Die E-Mail-Adresse im Impressum muss eingehende Nachrichten annehmen. Das hat das Kammergericht Berlin gegen Amazon entschieden (Urteil vom 11.08.2026, Az. 5 UKl 1/26 ). Amazon hatte auf Zuschriften an [email protected] nur eine automatische Absage verschickt. Das Urteil ist rechtskräftig. Die zugrunde liegende Norm, § 5 DDG, gilt zudem für jeden Onlinehändler mit eigenem Shop oder Marktplatzprofil – und damit auch für dein Impressum.
Inhaltsverzeichnis
- E-Mail-Adresse im Impressum: Amazon lehnte jede Zuschrift ab
- § 5 DDG verlangt einen Kanal mit tatsächlichem Austausch
- Ein technischer Fehler beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht
- Seit 2014 entscheiden Gerichte in dieselbe Richtung
- Auch dein Impressum muss den Test bestehen
- Dem vzbv genügte eine einzige Test-Mail als Beleg
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E-Mail-Adresse im Impressum: Amazon lehnte jede Zuschrift ab
Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) berichtet , gingen dem Verfahren Beschwerden von Verbrauchern voraus. Im November 2025 schickte der Verband deshalb eine Test-Mail an [email protected]. Die Antwort kam von der Adresse [email protected] und lautete: „Sie haben eine E-Mail an eine Adresse gesendet, die keine eingehenden E-Mails akzeptiert.“ Anschließend verwies der Text auf das Amazon-Konto als Kontaktweg.
Der Verband mahnte Amazon ab und verlangte eine Unterlassungserklärung. Nach der Darstellung der Kanzlei Dr. Bahr berief sich Amazon auf einen technischen Fehler, gab die Erklärung jedoch nicht ab. Daraufhin klagte der vzbv. Zur mündlichen Verhandlung erschien kein Vertreter des Unternehmens. Das Gericht erließ deshalb ein Versäumnisurteil (Urteil gegen eine Partei, die nicht erscheint oder nicht verhandelt).
§ 5 DDG verlangt einen Kanal mit tatsächlichem Austausch
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) müssen Anbieter Angaben bereithalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Dazu zählt ausdrücklich die Adresse der elektronischen Post. Außerdem müssen diese Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Das Kammergericht leitet daraus eine funktionale Anforderung ab. Eine Adresse erfüllt die Pflicht demnach nur, wenn über sie ein Austausch stattfindet. Lehnt der Anbieter schon die Annahme ab, fehlt dieser Austausch. Dasselbe gilt, wenn ein Autoresponder den Absender sofort auf andere Wege verweist. Dabei kommt es laut vzbv nicht darauf an, ob daneben weitere Kontaktmöglichkeiten bestehen. Hilfeseiten oder ein Kundenkonto ersetzen den E-Mail-Kanal folglich nicht.
Ein technischer Fehler beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht
Amazon hatte vor dem Prozess einen technischen Fehler angeführt. Dem Gericht genügte dieser Hinweis jedoch nicht. Die Wiederholungsgefahr (die rechtliche Vermutung, dass sich ein begangener Verstoß wiederholt) entfällt in der Regel erst durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Eine solche Erklärung hatte Amazon nicht abgegeben.
Außerdem bejahte das Kammergericht seine internationale und örtliche Zuständigkeit, weil sich amazon.de erkennbar an Verbraucher in Deutschland richtet. Da viele Nutzer auf verlässliche Kontaktangaben angewiesen sind, sah das Gericht zudem kollektive Verbraucherinteressen berührt. Bei der Einordnung ist allerdings die Verfahrensart zu beachten. In einem Versäumnisurteil gilt der Vortrag des Klägers als zugestanden. Das Gericht prüft dann aber weiterhin selbst, ob dieser Vortrag den Anspruch rechtlich trägt. Die Aussagen zu § 5 DDG beruhen somit auf einer eigenen rechtlichen Prüfung des Senats.
Seit 2014 entscheiden Gerichte in dieselbe Richtung
Die Entscheidung setzt eine bestehende Linie fort. Die Kanzlei Dr. Bahr dokumentiert bereits 2014 und 2015 Urteile des LG Koblenz und des OLG Koblenz gegen Web.de . Beide Gerichte verlangten eine unmittelbare E-Mail-Kommunikation. 2018 berichtete der vzbv über ein Urteil des Kammergerichts gegen Google : Der Konzern durfte Zuschriften an die Impressums-Adresse nicht mit einem Verweis auf Hilfeseiten beantworten. 2025 folgte laut Dr. Bahr das LG München I mit der Aussage, dass über die im Impressum genannte Adresse auch kommuniziert werden können muss.
Der Rechtssatz ist damit bekannt. Geändert hat sich die Rechtsgrundlage: Das DDG hat am 14. Mai 2024 das Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Die Impressumspflicht aus § 5 TMG ging dabei inhaltlich auf § 5 DDG über. Die ältere Rechtsprechung bleibt deshalb übertragbar. Das Kammergericht bestätigt dies nun in einem Verfahren gegen Amazon.
Auch dein Impressum muss den Test bestehen
§ 5 DDG unterscheidet nicht nach Unternehmensgröße. Die Pflicht trifft jeden, der geschäftsmäßig digitale Dienste anbietet, also auch Onlinehändler mit eigenem Shop. Für Händlerprofile auf Marktplätzen wie Amazon, eBay oder Kaufland verlangt die Rechtsprechung ebenfalls seit Jahren ein Impressum. Jede dort hinterlegte Adresse unterliegt somit denselben Anforderungen.
In der Praxis scheitert die Erreichbarkeit meist an technischen oder organisatorischen Ursachen. Dazu gehören eine noreply-Adresse im Impressum, ein Autoresponder mit Verweis auf das Kontaktformular, ein volles Postfach, ein zu streng eingestellter Spamfilter oder eine Weiterleitung an einen ausgeschiedenen Mitarbeiter. Der Unterlassungsanspruch setzt jedoch kein Verschulden voraus. Deshalb half Amazon der Hinweis auf einen technischen Fehler nicht. Die folgende Prüfung dauert nur wenige Minuten:
- Sende von einer externen Adresse, zum Beispiel einem privaten Postfach, eine Test-Mail an jede Adresse aus deinen Impressen: im Shop, auf Marktplätzen und in Social-Media-Profilen.
- Lies die automatische Antwort. Eine reine Eingangsbestätigung war nicht Gegenstand des Urteils. Ein Text, der die Annahme ablehnt oder nur auf Formular, Kundenkonto oder Hilfeseiten verweist, entspricht dagegen dem beanstandeten Muster.
- Stelle sicher, dass eine Person das Postfach liest und antwortet, auch bei Urlaub und Krankheit.
- Kontrolliere außerdem Spamfilter, Weiterleitungen und Speicherplatz.
- Dokumentiere den Test mit Datum. Wiederhole ihn zudem nach jedem Wechsel von Shopsystem, Mailprovider oder Ticketsystem.
Verstöße können Mitbewerber und qualifizierte Verbände wie der vzbv abmahnen. Mitbewerber erhalten für solche Abmahnungen seit Dezember 2020 allerdings keinen Aufwendungsersatz mehr (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG). Für Verbände gilt diese Einschränkung dagegen nicht. Daneben stuft § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG nicht oder nicht richtig verfügbare Impressumsangaben als Ordnungswidrigkeit ein. Der Bußgeldrahmen reicht bis 50.000 Euro. Das Kammergericht hatte allerdings nur über den Unterlassungsanspruch zu entscheiden.
Dem vzbv genügte eine einzige Test-Mail als Beleg
Das Verfahren zeigt, wie niedrig die Schwelle für den Nachweis liegt. Der vzbv benötigte eine Test-Mail und die automatische Antwort darauf. Jeder Mitbewerber und jeder Verband kann diesen Test somit wiederholen. Zugleich lässt das Urteil nach den vorliegenden Berichten Fragen offen. Es legt weder eine Antwortfrist fest, noch klärt es, wie weit automatisierte Vorabantworten zulässig sind.
Gesichert ist dagegen der Mindeststandard: Die Adresse muss Nachrichten annehmen, und der Anbieter muss über sie kommunizieren. Amazon hat diesen Standard verfehlt und das Verfahren ohne Gegenwehr verloren. Die Klage begann mit einer Test-Mail. Dieselbe Mail kann morgen an deine Impressums-Adresse gehen.




