Die Einkommensteuerreform 2027 soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten – mit höherem Grundfreibetrag, flacherem Tarif und einer neuen Reichensteuer von 47 Prozent. Für Onlinehändler ist das wichtig: Wer als Einzelunternehmer oder in einer Personengesellschaft handelt, zahlt seine Unternehmenssteuer über die Einkommensteuer. Minijobs im Lager werden teurer, der Spitzensteuersatz greift etwas später, und ab 250.000 Euro Gewinn langt der Fiskus früher zu. Am 4. November 2026 hat der Finanzausschuss des Bundestags Sachverständige zum Regierungsentwurf angehört. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) legte dazu eine Stellungnahme vor – und sieht die Rechtsformneutralität in Gefahr.

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Was sich ändert: Grundfreibetrag rauf, Tarif flacher, Pauschbetrag plus 200 Euro

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 am 2. September 2026 beschlossen; er liegt dem Bundestag als Drucksache 21/8235 vor. Die Bundesregierung nennt ein Entlastungsvolumen von rund zehn Milliarden Euro pro Jahr, das in zwei Stufen erreicht werden soll: erste Stufe 2027, volle Wirkung ab 2028. Der Entwurf setzt die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 1. Juli 2026 um und entspricht inhaltlich dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom August.

Die Entlastungen im Einzelnen:

  • Grundfreibetrag (der steuerfreie Sockel des Einkommens, § 32a EStG): von 12.348 Euro (2026) auf 12.564 Euro (2027) und 12.900 Euro (2028). Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Betrag.
  • Tarif: Die zweite Progressionszone zwischen rund 17.800 und 70.600 Euro zu versteuerndem Einkommen wird abgeflacht. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift ab 70.600 Euro statt bisher ab 69.879 Euro.
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG): von 1.230 auf 1.430 Euro ab 2027.
  • Kinderfreibetrag: von 9.756 Euro auf 10.056 Euro (2027) und 10.236 Euro (2028). Kindergeld: von 259 auf 267 Euro (2027) und 272 Euro (2028) je Kind und Monat.
  • Sonn- und Feiertagszuschläge (§ 3b EStG): Der maximal zulässige Grundlohn für steuerfreie Zuschläge steigt von 50 auf 75 Euro pro Stunde. Für Nachtarbeit bleibt die Grenze unverändert.

Die Bundesregierung rechnet vor, dass eine berufstätige Familie mit zwei Kindern und 60.000 Euro zu versteuerndem Einkommen ab 2028 über 600 Euro im Jahr mehr behält. Die Zahlen zu Grund- und Kinderfreibetrag stehen allerdings unter Vorbehalt: Sie können sich nach Vorlage des Progressionsberichts im Herbst noch ändern.

47 Prozent ab 280.000 Euro: Die neue Reichensteuer im Detail

Die Gegenfinanzierung läuft vor allem über den oberen Tarifbereich. Bisher gilt der Reichensteuersatz von 45 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro. Ab 2027 soll er bereits ab 250.000 Euro greifen. Neu hinzu kommt eine zweite Stufe: Für Einkommensteile ab 280.000 Euro sind 47 Prozent vorgesehen. Für zusammenveranlagte Paare gelten die doppelten Grenzen, also 500.000 und 560.000 Euro. Beide Sätze sind Grenzsteuersätze – sie treffen nur den Teil des Einkommens oberhalb der jeweiligen Schwelle, nicht das gesamte Einkommen.

Rechnet man den Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer hinzu, liegt die Grenzbelastung in der neuen Spitze bei rund 49,6 Prozent. Wer 2027 ein zu versteuerndes Einkommen von 250.000 Euro hat, zahlt rund 93.000 Euro Einkommensteuer, bei 280.000 Euro sind es rund 107.000 Euro. Die DIHK zitiert aus dem Entwurf Mehreinnahmen aus der Reichensteuer von 2,61 Milliarden Euro im Jahr 2027 – 250 Millionen Euro aus der abgesenkten 45-Prozent-Grenze, 2,36 Milliarden Euro aus der neuen 47-Prozent-Stufe. Bis 2031 sollen die Mehreinnahmen auf 3,33 Milliarden Euro steigen.

Minijobs, Handwerkerbonus, Rechenzentren: Wo der Staat noch gegenfinanziert

Zwei weitere Maßnahmen bringen zusammen rund 1,46 Milliarden Euro pro Jahr. Die einheitliche Pauschsteuer bei Minijobs (§ 40a Abs. 2 EStG) steigt von 2 auf 5 Prozent des Arbeitsentgelts – erwartete Mehreinnahmen: rund 750 Millionen Euro jährlich. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Privathaushalt (§ 35a Abs. 3 EStG) sinkt von 20 auf 15 Prozent der Arbeitskosten, der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro – rund 710 Millionen Euro jährlich.

Außerdem enthält der Entwurf einen eigenen Zerlegungsmaßstab bei der Gewerbesteuer für Rechenzentren (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG-E): Die Gewerbesteuer soll zu 10 Prozent nach Arbeitslöhnen und zu 90 Prozent nach elektrischer Nennanschlussleistung auf die Standortgemeinden verteilt werden. Begründung: hohe Infrastrukturinvestitionen bei wenigen Beschäftigten. Ein unveröffentlichter Vorentwurf hatte weitere Belastungen vorgesehen – etwa die Streichung des Freibetrags für Belegschaftsrabatte und Änderungen bei den Freibeträgen für Unternehmensveräußerungen. Diese Punkte sind im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.

Zehn Milliarden brutto, 1,55 Milliarden netto: Die Rechnung des Bundes

Die oft zitierten zehn Milliarden Euro sind die Bruttoentlastung. Nach Abzug der Gegenfinanzierung weist der Entwurf laut DIHK für 2027 Steuermindereinnahmen von 1,55 Milliarden Euro aus, für 2028 von 5,6 Milliarden Euro. Davon entfallen 2028 rund 2,3 Milliarden Euro auf den Bund, 2,4 Milliarden Euro auf die Länder und 0,9 Milliarden Euro auf die Gemeinden.

Ökonomen setzen diese Zahlen ins Verhältnis zur kalten Progression – also zu der Mehrbelastung, die entsteht, wenn Löhne mit der Inflation steigen, der Tarif aber nicht nachzieht. Nach Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) gleichen rund 9,8 Milliarden Euro des Entlastungsvolumens nur die Inflation aus. Das DIW stellt einer nominalen Entlastung von gut 7 Milliarden Euro für 2027 und 2028 eine kalte Progression von 12,6 Milliarden Euro gegenüber – unter dem Strich eine reale Mehrbelastung von 8,3 Milliarden Euro. Die Bundesregierung plant keinen generellen Ausgleich der kalten Progression.

Arbeitnehmer: 200 Euro mehr Pauschbetrag, aber meist unter 100 Euro mehr Netto

Für Angestellte wirken drei Hebel: der höhere Grundfreibetrag, der flachere Tarif bis 70.600 Euro und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.430 Euro. Der Pauschbetrag wird automatisch im Lohnsteuerabzug berücksichtigt; wer tatsächliche Werbungskosten über 1.430 Euro hat, merkt davon nichts. Die 200 Euro mehr Abzug bringen bei einem Grenzsteuersatz von 28 Prozent rund 56 Euro Ersparnis im Jahr. Die Anhebung des Grundfreibetrags um 216 Euro entspricht 18 Euro im Monat an steuerfreiem Einkommen – die AfD nannte das in der ersten Lesung ein „Almosen“, die Union verwies auf 36 Millionen entlastete Steuerpflichtige.

Wer sonntags oder an Feiertagen arbeitet, profitiert von der höheren Grundlohngrenze: Zuschläge bleiben künftig bis zu einem Stundenlohn von 75 Euro steuerfrei, bisher 50 Euro. Für Beschäftigte im Versand- oder Lagerbetrieb mit Wochenendschichten ändert sich dadurch nichts – die meisten liegen ohnehin unter 50 Euro pro Stunde. Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 vorgeschlagen, auf diese Anhebung zu verzichten und stattdessen die Zuschlagssätze von 50 beziehungsweise 125 Prozent moderat anzuheben.

Arbeitgeber: Minijobs kosten ab 2027 mehr als das Doppelte an Pauschsteuer

Für Onlinehändler mit Aushilfen im Lager, in der Kommissionierung oder im Kundenservice ist die Minijob-Pauschsteuer der spürbarste Punkt. Wer die Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte pauschal abführt, zahlt heute 2 Prozent des Entgelts. Ab 2027 sollen es 5 Prozent sein. Bei der 2027 geltenden Minijob-Grenze von 633 Euro (Mindestlohn 14,60 Euro) steigt die Pauschsteuer von rund 12,70 auf rund 31,70 Euro im Monat – pro Minijobber rund 228 Euro mehr im Jahr. Die Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung bleiben unverändert. Der Bundesrat empfiehlt, die Anhebung zu streichen; ob der Finanzausschuss dem folgt, ist offen.

Ansonsten ändert sich für Arbeitgeber vor allem die Technik: Der neue Tarif, der Grundfreibetrag und der Pauschbetrag fließen in die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2027 ein. Lohnabrechnungssoftware muss zum Jahreswechsel aktualisiert werden. Da die Freibeträge nach dem Progressionsbericht noch angepasst werden können, ist mit einem späten Beschluss im Dezember zu rechnen – und möglicherweise mit rückwirkenden Korrekturen im Januar.

Einzelunternehmer und Solo-Selbständige: Der Gewinn ist das Einkommen

Wer seinen Shop als Einzelunternehmen, GbR, OHG oder KG betreibt, versteuert den Gewinn direkt mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz. Die Einkommensteuer ist damit die Unternehmenssteuer. Nach Angaben der Wirtschaftsverbände sind rund 76 Prozent der mittelständischen Unternehmen in Deutschland Personenunternehmen. Für diese Gruppe wirkt die Reform in beide Richtungen: Höherer Grundfreibetrag und flacherer Tarif entlasten bei Gewinnen bis 70.600 Euro. Bei Gewinnen oberhalb von 250.000 Euro greift der 45-Prozent-Satz früher, ab 280.000 Euro der neue 47-Prozent-Satz.

Ein Beispiel: Ein Einzelunternehmer, dessen zu versteuerndes Einkommen bereits über 280.000 Euro liegt, erzielt 100.000 Euro zusätzlichen Gewinn und lässt ihn im Betrieb. Nach dem neuen Tarif fallen darauf bis zu 47.000 Euro Einkommensteuer an, plus Solidaritätszuschlag – unabhängig davon, ob er das Geld entnimmt oder investiert. Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG (ermäßigter Satz für nicht entnommene Gewinne) und das Optionsmodell nach § 1a KStG (Personengesellschaft lässt sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern) sollen das abfedern. Der DStV hält beide Instrumente für viele kleine und mittlere Unternehmen jedoch für zu komplex. Solo-Selbständige mit kleinen und mittleren Gewinnen sind davon nicht betroffen; für sie zählt der Grundfreibetrag.

Kleinunternehmer: Die Umsatzsteuer bleibt außen vor

Der Begriff Kleinunternehmer stammt aus dem Umsatzsteuerrecht (§ 19 UStG, seit 2025: 25.000 Euro Vorjahresumsatz, 100.000 Euro im laufenden Jahr). An dieser Regelung ändert das Einkommensteuerreformgesetz nichts. Einkommensteuer zahlen Kleinunternehmer auf ihren Gewinn wie jeder andere Selbständige auch. Für einen nebenberuflichen Händler mit 8.000 Euro Gewinn im Jahr, dessen Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt, ändert sich faktisch nichts. Liegt das Gesamteinkommen – etwa durch ein Hauptgehalt – in der zweiten Progressionszone, bringt der flachere Tarif eine kleine Entlastung.

Mittelbar trifft Kleinunternehmer der gekürzte Handwerkerbonus: Wer Handwerker-, Reinigungs- oder Montageleistungen für Privathaushalte anbietet, muss damit rechnen, dass Kunden künftig nur noch 15 Prozent der Arbeitskosten (max. 900 Euro) von der Steuer abziehen können. Das Verkaufsargument „steuerlich absetzbar“ wird kleiner.

Geschäftsführer: 47 Prozent aufs Gehalt, 15 Prozent auf den GmbH-Gewinn

Für Geschäftsführer einer GmbH oder UG läuft das Gehalt über die Lohnsteuer. Ein Geschäftsführergehalt, das zusammen mit weiteren Einkünften über 280.000 Euro zu versteuerndem Einkommen führt, wird oberhalb dieser Grenze mit 47 Prozent plus Soli belastet. Der Gewinn, der in der GmbH bleibt, unterliegt dagegen der Körperschaftsteuer von 15 Prozent plus Soli und der Gewerbesteuer – zusammen rund 30 Prozent. Und dieser Satz sinkt: Ab 2028 fällt die Körperschaftsteuer nach dem bereits beschlossenen Investitionssofortprogramm in fünf Schritten von 15 auf 10 Prozent.

Damit öffnet sich die Schere zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften weiter: Der Einzelunternehmer zahlt auf den letzten Euro Gewinn bis zu 47 Prozent, die GmbH 30 Prozent und künftig weniger. Für Gesellschafter-Geschäftsführer stellt sich damit neu die Frage nach dem Verhältnis von Gehalt, Ausschüttung (Abgeltungsteuer 25 Prozent oder Teileinkünfteverfahren) und Thesaurierung. Steuerberater verweisen darauf, dass Gestaltungen vor dem Jahreswechsel geprüft werden sollten – verlässlich planen lässt sich allerdings erst, wenn der Bundestag das Gesetz beschlossen hat.

Der DStV: „Rechtsformneutralität rückt in weite Ferne“

Der Deutsche Steuerberaterverband hat seine Stellungnahme S 09/26 anlässlich der Anhörung im Finanzausschuss vorgelegt. Er unterstützt die Entlastungen, kritisiert aber die Tarifverschärfungen: Sie vergrößerten die Kluft zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften, das im Koalitionsvertrag angekündigte Ziel der Rechtsformneutralität rücke in weite Ferne. Thesaurierungsbegünstigung und Optionsmodell müssten grundlegend reformiert werden; einzelne Verbesserungen wie die flexiblere Antragsrücknahme bei der Thesaurierungsbegünstigung begrüßt der Verband, sieht aber die nachgelagerte Besteuerung und rechtliche Hürden weiter bestehen.

Darüber hinaus fordert der DStV den vollständigen Ausgleich der kalten Progression über eine Tarifanpassung und ein automatisiertes Inflationsausgleichsverfahren, die Abschaffung des Solidaritätszuschlags und statt des höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrags eine Arbeitstagepauschale, wie sie die BMF-Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ vorgeschlagen hat. Den „großen Wurf zur Steuervereinfachung“ vermisst der Verband; er setzt auf das für den Herbst angekündigte Paket der Bundesregierung.

Union will nachbessern: Wo das Verfahren steht

Der Zeitplan ist eng. Nach dem Kabinettsbeschluss am 2. September beriet der Bundestag den Entwurf am 8. Oktober in erster Lesung und überwies ihn an den Finanzausschuss. Der Bundesrat nahm am 16. Oktober Stellung und verlangte Änderungen bei Zuschlägen und Minijob-Pauschsteuer. Die öffentliche Anhörung fand am 4. November statt. Zweite und dritte Lesung sowie der zweite Durchgang im Bundesrat stehen aus; das Gesetz muss vor dem 1. Januar 2027 im Bundesgesetzblatt stehen.

Politisch ist der Entwurf in der Koalition selbst umstritten. Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) trug den Beschluss mit, ließ aber per Brief ihres Staatssekretärs mitteilen, dass ihr die Entlastung nicht reicht. In der Unionsfraktion fordern CDA-Chef Dennis Radtke und weitere Abgeordnete den vollständigen Ausgleich der kalten Progression für 2027; Fritz Güntzler (CDU) kündigte im Bundestag an, das im weiteren Verfahren zu prüfen. Die SPD verteidigt die Gegenfinanzierung über die Reichensteuer als gerecht. Grüne und Linke halten die Entlastung für zu klein und wollen hohe Einkommen stärker belasten. Zehn Wirtschaftsverbände – darunter ZDH, DIHK, HDE und DSGV – haben in einem gemeinsamen Brief an die Koalitionsfraktionen gegen den 47-Prozent-Satz protestiert.

Pressestimmen: „Giftliste“ oder Gerechtigkeit?

Die großen Medien zeichnen ein gespaltenes Bild. Der Tagesspiegel stellte den Koalitionsstreit in den Vordergrund und zitierte Klingbeil mit dem Vorwurf, Reiche beschädige mit ihrem Brief das Handeln der Regierung; zugleich berichtete das Blatt , von einer echten Entlastung könne wegen des fehlenden Progressionsausgleichs nicht die Rede sein. Im Handelsblatt argumentierte der Ökonom Jens Südekum, höhere Spitzen- und Reichensteuersätze seien zwingend erforderlich, um die Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen zu finanzieren – das Handelsblatt berichtete zudem , dass sich Kanzler Friedrich Merz im „Spiegel“-Interview für eine höhere Reichensteuer öffnete, wenn im Gegenzug der Tarif geglättet und der Soli abgeschafft werde. t-online verpackte die Reform als Ratgeber („Ab diesem Gehalt zahlen Sie 2027 Reichensteuer“). Aus der Wirtschaft kam die schärfste Formulierung: Steuerzahlerbund-Präsident Reiner Holznagel nannte den Entwurf laut Medienberichten eine „Giftliste“; DIHK-Hauptgeschäftsführerin Helena Melnikov sagte dem Handwerksblatt , die Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen sei richtig, die Gegenfinanzierung treffe aber vor allem den Mittelstand.

Einordnung: Was feststeht und was offen bleibt

Fest steht die Richtung: Entlastung unten und in der Mitte, Belastung oben, Minijobs teurer. Fest steht auch, dass die Nettoentlastung 2027 mit 1,55 Milliarden Euro deutlich unter der Bruttozahl von zehn Milliarden liegt und die kalte Progression nicht ausgeglichen wird. Offen sind drei Punkte: ob die Union den Progressionsausgleich noch durchsetzt, ob der Finanzausschuss die Minijob-Pauschsteuer und die Zuschlagsregelung nach dem Votum des Bundesrats ändert, und wie die Freibeträge nach dem Progressionsbericht endgültig ausfallen.

Für Onlinehändler lautet die praktische Konsequenz: Wer als Personenunternehmen arbeitet und Gewinne oberhalb von 250.000 Euro erwartet, sollte die Rechtsformfrage mit dem Steuerberater durchrechnen. Wer Minijobber beschäftigt, kalkuliert ab Januar mit rund 19 Euro Mehrkosten pro Kopf und Monat. Und wer auf den Dezember wartet, bevor er Lohnsoftware und Planung anpasst, liegt richtig – das Gesetz ist noch nicht beschlossen.

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