Das OLG Frankfurt hat im Streit um das Urheberrecht bei KI den Schutz eines menschlich verfassten Liedtexts bestätigt. Ein späterer KI-Einsatz lässt diesen Schutz bestehen, wenn wesentliche kreative Bestandteile des Originals erkennbar bleiben. Das Urteil vom 1. Oktober 2026 erging im Eilverfahren und trägt das Aktenzeichen 11 U 2/26. Onlinehändler, die Songs in Werbung und Social Media nutzen, müssen deshalb auch bei KI-Produktionen die Rechte am enthaltenen Text beachten.

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Urheberrecht bei KI: Die Rohfassung entscheidet

Wie das Gericht in seiner Mitteilung vom 20. Oktober 2026 erläutert, veröffentlichte der Lebensgefährte der Klägerin zunächst ein Lied über DistroKid. Bei der Musikproduktion nutzte er Suno AI. Drei Monate später brachte die Beklagte unter anderem auf Spotify zwei Liedversionen heraus, deren Text nach Auffassung des Gerichts geschützte Bestandteile der Klägerin übernahm.

Die Beklagte berief sich auf einen KI-Ursprung des Textes. Die Klägerin machte dagegen ihre eigene schöpferische Arbeit an der Rohfassung durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft. Die Gegenseite konnte diesen Befund nicht entkräften. Die Berufung gegen das erstinstanzliche Verbot blieb im Wesentlichen erfolglos.

Ein KI-Verdacht ersetzt keinen tragfähigen Einwand

Ein Privatgutachten sollte die maschinelle Entstehung belegen. Es verwies unter anderem auf die Gestaltung des Refrains und vermeintliche Unstimmigkeiten. Diese Indizien überzeugten den Senat nicht. Er erkannte einen Erzählstrang und vermisste eine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb die beanstandeten Merkmale eine KI-Erzeugung belegen sollten.

Dabei ließ das OLG offen, in welchem Umfang die Software den Text später mitbearbeitet hatte. Die maßgeblichen kreativen Bestandteile der menschlichen Rohfassung blieben erkennbar. Wegen ihrer Übernahme bejahte das Gericht den Unterlassungsanspruch. Die Entscheidung im Eilverfahren ist nicht anfechtbar.

Text und Musik behalten rechtlich eigene Grenzen

Bereits das Landgericht Frankfurt hatte am 17. Dezember 2025 entschieden , dass der Liedtext selbstständig verwertbar bleibt, auch wenn eine KI die musikalische Untermalung erzeugt (Az. 2-06 O 401/25). Die Klägerin stützte ihre Ansprüche auf ihren Text. Deshalb musste das Gericht keinen eigenen Urheberrechtsschutz an der KI-Musik feststellen.

Das Landgericht prüfte außerdem, welche Merkmale des ursprünglichen Textes in den späteren Fassungen erhalten blieben. Eine Bearbeitung kann weiterhin in den Schutzbereich des Originals fallen. Auch eine geänderte Fassung kann daher Rechte verletzen, wenn sie dessen geschützte Eigenart übernimmt. Ob das im Einzelfall zutrifft, hängt von den konkreten Gestaltungen ab.

Der KI-Einsatz allein schafft noch keinen Werkschutz

§ 2 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz verlangt eine persönliche geistige Schöpfung. Ein menschlich geschriebener Text muss deshalb die Voraussetzungen eines geschützten Werks erfüllen. Allein die Tatsache, dass ein Mensch Wörter verfasst hat, beantwortet diese Frage noch nicht.

Das Urteil erklärt auch keinen beliebigen KI-Output zum geschützten Werk. Es betrifft den fortwirkenden Schutz eines menschlichen Originals. Ob aufwendige Prompts für sich einen urheberrechtlich relevanten menschlichen Beitrag zum Ergebnis begründen, bleibt damit ungeklärt. Ebenso wenig klärt das Verfahren pauschal die Rechte an jeder Tonaufnahme oder Musikproduktion mit Suno.

Bei Werbesongs zählen Rechte und Entstehungsnachweise

Onlinehändler können aus der Entscheidung vor allem einen Prüfpunkt für ihre Werbung ableiten: Der Hinweis auf einen KI-Generator belegt keine freie Nutzbarkeit des enthaltenen Textes. Wer einen Song für Produktvideos oder Anzeigen übernimmt, sollte klären, wer die Textrechte hält und welche Nutzung erlaubt ist. Nach § 31 UrhG können Nutzungsrechte zeitlich, räumlich und inhaltlich begrenzt sein.

Bei beauftragten Werbesongs empfiehlt es sich deshalb, die erlaubten Kanäle, die Werbenutzung und den Umfang der Lizenz festzuhalten. Für eigene Texte können datierte Rohfassungen und dokumentierte Überarbeitungsschritte helfen, den menschlichen Beitrag später darzustellen. Das ist eine praktische Folgerung aus dem Verfahren, keine vom OLG eingeführte Dokumentationspflicht. Maßgeblich bleibt, welche geschützten menschlichen Textbestandteile die verwendete Fassung enthält.

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