Die Selbstanzeige beim Finanzamt steht vor dem Aus: Finanzminister Lars Klingbeil und Justizministerin Stefanie Hubig wollen die strafbefreiende Wirkung des § 371 AO „in ihrer heutigen Form“ abschaffen, so der Steuerberater Michael Bormann in einem Gastbeitrag bei n-tv . Für Onlinehändler ist das wichtiger als für Privatanleger, denn das Finanzamt kennt ihre Umsätze seit 2024 aus den Plattformmeldungen von Amazon, eBay, Etsy und Kaufland – und gleicht sie mit den Steuererklärungen ab. Wer Marktplatzerlöse, Umsatzsteuer aus dem EU-Ausland oder Bareinnahmen nicht vollständig erklärt hat, hat nach geltendem Recht noch einen Weg zur Straffreiheit. Dieser Beitrag erklärt, was der Aktionsplan vorsieht, welche Regeln heute gelten und in welchen Fällen eine Selbstanzeige keinen Sinn mehr hat.
Inhaltsverzeichnis
- 26 Punkte, ein Ziel: Niemand soll sich mehr freikaufen
- Kein Gesetzentwurf, aber ein Kalender: Warum 2026 das letzte sichere Jahr sein könnte
- Zehn Jahre, alle Steuerarten getrennt, keine Lücke: Die Regeln von heute
- Das Finanzamt kennt deine eBay-Umsätze schon – wann ist die Tat „entdeckt“?
- Sieben Fälle, in denen die Selbstanzeige keinen Sinn hat
- Jedes vierte Verfahren endet mit Selbstanzeige – wer verliert bei der Abschaffung?
- Was Onlinehändler jetzt konkret prüfen sollten
- Die Tür steht noch offen – und sie schließt von zwei Seiten
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26 Punkte, ein Ziel: Niemand soll sich mehr freikaufen
Am 16. Juli 2026 haben Bundesfinanzministerium und Bundesjustizministerium den Aktionsplan „Steuer- und Finanzkriminalität entschlossen bekämpfen“ mit 26 Maßnahmen in sechs Handlungsfeldern vorgestellt. Laut EY sieht das Papier vor, die Straffreiheit bei Selbstanzeigen in ihrer heutigen Form abzuschaffen, einen Verbrechenstatbestand für besonders schwere Steuerhinterziehung mit Mindeststrafe von einem Jahr und Höchststrafe von 15 Jahren wieder einzuführen und den Strafrahmen für bandenmäßige Hinterziehung von zehn auf 15 Jahre anzuheben. Dazu kommen ein gemeinsames Zentrum von Bund und Ländern beim Zoll, eine zentrale Datenplattform mit KI-Auswertung, der Ankauf externer Datensätze, ein Hinweisgeberportal beim Bundeszentralamt für Steuern und eine Aufbewahrungsfrist von 15 Jahren für Transaktionsbelege.
Bereits Ende April hatte Klingbeil eine mildere Variante angekündigt: Oberhalb noch nicht bezifferter Schwellenwerte soll die Selbstanzeige nur noch strafmildernd, nicht mehr strafbefreiend wirken. Das Juli-Papier wiederholt diese Schwellenlösung nicht, sondern spricht pauschal von Abschaffung. Welche Variante kommt, ist offen. Die Begründung des Ministeriums laut ms-aktuell : Die Regelung setze falsche Anreize, weil sich Steuerpflichtige oft erst offenbarten, wenn sie eine Entdeckung befürchten.
Kein Gesetzentwurf, aber ein Kalender: Warum 2026 das letzte sichere Jahr sein könnte
Der Aktionsplan ist eine politische Absichtserklärung und ändert kein geltendes Recht. Laut der Steuerkanzlei Taxgate gibt es für eine Reform des § 371 AO bis heute weder einen Referenten- noch einen Regierungsentwurf. Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 vom 19. Mai enthält die Strafrechtsverschärfungen nicht, ein Jahressteuergesetz 2027 existiert noch nicht als Entwurf. Das BMF hatte erste Gesetzentwürfe für August angekündigt; realistisch ist ein Gesetzgebungsverfahren ab Herbst 2026 und ein Inkrafttreten frühestens im Laufe des Jahres 2027. Die Länder haben die Einschränkung der Selbstanzeige nach Angaben der Kanzlei PARK Wirtschaftsstrafrecht ausdrücklich kritisiert, die DIHK warnt, dass auch sorgfältige Tax-Compliance-Systeme Sachverhalte übersehen und die Selbstanzeige deshalb als Korrekturinstrument gebraucht wird.
Ob eine Neuregelung Übergangsregeln für Alttaten vorsieht, ist offen. Das ist der Kern der Zeitfrage: Nur eine Selbstanzeige, die vor einer Gesetzesänderung vollständig beim Finanzamt eingegangen ist, sichert nach heutigem Stand die volle Straffreiheit. Da eine wirksame Anzeige Monate Vorlauf braucht – Kontoauszüge und Marktplatzabrechnungen für zehn Jahre, Steuerberater, Liquidität für Nachzahlung, Zinsen und Zuschläge –, läuft die Frist faktisch jetzt, nicht erst mit dem Gesetzentwurf.
Zehn Jahre, alle Steuerarten getrennt, keine Lücke: Die Regeln von heute
Eine Selbstanzeige nach § 371 AO ist formlos möglich, muss aber vollständig sein. Nach den Erläuterungen der Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte müssen alle unverjährten Taten einer Steuerart berichtigt werden, mindestens aber die der letzten zehn Kalenderjahre. Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer werden dabei getrennt betrachtet: Wer nur die Einkommensteuer nacherklärt, hat für die Umsatzsteuer keine Straffreiheit. Fehlen Belege, sind nachvollziehbare Schätzungen mit offengelegten Grundlagen und Sicherheitszuschlag zulässig, willkürliche Zahlen nicht. Das Wort „Selbstanzeige“ muss nicht fallen, ein Schuldbekenntnis ist nicht nötig; entscheidend ist der rechtzeitige Zugang der Berichtigung beim Finanzamt.
Die Nachzahlung muss innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist erfolgen, zuzüglich Hinterziehungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent im Jahr (§ 235 AO). Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 Euro je Tat – gerechnet pro Steuerart und Besteuerungszeitraum –, entfällt die Straffreiheit nach § 371 AO. Dann greift § 398a AO: Die Verfolgung wird eingestellt, wenn zusätzlich ein Zuschlag gezahlt wird. Er beträgt 10 Prozent der hinterzogenen Steuer bis 100.000 Euro, 15 Prozent bis 1 Million Euro und 20 Prozent darüber – jeweils auf den Gesamtbetrag, nicht gestaffelt. Bei 120.000 Euro hinterzogener Umsatzsteuer in einem Jahr sind das 18.000 Euro Zuschlag plus Steuer plus Zinsen. Für Onlinehändler gibt es eine Besonderheit: Für verspätete oder unrichtige Umsatzsteuer-Voranmeldungen gilt nach § 371 Abs. 2a AO eine Sonderregel ohne die 25.000-Euro-Grenze. Sie gilt nicht für die Jahreserklärung.
Das Finanzamt kennt deine eBay-Umsätze schon – wann ist die Tat „entdeckt“?
Seit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG, Umsetzung der EU-Richtlinie DAC7) melden Marktplätze jährlich Name, Anschrift, Steuer-ID, Bankverbindung und Einnahmen ihrer Verkäufer an das Bundeszentralamt für Steuern, sobald mehr als 30 Verkäufe oder mehr als 2.000 Euro Erlös im Jahr erreicht sind. Die Daten für 2023 liegen seit Anfang 2024 vor, die für 2025 seit Januar 2026. Laut der Kanzlei BMS Rechtsanwälte gleicht die Finanzverwaltung diese Meldungen mit den Steuererklärungen ab. Fällt dabei eine Differenz auf und wird sie aktenkundig, kann die Tat bereits als entdeckt gelten – und damit greift der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO, wenn der Händler damit rechnen musste.
Die Rechtsprechung legt „Tatentdeckung“ allerdings nicht so weit aus, dass das bloße Vorliegen der Daten beim BZSt genügt. Entdeckt ist eine Tat erst, wenn ein Amtsträger den Abgleich vorgenommen hat und bei vorläufiger Bewertung eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Zwischen Datenlieferung und Auswertung liegen in der Praxis Monate bis Jahre. Dieses Fenster schließt sich mit jedem Auswertungslauf – und mit der KI-gestützten zentralen Datenplattform aus dem Aktionsplan wird es kürzer. Wer ein Schreiben erhält, das konkret gemeldete Plattformeinnahmen anspricht, sollte vor jeder Antwort anwaltlichen Rat einholen: Ab diesem Punkt ist die Anzeige für die genannten Jahre in der Regel gesperrt.
Sieben Fälle, in denen die Selbstanzeige keinen Sinn hat
Erstens: Die Prüfungsanordnung ist da. Nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO sperrt die Bekanntgabe einer Betriebsprüfung die Selbstanzeige – aber nur für die geprüften Steuerarten und Jahre. Für Jahre außerhalb des Prüfungszeitraums bleibt sie möglich. Die Anordnung gilt nach § 122 AO am dritten Tag nach Postaufgabe als zugegangen; wer sie früher in den Händen hält, bewegt sich laut Deubner Steuern in einer umstrittenen Zone. Für den Prüfungszeitraum selbst wirkt eine Nacherklärung nur noch strafmildernd.
Zweitens: Der Prüfer steht schon im Lager. Erscheint ein Amtsträger zur Prüfung, zur Umsatzsteuer-Nachschau oder zur Kassen-Nachschau (§ 371 Abs. 2 Nr. 1c bis 1e AO), ist die Anzeige für den betroffenen Bereich gesperrt – ohne vorherige Ankündigung. Die Kassen-Nachschau trifft Händler mit Ladengeschäft oder Messeverkauf unangekündigt.
Drittens: Das Strafverfahren ist eingeleitet. Wurde die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben (Nr. 1b), ist der Weg zu. Das gilt auch für ein Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle, das zur Stellungnahme auffordert.
Viertens: Du kannst nicht vollständig erklären. Eine Teilselbstanzeige ist seit 2011 unwirksam. Wer nur die Jahre nacherklärt, für die er Unterlagen hat, oder nur den eBay-Account, nicht aber den Amazon-Account, verliert die Straffreiheit insgesamt – und liefert dem Finanzamt gleichzeitig die Grundlage für Ermittlungen. Die Angaben einer fehlgeschlagenen Selbstanzeige sind verwertbar. Wer die zehn Jahre nicht rekonstruieren kann und auch nicht sauber schätzen will, sollte den Schritt nicht halb machen.
Fünftens: Du kannst nicht zahlen. Straffreiheit setzt die fristgerechte Nachzahlung voraus – Steuer, 6 Prozent Zinsen pro Jahr, bei über 25.000 Euro je Tat zusätzlich 10 bis 20 Prozent Zuschlag. Eine Stundung verlängert die strafrechtliche Zahlungsfrist nicht automatisch. Wer die Summe nicht aufbringen kann, hat am Ende ein offengelegtes Delikt und keine Straffreiheit. Der Zuschlag nach § 398a AO wird bei Scheitern nicht erstattet, sondern höchstens auf eine Geldstrafe angerechnet.
Sechstens: Die Tat ist strafrechtlich verjährt. Einfache Steuerhinterziehung verjährt nach fünf Jahren, besonders schwere Fälle nach 15 Jahren (§ 376 AO). Für verjährte Jahre gibt es nichts mehr zu befreien. Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt bei Hinterziehung aber zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 AO) – die Steuer wird also nachgefordert, auch wenn keine Strafe mehr droht. Hier ist eine Berichtigung sinnvoll, eine „Selbstanzeige“ im strafrechtlichen Sinn aber gegenstandslos.
Siebtens: Es war kein Vorsatz. Wer einen Fehler ohne Vorsatz und ohne Leichtfertigkeit erkennt – eine vergessene Gutschrift, ein falsch zugeordneter OSS-Umsatz –, ist nach § 153 AO zur unverzüglichen Berichtigung verpflichtet, in der Praxis innerhalb von etwa zwei Wochen. Das ist keine Selbstanzeige und löst kein Strafverfahren aus. Bei Leichtfertigkeit greift § 378 Abs. 3 AO mit geringeren Anforderungen. Die Abgrenzung ist riskant, weil das Finanzamt bedingten Vorsatz anders bewerten kann als der Händler. Steuerberater raten deshalb, eine Berichtigung im Zweifel so zu formulieren, dass sie zugleich die Voraussetzungen des § 371 AO erfüllt.
Jedes vierte Verfahren endet mit Selbstanzeige – wer verliert bei der Abschaffung?
Nach Angaben des BMF, zitiert von den Steuerstrafrechtlern Rainer Biesgen und Philipp Butler in der Legal Tribune Online , wurde 2024 rund jedes vierte Steuerstrafverfahren durch eine Selbstanzeige abgeschlossen. Die typischen Anzeigenden sind laut den Autoren nicht die Offshore-Großhinterzieher, sondern Erben, Unternehmen mit Tax-Compliance-Funden, Käufer bei Firmenübernahmen und Unternehmer, die eine frühere Gestaltung nachträglich als problematisch erkennen. Die Autoren verweisen zudem auf eine verfassungsrechtliche Kollision: Ohne Selbstanzeige zwingt § 153 AO zur Selbstbelastung, ohne dass die Strafbarkeit entfällt.
Für den Onlinehandel liegt das Problem bei der Umsatzsteuer. Grant-Thornton-Steuerberaterin Katharina Lehner weist laut ms-aktuell darauf hin, dass sich Umsatzsteuerfehler über Jahre summieren, ohne dass eine gezielte Verkürzung dahintersteht – etwa bei falsch beurteilten EU-Fernverkäufen, Marktplatzgebühren mit Reverse-Charge oder Retouren. Bei Massensachverhalten ist die 25.000-Euro-Grenze je Jahr schnell erreicht. Fällt die strafbefreiende Wirkung, wird aus jeder Korrektur solcher Fehler ein strafrechtliches Risiko.
Was Onlinehändler jetzt konkret prüfen sollten
- Plattformdaten gegen Erklärungen legen: Jahresabrechnungen von Amazon, eBay, Etsy, Kaufland und Otto für 2023 bis 2025 mit den erklärten Umsätzen abgleichen. Das Finanzamt hat diese Zahlen bereits.
- Umsatzsteuer im EU-Ausland prüfen: OSS-Meldungen, Lieferschwellen vor Juli 2021, Fulfillment-Lager in Polen oder Tschechien mit lokaler Registrierungspflicht.
- Vorsatz oder Fehler einordnen lassen: Die Abgrenzung zwischen § 153 AO und § 371 AO entscheidet über Form und Risiko. Nicht selbst entscheiden, sondern Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerstrafrecht fragen.
- Zehn Jahre rekonstruieren: Kontoauszüge, Marktplatzabrechnungen, PayPal-Berichte sichern. Wo Unterlagen fehlen, Schätzgrundlage dokumentieren.
- Liquidität klären: Steuer plus 6 Prozent Zinsen pro Jahr plus gegebenenfalls 10 bis 20 Prozent Zuschlag müssen innerhalb der gesetzten Frist fließen.
- Sperrgründe prüfen: Liegt eine Prüfungsanordnung vor? Gab es ein Schreiben zu Plattformeinnahmen? Dann ist der Zeitpunkt für diese Jahre vorbei.
- Nicht auf den Gesetzentwurf warten: Eine Selbstanzeige, die beim Inkrafttreten noch nicht eingegangen ist, fällt möglicherweise unter neues Recht.
Die Tür steht noch offen – und sie schließt von zwei Seiten
Von der einen Seite drückt der Gesetzgeber: Der Aktionsplan ist beschlossen, der Entwurf fehlt, der Zeitplan zeigt auf 2027. Von der anderen Seite drückt die Datenlage: Die Plattformmeldungen aus drei Jahren liegen beim Bundeszentralamt, die KI-Plattform zur Auswertung ist Teil desselben Aktionsplans. Für Onlinehändler mit offenen Altlasten bedeutet das: Die Selbstanzeige macht nur noch in einem Zeitfenster Sinn, dessen Ende niemand kennt – und sie macht in sieben klar benennbaren Fällen schon heute keinen Sinn mehr. Wer in keinen dieser sieben Fälle fällt, hat kein Zeitproblem, sondern ein Entscheidungsproblem. Es löst sich nicht durch Abwarten.




