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Amazon

BGH entscheidet: Amazon ist Chef im Ring. Mit Konsequenzen.

Der BGH hat entschieden, dass Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. Damit hat das Gericht erstmals  über eine Beschwerde gegen eine Feststellung gemäß §19a GWB entschieden. Gegen diese Feststellung gibt es keine weiteren rechtlichen Möglichkeiten.

Hintergrund: Bundeskartellamt vs. Amazon

Das Verfahren wurde ursprünglich 2021 vom Bundeskartellamt angestoßen. Die Behörde wollte feststellen ob Amazon eine überragende Stellung im Markt hat. Dabei nutzen die Beamten die ebenfalls 2021 eingeführten neuen Regelungen des § 19a Abs. 1 GWB. Dieser sieht ein 2-Stufiges Verfahren vor. Erst ist die Marktstellung festzustellen um dann in Schritt 2 dem Unternehmen Verhaltensweisen zu untersagen. Gegen die Entscheidung in Schritt 1 hatte Amazon Beschwerde eingelegt. Über diese Entscheidung hat nun der BGH als letzte Instanz entschieden.

Amazon ist weltweit unter anderem im Bereich des E-Commerce, als stationärer Einzelhändler und als Anbieter von cloudbasierten IT-Dienstleistungen (Amazon Web Services, AWS) tätig.

“Der Konzern war zum 27. Dezember 2021 mit einer Marktkapitalisierung von 1,721 Billionen USD das fünftwertvollste Unternehmen der Welt, wobei der Börsenwert innerhalb der vorangegangenen sieben Jahre um etwa 443 % gestiegen war. Das Unternehmen erzielte im Geschäftsjahr 2021 weltweit Umsätze von rund 469,8 Mrd USD. Auf Deutschland entfielen davon rund 37,3 Mrd USD. Damit stellte Deutschland auf den Umsatz bezogen nach den USA den zweitwichtigsten (Absatz-)Markt für Amazon dar. Die jährlichen Gewinne stiegen von (weltweit) 3 Mrd USD im Geschäftsjahr 2017 auf 33,4 Mrd USD in 2021, mithin um 1013 %. Amazon gehört mit 1,6 Mio Mitarbeitern zum 31. Dezember 2021 zu den größten Arbeitgebern weltweit.

Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 5. Juli 2022 nach § 19a Abs. 1 GWB festgestellt, dass Amazon.com, Inc. einschließlich der mit ihr verbundenen Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt.

Die Feststellung ist auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft befristet.

Gegen diesen Beschluss haben Amazon.com, Inc. und eine deutsche Konzerngesellschaft Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss aufzuheben. Während des Beschwerdeverfahrens wurde Amazon von der Europäischen Kommission als Torwächter gemäß Art. 3 Digital Markets Act (DMA) benannt. Für die von Amazon betriebenen Vermittlungsplattformen Amazon Marketplace und Amazon Advertising gelten in der Europäischen Union seit dem 7. März 2024 die das Marktverhalten regelnden Vorschriften des DMA. “, so die Pressemitteilung.

In ihrer Entscheidungsbegründung drücken sie sehr klar aus, wie sie Amazons Stellung im Markt bewerten: “Die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb setzt keine konkrete Wettbewerbsgefahr oder Wettbewerbsbeeinträchtigung voraus. Vielmehr reicht dafür das Vorliegen der strategischen und wettbewerblichen Möglichkeiten aus, deren abstraktes Gefährdungspotential durch die Vorschrift adressiert wird.” und weiter “Der Konzern ist auf einer Vielzahl von verschiedenen, vertikal integrierten und in vielfältiger und konglomerater Weise miteinander verbundenen Märkten tätig und hat eine marktbeherrschende Stellung auf dem deutschen Markt für Online-Marktplatzdienstleistungen für gewerbliche Händler.” ist in der Pressemitteilung des BGH vom gestrigen Tage zu lesen.

Welche Bedeutung hat nun diese höchstrichterliche Entscheidung

Tatsächlich war der Entscheid über Amazon marktbeherrschende Stellung bereits rechtskräftig. Die Behörde hat seitdem die Möglichkeit effizienter gegen das Unternehmen vorzugehen um ihm Verhaltensweisen zu untersagen. In der täglichen Händlerpraxis ist dieses Damoklesschwert welches latent über Amazon schwebt zu spüren: Amazon ist netter zu den Sellern geworden.

Damit zeigt sich in der Praxis, dass Experten wie z.B. Prof. Dr. Gerrit Heinemann sich geirrt haben. Heinemann bezeichnete das Amt gegen Amazon als >zahnlosen Papiertiger<.

Auch wenn für viele Politik, Behörden und Gesetze abstrakt und ohne Einfluss wirken, es ist nicht so. Zwar sind politische Wege lang und oftmals sind es Wege der kleinen Schritte, aber sie helfen.

Hier ein paar mutmaßliche Amazon Entscheidungen bei denen der § 19a Abs. 1 mit gewirkt haben kann:

  • Schnellere Freigabe von einbehaltenen Zahlungen
  • Verschiebung der Rücklagenrichtlinie
  • Aufhebung von Suspendierungen
  • Aussenkommunikation bei Händlerthemen

Was denkt ihr, wo behandelt euch Amazon noch unfair und wo würdet ihr euch mehr Aktivität wünschen?

Inflationsrate im Februar nur 2,5%

In den Prognosen des vergangenen Jahrs war ja bereits eine deutliche Verminderung der Teuerungsrate vorhergesagt worden. Im Februar verteuerten sich die Preise nur um 2,5% gegenüber dem Vorjahresmonat und + 0,4% zum Vormonat Januar.

Im Januar 2024 hatte die Inflationsrate bei +2,9 % gelegen, im Dezember 2023 noch bei +3,7 %. Niedriger als im Februar 2024 war die Inflationsrate zuletzt im Juni 2021 (+2,4 %). “Die Inflationsrate hat sich weiter abgeschwächt”, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes. “Die Preissituation bei Energie entspannt sich weiter. Der Preisauftrieb für Nahrungsmittel hat sich deutlich verlangsamt und liegt nun erstmals seit mehr als zwei Jahren unter der Gesamtteuerung”, so Brand. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Februar 2024 gegenüber dem Vormonat Januar 2024 um 0,4 %.

  • Energieprodukte verbilligten sich um 2,4 % gegenüber Februar 2023
  • Geringer Preisanstieg bei Nahrungsmitteln mit +0,9 % gegenüber Februar 2023
  • Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +3,4 %
  • Waren verteuerten sich gegenüber Februar 2023 unterdurchschnittlich um 1,8 %
  • Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 3,4 %

Kommentar: Kommen die Entlastungen spürbar  beim Verbraucher an?

Und genau das ist der springende Punkt. Eine spürbare Entlastung – also mehr Geld in der Börse – können die Verbraucher noch nicht spüren. Denn die nun geringe Teuerung und teilweise Reduktion der Preise im Energiesektor haben ja nicht zur Folge, dass die vergangenen Preisanstiege auf einmal weg sind. Nach wie vor ist Energie teuer. Erst wenn es zu weiteren Preisreduktionen auf alte Niveaus kommt und die Verbraucher wieder gleiches freies Einkommen sehen wird sich auch die Konsumbereitschaft verändern. Es kommt auf das frei verfügbare Einkommen an. Ach ja und da wäre ja dann auch noch das Thema Lohnerhöhung bzw. Tarifanpassung. Die zweite Stellschraube. Viel Spaß beim Streiken.

Wir stehen also immer noch vor großen Herausforderungen: Denn der Anteil an Kosten, Energie und Lebensmitteln , an unseren Ausgaben ist immer noch viel zu hoch.

Update für Amazon-Verkaufspartner: Frist zu Meldung von WEEE-Registrierungsnummern endet am 5. Juni 2023

Betreiber von Online-Marktplätzen in Deutschland sind im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) gemäß ElektroG ab dem 1. Juli 2023 verpflichtet zu überprüfen, ob Verkaufspartner ihren EPR-Verpflichtungen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) nachkommen. Für Hersteller und Händler von Elektro- und Elektronikgeräten entsteht dadurch Handlungsbedarf: Wenn sie ihre Produkte weiterhin über Online-Marktplätze verkaufen möchten, müssen sie dafür die gesetzlich vorgeschriebene WEEE-Registrierung nachweisen.

Was bedeutet das in der Praxis für den Verkauf bei Amazon?
Das Elektrogesetz gestattet es Unternehmen erst dann, Elektroartikel zu verkaufen, wenn sie mit den Produkten bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registriert sind und über eine sogenannte WEEE-Registrierungsnummer verfügen. Die Registrierung bei der Stiftung EAR ist damit eine bestehende Voraussetzung für Verkaufspartner, die erstmals Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland anbieten. Damit Verkaufspartner weiterhin reibungslos ihre Produkte bei amazon.de verkaufen können und Kund:innen von einer großen Produktauswahl profitieren, sollten Verkaufspartner sich zeitnah um die Registrierung bei der EAR bemühen und ihre Registrierungsnummer an Amazon übermitteln.

Amazon gibt den Stichtag für den Verkauf via Marketplace bekannt
Da insbesondere die Verarbeitung von WEEE-Registrierungsnummern Vorlauf benötigt, sollten die betroffenen Verkaufspartner Amazon diese Nummer(n) bis Montag, den 5. Juni 2023 zur Verfügung stellen. Ab diesem Datum wird Amazon beginnen, nicht konforme Angebote auszusetzen, um die gesetzlichen EPR-Anforderungen rechtzeitig zu erfüllen.

Noch Fragen?
Weitere Informationen rund um das Themen finden Amazon-Verkaufspartner über die Hilfeseite für Verkaufspartner in Seller Central.

EU-Kommission verlangt genaue Angabe der Nutzerzahlen

Der Digital Service Act, kurz DSA, zwang die Plattformen, ihre Nutzerzahlen zu veröffentlichen. Diesem Verlangen kamen die großen Plattformen, eBay, Amazon und eBay Kleinanzeigen sehr rudimentär nach. Wortfilter kritisierte das bereits und stellte in Frage, ob diese damit dem Gesetz genügen. Die EU-Kommission hat dazu eine klare Meinung. Das, was die Marktplätze veröffentlicht haben, reicht NICHT aus.

Das war wohl nix!

„Es gibt einige Online-Plattformen, die die Verpflichtungen des Digital Services Act nicht eingehalten haben“, sagt Thierry Breton zuständiger Kommissar der Europäischen Kommission. „Ich bedauere sagen zu müssen, dass es einige Online-Plattformen gibt, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind und entweder die Nutzerzahlen überhaupt nicht angegeben haben oder einfach erklärt haben, dass sie die Benennungsschwellen nicht erfüllen“, sagte Breton auf einer Konferenz, laut dem Politikmagazin POLITICO.

eBay nennt Zahl der europäischen Kunden

„Lassen Sie mich das klarstellen: Wenn ich sage, dass Online-Plattformen ‚Nutzerzahlen’ veröffentlichen müssen, meine ich Zahlen, nicht irgendwelche allgemeinen Aussagen“, sagte er. „Wir werden keine Verzögerungstaktiken tolerieren, wenn es um die Durchsetzung des DSA geht; Wir werden Maßnahmen ergreifen und die Unternehmen verfolgen, die sich nicht daran gehalten haben.“

Es droht Ungemach

Jedenfalls für die Plattformen, welche nicht ihre genauen Nutzerzahlen angegeben haben. Dazu gehören neben Amazon und eBay auch das Kleinanzeigen-Portal eBay-Kleinanzeigen.

Update: Amazon veröffentlicht wie eBay Nutzerzahlen auch nicht nach Gesetzestext

“Ob eBays und Amazons eigenwillige Interpretation auf Dauer Bestand haben, wird sich in den folgenden Meldezeiträumen herausstellen. Beide Unternehmen sind der Meinung, dass der Sinn der Nutzerangabe darin liegt, dass die jeweilige Plattform als VLOP, also sehr große Onlineplattform, einzuordnen ist oder eben nicht. Dazu würden die Angaben der Nutzerzahlen größer oder kleiner 45 Millionen ausreichen”, so Wortfilter bereits am Tag der Veröffentlichung.

Am Ende des Tages erfahren wir also die genaue Zahl der Nutzer. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung haben sich eBay und Amazon noch nicht geäußert und auch von eBay-Kleinanzeigen kam noch nichts.

Amazon bietet der EU-Kommission eine Lösung der wettbewerbsrechtliche Bedenken an

Wie alle wissen, ist Amazon ein datengesteuertes Unternehmen, dessen Einzelhandelsentscheidungen größtenteils von automatisierten Systemen getroffen werden, die sich auf die entsprechenden Daten stützen. Amazon hat eine doppelte Rolle als Plattform. Es betreibt einen Marktplatz, auf dem unabhängige Verkäufer Produkte direkt an Verbraucher verkaufen können, und gleichzeitig verkauft es Produkte auf seiner Plattform als Einzelhändler, der im Wettbewerb mit unabhängigen Verkäufern, sogenannten Marktplatz-Händlern steht. Aufgrund dieser doppelten Position hat Amazon Zugang zu einer Vielzahl von Daten über die Aktivitäten der unabhängigen Verkäufer auf seiner Plattform, einschließlich nicht-öffentlicher Geschäftsdaten.

Die Vorgeschichte

Vor genau drei Jahren, am 17. Juli 2019 leitete die Kommission eine förmliche Untersuchung ein, um zu prüfen, ob Amazons Nutzung nicht-öffentlicher Daten von den genannten Marktplatz-Händlern, gegen die EU-Wettbewerbsregeln verstößt. Am 10. November 2020 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie ihre vorläufige Auffassung darlegte, dass Amazon sich nicht auf die Geschäftsdaten unabhängiger Verkäufer stützen sollte, um seine Einzelhandelsentscheidungen zu kalibrieren, da dies den fairen Wettbewerb auf seiner Plattform verzerrt und einen wirksamen Wettbewerb verhindert.

Parallel dazu leitete die Kommission eine weitere Untersuchung ein:

  • Die sogenannte Buy Box, die an prominenter Stelle das Angebot eines einzigen Verkäufers anzeigt und den schnellen Kauf von Produkten durch direktes Anklicken einer Kaufschaltfläche ermöglicht, und
  • Das Prime-Programm, das Kunden gegen eine monatliche oder jährliche Gebühr Premiumdienste anbietet inkl. bevorzugtem Versand.

Die Kommission hat vorläufig festgestellt, dass die Regeln und Kriterien für die Buy Box und das Prime-Programm Amazons eigenes Einzelhandelsgeschäft sowie Marktplatzverkäufer, die Amazons Logistik- und Lieferdienste nutzen, unangemessen begünstigen. Diese Voreingenommenheit kann anderen Marktplatzverkäufern, ihren unabhängigen Spediteuren, anderen Marktplätzen sowie den Verbrauchern, die möglicherweise nicht die besten Angebote zu sehen bekommen, schaden.


Amazon macht Vorschlag zum Umgang mit Buy-Box und Prime

Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission in Bezug auf beide Untersuchungen auszuräumen, hat Amazon die folgenden Verpflichtungen angeboten:

Daten von Marktplatzverkäufern

  • Amazon verpflichtet sich, keine nicht-öffentlichen Daten, die sich auf die Aktivitäten unabhängiger Verkäufer auf seinem Marktplatz beziehen oder daraus abgeleitet sind, für sein Einzelhandelsgeschäft zu verwenden, das mit diesen Verkäufern konkurriert. Dies würde sowohl für Amazons automatisierte Tools als auch für Mitarbeiter gelten, die die Daten von Amazon Marketplace für die Zwecke von Einzelhandelsentscheidungen nutzen könnten. Die relevanten Daten würden sowohl individuelle als auch aggregierte Daten umfassen, wie z.B. Verkaufsbedingungen, Umsätze, Sendungen, bestandsbezogene Informationen, Daten über Kundenbesuche oder die Leistung der Verkäufer auf der Plattform. Amazon verpflichtet sich, diese Daten nicht für den Verkauf von Markenartikeln und Eigenmarken zu verwenden.

Buy Box
Amazon verpflichtet sich:

  1. alle Verkäufer gleich zu behandeln, wenn es darum geht, ihre Angebote für die Auswahl des Gewinners der Buy Box zu bewerten,
  2. und darüber hinaus dem Gewinner der Buy Box ein zweites konkurrierendes Angebot anzuzeigen, wenn es ein zweites Angebot gibt, das sich hinsichtlich des Preises und/oder der Lieferung ausreichend vom ersten unterscheidet. Beide Angebote enthalten die gleichen beschreibenden Informationen und bieten das gleiche Einkaufserlebnis. Dies wird die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher verbessern.

Prime
Amazon verpflichtet sich:

  1. nicht-diskriminierende Bedingungen und Kriterien für die Qualifizierung von Marktplatzverkäufern und Angeboten für Prime festzulegen,
    den Prime-Verkäufern die Möglichkeit zu geben, jeden Spediteur für ihre Logistik- und Lieferdienste frei zu wählen und die Bedingungen direkt mit dem Spediteur ihrer Wahl auszuhandeln,
    keine Informationen, die sie über Prime über die Bedingungen und Leistungen von Drittunternehmen erhalten haben, für ihre eigenen Logistikdienste zu verwenden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Daten der Spediteure nicht direkt an die konkurrierenden Logistikdienste von Amazon weitergegeben werden.
  2. Die angebotenen Verpflichtungen gelten für alle aktuellen und zukünftigen Marktplätze von Amazon im Europäischen Wirtschaftsraum. Sie schließen Italien für die Verpflichtungen in Bezug auf Buy Box und Prime aus, da die italienische Wettbewerbsbehörde in ihrer Entscheidung vom 30. November 2021 Amazon bereits Abhilfemaßnahmen für den italienischen Markt auferlegt hat.
  3. Die Verpflichtungen würden fünf Jahre lang in Kraft bleiben.
    Ihre Umsetzung würde von einem Überwachungstreuhänder überwacht, der der Kommission regelmäßig Bericht erstatten würde.

EU-Kommission bittet um Stellungnahme zu Amazon Vorschlag

Die Europäische Kommission bittet um Stellungnahmen zu den Verpflichtungszusagen, die Amazon angeboten hat. Ziel ist es, wettbewerbsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Verwendung von nicht-öffentlichen Daten von Marktplatzverkäufern und einer möglichen Voreingenommenheit bei der Gewährung von Zugang zu Buy Box und Prime auszuräumen.

Die Kommission fordert alle interessierten Parteien auf, sich bis zum 9. September 2022 zu den vorgeschlagenen Verpflichtungen von Amazon zu äußern.

Der BVOH sammelt die Stellungnahmen

Wir fordern alle Marktplatzhändler auf, uns Ihre Meinung zu den Vorschlägen von Amazon per E-Mail zu schicken. Der BVOH sichtet alle Stellungnahmen und lässt sie in die offizielle Stellungnahme des BVOH an die EU-Kommission einfließen. Es werden keine persönlichen Daten und Namen an die EU-Kommission weitergeleitet.

Pressemitteilung der EU

BVOH – Wer wir sind:

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. wurde am 8. April 2006 in Dresden gegründet. Wir verstehen uns als Sprecher und Interessenvertreter des mittelständigen Onlinehandels (KMU) und arbeiten an der Verwirklichung eines fairen, sicheren und erfolgreichen Onlinehandels für alle Beteiligten. Bei uns ist der Mittelstand des Onlinehandels zu Hause.

Komm zu uns, werde Mitglied und bringe Dich tatkräftig ein!

Mitmachen bei der EU-Studie für kleine Unternehmen

Bis zum 20. August könnt ihr an einer Umfrage der EU-Kommission teilnehmen. Sie soll als Grundlage für eine Studie über kleine und mittlere Unternehmen gelten. Ziel der Studie ist es, mehr über euch zu erfahren. Und zwar möchte die Kommission wissen, wie ihr euer Unternehmen digitaler oder nachhaltiger gestaltet.

Teilt eure Geschichte

“Sie wurden gebeten, diese Umfrage als Vertreter eines kleinen oder mittleren Einzelhandelsunternehmens (KMU) mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auszufüllen.

Diese Umfrage ist Teil einer unabhängigen Studie, die von der Europäischen Kommission in Auftrag gegeben wurde.

Ziel der Studie ist es, Erfahrungen von KMUs zu sammeln, die ihr Unternehmen umgestaltet haben, um es umweltfreundlicher, digitaler und/oder kundenfreundlicher zu machen.

Die Europäische Kommission möchte besser verstehen, wie sich kleine Einzelhändler entwickeln, was ihnen dabei hilft und was Sie dabei hindert. Dies ist insbesondere in der aktuellen Zeit, die von der COVID-19-Krise und den wirtschaftlichen Unsicherheiten geprägt ist, wichtig.

Deshalb laden wir Sie heute ein, uns Ihre Einzelhändler Geschichte zu erzählen!

Egal, ob Ihre Umgestaltung sich positiv oder negativ auf Ihr Betrieb ausgewirkt hat, wir würden es gerne wissen.

Einige der Erfolgsgeschichten werden in ein Kompendium von EU-Erfolgsgeschichten aufgenommen, das die Europäische Kommission am Ende dieses Projekts veröffentlichen wird.
Wenn Ihre Maßnahmen keine positiven Auswirkungen hatten, möchten wir mehr über die Schwierigkeiten erfahren, auf die Sie auf Ihrem Weg gestoßen sind. Dies wird der Europäischen Kommission helfen, ihre künftigen Maßnahmen besser zu gestalten und gemeinsam mit nationalen, regionalen und lokalen Behörden kleine Einzelhändler bei ihrem ökologischen und digitalen Wandel zu unterstützen.

Das Ausfüllen der Umfrage dauert ungefähr 15 Minuten.

Die Umfrage läuft bis zum 20. August 2022. Die mit * gekennzeichneten Fragen müssen beantwortet werden.

Ihr Beitrag ist sehr wichtig für uns und wir danken Ihnen für Ihre Teilnahme und Zeit!”, so die EU-Kommission auf ihrer Landingpage.

15 Minuten die sich lohnen zu investieren

Hier ist eine Möglichkeit, die Politik mitzugestalten. Wenn ihr euch, eure Sorgen und Erfahrungen nicht mitteilt, dann wird auch niemand drauf eingehen können. Und ja, eine solche Umfrage bzw. Studie ist nicht viel und der Erfolg kaum messbar, aber so funktioniert Politik und eine Demokratie. Bitte nehmt euch die Zeit und macht mit. Danke!

Google liefert genderdiskriminierende Suchergebnisse

Seit 2019 betrachtet Malte Landwehr Google-Suchergebnisse für feminine und maskuline Suchbegriffe wie z. B. Steuerberaterin oder Rechtsanwältin. 65 verschiedene Berufe wurden ausgewählt und analysiert. Seit 2019 hat sich nichts in der verzerrten Auslieferung der Ergebnisse geändert. Selten erkennt Google überhaupt die Gender-Schreibweisen.

Kann eine Zahnärztin für das Keyword ›Zahnarzt‹ ranken?

»Als ich 2019 erfahren habe, dass zum Beispiel eine Steuerberaterin nicht viel Traffic von Google bekommt, solange sie sich selbst auf ihrer Website nicht als Steuerberater (maskulin) bezeichnet, war ich geschockt.

(Quelle: Malte Landwehr)

Ich hatte mir damals die Google Rankings für 65 Berufe jeweils in der maskulinen und femininen Schreibweise angeschaut. Das Ergebnis war ernüchternd«, so Malte Landwehr.

Was hat Google seit 2019 gelernt?

Die Google-Suchergebnisse für maskuline und feminine Schreibweisen sowie für Varianten mit : / * sind weiterhin komplett unterschiedlich. Suchen nach ›Lackierer:in‹ werden teilweise als Suche nach ›Lackierer in‹ verstanden und liefern Ergebnisse wie ›Lackierer in Berlin‹.

(Quelle: Malte Landwehr)

Dass Google Gender-Trennzeichen (:/*) weitestgehend ignoriert, ist in 2022 nur schwer nachvollziehbar.

(Quelle: Malte Landwehr)

Noch krasser wird es bei der Suche nach ›Möbelbauerin‹. Hier ändert Google die Suche automatisch zu ›Möbelbauer‹. Nur mit einem zusätzlichen Klick darf ich die Ergebnisse für ›Möbelbauerin‹ sehen. Dann der Knaller! Google zeigt Suchergebnisse wie ›Möbelbauer in 3. Generation‹ oder ›Möbelbauer in der Steiermark‹.

Google Gender Gap

Diese weiteren Zahlen hat Malte gesehen:

  • 96 % des Suchvolumens entfallen auf die maskulinen Varianten.
  • Für 23 % der Berufe entfielen über 99 % des Suchvolumens auf die maskuline Schreibweise.
  • Nur bei einem der getesteten Berufe ist das Suchvolumen nach der femininen Variante höher als nach der maskulinen – Kosmetikerin.
  • Für 80 % der Berufe lag der Anteil der femininen Variante bei unter 10 % des Suchvolumens.
  • Suche ich nach “Immobilienmaklerin”, bekomme ich die Meldung “Meintest du Immobilienmakler”.
  • Für die Suche nach “Zahnärztin” zeigt Google eine Bilder-Box auf der ersten Suchergebnisseite. Bei einer Suche nach “Zahnarzt” kommt Google Maps.
  • Für Suchen nach “Zahnarzt”, “Anwalt” und “Immobilienmakler” verweist Google auf Maps als erste vertikale Suche. Für “Zahnärztin”, “Anwältin” und “Immobilienmaklerin” verweist Google als erstes auf Bilder!
  • Suchen nach femininen Job-Titeln haben eine 19 % höhere Wahrscheinlichkeit einer Bilder-Integration auf der ersten Suchergebnisseite – aber eine 59% reduzierte Wahrscheinlichkeit einer Google-Maps-Integration.

(Quelle: Malte Landwehr)

Google kann nur männlich. Und das ist 2022 ein Skandal, den aber scheinbar niemand beachtet. So schreibt unter Maltes Beitrag ein Nutzer: »Früher hätte das einer der Blogartikel des Jahres sein können …«

(Quelle: Malte Landwehr)

Unterschiedliche Meinungen & die Angst des alten weissen Mannes

Bemerkenswert sind die vielen Anti-gender-Kommentare unter den Posts auf den verschiedenen Kanälen.

»Also ich weiß jetzt nicht, wo das Problem ist, wenn man nicht gendersprachideologisiert ist. Wer sucht denn wirklich nach einem männlichen Zahnarzt wenn man Zahnarzt eingibt?

Gibt man aber Zahnärztin ein, sucht man vermutlich ausschließlich oder zumindest sehr priorisiert nach einer ›weiblichen‹ Zahnärztin.

Also Google versucht ja nur die Suchanfragen möglichst nach der Suchintention zu erfassen.

Blöd natürlich, optimieren zu wollen, wenn man sich als Zahnärztin nicht als Zahnarzt bezeichnen lassen will, aber das ist dann leider ein persönliches Problem.

Warum nicht schreiben. ›Zahnärztin Müller, ihre Zahnarzt-Praxis‹, so ein Facebook-Nutzer.

(Quelle: Malte Landwehr)

Und auf LinkedIn: »Die Frage nach dem Gendern hatten wir letztes Jahr im Google-Hilfe-Forum gestellt. Dort wurde

John Mueller mit den Worten zitiert, gegenderte Bezeichnungen als Synonyme behandelt und erkannt werden. Wurde hier etwas falsch interpretiert?« Worauf es diese Antwort gab: »Ich denke, dass John Mueller hier durchaus ehrlich antwortet. Denn für viele sehr populäre Jobs bekommt Google es in vielen Sprachen hin. Aber – wie man an den obigen Beispielen sieht – bei weitem nicht immer.

Dass die Google-Algorithmen nicht perfekt sind und Google seit Jahren entscheidet, das Problem nicht zu lösen, darf John natürlich nicht sagen.«

»Deine Vermutung ist völlig okay. Ich Vermute, das einem Großteil der Genderwahn auf den Geist geht. Trotzdem: Danke für die Info. #genderwahn«, ein weiterer Facebook-Nutzender.

Einordnung

Als SEO oder für euch als Händler stellt sich zunächst einmal ganz praktisch die Frage, wie ihr mit den Daten und der Erkenntnis nun umzugehen habt.

»Ich würde in der Form ›Ich bin Zahnärztin Maltina mit Zahnarzt-Praxis in Berlin‹ oder ›Sie Suchen einen Zahnarzt in Berlin? Dann sind Sie bei Dr. Maltina genau richtig‹ schreiben. Also immer versuchen, die maskuline Form irgendwie auf der Website unterzubringen«, schlägt Malte Landwehr als Lösung vor.

Bereits in der Vergangenheit hat Google durch ›manuellen‹ Eingriff gezeigt, dass das Unternehmen auch in den SERP moralische Ergebnisse darstellen kann. Es wird dringend Zeit, dass Google die Gender-Lücke überwindet und mit der Diskriminierung in den Suchergebnissen aufhört!

Facebook: https://www.facebook.com/landwehr/posts/10159727638104380

Linkedin: https://www.linkedin.com/posts/landwehr_google-gender-gendern-activity-6927863166483738624-Qvjs

Mangel an Lkw-Fahrern existenzbedrohend für Transportbranche

Wenn keine Güter mehr transportiert werden können, dann ist das nicht nur bedrohlich für die Logistiker, sondern auch für den Onlinehandel. Heute gab es dazu eine Anhörung im Bundestag. Unisono waren die Forderungen: entweder mehr Lohn, bessere Arbeitsbedingungen oder leichtere Anstellungsvoraussetzungen von ausländischen Facharbeitskräften.

Zusammenfassung der Anhörung

Der Mangel an Berufskraftfahrern hat für die Transport- und Logistikbranche existenzbedrohende Formen angenommen und ist nicht allein auf eine zu geringe Entlohnung zurückzuführen. Das wurde während einer öffentlichen Expertenanhörung des Verkehrsausschusses am Mittwochnachmittag deutlich. Die geladenen Sachverständigen forderten bessere Arbeitsbedingungen und mehr gesellschaftliche Wertschätzung für den Beruf. Aus Sicht der Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di und von Fahrervertretern macht aber vor allem das niedrige Gehalt den Beruf unattraktiv.

Ein wichtiger Grund für den Mangel an Berufskraftfahrern sei der »Mangel an Gehalt«, sagte Ver.di-Vertreter Ronny Keller. Vergütung sei zwar nicht ausschließlich, aber in hohem Maße für die Attraktivität des Berufsbildes sowie für die Gewinnung von Nachwuchskräften von Bedeutung. »Die Branche muss ein besseres Angebot machen oder immer weiter nach Osten schauen«, sagte Keller. Allerdings, so der Gewerkschaftsvertreter, gebe es das Fachkräfteproblem inzwischen auch schon in Polen. Fachkräftezuwanderung sei nicht der richtige Weg. Besser sei es, die Arbeitsbedingungen national zu verbessern. Hier seien vor allem die Arbeitgeber in der Verantwortung.

Auch aus Sicht von Frank Huster, Hauptgeschäftsführer beim Bundesverband Spedition und Logistik, spielt Entlohnung eine wichtige Rolle. Vor dem Hintergrund des extremen Mangels hätten sich aber die Löhne oberhalb der Tariflöhne entwickelt. Unternehmen in Baden-Württemberg zahlten bereits 4.000 Euro brutto monatlich. In der Region Berlin-Brandenburg liege der Wert angesichts einer anderen Wettbewerbssituation hingegen bei 2.000 Euro, räumte Huster ein. Dennoch sei eine Lohnentwicklung zu verzeichnen. Huster verwies auf die Anforderungen des Berufes, der einen hohes Stressfaktor habe und zu langer Abwesenheit von zu Hause führe. Bei jungen Menschen sei der Beruf zudem »nicht mehr angesagt«. Sie wollten lieber »Influencer werden, aber nicht Berufskraftfahrer«. Hoffnung setze die Branche auf Fachkräftezuwanderung. Hierbei werde aber eine deutliche Entbürokratisierung benötigt.

Um die Fachkräftezuwanderung zu erleichtern, forderte Dirk Engelhardt, Vorstandssprecher des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung, den Führerscheinerwerb und die Berufskraftfahrerqualifikation auch für Personen mit EU-ausländischem Wohnsitz in Deutschland zu ermöglichen. Außerdem brauche es eine Anerkennung von Berufskraftfahrerqualifikationen aus Drittstaaten bei vergleichbarem Qualifikationsniveau. Engelhardt kritisierte aber auch die Bundesregierung, der die Bereitschaft fehle, »konkrete Maßnahmen für den Mittelstand auf den Weg zu bringen«. In keinem der Maßnahmenpakete der letzten Monate sei konkret etwas für den Mittelstand vorhanden gewesen, dabei brauche es dringend den Bürokratieabbau und digitale Formate in der Aus- und Weiterbildung sowie beim Führerscheinerwerb, sagte er.

Der Geschäftsführer des Logistikunternehmens Peine GmbH, Christoph Peine, machte ebenfalls deutlich, dass es »Zuwanderung aus dem Osten« brauche. Dem stünden aber große bürokratische Hemmnisse entgegen. Seit drei Jahren habe er Kontakt mit fünf philippinischen Fahrern. »Ich bekommen die aber nicht auf den Lkw, weil die bürokratischen Hürden so hoch sind«, sagte er. Folge davon sei, dass die Branche die eigenen Lkw nicht mehr bewegen könne und darüber nachdenke, sie abzuschaffen, »was uns zu einem Problem wie in Großbritannien führen kann«. Das Gehalt, so Peine, sei nicht das Problem. Das regle der Markt. Er gehe davon aus, dass künftig jeder Fahrer auf 4.000 Euro monatlich komme. Das helfe aber nicht, wenn sich nicht auch die Arbeitsbedingungen verbessern, es nicht einmal Toiletten oder ausreichend Parkplätze gibt und die Fahrer an der Rampe auch noch selbst ent- und beladen müssen.

Für den Berufskraftfahrer Burkhard Taggert, Vorsitzender des Kraftfahrerkreises Aschaffenburg-Miltenberg, ist das niedrige Gehalt das Problem. »Die Zahlen, von denen Sie sprechen, habe ich noch nie gehört«, sagte er an seine Vorredner gewandt. Realistischer seien in seiner Region Gehälter von 2.200 bis 2.400 Euro – in Mecklenburg-Vorpommern würden gar weniger als 2.000 Euro gezahlt. Aufgrund der niedrigen Gehälter müssten die Fahrer »Stunden kloppen, damit überhaupt was reinkommt«. Viele Arbeitgeber würden zudem Bestandteile des Lohns als Zulagen zahlen, was sich negative auf die Rentenansprüche der Fahrer auswirke, sagte Taggert, der auch eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anmahnte. Dafür müsse unter anderem die Fahrerkabine in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen werden, um etwa eine Standklimaanlage verpflichtend in alle LKW einzubauen.

Sein Kollege Udo Skoppek vom Verein ›Allianz im deutschen Transportwesen‹ betonte: »Wenn die Rahmenbedingungen stimmen, ich davon meine Familie ernähren kann und meine Kinder aufwachsen sehen kann, ohne mich vorher am Stauende totgefahren zu haben, ist Lkw-Fahrer ein toller Job.« Skoppek forderte besser geschulte und ausgestattete Kontrollbehörden, die dann auch alle vorhandenen Werkzeuge nutzen sollten, um die ›schwarzen Schafe‹ auf dem Markt aussortieren zu können. »Sind die erst vom Markt, gibt es einen fairen Wettbewerb, und fairer Lohn und soziale Sicherheit sind gegeben«, sagte er. Vielfach würde aber der Datenschutz die Nutzung dieser Werkzeuge verhindern.

Auch bei den privaten und mittelständischen Busbetrieben habe der Fahrermangel ein existenzbedrohliches Ausmaß angenommen, sagte Christiane Leonard, Hauptgeschäftsführerin beim Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen. Bei 85 Prozent der deutschen Busunternehmen bestehe ein Fahrermangel, sagte sie. Hauptursache des enormen Busfahrermangels und der unzureichenden Gewinnung neuen Fahrpersonals sind laut Leonard größtenteils die erschwerten Ausbildungsbedingungen in Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Staaten. Die Führerscheinkosten beliefen sich in Deutschland auf 8.000 bis 10.000 Euro – hinzu komme eine sehr lange Ausbildungsdauer. Es müssten dringend EU-weit vergleichbare Ausbildungsstandards geschaffen werden, damit wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen mit dem europäischen Ausland bestehen, forderte sie. (Quelle: HIB Newsletter)

Einordnung

Das Fazit für die Händler ist ein Einfaches. Es wird teurer, Waren zu transportieren. Und dabei ist es egal, ob wir die Logistikkosten zu uns oder von uns betrachten. Die aus Händlersicht wirtschaftlich günstigste Lösung ist die Umsetzung und Schaffung von Möglichkeiten, ausländische Fachkräfte schnell einzustellen.

Politik: Öffentliche Anhörung zum Digital Markets Act

Um die Vereinbarkeit der vom Europäischen Parlament und vom Europäischen Rat erarbeiteten Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Digital Markets Act, DMA) mit dem nationalen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ging es in einer öffentlichen Anhörung des Wirtschaftsausschusses. Die Fraktionen hatten sieben Sachverständige um ihre Einschätzung zum DMA gebeten.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sieht den DMA und das GWB, dort insbesondere den durch die zehnte Novellierung hinzugekommenen Paragrafen 19a [Anm.: Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb], als „komplementäre Instrumente“: „Im Zusammenspiel mit dem DMA kann der Paragraf 19a gute Früchte tragen“, so Mundt. Er sehe nicht, dass es durch das europäische Recht zu einer Einschränkung in der Anwendung nationaler Rechte kommen werde. Er halte es zudem für wichtig, dass der Paragraf 19a auch nach der Einsetzung des DMA anwendbar bleibe, da es in der Vergangenheit eine ganze Reihe von Verfahren gegeben habe, die für das DMA prägend gewesen seien.

Präsident des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung, Achim Wambach

Der Präsident des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung, Achim Wambach, sagte, er sei froh, dass der DMA jetzt da sei, er sehe aber die Gefahr, dass die Verfahren sehr lange dauern werden. „Der Digital Markets Act hat in erster Linie Plattformgedanken im Vordergrund“. Wambach, der einer der Vorsitzenden der Kommission Wettbewerb 4.0 in der vergangenen Legislaturperiode war, vertrat den Standpunkt, dass die Vorschläge der Kommission weitergehend waren als der DMA. Dieser werde sich in der Anwendbarkeit und Umsetzung noch beweisen müssen, es seien aber „gute Elemente drin“.

Wolfgang Kerber von der Philipps-Universität Marbu

Wolfgang Kerber von der Philipps-Universität Marburg sieht eine Lücke des DMA beim Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher: „Es wäre sehr wohl sinnvoll, bei den Gatekeepern Regeln einzuführen, die Endnutzer besser vor Datenausbeutung schützen“, sagte Kerber. In der bestehenden Verordnung stünden bislang die kommerziellen Nutzer im Vordergrund. Die Endnutzer sollten eine größere Kontrolle ihrer Datensicherheit und ihrer Privatsphäre bekommen. Der Paragraf 5a des DMA sei da „ein schöner Anfang“, so Kerber, aber noch nicht ausreichend.

Jürgen Kühling, Vorsitzender der Monopolkommission

Jürgen Kühling, Vorsitzender der Monopolkommission, sieht einen aktuellen Fall zum Onlineversandhändler Amazon und der Logistikbranche, der gerade in Italien verhandelt wird, als gutes Beispiel dafür, wie künftig das Zusammenspiel von DMA auf europäischer Ebene und nationalem Recht mit dem Paragrafen 19a GWB sein könne. So könne es beispielsweise passieren, dass der Fall zwar nicht unter den DMA falle, wohl aber unter den Paragrafen 19a oder eben auch in beiden Instanzen verhandelt werde. Um Trennschärfen und gute Handlungsstrukturen zu etablieren müsse es gelingen, unter der jetzigen Normierung im DMA eine Kooperation zwischen den nationalen Kartellbehörden und der Europäischen Kommission hinzubekommen, sagte Kühling.

Rupprecht Podszun von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

Für Rupprecht Podszun von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ist der DMA ein Beitrag dazu, „dass wir die soziale Marktwirtschaft ins 21. Jahrhundert transferieren“. Es gehe darum zu eruieren, wo in den Markt eingegriffen werden soll, um den Prinzipien und Werten der sozialen Marktwirtschaft gerecht zu werden und wo man durch ein Eingreifen gegebenenfalls Initiativen ersticke. Ihm fehle im DMA jedoch eine Festschreibung genau jener Werte und Prinzipien, sagte Podszun. In Sachen Fusionskontrolle gebe es mehr Möglichkeiten im nationalen Recht über das GWB, da man hier bereits vor Zusammenschlüssen von Unternehmen eingreifen könne.

Monika Schnitzer von der Ludwig-Maximilians-Universität München

Monika Schnitzer von der Ludwig-Maximilians-Universität München bewertet die abschließenden Verhandlungen zum DMA als positiv: „Das sind einige Dinge im Trilog-Verfahren nochmal deutlich geschärft worden.“ Besonders die Instrumente der Portabilität und der Interoperabilität, die es Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen soll, Inhalte zwischen verschiedenen Plattformen auszutauschen, seien wichtig. Es müsse beim DMA darum gehen, Wettbewerb zu ermöglichen, indem auch kleinen Unternehmen die Möglichkeit gegeben werde, teilzunehmen. Am Ende des Wettbewerbs sollten immer die Verbraucherinnen und Verbraucher als Nutznießer stehen.

Kim Manuel Künstner von der Kanzlei Schulte Rechtsanwälte aus Frankfurt

Kim Manuel Künstner von der Kanzlei Schulte Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main kritisiert die Missbrauchsaufsicht im DMA. „Ich würde den DMA gerade noch als Wettbewerbs- oder Kartellrecht einordnen“, sagte Künstner. Für ihn sei er eher eine „Missbrauchsaufsicht auf Anabolika“. Insbesondere die Übernahmeaktivitäten der Gatekeeper seien ein Problem, die bereits vollzogen wurden. Das Kartellrecht sei, was die digitalen Märkte angeht weiterhin noch sehr schlecht aufgestellt, anders als bei der Missbrauchsaufsicht, sagte Künstner. Die eigentliche Problematik sei für ihn, dass sich Unternehmen, die sich auf einem Markt zu Recht durchgesetzt haben, als Gatekeeper benachbarte Services einfach aufkauften, statt selbst in den Wettbewerb einzusteigen.

(Quelle: Newsleter HiB)

EU & USA: Neues Datenschutzabkommen

Am 25.3.2022 verkündeten die EU und die USA nach einjähriger, intensiver Verhandlung die Verabschiedung einer neuen Datenschutzübereinkunft, dem sog. „Trans-Atlantic Data Privacy Framework“. Ziel dieses Abkommens ist es, den transatlantischen Datentransfer zu fördern und rechtskonform zu gestalten. Zudem soll der Privatsphäre von EU-Bürgern ausreichend Schutz gewährt werden.

Hintergrund

Am 12.7.2016 trat das sog. „Privacy Shield“-Abkommen in Kraft. Dieser Beschluss der Europäischen Kommission sollte ein angemessenes Datenschutzniveau für die Datenübermittlung in die USA gewährleisten und einen sicheren Rechtsrahmen für Unternehmen schaffen. Der EuGH (Urt. v. 16.7.2020 – C-311/18) erklärte das Abkommen jedoch für ungültig. Er stellte in seinem Urteil klar, dass bei einer Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland ein Schutzniveau erforderlich sei, das mit dem in der Union vergleichbar ist. Aufgrund der weitreichenden Zugriffmöglichkeiten der US-Sicherheitsbehörden sei in den USA jedoch kein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet. Außerdem eröffne das Abkommen keinen ausreichenden Rechtsschutz für Betroffene.

Rechtsunsicherheit seit EuGH-Urteil zu Privacy Shield

Infolge des EuGH-Urteils herrschte große Rechtsunsicherheit. Ein in der Praxis häufig verwendetes Instrument stellen dabei Garantien gem. Art. 46 DSGVO in Form der EU-Standardvertragsklauseln dar. Unternehmen suchten aus der Datentransferproblematik einen Ausweg und implementierten diese „Vertragsmuster“ innerhalb Ihrer Vertragswerke, um einen Drittstaatentransfers sicherstellen zu können. Allerdings konnten Datenschutzrisiken, bedingt durch die weiten Zugriffsbefugnisse der US-Sicherheitsbehörden, nicht wirksam verhindert werden. Laut EuGH ist im Einzelfall zu prüfen, ob die EU-Standardvertragsklauseln durch weitere Maßnahmen ergänzt werden müssen, damit ein der EU-gleichwertiges Sicherheitsniveau geschaffen wird. Bei einer Datenübermittlung in die USA kann z.B. die Rechtsdurchsetzung/Rechtsmittel durch einen Vertrag zwischen Datenexporteur- und importeur alleinig nicht gewährleistet werden.

Trans Atlantic Data Privacy Framework

Vor diesem Hintergrund haben sich nun die Europäische Kommission und die USA auf das sog. „Trans Atlantic Data Privacy Framework“ verständigt. Diesbezüglich veröffentlichte die EU-Kommission ein Factsheet, welches die wesentlichen Grundsätze des Übereinkommens stichpunktartig aufgreift. Diese Prinzipien verpflichten vor allem die USA und beinhalten nachfolgende Neuerungen:

  • Verbindliche Garantien, um den Zugriff durch US-Sicherheitsbehörden auf Daten zu beschränken, die für die nationale Sicherheit erforderlich sind,
  • Einführung verpflichtender Verfahren für US-Sicherheitsbehörden, um die wirksame Überwachung der neuen Standards zum Schutz der Privatsphäre und der Freiheitsrechte zu gewährleisten, und
  • die Einrichtung eines zweistufigen Rechtsbehelfssystems zur Untersuchung und Beilegung von Beschwerden von Europäern über den Zugang zu Daten durch US-Sicherheitsbehörden, das auch ein unabhängiges Datenschutzüberprüfungsgericht umfasst.

Wie geht es weiter?

Noch gibt es keinen Angemessenheitsbeschluss für die USA. Diese Grundsatzvereinbarung wird nun erst in einen entsprechenden gesetzlichen Rahmen durch die EU und die USA gefasst werden. Anschließend müssen die USA diese Grundsätze in ihrem Recht umsetzen und die EU-Kommission auf dieser Grundlage einen Entwurf für einen Angemessenheitsbeschluss fassen. Hierzu nimmt dann noch der Europäische Datenschutzausschuss Stellung, bevor die Kommission den Beschluss endgültig fasst. Zu welchem Stichtag das Datenschutzabkommen in Kraft treten wird, ist derzeit noch unklar.

Fazit

Das Factsheet gewährt einen ersten Einblick in die wesentlichen Prinzipien, die dem neuen Datenschutzabkommen zugrunde gelegt werden sollen. Eine schnelle Ratifizierung ist vor allem für Unternehmen durchaus wünschenswert. Die in dem Factsheet veröffentlichten Grundsätze geben Hoffnung auf einen rechtskonformen Nachfolger des Privacy Shields, der die Datenübermittlung zwischen EU und USA vereinheitlichen und vereinfachen wird. Trotz der in Aussicht stehenden rechtskonformen Datenübermittlung teilte die Datenschutzorganisation noyb bereits jetzt rechtliche Bedenken mit. Insbesondere Datenaktivist Max Schrems kündigte an, dass bei Unvereinbarkeit mit EU-Recht ein weiteres Verfahren vor dem EuGH durch ihn angestrebt und das Datenschutzabkommen angefochten werde. Inwieweit sich rechtliche Bedenken bestätigen lassen, wird erst zu beurteilen sein, wenn die entsprechenden Gesetzestexte verabschiedet und veröffentlicht werden.

Sektoruntersuchung: Bonitätsprüfung beim Onlineshopping

Das Bundeskartellamt möchte wissen, wie ihr als Händler prüft, ob eure Kunden Bonität haben, damit ihnen bspw. der Kauf auf Rechnung angeboten wird. Die Arbeitsthese der Behörde ist, dass Verbraucher von Händlern unzureichend über die Prüfmethoden informiert werden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: »Vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern ist nicht bewusst, dass ihre Bonität beim Onlineshopping unter Zuhilfenahme sogenannter Score-Werte geprüft wird, vor allem beim beliebten ›Kauf auf Rechnung‹. In unserer Sektoruntersuchung werden wir untersuchen, ob und in welcher Form die Onlinehändler hierüber informieren, wie die Prüfungen ablaufen und welche Kriterien der Bonitätsprüfung eigentlich zugrunde liegen. Dabei beziehen wir Unternehmen ein, die für das Scoring relevant sein könnten, z. B. auch Wirtschaftsauskunfteien, die mit der Erstellung von Score-Werten einen wesentlichen Faktor für die Bonitätsprüfungen an die Onlinehändler zuliefern.«

Bonitätsprüfungen dienen der Risikominimierung und sollen Vertragspartnern Aufschluss darüber geben, ob eine Person ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. Grundlage für Bonitätsprüfungen bilden dabei häufig individuelle Score-Werte, die von Wirtschaftsauskunfteien unter Berücksichtigung personenbezogener Daten ermittelt werden und ausdrücken, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Käuferin oder ein Käufer die Rechnung bezahlen wird. Die Durchführung von Bonitätsprüfungen ist an enge datenschutzrechtliche Voraussetzungen, wie z. B. eine freiwillige Einwilligung der betroffenen Person, in die Datenverarbeitung geknüpft.

Die Praxis bei der Bestellung von Waren über den Onlinehandel ist diesbezüglich uneinheitlich und in vielen Fällen für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Transparenz- und Einwilligungsdefizite könnten Verbraucherrechtsverstöße auslösen.

Nach Vorgesprächen mit Expertinnen und Experten und Interessenvertretungen wird das Bundeskartellamt zeitnah schriftliche Befragungen von rund 50 ausgewählten Onlinehändlern und großen Wirtschaftsauskunfteien durchführen. Die Ergebnisse der Sektoruntersuchung werden nach Abschluss der Ermittlungen in einem Bericht veröffentlicht. (Quelle: Pressemitteilung)

Einordnung

Die meisten von euch werden nur am Rande von der Untersuchung betroffen sein. Wer über Plattformen seine Waren anbietet, hat in der Regel keinen Einfluss auf die Zahlungsmöglichkeiten, die euren Kunden angeboten werden. Nutzt ihr nun einen eigenen Shop, dann werdet ihr auch meistens Plug-ins benutzen, z. B. von Klarna oder PayPal, um euren Verbrauchern ein umfangreiches Portfolio an Zahlweisen anzubieten. Ergo: Auch hier habt ihr weder Einblick noch Einfluss auf die Parameter, die bei euren Kunden abgefragt werden.

BVOH Webinar mit dem Grünen Punkt & Amazon: Keine Angst vor dem Verpackungsgesetz!

Keine Angst vor dem Verpackungsgesetz!

Abmahnungen vermeiden – Verpackungen rechtssicher in Verkehr bringen Im letzten Jahr hagelte es kostenpflichtige Abmahnungen wegen Verstößen gegen die verpackungsrechtliche Registrierungspflicht. Und der Druck auf den Onlinehandel lässt auch 2022 nicht nach. Das novellierte Verpackungsgesetz (VerpackG) wartet gerade im laufenden Jahr mit diversen neuen Pflichten und Fristen auf. Egal ob du dein Wissen auffrischen willst oder du dich erst in die Materie einarbeiten musst – unser Partner Der Grüne Punkt macht dich als BVOH-Mitglied in Sachen Verpackungsgesetzgebung und Verpackungslizenzierung fit, damit du deine Ware rechtskonform verpacken und versenden kannst.

Darüber hinaus erklären Dir Amazon, wie das bei Ihnen ganz konkret aussieht:

Vertreten durch  Morton Hemkhaus Environmental Program Manager Extended Producer Responsibility Team Zitat: “Die Umsetzung der Prüfpflichten von elektronischen Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleistern genießt bei Amazon höchste Priorität.”

 

Was erwartet dich im Webinar “Keine Angst vor dem Verpackungsgesetz!”

  • Was die wichtigen gesetzlichen Regelungen der novellierten Verpackungsgesetzgebung sind und welche Stichtage du kennen musst.
  • Welche Pflichten sich für dich als Online-Marktplatz-Händler*in durch das Verpackungsgesetz ergeben (selbst wenn man nur gebrauchte Versandverpackungen verwendet) und
  • Was sich mit welchen Folgen für dich als Nutzer elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister wie FBA ändert (zum Beispiel Nachweis der EPR-Registrierungsnummer und der erfolgten Systembeteiligung gegenüber dem Marktplatzbetreiber).
  • Wie Verpackungslizenzierung praktisch geht. Also, was heißt und wie geht Systembeteiligung? Was musst du zur Zentralen Stelle Verpackungsregister mit dem LUCID-Portal wissen? Welche Verpackungen sind betroffen? Was ist zu tun und welche Unterstützung bietet der Grüne Punkt?

 

Wann: 10.3.2022

Uhrzeit: 14:00 Uhr – 15:30 Uhr

Wo: Microsoft Teams

Speaker:  Georg Schmidt Fachreferent für die deutsche Verpackungsgesetzgebung im Vertrieb des Grünen Punkts Nutze Deine Vorteile als BVOH Mitglied beim Der Grüne Punkt – Partner des BVOH.

BVOH – Wer wir sind:

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. wurde am 8. April 2006 in Dresden gegründet. Wir verstehen uns als Sprecher und Interessenvertreter des mittelständigen Onlinehandels (KMU) und arbeiten an der Verwirklichung eines fairen, sicheren und erfolgreichen Onlinehandels für alle Beteiligten. Bei uns ist der Mittelstand des Onlinehandels zu Hause.

Werde Mitglied und bringe Dich tatkräftig ein: https://bvoh.de/mitglied-werden-im-bvoh/

BGH-Urteil: Keine Klarnamenpflicht auf Facebook

Der BHG hat am heutigen Vormittag darüber entschieden, ob Facebook (Meta) eine Klarnamenpflicht verlangen darf (Az. III ZR 3/21 und  III ZR 4/21). Allerdings betrifft diese Entscheidung nur ›Alt-Fälle‹, da es mittlerweile eine Gesetzesänderung gegeben hat. Und zu dieser neuen Rechtslage hat der BGH ausdrücklich keine Entscheidung getroffen.

»Nach den für diesen Fall maßgeblichen Nutzungsbedingungen vom 19. April 2018 hat der Kontoinhaber bei der Nutzung des Netzwerks den Namen zu verwenden, den er auch im täglichen Leben verwendet. Diese Bestimmung ist unwirksam, weil sie den Kläger zum Zeitpunkt ihrer Einbeziehung in den Nutzungsvertrag der Parteien am 30. April 2018 entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte. Sie ist mit dem in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass der Diensteanbieter die Nutzung der Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, nicht zu vereinbaren«, so die Entscheidung des obersten Gerichts.

Meinung: Anonyme Nutzung von Netzwerken ist nicht gut

Dadurch wird der Hetze, dem Hass und Mobbing Vorschub geleistet. Nicht wenige anonyme Nutzer der Sozialen Medien nehmen hier ihre Chance war und hetzen gegen private Nutzer, Firmen oder Gruppen. Das kann sicherlich nicht Gedanke des Gesetzes gewesen sein. Der Schutz der Persönlichkeit und Unternehmen vor Hass, Hetze und Mobbing sollte immer im Vordergrund stehen.

Wie im wirklichen Leben auch müssen wir identifizierbar und haftbar gemacht werden können, wenn wir gegen gesellschaftliche Vereinbarungen verstoßen. Erinnern wir uns doch ein wenig an die Causa ›Drachenlord‹ und wie schwer der Schutz seiner Person ist – online in den sozialen Medien wie offline vor seinem Haus in seinem Dorf. Oder betrachten wir die Kampagnen gegen Modern Solution und OMR.

Wenn schon eine Klarnamenpflicht auch unter der neuen Gesetzgebung nicht deutlich formuliert ist, so muss es aber ein Institut geben, welches berechtigen Nutzern eine schnelle Möglichkeit an die Hand gibt, den Realnamen von illegal Handelnden schnell zu erfahren, um sich juristisch dagegen zur Wehr setzen zu können. Dazu sollten die Plattformen verpflichtet werden. Aber auch unsere Gerichte müssen in der Lage sein, Eilverfahren auch wirklich ›eilig‹ zu behandeln und vor allem muss das Zustellhindernis beseitigt werden. Eine Zustellung oder Kenntnismachung nach Irland dauert!

Da liegt noch einiges im Argen, bis wir von einem wirksamen Opferschutz sprechen können!

Sonntagsfrage: Wie würde die Wahl ausgehen, wenn nur E-Commerce-Händler:innen wählen dürften

Die Sonntagsfrage ist in Deutschland und Österreich ein Instrument, um herauszufinden, wie die aktuellen Wahlabsichten der Bevölkerung sind. Aber wir bei Billbee haben uns gefragt, wie anstehende Wahl in Deutschland aussehen würde, wenn nur E-Commerce-Händler:innen wählen würden.

[Wenn du lieber einen Gesamtüberblick haben möchtest, dann spring’ direkt ans Ende vom BlogartikelVielleicht ist dir in den letzten Tagen in deinem Billbee-Account auch eine Umfrage zur Bundestagswahl über den Weg gelaufen. In diese In-App Umfrage haben wir unsere Billbee-Nutzer:innen gefragt, wie sie abstimmen würden, wenn heute schon Bundestagswahl wäre. Insgesamt haben 1.591 Nutzer:innen teilgenommen. In Anbetracht dessen, dass bei offiziellen Wahlumfragen von z.B. Forsa und der Gesellschaft für Markt- und Sozialforschung auch “nur” zwischen ca. 1.000 und 2.500 Teilnehmer:innen befragt werden, ist das schon eine stattliche Anzahl an Rückmeldungen.

24,3 % der Teilnehmer:innen der Umfrage sind maximal 29 Jahre alt. Die stärkste Altersgruppe ist von 30 – 39 Jahre und diese ist mit 42,3 % in der Umfrage vertreten. Teilnehmer:innen ab 40 Jahre sind zu 33,4 % Teil der Umfrage

71 % (entspricht 1.128 Personen) der Befragten haben angegeben, dass sie männlich sind. 27 % der befragten Personen (entspricht 425 Personen) haben angegeben, dass sie weiblich sind, und 2 % haben keine Angabe zu ihrem Geschlecht gemacht.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Umfrage war, dass die Befragten einen Billbee-Account haben, weil die Umfrage direkt in der App durchgeführt wurde.

‍Gesamtergebnis der Umfrage

In unserer Umfrage hängt die FDP die meisten anderen Parteien ab. Schaut man sich Umfragen von offiziellen Meinungsforschungsinstituten an, dann entspricht das nicht ganz der Stimmen der Allgemeinheit. Laut Forsa-Umfrage vom 24.09.2021 kann die FDP nur 12 % der Wählerstimmen für sich gewinnen – also ein deutlicher Unterschied zu den Angaben der von uns befragten Personen aus dem E-Commerce. Auch Bündnis 90/Die Grünen liegen weit vor den anderen Parteien.

Verteilung nach Geschlechtern

Bei dem Ergebnis nach Geschlechtern aufgeschlüsselt sieht man doch deutliche Unterscheide. Während die Befragten, die als Geschlecht männlich angegeben haben, doch eher angeben, dass sie die FDP wählen, geben weibliche Befragte eher an, dass sie Bündnis 90/Die Grünen wählen werden.

Bei anderen Parteien, wie bspw. bei der SPD oder der CDU / CSU sind die Zahlen der weiblichen und männlichen Befragten auf einem ähnlichen Niveau.

Verteilung nach Alter

Bei den jüngeren Befragten (alle Personen bis 29 Jahre, unabhängig von ihrem Geschlecht) liegt die FDP weit vor den anderen Parteien. Mehr als die Hälfte der Befragten in diesem Alter geben an, dass sie die FDP wählen würden. Bis auf Bündnis 90/Die Grünen können die anderen Parteien in dieser Befragung noch nicht mal jeweils 10 % für sich gewinnen.

Bei den Befragten über 40 Jahre sieht die Verteilung deutlich anders aus. Hier ist Bündnis 90/Die Grünen die stärkste Partei.

Alles auf einen Blick

Wir haben eine Infografik mit allen Ergebnissen für dich erstellt, die du auch gerne in deinem Netzwerk oder auf den sozialen Medien teilen darfst mit Verweis auf Billbee!

Bundeszentralamt für Steuern verkackt OSS, Taxdoo hilft 100 Händlern kostenlos

BZSt kapituliert vor der ersten OSS-Meldung: Taxdoo hilft 100 Händlern kostenlos! In Deutschland lässt sich die OSS-Meldung für Q3 2021 nicht per csv-Datei-Upload oder gar vollautomatisiert per Schnittstelle abgeben. Stattdessen müssen Onlinehändler ihre OSS-Steuerdaten in Onlineformularen manuell und getrennt nach Abgangsland, Empfangsland und Steuersätzen eintragen. Taxdoo hilft dabei 100 Händlern kostenlos.


Aktion für Taxdoo-Neukunden:
OSS-Meldedaten für 100 Händler, die Taxdoo bis zum 30.09.2021 buchen, für Q3 2021 kostenlos fertig aufbereitet!
Details siehe unten


Wichtige Bestandteile der größten USt-Reform für den grenzüberschreitenden Onlinehandel, mit der Meldung von EU-Fernverkaufs-Umsätzen über den One-Stop-Shop als zentralem Baustein, sind auch in Deutschland für den ersten OSS-Meldezeitraum noch nicht einsatzbereit.

So müssen Onlinehändler für die Erfüllung ihrer neuen Steuermeldepflichten mit erheblichem Mehraufwand rechnen.

OSS-Meldung für Q3 2021 geht in Deutschland nur manuell

In Deutschland wird es nicht möglich sein, die OSS-Meldung für den ersten Meldezeitraum (3. Quartal 2021) wie eigentlich vorgesehen als csv-Datei hochzuladen.

Stattdessen müssen Händler die Meldung für Q3 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) manuell abgeben.

Auch DATEV-Kunden, die OSS-Daten aus DATEV heraus übermitteln wollen, sind davon betroffen.

Welche Daten werden im Rahmen einer manuellen OSS-Meldung in welcher Form an das BZSt zu übermitteln sein?

Wir möchten an dieser Stelle Hinweise geben, welche Daten in welcher Form sehr wahrscheinlich abgefragt werden, so dass sich Händler bestmöglich auf die manuelle Übermittlung vorbereiten können.

Derzeit ist die manuelle Meldung im Portal “Mein BOP” des BZSt noch nicht verfügbar. Allerdings lässt sich basierend auf den Vorgaben zu den OSS-Meldungen aus anderen Ländern ableiten, wie eine manuelle Meldung in DE aussehen wird. Als weitere Hinweise können die Vorgaben zur IOSS-(Import One Stop Shop)-Meldung herangezogen werden.

Weiterhin sind im Rahmen der Registrierung zum OSS-Verfahren auch bestimmte Informationen von Händlern abgefragt worden. Auch diese Angaben lassen Rückschlüsse darauf zu, in welcher Form die Daten für die manuelle OSS-Meldung aufgeschlüsselt sein müssen.

Manuelle OSS-Meldung Schritt 1: Aufteilung nach Dienstleistungen & Fernverkäufen

Grundsätzlich können im Rahmen der OSS-Meldung digitale Dienstleistungen an Privatkunden sowie Fernverkäufe deklariert werden.

Daher werden diese auch im Portal “Mein BOP” getrennt voneinander anzugeben sein.

Unternehmer, die beide Transaktionsarten ausführen, müssen daher anhand ihrer Datenstruktur sicherstellen, dass eine Unterscheidung zwischen digitalen Dienstleistungen und Fernverkäufen möglich ist. Das muss aber ohnehin sichergestellt sein, aufgrund der unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstleistungen und Warenlieferungen.

Manuelle OSS-Meldung Schritt 2: Unterscheidung von Fernverkäufen aus Deutschland von Fernverkäufen aus ausländischen (Amazon-)Lagern

Wir erinnern uns: Im Rahmen der OSS-Registrierung mussten auch ausländische Lager angegeben werden, aus denen Fernverkäufe getätigt werden (siehe nachfolgender Screenshot).

Dazu gehören insbesondere ausländische Lager im Rahmen von Fulfillment-Strukturen großer Marktplätze, z. B. Amazon-CEE- und PAN-EU-Lager.

Damit ist folgende Herausforderung zu erwarten: Händler müssen Transaktionsdaten sehr wahrscheinlich so aufbereiten, dass nicht nur Fernverkäufe an sich identifiziert werden, sondern diese noch differenziert nach Ort der Lagerstätten getrennt werden, aus denen versendet wurde.

Ein Blick über die Grenze nach Österreich unterstützt das: In Österreich sieht die OSS Meldung genau diese Unterscheidung vor!

Es ist davon auszugehen, dass das BZSt zumindest stichprobenartig prüfen wird, ob die Angaben in der Registrierung mit den gemeldeten Daten übereinstimmen im Hinblick auf die Abgangsländer der Waren.

Manuelle OSS-Meldung Schritt 3: Umsätze je Mitgliedstaat mit Angaben zu Steuersätzen

Separat für jedes EU-Land, in das Händler in Q3 2021 grenzüberschreitend an Privatkunden geliefert haben, müssen Händler die gesammelten Umsätze mit den richtigen Steuersätzen melden.

Hierbei ist zu vermuten, dass zusätzlich im Portal auch angegeben werden muss, ob es sich im jeweiligen Land um einen Standardsteuersatz oder reduzierten Steuersatz handelt. Dies gilt, wenn man davon ausgeht, dass die Grundsätze der IOSS-Meldung analog – soweit das möglich ist – auch für die OSS-Meldung in Deutschland übernommen werden.

Wer aus ausländischen EU-Lagern versendet hat, muss wahrscheinlich zusätzlich die in Schritt 2 beschriebene Unterteilung nach Abgangsland der Sendung berücksichtigen.

Müssen Einzeltransaktionen oder aggregierte Daten gemeldet werden?

Viele Händler fragen aktuell, ob jetzt jede einzelne Transaktion für die manuelle OSS-Meldung im Portal manuell eingetragen werden muss.

Die Antwort ist: Nein. Die Daten müssen “lediglich” nach Abgangsland, Bestimmungsland und Steuersatz getrennt werden, die jeweiligen Summen werden dann als aggregierte Werte für die Meldung eingetragen.

Zusätzlich gilt es, grundsätzlich die oben genannte Unterscheidung nach Dienstleistung & Fernverkauf zu beachten.

Besonderheit Griechenland: EL oder GR?

Achtung: im Rahmen der IOSS-Meldung wird Griechenland beim BZSt mit GR abgekürzt. Die ISO Abkürzung für GR ist allerdings EL. Das sollte man beachten, wenn die Daten aus Vorsystemen ausgelesen und dort vom BZSt abweichende Kürzel verwendet werden.

Taxdoo unterstützt Händler kostenlos bei der manuellen OSS-Meldung für Q3

So aufwändig der beschriebene Prozess zur Sammlung und manuellen Meldung der OSS-Daten erscheinen mag:

Als Taxdoo-Kunde brauchst Du Dir keine Sorgen um die Zusammenstellung der richtigen Daten machen. Das machen wir für Dich, und das für 100 Händler, die Taxdoo bis zum 30.09.2021 buchen, sogar für Q3 2021 kostenlos!

Dazu müsst Ihr nur auf die folgende Seite gehen und dort das Basispaket buchen. Da das nur kostenpflichtig geht, schreibt Ihr im Nachgang eine Mail an oss@taxdoo.com mit dem Betreff: ‘Taxdoo hilft!’ und Ihr zahlt keinen Cent für die Datenaufbereitung Q3/2021.

Für alle Taxdoo-Kunden gilt: Auch, wenn Ihr im Oktober keine csv-Datei uploaden könnt, werden wir Eure Einzeltransaktionsdaten natürlich analysieren und Euch die Daten gefiltert und aufbereitet zur Verfügung stellen.

Ihr könnt dann die Summendaten getrennt nach Abgangsland, Empfangsland und Steuersätzen direkt in das Portal übertragen.

Außerdem stellen wir Euch auch eine detaillierte Anleitung zur Verfügung, wie Ihr die manuelle Meldung vornehmen könnt.