Ein Dispute-Eintrag blockiert eine fremde Domain, die deine Marke, deinen Namen oder deine Firma verletzt. Für Onlinehändler ist das Alltag: Typosquatter, Fake-Shops und frühere Partner sichern sich Domains, die dem eigenen Shopnamen zum Verwechseln ähnlich sind. Das Problem dabei: Jede Domainendung hat ihre eigene Vergabestelle, eigene Regeln und eigene Gebühren. Bei .de bekommst du über den Dispute-Eintrag allein sogar überhaupt keine Domain. Dieser Beitrag erklärt deshalb zuerst, was ein Dispute-Eintrag rechtlich bewirkt. Danach geht er Endung für Endung durch: .de, .com, .net, .org, neue gTLDs, .eu, .io, .at, .ch, .uk, .fr, .nl und .it – mit Voraussetzungen, Ablauf, Fristen, Kosten und den Links zu den offiziellen Formularen.

Inhaltsverzeichnis

Fasse den Artikel im Bullet-Stil zusammen.

Was ist ein Dispute-Eintrag? Eine Sperre, kein Urteil

Der Begriff „Dispute“ steht im Domainrecht für zwei grundverschiedene Dinge. Erstens für den Dispute-Eintrag der deutschen Registry DENIC. Das ist eine reine Sperrvormerkung. Sie verhindert, dass der Inhaber die .de-Domain auf einen Dritten überträgt. Außerdem rückst du automatisch als Inhaber nach, sobald die Domain gelöscht wird. Über die Berechtigung deines Anspruchs entscheidet DENIC allerdings nicht. Das musst du vor einem ordentlichen Gericht durchsetzen.

Zweitens steht „Dispute“ für außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren (Alternative Dispute Resolution, ADR). Fast alle anderen Registries bieten so ein Verfahren an. Das bekannteste ist die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) der ICANN, also der Verwaltungsorganisation für generische Endungen wie .com. Hier entscheidet ein unabhängiges Panel aus einem oder drei Schiedsrichtern in einem rein schriftlichen Verfahren. Das Ergebnis: Löschung oder Übertragung der Domain. Das Panel ist jedoch kein Gericht. Es spricht keinen Schadensersatz zu, es verhängt keine Unterlassungsgebote, und seine Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Beide Seiten können weiterhin ein staatliches Gericht anrufen. Die Registries setzen Panel-Entscheidungen trotzdem um, wenn der Verlierer nicht innerhalb einer kurzen Frist Klage erhebt.

Eines haben alle Verfahren gemeinsam: Sobald die Beschwerde zugestellt ist, sperrt die Registry oder der Registrar die Domain für Inhaberwechsel („Registrar Lock“). Der Gegner kann sich dem Verfahren also nicht mehr durch Weiterverkauf entziehen. Nutzen darf er die Domain währenddessen aber weiter.

Dispute-Verfahren: Die drei Hürden, an denen die meisten Beschwerden scheitern

Fast alle ADR-Verfahren weltweit lehnen sich an die UDRP an. Nach Paragraph 4(a) UDRP musst du als Beschwerdeführer (Complainant) drei Voraussetzungen zugleich darlegen und beweisen:

  1. Identität oder Verwechslungsgefahr: Die Domain ist identisch mit einer Marke, an der du Rechte hast, oder ihr zum Verwechseln ähnlich. Eine eingetragene Marke ist der sicherste Nachweis. Nicht eingetragene Zeichen wie Firmenname oder Unternehmenskennzeichen akzeptieren die Panels ebenfalls, allerdings nur mit Nachweis der Verkehrsgeltung.
  2. Kein Recht und kein berechtigtes Interesse des Domaininhabers (Respondent) an der Domain. Hier reicht zunächst ein Anscheinsbeweis. Danach muss der Gegner darlegen, warum er die Domain nutzen darf, etwa wegen einer eigenen Marke oder einer beschreibenden Nutzung.
  3. Bösgläubigkeit (Bad Faith): Der Inhaber hat die Domain bösgläubig registriert und nutzt sie bösgläubig. Paragraph 4(b) UDRP nennt Regelbeispiele: Registrierung zum Weiterverkauf an den Markeninhaber, Behinderung des Konkurrenten, Umleitung von Kundenverkehr durch Verwechslung.

Der dritte Punkt macht den Unterschied zwischen den Endungen aus. Die klassische UDRP verlangt beides: Registrierung und Nutzung in böser Absicht. Mehrere Länder-Registries (.io, .eu, .nl) lassen dagegen eines von beiden genügen. Das hilft dir, wenn jemand die Domain vor Jahren harmlos registriert hat und sie heute gegen dich einsetzt. Die WIPO Jurisprudential Overview 3.0 fasst die Auslegung aller drei Voraussetzungen anhand tausender Entscheidungen zusammen. Lies sie vor jeder Beschwerde.

Wer leichtfertig einreicht, riskiert außerdem eine Feststellung des „Reverse Domain Name Hijacking“ nach Paragraph 15(e) der UDRP-Rules. Das Panel stellt dann fest, dass die Beschwerde missbräuchlich war. Eine Geldsanktion folgt daraus nicht. Die Entscheidung ist jedoch öffentlich, und die Gegenseite verwendet sie später vor staatlichen Gerichten gegen dich.

.de – Dispute-Eintrag bei DENIC: kostenlos, aber ohne Klage wertlos

Für .de-Domains gibt es kein UDRP-ähnliches Verfahren. Die DENIC eG begründet das so: Bei .de-Streitigkeiten sitzen fast immer beide Parteien in Deutschland, und ein deutsches Gericht entscheidet schneller und günstiger als ein Panel in Genf. Stattdessen bietet DENIC den Dispute-Eintrag nach § 2 Abs. 3 der DENIC-Domainbedingungen .

Voraussetzungen für den Dispute-Eintrag

Du musst DENIC gegenüber glaubhaft machen, dass dir ein Recht an der Domain zustehen könnte. Das kann eine Marke (§ 14 MarkenG), ein Unternehmenskennzeichen (§ 15 MarkenG) oder ein Namensrecht (§ 12 BGB) sein. Zudem musst du zeigen, dass du dieses Recht gegen den Domaininhaber tatsächlich verfolgst, zum Beispiel durch Abmahnung oder Klage. Außerdem brauchst du eine aktuelle Inhaberauskunft. Seit der DSGVO zeigt das öffentliche Whois den Inhaber nämlich nicht mehr an. DENIC erteilt die Auskunft nur bei nachgewiesenem berechtigten Interesse über das Auskunftsformular . Diese Auskunft darf beim Dispute-Antrag nicht älter als einen Monat sein.

Dispute-Eintrag beantragen: So läuft es ab

Zuerst befüllst du den DISPUTE-Online-Assistenten . Dann druckst du den Antrag aus, unterschreibst ihn rechtsverbindlich und schickst das Original per Post an: DENIC eG, Rechtsabteilung, Theodor-Stern-Kai 1, 60596 Frankfurt am Main. Lege die Nachweise bei: Markenurkunde, Handelsregisterauszug und eine Kopie der DENIC-Auskunft. Fax oder E-Mail reichen nicht. Das manuelle PDF-Formular findest du hier . Hält DENIC den Antrag für schlüssig, richtet sie den Dispute-Eintrag ein und benachrichtigt dich. Wichtig: Nur Second-Level-Domains wie beispiel.de können einen Dispute-Eintrag tragen, keine Subdomains.

Wirkung und Dauer des Dispute-Eintrags

Der Dispute-Eintrag gilt ein Jahr. DENIC verlängert ihn, wenn du erneut einen Originalantrag stellst und den laufenden Streit nachweist. Die Domain bleibt für den Inhaber nutzbar. Er kann sie aber nicht mehr auf Dritte übertragen. Löscht er die Domain oder verliert er sie, rückst du automatisch nach und wirst neuer Domaininhaber. DENIC erhebt dafür keine Gebühren. Endet der Streit, musst du DENIC unverzüglich informieren, damit sie den Eintrag aufhebt. DENIC kann ihn zudem vorzeitig löschen, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihn als unbegründet erscheinen lassen.

Was der Dispute-Eintrag nicht kann

Er überträgt keine Domain. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az. I ZR 138/99 – shell.de ) kennt das deutsche Recht keinen Anspruch auf Übertragung einer Domain. Es gibt nur Löschung und Unterlassung. Du musst also parallel abmahnen und notfalls auf Löschung klagen. Erst die Löschung lässt dich über den Dispute-Eintrag nachrücken. Sitzt der Inhaber im Ausland, hilft ein weiteres DENIC-Formular . Damit erzwingst du die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten, sodass du die Klage überhaupt zustellen kannst.

Haftungsrisiko beim unberechtigten Dispute-Eintrag

Ein unberechtigter Dispute-Eintrag verletzt den Domaininhaber in seiner wirtschaftlichen Verfügungsfreiheit. Er kann dann Löschung des Eintrags aus § 812 BGB verlangen und unter Umständen Schadensersatz (vgl. die Entscheidung des OLG Braunschweig ). Beantrage den Eintrag deshalb nur, wenn du ein konkret belegbares Kennzeichenrecht hast.

.com, .net, .org & Co. – UDRP: 1.500 USD, und das Panel entscheidet in zwei Monaten

Die UDRP gilt für alle generischen Endungen unter ICANN-Aufsicht: .com, .net, .org, .info, .biz, .mobi und sämtliche neuen gTLDs wie .shop, .online, .app oder .berlin. Sie ist Bestandteil jedes Registrierungsvertrags. Der Domaininhaber hat sich dem Verfahren also schon bei der Registrierung unterworfen. Beschwerden nimmt jeder von ICANN zugelassene Provider entgegen. Der mit Abstand wichtigste ist das WIPO Arbitration and Mediation Center in Genf. Daneben gibt es das FORUM (USA), das Czech Arbitration Court und das ADNDRC (Asien).

UDRP-Beschwerde einreichen

Das Verfahren läuft vollständig elektronisch. Die WIPO stellt ein Model Complaint als Vorlage bereit. Die fertige Beschwerde schickst du per E-Mail an [email protected] oder lädst sie über das Online-Filing-System auf derselben Seite hoch. Verfahrenssprache ist grundsätzlich die Sprache des Registrierungsvertrags, in der Praxis meist Englisch. Mit der Beschwerde zahlst du die Gebühr. Ohne Zahlung bearbeitet die WIPO den Fall nicht.

UDRP-Gebühren: Was die WIPO verlangt

Nach der aktuellen WIPO-Gebührentabelle kostet eine Beschwerde über 1 bis 5 Domains mit Einzelpanel 1.500 USD (1.000 USD Panelist, 500 USD WIPO). Für 6 bis 10 Domains zahlst du 2.000 USD, für ein Dreierpanel 4.000 USD. Ziehst du die Beschwerde vor der förmlichen Zustellung zurück, behält die WIPO nur 100 USD. Nach Verfahrensbeginn, aber vor Panelbestellung (typisch bei einem Vergleich) behält sie 500 USD. Seit dem 9. März 2026 gibt es zusätzlich ein beschleunigtes Verfahren . Für 4.000 USD (1 bis 5 Domains, Einzelpanel) sagt die WIPO eine Entscheidung innerhalb eines Monats zu. Voraussetzung: Der Gegner verlangt kein Dreierpanel.

Ablauf und Fristen der UDRP

Die WIPO prüft die Beschwerde innerhalb weniger Tage auf formelle Vollständigkeit. Gleichzeitig holt sie beim Registrar die tatsächlichen Inhaberdaten hinter dem Privacy-Schutz ein. Dann sperrt der Registrar die Domain, und die WIPO stellt die Beschwerde zu. Der Inhaber hat ab Zustellung 20 Tage für seine Erwiderung. Danach bestellt die WIPO das Panel, und das Panel entscheidet binnen 14 Tagen. Die Entscheidung ist öffentlich. Der Registrar setzt sie nach 10 Werktagen um, sofern der unterlegene Inhaber nicht nachweist, dass er vor einem zuständigen staatlichen Gericht Klage erhoben hat. Im Regelfall dauert das gesamte Verfahren knapp zwei Monate.

Rechtsfolge: Übertragung oder Löschung

Das Panel kann nur zwei Dinge anordnen: Übertragung der Domain auf dich oder Löschung. Die Kosten der Gegenseite bekommst du nicht erstattet, Schadensersatz gibt es nicht. Wer das will, muss zusätzlich vor Gericht.

.shop, .online, .app – URS: Für 375 USD ist die Domain in zwei Wochen abgeschaltet

Für alle seit 2013 eingeführten neuen gTLDs steht neben der UDRP das Uniform Rapid Suspension System (URS) zur Verfügung. Es ist für eindeutige Fälle gedacht und entsprechend abgespeckt. Die Beschwerde ist auf 500 Wörter begrenzt, und der Beweismaßstab liegt höher („clear and convincing evidence“). Die einzige Rechtsfolge ist die Sperrung der Domain bis zum Ablauf der Registrierungsperiode, keine Übertragung. Nach Ablauf kannst du die Domain dann selbst registrieren.

URS-Provider sind das FORUM und das ADNDRC . Die WIPO bietet kein URS an. Beim FORUM beträgt die Filing-Gebühr 375 USD für 1 bis 14 Domains. Nach der Zustellung sperrt die Registry die Domain binnen 24 Stunden. Der Inhaber hat 14 Tage für eine Antwort, danach entscheidet ein einzelner Prüfer. In der Praxis sind Domains innerhalb von zwei bis drei Wochen abgeschaltet. Für .com, .net und .de gilt das URS allerdings nicht, denn die älteren Endungen haben es nie übernommen. Die ICANN öffnet ab dem 30. April 2026 eine neue Bewerbungsrunde für weitere gTLDs. Auch diese unterliegen dem URS.

.eu – Kein Dispute-Eintrag, sondern ADR in Prag: 700 Euro statt 1.300

Für .eu gibt es keinen Dispute-Eintrag. Die Registry EURid verweist stattdessen auf das ADR-Verfahren. Rechtsgrundlage sind heute die Verordnung (EU) 2019/517 und die darauf gestützten ADR-Regeln. Zwei Provider sind zuständig: das Czech Arbitration Court (CAC) in Prag, das seit 2005 das .eu-ADR betreibt, und alternativ die WIPO.

Voraussetzungen im .eu-ADR

Die .eu-ADR-Regeln sind für Beschwerdeführer günstiger als die UDRP. Du musst nachweisen, dass die Domain identisch oder verwechslungsfähig mit einem Namen ist, an dem nach EU-Recht oder nationalem Recht ein Recht besteht. Das umfasst Marke, Firmenname, Handelsname, Familienname und geschützte geografische Angaben. Zusätzlich musst du zeigen, dass der Inhaber die Domain entweder ohne Rechte oder berechtigtes Interesse registriert hat oder dass er sie bösgläubig registriert hat oder nutzt. Eines von beiden reicht. Für eine Übertragung an dich musst du selbst die Registrierungsvoraussetzungen für .eu erfüllen: Sitz oder Wohnsitz im EWR oder EU-Staatsangehörigkeit.

Gebühren und Ablauf beim CAC

Die Standardgebühr beim CAC beträgt 1.300 Euro für ein Einzelpanel. Seit dem 1. Januar 2026 gewährt EURid jedoch einen Rabatt von 600 Euro. Du zahlst derzeit also 700 Euro. Das CAC behält sich vor, die Aktion jederzeit zu beenden (Gebührenübersicht CAC ). Die Beschwerde reichst du über die Online-Plattform des CAC ein, und zwar in jeder der 24 EU-Amtssprachen, also auch auf Deutsch. Der Inhaber hat 30 Werktage für die Erwiderung. Die Entscheidung ergeht innerhalb eines Monats nach Panelbestellung. EURid setzt sie nach 30 Kalendertagen um, sofern keine Klage vorliegt. Realistisch dauert ein .eu-Verfahren drei bis vier Monate.

.io – Fast UDRP, aber mit einer Erleichterung, die den Fall entscheiden kann

Die Endung des Britischen Territoriums im Indischen Ozean ist bei Tech-Startups beliebt. Entsprechend oft ist sie Ziel von Squattern. Seit dem 1. Juni 2020 gilt die .IO Domain Name Dispute Resolution Policy , eine leicht abgewandelte UDRP. Ausschließlich die WIPO verwaltet sie (WIPO-Seite zu .io ). Der entscheidende Unterschied zur Standard-UDRP: Es genügt, dass der Inhaber die Domain bösgläubig registriert hat oder bösgläubig nutzt. Du musst nicht beides beweisen.

Die Verfahrenssprache ist zwingend Englisch. Für ein anschließendes Gerichtsverfahren sind die Gerichte Englands zuständig. Die Gebühren entsprechen der UDRP: 1.500 USD für 1 bis 5 Domains mit Einzelpanel, 4.000 USD mit Dreierpanel (Gebührentabelle .io ). Verwende das WIPO Model Complaint für .io von der genannten WIPO-Seite, nicht die allgemeine UDRP-Vorlage. Fristen und Ablauf sind identisch mit der UDRP: 20 Tage Erwiderung, 14 Tage Entscheidung, Umsetzung nach 10 Werktagen.

.at – Kein Dispute-Eintrag, kein Schlichtungsverfahren: nic.at setzt nur den „Wartestatus“

Österreich ist der Sonderfall. Die Registry nic.at hatte ab 2005 eine eigene Streitschlichtung, hat sie aber auslaufen lassen. Die ab 1. Oktober 2026 geltenden AGB Version 4.0 stellen in Punkt 2.3 klar: „nic.at dient nicht als Schlichtungsstelle.“ Wer eine .at-Domain beansprucht, muss deshalb vor einem österreichischen Gericht klagen. Als Sicherungsinstrument gibt es nur den Wartestatus. Anders als der Dispute-Eintrag bei DENIC ist er zweistufig:

  • Wartestatus 1 (nicht gerichtsanhängig): Du legst nic.at Bescheinigungsmittel für dein Recht an der Domain vor, etwa eine Markenurkunde. Außerdem weist du nach, dass du den Inhaber schriftlich zur Setzung des Wartestatus aufgefordert hast. Dann setzt nic.at die Domain für einen Monat in den Wartestatus. Eine einmalige Verlängerung um einen weiteren Monat ist möglich. Danach ist Wartestatus 1 für denselben Streitfall verbraucht.
  • Wartestatus 2 (gerichtsanhängig): Sobald ein Gerichts- oder Schiedsverfahren über die Domain anhängig ist und nic.at davon erfährt, bleibt die Domain für die Dauer des Verfahrens im Wartestatus.

Während des Wartestatus kann der Inhaber die Domain weiter nutzen und kündigen, aber nicht auf Dritte übertragen. Beide Streitteile können den Wartestatus jederzeit gemeinsam aufheben lassen. Einen Anspruch auf Nachrücken bei Löschung wie bei DENIC kennt nic.at allerdings nicht. Löscht der Inhaber die Domain während des Streits, fällt sie frei. Dann bekommt sie, wer sie zuerst neu registriert. Wer eine .at-Domain erstreiten will, sollte deshalb parallel einen Registrar mit einem vorbereiteten Registrierungsauftrag bereithalten. Den Antrag auf Wartestatus stellst du formlos schriftlich an nic.at GmbH, Jakob-Haringer-Straße 8, 5020 Salzburg, oder per E-Mail an [email protected].

.ch und .li – Schlichtung für 600 CHF, Expertenentscheid für 2.000 CHF

Die Schweizer Registry SWITCH muss nach der Verordnung über Internet-Domains (VID) einen Streitbeilegungsdienst anbieten. Das Verfahrensreglement für Streitbeilegungsverfahren für .ch und .li Domain-Namen gilt für jede Domain, die seit dem 1. März 2004 registriert oder verlängert wurde. Die WIPO führt das Verfahren durch (WIPO-Seite zu .ch ). Es ist zweistufig und unterscheidet sich damit deutlich von der UDRP.

Stufe 1: Schlichtung

Zunächst reichst du das Gesuch (WIPO-Muster auf der genannten Seite) elektronisch bei der WIPO ein und zahlst die Schlichtungsgebühr von 600 CHF. SWITCH blockiert daraufhin die Domain. Der Gegner hat 20 Tage für eine Erwiderung oder die Erklärung, an der Schlichtung teilzunehmen. Dann führt ein WIPO-Schlichter eine Telefonkonferenz von maximal einer Stunde. Kommt ein Vergleich zustande, setzt SWITCH ihn um.

Stufe 2: Expertenentscheid

Scheitert die Schlichtung oder verweigert der Gegner die Teilnahme, kannst du einen Expertenentscheid verlangen. Das geht aber nur, wenn du diesen Antrag bereits im Gesuch gestellt hast. Fehlt er, endet das Verfahren. Die Gebühr beträgt 2.000 CHF (Preisliste .ch/.li ). Inhaltlich musst du eine „klare Verletzung“ eines Kennzeichenrechts nach Schweizer oder Liechtensteiner Recht nachweisen. Das ist ein strengerer Maßstab als bei der UDRP, dafür entfällt die Bösgläubigkeit. Der Experte entscheidet innerhalb von 14 Tagen. SWITCH setzt die Übertragung oder Löschung nach 20 Arbeitstagen um, sofern der Inhaber nicht klagt. Mit dem Antrag auf Expertenentscheid unterwirfst du dich für ein Gerichtsverfahren des Gegners den Gerichten in Zürich.

.uk – Nominet DRS: 750 Pfund, und seit Juli 2026 läuft alles über die WIPO

Großbritannien hat mit dem Dispute Resolution Service (DRS) von Nominet ein eigenständiges System. Es unterscheidet sich in zwei Punkten von der UDRP. Erstens lautet der Prüfungsmaßstab nicht „Bad Faith“, sondern „Abusive Registration“ nach der DRS Policy. Zweitens ist zwischen Beschwerde und Entscheidung eine kostenlose Mediation zwingend vorgeschaltet. Seit dem 7. Juli 2026 administriert die WIPO das DRS im Auftrag von Nominet (WIPO-Mitteilung ). Verfahren, die vorher eingingen, führt Nominet zu Ende.

Ablauf und Gebühren im DRS

Die Beschwerde selbst ist gebührenfrei. Antwortet der Inhaber, folgt die Mediation. Scheitert sie, zahlst du 750 GBP für eine „Full Expert Decision“ (WIPO-Gebührentabelle .uk ). Antwortet der Inhaber gar nicht, reicht eine „Summary Decision“ für 200 GBP. Der Experte entscheidet innerhalb von 15 Werktagen nach seiner Bestellung. Gegen die Entscheidung kannst du ein Dreierpanel anrufen. Das kostet 3.000 GBP. Alle Entscheidungen sind öffentlich.

.fr, .nl, .it – Die Nachbarn im Schnellüberblick

.fr (Frankreich). Die Registry Afnic betreibt zwei Verfahren. Bei SYRELI entscheidet ein Kollegium aus Afnic-Mitarbeitern innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Akte. Die Gebühr beträgt 250 Euro zzgl. MwSt. Der Inhaber hat 21 Tage für die Erwiderung, und die Domain ist ab Verfahrensbeginn gegen Übertragung gesperrt. Daneben gibt es PARL EXPERT , bei dem ein externer WIPO-Experte entscheidet. Beide Verfahren gelten nur für Domains, die nach dem 1. Juli 2011 registriert oder verlängert wurden. Rechtsgrundlage ist Art. L.45-2 des Code des postes et des communications électroniques.

.nl (Niederlande). Die Geschillenregeling der Registry SIDN führt ebenfalls die WIPO durch (WIPO-Seite zu .nl ; Regeln und Muster-Eis bei SIDN ). Die Gebühr beträgt 1.500 Euro für 1 bis 5 Domains mit Einzelpanel. Nach Eingang der Erwiderung bietet SIDN eine kostenlose Mediation von bis zu 30 Tagen an. Wie bei .io genügt bösgläubige Registrierung oder Nutzung. Als Rechtsfolge gibt es ausschließlich die Übertragung, keine Löschung. SIDN setzt die Entscheidung nach 10 Werktagen um.

.it (Italien). Das Registro.it kombiniert beide Modelle. Mit der „Opposizione“ (Widerspruch) friert die Registry die Domain ein und gibt dir ein Vorrecht auf die Neuzuteilung. Das entspricht dem Dispute-Eintrag bei DENIC. Die eigentliche „Riassegnazione“ (Neuzuteilung) läuft über private Streitbeilegungsstellen (PSRD), die die Registry akkreditiert hat, etwa die Camera Arbitrale di Milano . Inhaltlich gelten die UDRP-Voraussetzungen. Jeder PSRD legt seine Gebühren selbst fest.

Dispute-Eintrag und Verfahren: Die Reihenfolge, die in der Praxis funktioniert

  1. Rechtsposition sichern. Ohne eingetragene Marke trägst du in jedem Verfahren die Beweislast für die Verkehrsgeltung. Eine deutsche Marke beim DPMA kostet ab 290 Euro, eine Unionsmarke beim EUIPO 850 Euro. Das ist fast immer günstiger, als ein Verfahren ohne Marke zu verlieren.
  2. Inhaber ermitteln. Bei .de über das DENIC-Auskunftsformular. Bei gTLDs übernimmt das der Provider nach der Einreichung. Dokumentiere parallel die Nutzung der Domain mit datierten Screenshots und Archiv-Snapshots, denn die Panels leiten Bösgläubigkeit aus der Nutzung ab.
  3. Sperre setzen. Bei .de sofort den Dispute-Eintrag beantragen, bei .at Wartestatus 1, bei .it die Opposizione. Bei allen ADR-Endungen entsteht die Sperre automatisch mit der Beschwerde.
  4. Abmahnen. Eine vorherige Abmahnung ist in keinem Verfahren Pflicht. Sie liefert dir aber Beweise: Reagiert der Gegner mit einer Verkaufsofferte, ist das der klassische Beleg für Bad Faith nach Paragraph 4(b)(i) UDRP.
  5. Verfahren wählen. Bei neuen gTLDs und eindeutigem Squatting: URS für 375 USD. Wenn du die Domain selbst willst: UDRP oder das jeweilige ccTLD-Verfahren. Bei .de: Klage auf Löschung vor dem Landgericht. In Kennzeichensachen herrscht dort Anwaltszwang.

Warum der Dispute-Eintrag bei DENIC das schlechteste und zugleich beste Instrument ist

Im internationalen Vergleich wirkt der deutsche Weg rückständig: keine Schlichtung, kein Panel, keine Übertragung, nur ein Sperrvermerk und der Verweis auf das Landgericht. Tatsächlich ist er für Onlinehändler mit belastbaren Rechten oft der schnellste und billigste. Der Dispute-Eintrag kostet nichts, DENIC setzt ihn innerhalb von Tagen, und er macht den Gegner handlungsunfähig. Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung bekommst du bei klarer Markenverletzung in zwei Wochen. Außerdem gibt es die Kostenerstattung nach § 91 ZPO in keinem ADR-Verfahren der Welt. Die 1.500 USD bei der WIPO oder 700 Euro beim CAC kaufen dir dagegen eine schnelle Entscheidung ohne Anwaltszwang, aber ohne Kostenerstattung und ohne Schadensersatz. Welches Verfahren das richtige ist, entscheidet also nicht die Endung, sondern die Frage, ob du nur die Domain willst oder auch dein Geld zurück.

FAQ: Die häufigsten Fragen zum Dispute-Eintrag

Was ist ein Dispute-Eintrag?

Ein Dispute-Eintrag ist eine Sperrvormerkung der DENIC für eine .de-Domain. Er verhindert, dass der Inhaber die Domain auf Dritte überträgt. Wird die Domain gelöscht, rückt der Inhaber des Dispute-Eintrags automatisch als neuer Domaininhaber nach. Über die Berechtigung des Anspruchs entscheidet DENIC nicht, das muss ein Gericht klären.

Was kostet ein Dispute-Eintrag bei DENIC?

Der Dispute-Eintrag ist kostenlos. DENIC erhebt weder für die Einrichtung noch für die Verlängerung oder Aufhebung Gebühren. Kosten entstehen nur für die parallel nötige Abmahnung oder Klage.

Wie lange gilt ein Dispute-Eintrag?

Ein Dispute-Eintrag gilt zunächst ein Jahr. DENIC verlängert ihn auf erneuten Originalantrag, wenn der Antragsteller nachweist, dass der Streit mit dem Domaininhaber noch läuft.

Wie beantrage ich einen Dispute-Eintrag?

Zuerst holst du über das DENIC-Auskunftsformular die aktuellen Inhaberdaten ein. Dann füllst du den DISPUTE-Online-Assistenten aus, druckst den Antrag, unterschreibst ihn und schickst das Original mit den Nachweisen (Markenurkunde, Handelsregisterauszug, Kopie der Auskunft) per Post an die DENIC-Rechtsabteilung in Frankfurt. Fax oder E-Mail reichen nicht.

Bekomme ich über den Dispute-Eintrag die Domain übertragen?

Nein. Im deutschen Recht gibt es keinen Anspruch auf Übertragung einer Domain, nur auf Löschung und Unterlassung (BGH, shell.de). Der Dispute-Eintrag sorgt lediglich dafür, dass du nach einer Löschung automatisch nachrückst.

Gibt es einen Dispute-Eintrag auch für .com-, .eu- oder .at-Domains?

Nein. Bei .com, .net, .org und neuen gTLDs läuft ein UDRP-Verfahren (ab 1.500 USD bei der WIPO) oder ein URS-Verfahren (375 USD). Für .eu gibt es das ADR-Verfahren des Czech Arbitration Court (derzeit 700 Euro). In Österreich setzt nic.at nur einen Wartestatus für maximal zwei Monate, ein Streitverfahren gibt es dort nicht.

Was passiert bei einem unberechtigten Dispute-Eintrag?

Der Domaininhaber kann die Löschung des Eintrags aus § 812 BGB verlangen und unter Umständen Schadensersatz fordern. DENIC kann den Eintrag zudem von sich aus aufheben, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihn als unbegründet erscheinen lassen.

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