkte ordentlich abzuarbeiten. Gefordert wurde z.B. eine Adressvalidierung beim europäischen Umsatzsteuerkontrollsystem VIES. Nur liefert dieses für deutsche Händler keine Adressdaten zurück. Deshalb scheiterte jeder Händler bereits bei der ersten Handlungsaufforderung des Marktplatzbetreibers.

7 Tage Sorge & dann die Freude

Seit dem heutigen Abend melden etliche Händler, dass sie bereits wieder über ihr Guthaben verfügen können. Sie haben diese Nachricht von Amazon erhalten:

(Screenshot Amazon Benachrichtigung)

Allerdings sind wortfilter auch Händler bekannt, welche diese Benachrichtigung noch nicht erhalten haben.

Fazit

Es ist das erste mal, dass Amazon eine solche Sperrung korrigiert hat. Das ist ein gutes Zeichen und zeigt einen Wandel an. Denn auch bei der Auszahlungs-Zeitpunkt-Verlängerung (D +7) hat sich der Marktplatzbetreiber kooperativ gezeigt.

Trotzdem darf der Zeigefinger gehoben werden, denn – auch wenn die ursprüngliche Entscheidung zurückgenommen worden ist – es wäre besser, wenn solche Behinderungen erst gar nicht zu Stande kommen würden. Hier hat das Unternehmen noch einiges vor sich!

Richtigstellung: Onlinehändler DefShop nicht insolvent

Meine Behauptung in diesem Artikel 80 Onlineshops pleite, auch fahrrad.de der Onlinehändler DefShop sei auch von der Insolvenz der Signa Sports United betroffen ist falsch.

Das möchte ich richtigstellen. Und es ist mir ein ganz persönliches Anliegen dieses Thema gerade zu rücken, weil ich mit meiner Berichterstattung einen Händler-Kollegen in eine missliche Lage gebracht habe.

An dieser Stelle daher auch ein herzliches Dankeschön an den Unternehmer und seine ihn beratende Anwaltskanzlei Denes aus Berlin für die ruhige, sachliche und zielgerichtete Kommunikation.

Was war passiert?

Ich habe ungeprüft die Liste der insolventen Shops von mtb-news.de übernommen ohne diese selbst zu prüfen. Dieser Fehler ist mir dann auf die Füße gefallen, denn DefShop steht mit der SSU in keinerlei Verbindung. Tatsächlich wurde aber dann der Wortfilter-Beitrag geteilt und Kunden äußerten sich fälschlicherweise skeptisch über den Onlinehändler.

Kreditgefährdung, Schadenersatz und mehr…

Als Blogger ist mir damit ein wirklich schwerwiegender Fehler unterlaufen und ich kann glücklich sein, dass hier der Shopbetreiber ruhig reagiert hat. Solche Falschbehauptungen wie sie mir passiert sind können sehr teuer sein.

§824 BGB: (1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

Tatsächlich bedeuten also solche Falschbehauptungen wie sie mir passiert sind ein erhebliches Risiko.

Gegendarstellung

Ich habe auf meiner Webseite unter der URL: https://wortfilter.de/80-onlineshops-pleite-auch-fahrrad-de/ verbreitet, dass der Online-Händler DefShop von der Insolvenz bzw. der Krise des österreichischen Investors Rene Benko und seiner Signa Gruppe betroffen sei.

Diese Behauptung ist unzutreffend.

Zutreffend ist, dass der Online-Händler DefShop in keinerlei Beziehung zu Herrn Benko und/oder der Signa-Gruppe steht. Zutreffend ist weiter, dass der Online-Händler DefShop nicht von der Krise und/oder der Insolvenz der Signa-Gruppe betroffen ist.

Reaktion des Händlers ist eine Blaupause für euch

Auch wenn die Wut erst einmal groß sein mag, wenn ihr Opfer einer falschen Berichterstattung seid, wichtig ist es einen kühlen Kopf zu bewahren. Hier einen Anwalt einzuschalten der mit allem was er hat auf den oder die Falschverbreiter schießt ist selten hilfreich. Euer Ziel muss es sein den Schaden so klein wie möglich zu halten. Das geht am besten mit Kooperationsbereitschaft. Diese gewinnt ihr sicherlich nicht, wenn ihr direkt aggressiv auf  den >Täter< losgeht. Daher ist das Verhalten dieses Onlinehändlers genau richtig und angemessen. Einen Anwalt einzuschalten war gut. Eine Richtigstellung zu verlangen war richtig.

Amazon Warenfinanzierer Myos in Schwierigkeiten. Alle Mitarbeiter gekündigt.

Bereits seit letzter Woche geht das Gerücht um, dass der Waren- und Lagerfinanzierer Myos in Schieflage geraten ist. Es war von einer Insolvenz die Rede. Das scheint sich aber (noch) nicht bewahrheitet zu haben. Heute war aus Unternehmenskreisen zu erfahren, dass alle Mitarbeitern gekündigt worden sind. Kunden sind noch nicht informiert.

(Quelle: Screenshot der Mitteilung an Wortfilter)

Auf eine Presseanfrage vom gestrigen Tag antwortete Myos nicht. Auch findet sich keine Insolvenzmeldung im Portal Insolvenzbekanntmachungen der Justiz.

Was bot Myos an?

Der Finanzierer ist unter Sellern recht bekannt und zeigte in der Vergangenheit oft Präsenz auf Seller-Messen & Veranstaltungen. Im Wesentlichen bot das Unternehmen drei Finanzierungsarten an: Einkaufsfinanzierung, Lagerfinanzierung und Querfinanzierung. Die Beantragung war unkompliziert. Die Absicherung der Kredite erfolgte über Verspfändung der Ware bzw. Forderungen.

Was führte zur Krise?

Aus verschiedenen Quellen war zu hören, dass Myos einige Finanzierungen um die Ohren geflogen sind. Alleine ein Ausfall soll im 7-stelligen Bereich gelegen haben. Und da solche Kreditausfälle voll zu Lasten der Unternehmen gehen scheint das Myos das Genick gebrochen zu haben. So war es jedenfalls aus der Gerüchteküche zu hören.

Wie geht es nun weiter?

Das weiß so genau keiner. Noch nicht, denn die Kunden sollen noch informiert werden, so berichtet es die Nachrichtenquelle.

Die Wahrheit: JTL Software Exit spielt den Lissons 200 Millionen ein

Und wieder hat Wortfilter über das Whistleblower Formular Informationen zum Exit der beiden Gründer Thomas und Janusch Lisson erhalten. Vermutlich aus JTL internen Kreisen.

Was war passiert

Am 6. Oktober hat der Private Equity Fonds HG Capital nach vorliegenden Informationen eine Mehrheitsbeteiligung an der JTL Software übernommen. Der Anbieter ist seit 2007 im Markt der E-Commerce ERP Systeme aktiv. In den letzten Monaten kamen vermehrt Gerüchte auf, dass die beiden Gründer Janusch und Thomas Lisson die Firma verkaufen wollen. Vermutet wurde, dass sich die Firma schwer tut in der Migration von einer On-Premise-Lösung (Einzelinstallation auf Kundenservern) hin zu einer modernen SaaS-Architektur (Zentrales in der Cloud des Anbieters gehostetes System).

Daten. Zahlen. Fakten

In der Presse war zu lesen, dass HG eine Kapitalerhöhung in Höhe von 8 Millionen Euro durchgeführt habe. Das ist natürlich Unsinn: JTL ist seit Jahren profitabel und macht mehrere Millionen Euro Gewinn. In den Verkaufsprozess ging die Firma angeblich mit einem EBITDA-Ergebnis (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) von 10 Millionen Euro. Diese Zahl wird sich wohl nicht bei Veröffentlichung im Bundesanzeiger wiederfinden, da es bei Firmen dieser Größenordnung üblich ist, Adjustierungen vom Ergebnis vorzunehmen. Hier wird man das insbesondere deshalb gemacht haben, um in den zweistelligen (Millionen)Bereich des Gewinns zu kommen. Denn unter dieser Größenordnung sind Software-Unternehmen schwer verkäuflich und erzielen deshalb auch viel geringere Preise. Erreicht man aber durch das übersteigen gewisse Umsatz- und insbesondere Ergebnisschwellen den Käufermarkt Private Equity, wie hier geschehen, so sind die Unternehmensbewertungen um ein vielfaches höher. Deshalb wollte man einen Wert von 270 Millionen Euro für JTL erzielen, konnte das Ziel mit dem Verkauf an HG Capital aber wohl nicht ganz erreichen. Die vermuteten Gründe hierfür hatte wurden ja bereits oben genannt.

Fazit

Auch wenn das Kaufpreis-Ziel nicht erreicht wurde, scheinen die beiden Brüder Thomas und Janusch Lisson mit Ihrer Firma einen Wert von über 200 Millionen Euro realisiert zu haben. Und hieraus einen Großteil wohl in Cash, da der Käufer HG Capital einen Mehrheitsanteil der Firma übernommen hat. Damit sind die beiden heute Multimillionäre und haben damit meinen vollen unternehmerischen Respekt. Zur richtigen Zeit und mit einem super Ergebnis verkauft. Beide hatten sich schon im Verkaufsprozess aus dem Geschäft zurückgezogen und werden wohl auch nicht mehr zurückkehren. Die neue Freizeit gönne ich den beiden Gründern, aber natürlich ist das schade und risikoreich für die Firma, die für den Erfolg maßgeblich verantwortlichen Personen zu verlieren. Ich gehe deshalb davon aus, dass HG Capital sehr schnell ein komplett neues Führungsteam einsetzen wird und dieses aus CEO, CTO und CFO bestehen wird. Dieses Trio wird dann die neue Strategie, welche ich im letzten Artikel bereits umrissen hatte, umsetzen müssen

Bitkom Studie: Nur ein Drittel kümmert sich um den eigenen digitalen Nachlass

37 Prozent haben ganz oder teilweise festgelegt, was mit Online-Konten, Profilen und Geräten nach ihrem Tod geschehen soll

Ein Drittel wünscht sich, dass Profile in Social Media auch nach dem Tod bestehen bleiben

E-Mail-Postfächer, Profile in sozialen Medien, die PIN für das Smartphone: Nur ein gutes Drittel der Internetnutzerinnen und Internetnutzer (37 Prozent) kümmert sich darum, was nach dem eigenen Tod mit dem so genannten digitalen Erbe geschieht. 16 Prozent haben ihren digitalen Nachlass vollständig geregelt – und 21 Prozent teilweise. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung unter 1.178 Menschen in Deutschland ab 16 Jahren, darunter 1.014 Internetnutzerinnen und -nutzer. Damit liegt der Wert seit mehreren Jahren auf ähnlichem Niveau: 2019 waren es insgesamt 31 Prozent und 2021 40 Prozent, die angaben, sich ganz oder teilweise um ihr digitales Erbe gekümmert zu haben. Immerhin: Weitere 15 Prozent planen laut der aktuellen Umfrage, dies künftig zu tun. 45 Prozent schließen eine Regelung ihres digitalen Nachlasses kategorisch aus.  „Jeder und jede sollte sich frühzeitig darum kümmern, was im Falle des eigenen Todes mit dem digitalen Erbe geschieht. Eine Übersicht über alle Accounts inklusive Benutzernahmen und Passwörter kann man an einem sicheren Ort zu Hause aufbewahren oder in einem notariell angefertigten Testament hinterlegen“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.

Unter denjenigen, die ihr digitales Erbe ganz oder teilweise geregelt haben, hat die große Mehrheit (83 Prozent) eine Vertrauensperson aus dem Umfeld benannt, die sich um den digitalen Nachlass und die Online-Accounts kümmern soll. 47 Prozent haben bei Online-Diensten und sozialen Netzwerken – sofern möglich – konkrete Nachlasskontakte angegeben. 13 Prozent haben testamentarisch vorgesorgt. Fast niemand (2 Prozent) nutzt eine kommerzielle Plattform oder App für die digitale Nachlassplanung. „Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers oder Smartphones – dies beinhaltet auch den Zugang zu Accounts etwa in sozialen Medien“, betont Rohleder. „Deshalb sollte man die Entscheidung, ob die Hinterbliebenen nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphäre haben, zu Lebzeiten treffen.“

Gefragt danach, welche Bereiche ihres digitalen Erbes sie geregelt haben, gibt jedoch nur jeder und jede Zehnte (10 Prozent) an, dies für die Logins zu sozialen Netzwerken getan zu haben. Deutlich mehr Menschen haben die Zugänge und PINs von Geräten wie Smartphone, Laptop oder Tablet, die 72 Prozent hinterlegt. 42 Prozent haben Regelungen für ihre Logins zu online verwalteten Services wie Bankkonten oder Versicherungen getroffen und 36 Prozent für den Verbleib ihrer Hardware. Ebenfalls ein Drittel (35 Prozent) hat Zugänge zu Online-Konten oder Messenger-Diensten für Hinterbliebene hinterlegt und 29 Prozent zu Online-Speichern oder Cloud-Diensten. Ein Fünftel (20 Prozent) hat Regelungen für Zugänge zu Videotelefonie-Diensten getroffen.

Insgesamt fällt der Umgang mit dem Thema vielen schwer: 42 Prozent aller Internetnutzerinnen und -nutzer empfinden den Umgang mit dem digitalen Nachlass als unangenehm und möchten sich ungern damit auseinandersetzen. Ein Drittel der Internetnutzerinnen und Internetnutzer wünscht sich aber auch ein digitales Leben nach dem Tod: 36 Prozent möchten, dass ihre Profile in sozialen Netzwerken auch nach ihrem Ableben weiterbestehen.

Bitkom-Hinweise zum Umgang mit dem digitalen Nachlass:

1.      Persönliche Informationen auf Datenträgern

Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2018 beinhaltet dies auch den Zugang zu Accounts etwa in sozialen Medien. Damit dürfen die Erben die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen. Ein Notar oder Nachlassverwalter kann daher auf Wunsch zuvor entsprechende Dateien oder ganze Datenträger vernichten bzw. konservieren lassen. Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlichen Dateien sensible private Informationen befinden, die manche lieber mit ins Grab nehmen möchten.

2.      Online-Dienste wie E-Mail-Konto oder Cloud-Speicher

Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorbenen ein – auch, wenn es sich um kostenpflichtige Dienste handelt wie etwa ein Streaming-Abo. Gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern haben Erben in der Regel Sonderkündigungsrechte. Bei der Online-Kommunikation gilt aber zugleich das Fernmeldegeheimnis, das auch die Rechte der Kommunikationspartner des Verstorbenen schützt. In der Praxis gelingt der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Accounts erhalten. Außerdem kann man die Zugangsdaten für solche Dienste beim Notar hinterlegen.

3.      Profile in sozialen Netzwerken

Hinterbliebene sollten die Betreiber von sozialen Netzwerken benachrichtigen, wenn sie entsprechende Mitgliedschaften des Verstorbenen kennen. Viele Betreiber verlangen die Vorlage einer Sterbeurkunde. Bei Facebook ist es Nutzern möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu bestimmen, der das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren darf. Eine Anmeldung unter dem Konto des Verstorbenen oder das Lesen von dessen Chats ist aber auch dem Nachlasskontakt nicht möglich. Angehörige können darüber hinaus beantragen, das Profil in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen. Die Profilinhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen.

Hinweis zur Methodik: Grundlage der Angaben ist eine Umfrage, die Bitkom Research im Auftrag des Digitalverband Bitkom durchgeführt hat. Dabei wurden von KW 28 bis KW 32 2023 1.178 Personen in Deutschland ab 16 Jahren telefonisch befragt, darunter 1.014 Internetnutzerinnen und -nutzer. Die Gesamtumfrage ist repräsentativ. Die Fragen lauteten: „Haben Sie für den Fall Ihres Todes Ihren digitalen Nachlass geregelt?“; „Auf welche Weise haben Sie Ihren Digitalen Nachlass geregelt?“; „Welche Bereiche Ihres digitalen Nachlasses haben Sie geregelt?“; „Welchen Aussagen im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass stimmen Sie zu?“

(Quelle: Pressemitteilung)

Digitale Werte: Fiskalisches Erbe, wenn der Staat Erbe wird

Wenn es keine gesetzlichen Erben gibt, dann erbt der Staat. Er tritt in diesem Fall als gesetzlicher Erbe auf. In der Regel liegt die Nachlassverwaltung dann bei der Finanzverwaltung oder der Bezirksregierung. Warum kann das im E-Commerce wichtig sein? Das erfahrt ihr hier im Beitrag.

Unsichere Schulden- und Vermögenslage

Wenn ein Onlinehändler verstirbt, dann ist das Erbe mitunter unübersichtlich und den gesetzlichen Erben ist nicht immer klar, ob der Erblasser nicht überschuldet ist oder ob es schwierig ist, die Verbindlichkeiten mit den zu erzielenden Erträgen aus der Erbmasse zu bedienen. Denn es werden sowohl Schulden als auch Guthaben vererbt. Viele der gesetzlichen Erben wählen daher den sicheren Weg und schlagen das Erbe aus. Damit tritt der Staat an die Stelle der gesetzlichen Erben.

Aber aufgepasst: Es ist nicht möglich, einzelne Bestandteile des Erbes zu entnehmen, z.B. eine Domain. Und erst recht nicht dann, wenn ihr gar nicht erbberechtigt seid, z.B. weil euer Ex-Mann verstirbt. Ihr macht euch damit strafbar und erwerbt kein rechtmäßiges Eigentum an der Sache, welche ihr dem Erbe entwendet habt. Es kann übel ausgehen, wenn jemand nach Jahren auf die Idee kommt, die Sache – z.B. eine Domain vom gesetzlichen Vertreter, hier also der Staat – zu erwerben.

Wenn ein Nachlassverwalter vom Gericht bestellt ist….

…dann ist seine Aufgabe zunächst, Ordnung ins Erbe zu bringen. Er schaut zu, dass Gläubiger befriedigt werden und kann auch – mit Zustimmung des Gerichts – Rechtsgeschäfte tätigen. Das bedeutet: Nicht-Erbberechtigte können zu diesem Zeitpunkt bereits einzelne Werte aus dem Erbe erwerben, z.B. eine Domain, einen Onlineshop oder Firmenanteile.

Irgendwann ist dann der Staat an der Reihe

Mit oder ohne Nachlassverwalter entscheidet das Nachlassgericht irgendwann einmal, dass der Staat als Erbe eingesetzt wird. Das kann auch schon mal ein paar Jahre dauern. Bei einem im Jahre 2014 Verstorbenen wurde erst 2018 die Bezirksregierung als gesetzlicher Erbe eingesetzt. Ab diesem Zeitpunkt müsst ihr dann mit der Bezirksregierung oder der Finanzverwaltung verhandeln, wenn ihr etwas aus dem Erbe erwerben möchtet.

Wie kann ich feststellen, ob alle Erben ihr Erbe ausgeschlagen haben?

Zunächst kann euch darüber das jeweilige Nachlassgericht Auskunft geben. Danach werden die Erblasser in ein öffentlich zugängiges Nachlassverzeichnis eingetragen. Hier der Link zum Verzeichnis von NRW.

(Screenshot Nachlassregister)

Ihr wollt kaufen? So geht’s

Ihr habt nun herausgefunden, dass ihr eine Sache aus einem Erbe kaufen wollt. Dazu gehören im Übrigen auch digitale Güter wie Domains und Onlineshops oder Blogs.

Ihr könnt nun so vorgehen: Zunächst müsst ihr den Beleg erbringen können, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens Eigentümer war. Bei einer Domain ist das einfach, dazu benötigt ihr nur die Denic-Domain History. Diese könnt ihr als Berechtigter bei der Denic anfordern. Natürlich muss nun ein >objektiver< Wert der Sache festgestellt werden. Dazu einigt man sich mit der Bezirksregierung auf ein Gutachten und einen Gutachter. Bei einer Domain reicht z.B. ein Wertgutachten von sedo.de aus.

Ihr seid nun fast am Ziel. Der Sachbearbeiter wird euch einen Kaufvertrag Entwurf zusenden. Ihr unterschreibt. Die Bezirksregierung unterschreibt. Ihr bezahlt und schon seid ihr Eigentümer der Sache. Bei der Bezirksregierung Köln hat der gesamte Vorgang ab Erstkontakt circa 1,5 Wochen gedauert. Das war fix!

Achtung, es gibt Fallen

Nicht selten neigen Erben oder Menschen, die denken, sich ein Erbe unter den Nagel reißen zu können zur “Leichenfledderei”. Sie übertragen sich z.B. Domains oder andere Werte aus dem Erbe, weil sie den Laptop und damit die Passwörter zur Verfügung haben. Das ist strafbar, verjährt aber nach 5 Jahren.

Das hat aber auf jeden Fall zur Folge, dass sie nie Eigentümer geworden sind und die Bezirksregierung – von der ihr kaufen wollt – immer noch der gesetzliche Erbe und damit rechtmäßiger Eigentümer der Sache ist. Lasst euch also nicht ins Bockshorn jagen, wenn plötzlich Werte aus einem Erbe verschwunden sind. Eine ordentliche Recherche schafft Klarheit und deckt so manche Betrügerei auf 😉

Fazit

Wenn ein Unternehmer verstirbt und die Erben schlagen das Erbe aus oder es werden unrechtmäßig Werte aus dem Erbe entnommen, dann könnt ihr als Interessierte immer über den gesetzlichen Erben oder einen Nachlassverwalter diese Werte erwerben. Und das meistens recht günstig!

80 Onlineshops pleite, auch fahrrad.de

Unbekannt ist nicht, dass Rene Benkos Reich gerade bröckelt. Dazu gehört auch Signa Sports United (SSU) unter dessen Dach rund 80 Onlineshops vereint sind. Jetzt ist eine Finanzierungszusage zurückgerufen worden und die 80 Shops schliddern in die Insolvenz. Ganz vorne dabei ist fahrrad.de. Erste Auswirkungen sind, dass z.B. keine Erstattungen gegenüber Endkunden mehr möglich sind.

Diese Shops sind betroffen

  • Addnature.com
  • Ballside.de
  • Bikester.com
  • Bruegelmann.de
  • Campz.de
  • Chainreactioncycles.com
  • Cycles-for-heroes.com
  • Fahrrad.de
  • Ortler-rad.at
  • Padel-point.de
  • Probikeshop.com
  • Redcycling.de
  • sport-scheck.de
  • Serious-Cycles.com
  • Tennis-Point.de
  • Tennispro.eu
  • Tennisexpress.com
  • Vermont-bikes.de
  • Votec.de
  • Wiggle.com

Die gesamte Liste der Shops steht leider nicht zur Verfügung. Jedenfalls dürften sich für solvente Marktbegleiter nun die eine oder andere günstige Chance ergeben Werte aus der Holding oder den einzelnen Unternehmen abzugreifen.

Wie kann ich mich als Interessent in Stellung bringen?

Solange noch kein Insolvenzverwalter vom Gericht benannt worden ist, ist es nur möglich sein Interesse an Werten der Pleite-Firma an die Geschäftsführung zu richten. Danach macht es jedoch ganz viel Sinn sich direkt an den Insolvenzverwalter zu wenden. Da reicht bereits eine einfache Mail in der ihr euer Interesse bekundet.

Keine Angst vor Schnäppchen

Die Gründe warum Güter oder Werte weit unter Marktpreisen abgegeben werden erschließt sich einem externen Dritten mitunter nicht. Das ist auch nicht schlimm, denn ihr wollt ja nur günstig einkaufen bzw. Assets erwerben.

Habt also keine Angst ein >unverschämtes< Angebot zu machen. Meistens wird es sogar angenommen 😉 Und habt Geduld!

Gerüchte: JTL soll an HG Capital gegangen sein

Laut Information, die Wortfilter.de zugespielt worden sind, soll bereits am 6. Oktober der Notar Termin stattgefunden haben. Die Gebrüder Lisson bleiben als Minderheitsgesellschafter an Bord und werden ein Beiratsmandat bekleiden. Hauptgesellschafter wird der Investor HG Capital sein. Wieviel Geld geflossen ist, ist unbekannt.

Der Weg soll in die Cloud führen

Der schlechte und veraltete Software Kern soll erhalten bleiben, per Rest API sollen weitere Anwendungen in die Cloud ausgelagert werden.

Anderes Vertriebsmodell

Auch dieses soll sich verändern. Weg vom Partner Netzwerk hin zum eigenen Vertrieb. So sagen es jedenfalls die Gerüchte. Ob das stimmt konnte nicht überprüft werden.

Kommentar

Schlüssig hören sich die Gerüchte an. HG Capital investierte in der Vergangenheit bereits in ERP Software und andere Lösungen für KMU. Das der Wechsel in die Cloud längst überfällig ist, ist bekannt und katapultiert JTL schon seit längerem auf  die Top Plätze der veraltesten ERP Systeme. Auch nicht neu ist die Idee des eigenen Vertriebs. Hier kann das Unternehmen Potential heben. Aber das ist ein Schlag ins Gesicht für das Partner-Netzwerk. Schöne Grüße aus Seoul, Südkorea.

„Widerrufsbutton“ schafft nur Verlierer!

So jedenfalls sieht es der bevh e.V. in einer aktuellen Pressemitteilung. Zu nichts soll er gut sein und er soll sogar die Kunden verwirren schreiben die Branchenvertreter. Ob das wirklich stimmt soll und muss trefflich diskutiert werden, denn viele in der PM veröffentlichen Vorbehalte scheinen dem Autor eher nützlich zu sein.

Fail: Der Widerrufsbutton aus Sicht des bevh e.V.

Heute wurde im Europäischen Parlament die Richtlinie über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge verabschiedet. Wie der Name vermuten lässt, werden mit dieser Richtlinie Vorgaben über Kredite und sonstige Finanzdienstleistungen getroffen bzw. überarbeitet. Völlig sachfremd findet sich hierin aber auch eine Regelung zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Mit der neuen Pflicht zur Einführung einer Widerrufsfunktion für digital abgeschlossene Kaufverträge führt die EU jedoch eine überflüssige Doppelstruktur im Onlinehandel ein, mit der alle verlieren: Verbraucher, Händler und Zukunftstechnologien. Davor warnt der bevh gemeinsam mit der Initiative Online Print (IOP).

„Das Recht auf Widerruf und Retoure konnte noch nie so einfach und schnell ausgeübt werden wie heute. Der neue Widerrufsbutton will es den Kunden nun noch einfacher machen, erreicht aber das genaue Gegenteil“, erklärt Alien Mulyk, Leiterin Public Affairs Europa und International beim bevh. Das Problem: „Nach dem genauen Wortlaut der Richtlinie ist nur der gesamte Kaufvertrag mit dem Button widerrufbar. Wird ein Kaufvertrag über mehrere Waren abgeschlossen, werden also mehrere Dinge gleichzeitig bestellt, müssten über diese Funktion sämtliche Produkte widerrufen werden – auch die, die der Kunde behalten möchte.“

In Erwägungsgrund 25 des Rechtstextes heißt es nur, dass Teilwiderrufe den Kunden ermöglicht werden „können“, falls Händler eine technische Lösung finden. Wie sie einzelne Artikel einer Sammelbestellung nur mittels der Vertragsnummer, dem Kundennamen und dem Bestätigungsweg eindeutig identifizieren sollen, bleibt unbeantwortet. Der ursprüngliche Gedanke der EU, das Widerrufen von Waren genauso einfach zu machen, wie das Bestellen, werde durch die neue Verordnung völlig realitätsfern umgesetzt. Für Branchen wie den Modehandel kann das zu einem Problem werden, da gerade Kleidungsstücke oft gesammelt bestellt werden, um sie zu Hause anzuprobieren und bei Nichtgefallen einzelne Stücke zurückzusenden.

„Es ist unverständlich, warum Finanzexperten völlig sachfremd eine unausgegorene Regelung getroffenen haben, derer es überhaupt nicht bedarf. Die Regelung schafft nun einen erheblichen technischen Mehraufwand für Unternehmen, kann zu Fehlvorstellungen bei den Verbrauchern führen und bietet ihnen letztendlich keinen Mehrwert“, fasst Alien Mulyk zusammen.

Industrie 4.0 wird ausgebremst

Geschäftsschädigend ist der Widerrufsbutton besonders für solche Unternehmen, die mit ihren digitalen Handels- und Produktionsprozessen die Industrialisierung 4.0 vorantreiben, wie die Initiative Online Print e. V. betont. Neben standardisierten Produkten, die unter das Widerrufsrecht fallen, werden bei Online-Druckereien vor allem solche Erzeugnisse bestellt, die „just in time“ produziert werden und komplett individuell auf die Kundenbedürfnisse maßgeschneidert sind. Dass diese Produkte, die den Wachstumsmarkt der Mass Customization bedienen, mit dem neuen Widerrufsbutton unvereinbar sind, wurde von der Richtlinie vollkommen außer Acht gelassen.

„Für personalisierte Bestellungen besteht nach geltendem Recht kein Widerrufsrecht. Werden sie jedoch mit standardisierten Produkten zusammen bestellt, müsste künftig ein Widerrufsbutton angeboten werden. Damit wird jedoch der Eindruck vermittelt, dass nicht nur die standardisierten, sondern auch die individualisierten Aufträge jederzeit rückgängig gemacht werden könnten, was irreführend und falsch ist“, so Bernd Zipper, Vorstandsvorsitzender der IOP.

Dem Kunden werde damit suggeriert, alle Positionen seiner Bestellung uneingeschränkt zurücksenden zu können. Fehlt es dann an einer technischen Lösung für den Widerruf einzelner Produkte aus diesen gemischten Warenkörben, wie sie durch die bisher notwendige und nun nicht mehr benötigte Registrierung möglich war, könnten den Unternehmen der Onlineprint-Industrie Schäden in nicht absehbarem Ausmaß entstehen. „Neben einem deutlich höheren Kommunikationsaufwand für die Klärung der nicht rechtmäßig widerrufenen Artikel entsteht sehr viel Unmut auf Kundenseite“, fasst Bernd Zipper zusammen.

Dabei seien gerade Onlinedruckereien echte Spezialisten in Sachen Prozessoptimierung und Automatisierung – und damit eigentlich aufgeschlossen gegenüber sinnvollen Veränderungen. „Doch“, so führt der IOP-Vorstandsvorsitzende weiter aus, „wo eine Neuregelung statt eines Mehrwerts nur Verwirrung stiftet und Schaden für die Unternehmen bedeutet, geht die Vereinfachung zu weit.“ (Quelle: Pressemitteilung bevh e.V.

Meinung/Kommentar

Ein einfacher durch einen Button angestoßener Widerrufs-Prozess schafft keine Verwirrung sondern Klarheit. Der Status bisher war der, dass Verbraucher auf viele Arten ihren Kauf rückgängig machen konnten. Das führte in der täglichen Praxis zu einem Wildwuchs an Prozessen. Nicht wenige professionell organisierte Händler versuchten durch eigens entwickeltes Retouren-Portal Ordnung in den Wildwuchs zu bringen. Ein Widerrufbutton unterstützt klare strukturierte Prozesse. Selbst Teilrücksendungen sind möglich, so auch die Pressemitteilung.

Was spricht also dagegen? Ja gar nichts, denn alle Händler werden nun per Verordnung dazu >gezwungen< sich einen strukturierten Widerrufsprozess zuzulegen. Und dieser beginnt mit einem Button. Gut ist das, denn am Ende wird es so sein – so des Autors These – , dass dieser Knopf im Unternehmen Ressource spart. Es bleibt nur noch zu hoffen, dass Verbraucher diesen Service annehmen und es zukünftig unterlassen die Händler mit ihrem eigenem Willen zu stören.

 

EuG: Amazon soll doch keine sehr große Onlineplattform sein?

So lautet jedenfalls im Ergebnis ein aktueller Beschluss des EuG (Az.: T‑367/23 R). Allerdings gilt dieser Beschluss nur bis zur Eröffnung der Hauptsache. Amazon hatte das Gericht angerufen um einstweiligen Rechtsschutz zu erhalten. Das Unternehmen möchte verhindern detaillierte Daten aus Art. 39 DSA veröffentlichen zu müssen.

Das verlangt der Art. 39: Zusätzliche Transparenz der Online-Werbung

Wer also als sehr große Onlineplattform bewertet wird muss, wenn er auch Werbung anbietet, sehr viele >geheime Geschäftsinformationen< offenlegen um den Anforderungen aus Art. 39 DSA gerecht zu werden. Dagegen wehrt sich Amazon verständlicherweise.

(1)   Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen, stellen die in Absatz 2 genannten Angaben in einem spezifischen Bereich ihrer Online-Schnittstelle zusammen und machen diese über Anwendungsprogrammierschnittstellen für den gesamten Zeitraum, in dem sie eine Werbung anzeigen, und ein Jahr lang nach der letzten Anzeige der Werbung auf ihren Online-Schnittstellen mithilfe eines durchsuchbaren und verlässlichen Werkzeugs, das mit mehreren Kriterien abgefragt werden kann, öffentlich zugänglich. Sie stellen sicher, dass das Archiv keine personenbezogenen Daten der Nutzer enthält, denen die Werbung angezeigt wurde oder hätte angezeigt werden können, und angemessene Bemühungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Informationen präzise und vollständig sind.

(2)   Das Archiv enthält zumindest alle folgenden Angaben:

a) den Inhalt der Werbung, einschließlich des Namens des Produkts, der Dienstleistung oder der Marke und des Gegenstands der Werbung;

b) die natürliche oder juristische Person, in deren Namen die Werbung angezeigt wird;

c) die natürliche oder juristische Person, die für die Werbung bezahlt hat, wenn sich diese Person von der in Buchstabe b genannten Person unterscheidet,

d) den Zeitraum, in dem die Werbung angezeigt wurde;

e) ob die Werbung gezielt einer oder mehreren bestimmten Gruppen von Nutzern angezeigt werden sollte, und falls ja, welche Hauptparameter zu diesem Zweck verwendet wurden, einschließlich der wichtigsten Parameter, die gegebenenfalls zum Ausschluss einer oder mehrerer solcher bestimmter Gruppen verwendet werden;

f) die auf den sehr großen Online-Plattformen gemäß Artikel 26 Absatz 2 veröffentlichte und ermittelte kommerzielle Kommunikation;

g) die Gesamtzahl der erreichten Nutzer und gegebenenfalls aggregierte Zahlen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat für die Gruppe oder Gruppen von Nutzern, an die die Werbung gezielt gerichtet war.

(3)   In Bezug auf Absatz 2 Buchstaben a, b und c darf das Archiv die in diesen Buchstaben genannten Informationen nicht enthalten, wenn ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine den Zugang zu einer bestimmten Werbung aufgrund mutmaßlicher Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernt oder gesperrt hat. In diesem Fall enthält das Archiv für die in Rede stehende Werbung die Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a bis e bzw. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i.

Die Kommission kann nach Konsultation des Gremiums, der einschlägigen zugelassenen Forscher gemäß Artikel 40 und der Öffentlichkeit Leitlinien zur Struktur, Organisation und Funktionsweise der in diesem Artikel genannten Archive herausgeben. (Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2065)

Und Amazon bekam erst einmal Recht

Aber halt nur vorläufig und wurde von den Pflichten aus dem Art. 39 DSA befreit. Das Geheimnis über ihre Werbedaten darf Amazon also noch ein klein wenig hüten.

Im Beschluss heisst es dann:

“Die Klägerin macht erstens geltend, dass das gemäß Art. 39 der Verordnung Nr. 2022/2065 eingerichtete Anzeigenarchiv strategische und vertrauliche Informationen wie Kampagnendauer, Kampagnenreichweite und Targeting-Parameter offenbare, die es Wettbewerbern und Werbepartnern der Klägerin ermöglichten, zum Nachteil der Klägerin und ihrer Werbepartner laufend Markterkenntnisse zu gewinnen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Verpflichtung zur Erstellung und öffentlichen Zugänglichmachung eines Repositoriums für Anzeigen ihre derzeitigen Geschäftsbeziehungen zu ihren Werbepartnern stören werde, was Amazon Store für Werbetreibende weniger attraktiv mache und einen erheblichen Umsetzungsaufwand und laufende Kosten verursache.

Zweitens gebe es eine weniger belastende Alternative, da das Ziel der Erleichterung der Überwachung und Erforschung neu auftretender Risiken, die durch die Verbreitung von Online-Werbung entstünden, dadurch erreicht werden könne, dass autorisierten Aufsichtsbehörden und Forschern ein vernünftig strukturiertes Register der in Art. 40 Abs. 8 der Verordnung Nr. 2022/2065 genannten Art zur Verfügung gestellt werde, vorbehaltlich angemessener Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Dies würde das Ziel der Überwachung und Forschung gewährleisten und gleichzeitig die vertraulichen Informationen des Registers schützen, indem es nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. […] Ohne der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vorgreifen zu wollen, ist daher festzustellen, dass dieser von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund prima facie keiner ernsthaften Grundlage zu entbehren scheint und daher eine eingehende Prüfung erfordert, die nicht von dem mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung befassten Richter vorgenommen werden kann, sondern im Rahmen des Ausgangsverfahrens erfolgen muss.” (Quelle: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=277901&pageIndex=0&doclang=en&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2165460)

Damit hat Amazon Aufschub bekommen und genießt teilweise die Verzüge keine sehr große Onlineplattform zu sein.