Die geplante Rentenversicherungspflicht für Selbstständige: Wer sein Gewerbe wegen eines Umzugs ab- und am neuen Wohnort wieder anmeldet, gilt der dann als „neuer Selbstständiger“? Eine Leserin, Einzelunternehmerin, plant den Wechsel von Thüringen nach Sachsen-Anhalt und befürchtet, dadurch in die ab 2027 vorgesehene Pflichtversicherung zu rutschen. Die Sorge ist nachvollziehbar, denn die Zahlen sind erheblich: Der volle Regelbeitrag liegt 2027 voraussichtlich bei 768 Euro im Monat. Dieser Beitrag ordnet ein, was die Alterssicherungskommission vorschlägt, was das Gewerberecht bei einem Umzug verlangt und woran das Sozialversicherungsrecht den Begriff „neu“ bislang festmacht. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor, deshalb bleibt ein Teil der Antwort vorläufig.

Fasse den Artikel im Bullet-Stil zusammen.

Empfehlung 22: Pflicht ohne Opt-out – aber nur für „Neue“

Grundlage der Debatte ist der Abschlussbericht der Alterssicherungskommission , der am 23. Juni 2026 an die Bundesregierung übergeben wurde. Er enthält 33 Empfehlungen; die Nummer 22 betrifft Selbstständige. Sie sieht vor, alle nicht obligatorisch abgesicherten Selbstständigen, die ihre Tätigkeit ab einem Stichtag neu aufnehmen, verpflichtend und ohne Opt-out (also ohne die Möglichkeit, sich durch private Vorsorge befreien zu lassen) in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Wer bereits selbstständig ist, soll dagegen ein Wahlrecht behalten und sich befreien lassen können.

Der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD hat am 1. und 2. Juli 2026 beschlossen, alle 33 Empfehlungen in einem Gesetzespaket umzusetzen. Das Verfahren soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein, als frühestes Inkrafttreten gilt der 1. Januar 2027. Ein Referenten- oder Regierungsentwurf ist bis heute nicht veröffentlicht. Damit steht weder der Stichtag fest noch die Definition dessen, was eine „neue Aufnahme“ einer Tätigkeit ist. Diese fast Lücke ist der Kern der Leserfrage.

Zur Einordnung der Größenordnung: Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung gehören rund 72 Prozent der etwa 3,5 Millionen hauptberuflich Selbstständigen keinem obligatorischen Alterssicherungssystem an. Die DRV Bund begrüßt in ihrer Stellungnahme das Obligatorium und verweist darauf, dass Selbstständige dadurch auch bei Erwerbsminderung abgesichert wären.

384 Euro im Monat: Was die Pflicht kosten würde

Die Kommission orientiert die Beitragshöhe am Regelbeitrag, der heute für pflichtversicherte Handwerker gilt. Er beträgt 2026 bundeseinheitlich 735,63 Euro im Monat und steigt 2027 mit den neuen Sozialversicherungs-Rechengrößen voraussichtlich auf 768,18 Euro. Alternativ soll ein einkommensgerechter Beitrag möglich sein: 18,6 Prozent des steuerpflichtigen Gewinns. Bei 3.000 Euro Monatsgewinn wären das 558 Euro, bei 5.000 Euro greift die Beitragsbemessungsgrenze und damit der Regelbeitrag.

Für Gründer ist eine Karenzzeit von drei Jahren vorgesehen, in der nur der halbe Regelbeitrag fällig wird: 367,82 Euro nach den Werten von 2026, 384,09 Euro nach denen von 2027. Über die drei Jahre summiert sich das auf rund 13.800 Euro. Die Karenzzeit soll nach dem Kommissionsmodell nur einmal im Erwerbsleben greifen; eine Aneinanderreihung von Neugründungen löst keine weitere aus. Ob die Einkommensoption auch während der Karenzzeit gilt, lässt der Bericht offen. Für Onlinehändler mit geringer Marge wäre das ein wesentlicher Unterschied, denn der halbe Regelbeitrag kann über dem einkommensbezogenen Beitrag liegen.

Umzug heißt Abmelden – und das schon innerhalb eines Bundeslandes

Die Leserin geht davon aus, dass der Wechsel des Bundeslandes die Ab- und Neuanmeldung erzwingt. Das Gewerberecht knüpft jedoch nicht an Landesgrenzen an, sondern an den Meldebezirk. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewO ist die Verlegung des Betriebs in einen anderen Meldebezirk wie eine Anmeldung zu behandeln, am alten Ort ist der Betrieb abzumelden. Das gilt beim Umzug von Erfurt nach Weimar ebenso wie beim Wechsel nach Sachsen-Anhalt. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt der Gewerbeüberwachung, der keine Aussage darüber trifft, ob eine unternehmerische Tätigkeit beginnt oder fortgeführt wird.

Die Formulare selbst bilden diese Unterscheidung ab. Auf der Gewerbeabmeldung ist als Grund unter anderem „Verlegung in eine andere Gemeinde“ anzugeben, auf der Anmeldung entsprechend „Verlegung aus einer anderen Gemeinde“. Wer stattdessen „vollständige Aufgabe“ ankreuzt und am neuen Ort eine „Neuerrichtung“ anmeldet, erzeugt eine Aktenlage, die später gegen ihn ausgelegt werden kann. Steuerlich ändert sich durch den Umzug ohnehin nichts an der Unternehmeridentität: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bleibt bestehen, lediglich das zuständige Finanzamt wechselt und vergibt eine neue Steuernummer.

Das Sozialrecht zählt die Person, nicht den Registereintrag

Entscheidender als das Gewerberecht ist die Systematik des Sechsten Sozialgesetzbuchs. Die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger ist dort seit jeher an die Person und ihre Tätigkeit gebunden, nicht an einen Registereintrag. Das zeigt die bestehende Gründerregel in § 6 Abs. 1a SGB VI : Sie befreit Personen „für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit“. Maßgeblich ist die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit, nicht die Anmeldung bei einer Behörde. Die Deutsche Rentenversicherung wendet diese Regel entsprechend an.

Auch die Übergangsregel des § 231 Abs. 5 SGB VI, mit der 1999 Selbstständige mit nur einem Auftraggeber in die Versicherungspflicht einbezogen wurden, arbeitet mit der am Stichtag „ausgeübten Tätigkeit“. Das Bundessozialgericht hat in seiner Rechtsprechung zu dieser Norm (etwa B 5 RE 11/14 R) geprüft, ob die am Stichtag ausgeübte und die später ausgeübte Tätigkeit inhaltlich identisch sind. Der Ort der Ausübung spielte dabei keine Rolle, die Art der Tätigkeit schon. Wer also denselben Onlinehandel mit derselben Ware an einem anderen Wohnort fortführt, nimmt nach dieser Logik keine neue Tätigkeit auf.

Die Kommission selbst setzt diese Systematik voraus. Ihre Aussage, dass eine Verkettung von Neugründungen keine zusätzliche Karenzzeit auslöst, ergibt nur Sinn, wenn der Träger die Erwerbsbiografie der Person betrachtet und nicht die Zahl der Gewerbescheine. Eine Regelung, die eine Betriebsverlegung als Neuaufnahme wertet, würde zudem Bestandsselbstständige je nach Wohnortwechsel ungleich behandeln. Das wäre mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Grundgesetz schwer vereinbar und würde dem im Koalitionsvertrag zugesagten Bestandsschutz widersprechen.

Was offen bleibt – und was du jetzt dokumentieren solltest

Eine abschließende Antwort gibt es erst mit dem Gesetzestext. Offen sind drei Punkte: der Stichtag, die Legaldefinition der „neuen Aufnahme“ und die Frage, wie die DRV eine unterbrochene oder geänderte Tätigkeit bewertet. Denkbar ist, dass der Gesetzgeber den Begriff an die bestehende Formulierung des § 6 Abs. 1a SGB VI anlehnt. Denkbar ist auch, dass die DRV in Zweifelsfällen eine Statusfeststellung vornimmt, wie sie der Verband der Gründer und Selbstständigen (VGSD) bereits als Risiko für den Bestandsschutz benannt hat.

Für Onlinehändler, die vor dem Stichtag selbstständig sind und einen Umzug planen, ergibt sich daraus eine nüchterne Handlungsempfehlung: die Kontinuität der Tätigkeit belegbar machen. Dazu gehören die Gewerbeabmeldung mit dem Grund „Verlegung“, die lückenlose Fortführung von Rechnungen, Marktplatzkonten und Buchhaltung sowie die Aufbewahrung der Erstanmeldung und früherer Steuerbescheide. Wer die Tätigkeit beim Umzug zugleich inhaltlich umstellt, etwa vom Handel zur Dienstleistung, bewegt sich dagegen näher an einer Neuaufnahme. Eine Gewerbeummeldung allein macht aus einem Bestandsselbstständigen keinen Neugründer; das kann nur eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, und die gibt es bislang nicht.

Melde dich zum wöchentlichen Newsletter an!