Amazon Einzelanbieter – mit diesem Tarif erklärt Amazon gewerbliche Händler zu Privatverkäufern. Im Verkäuferprofil steht dann: Dieser Verkäufer ist kein Business-Verkäufer, Widerrufsrecht und Gewährleistung gelten nicht. Der Händler hat Impressum, AGB und Widerrufsbelehrung hinterlegt und verkauft gewerblich. Die Ursache liegt in einer Auswahl bei der Kontoeinrichtung, die Amazon mit demselben Wort bezeichnet wie seinen Gebührentarif. Die Folge ist ein Verkäuferprofil, das gleich mehrere Pflichtangaben verfehlt und damit abmahnbar ist.
Inhaltsverzeichnis
- „Kein Business-Verkäufer“ – was Amazon über einen Gewerbetreibenden behauptet
- Wo der Fehler bei der Registrierung entsteht
- Warum Amazon diesen Satz anzeigen muss – und trotzdem nicht haftet
- Vier Verstöße in einem Profil: So konkret ist die Abmahngefahr
- So kommst du aus der Falle raus
- Ein Häkchen reicht, und das Gesetz interessiert sich nicht dafür
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„Kein Business-Verkäufer“ – was Amazon über einen Gewerbetreibenden behauptet
wortfilter.de liegt das Verkäuferprofil eines gewerblichen Amazon-Händlers vor. Unter „Impressum & Info zum Verkäufer“ zeigt Amazon dort nicht die Firmendaten des Händlers, sondern einen eigenen Standardtext mit der Überschrift „Einzelner Verkäufer“. Darin heißt es: „Dieser Verkäufer ist ein Einzelanbieter und kein Business-Verkäufer. Infolgedessen gelten deine normalen gesetzlichen Verbraucherrechte (wie 2-jährige Garantierechte und das Recht, deine Bestellung ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zu stornieren) nicht für Einkäufe bei diesem Verkäufer.“ Darunter stehen nur eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse. Firmenname, Anschrift, Vertretungsberechtigter, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Registerangaben fehlen.

Der Fall ist kein Einzelfall. Der Händlerbund berichtete bereits im Oktober 2024 über einen Händler, der alle Rechtstexte hinterlegt hatte und von Amazon trotzdem mit demselben Satz als Privatanbieter dargestellt wurde. Die Ursache ließ sich damals nicht sicher klären; der Händlerbund vermutete ein für den gewerblichen Verkauf ungeeignetes Konto. Im Amazon-Verkäuferforum tauchen seit Jahren Threads mit Titeln wie „Wechsel von Einzelanbieter zu Einzelunternehmen“ auf. Sie zeigen, dass das Problem schon lange existent ist.
Wo der Fehler bei der Registrierung entsteht
Amazon verwendet den Begriff „Einzelanbieter“ an zwei Stellen, die nichts miteinander zu tun haben. Die erste ist der Verkaufstarif. Hier wählt der Händler zwischen dem Tarif „Einzelanbieter“ ohne Grundgebühr mit 0,99 Euro pro verkauftem Artikel und dem Tarif „Professionell“ für 39 Euro im Monat. Der Tarif ist eine reine Preisfrage. Er sagt nichts darüber aus, ob der Händler Unternehmer ist. Auch ein Gewerbetreibender darf den Einzelanbieter-Tarif nutzen, solange er wenige Artikel verkauft.
Die zweite Stelle ist die Unternehmensart. Bei der Registrierung fragt Amazon den Geschäftstyp ab. Laut Amazons eigenem Registrierungsleitfaden stehen zur Wahl: staatliches Unternehmen, börsennotiertes Unternehmen, Unternehmen in Privatbesitz (etwa eine GmbH), Wohltätigkeitsorganisation und „Privatperson“ – im Formular formuliert als „Keine, ich bin eine Einzelperson“. Händler im Amazon-Forum zitieren die Option auch als „Nichts davon, ich bin Einzelanbieter“ . Diese Auswahl entscheidet darüber, ob Amazon den Verkäufer nach außen als Unternehmer oder als Privatperson führt.
An dieser Stelle greifen viele Kleingewerbetreibende und Einzelunternehmer daneben. Die Option „Unternehmen in Privatbesitz“ verlangt einen Firmennamen und eine Registernummer. Ein Einzelunternehmer mit Gewerbeanmeldung, aber ohne Handelsregistereintrag, hat beides nicht und wählt deshalb die vermeintlich passende Alternative „Einzelperson“ oder „Einzelanbieter“. Amazon verlangt dann keinen Gewerbeschein, speichert nur den Personennamen unter den Identitätsdaten und stuft das Konto als Nicht-Unternehmer ein. Diese Einstufung erzeugt den öffentlichen Hinweistext im Verkäuferprofil. Dass der Händler später AGB, Widerrufsbelehrung und Impressum in den Verkäuferinformationen hinterlegt, ändert daran nichts. Amazon zeigt den Standardtext weiter an.
Die Unternehmensart lässt sich nach der Registrierung nicht selbst ändern. Im Forum berichten Händler, dass das Feld ausgegraut ist und der Wechsel nur über das Verifizierungsteam von Amazon läuft. Eine Bearbeitungsdauer nennt Amazon nicht. Der Verkaufstarif dagegen lässt sich jederzeit in den Kontoeinstellungen umstellen. Er ist nicht die Ursache des Problems, auch wenn der gleiche Name das nahelegt. Die tatsächliche Ursachen sind Übersetzungsherausforderungen, die Amazon auch nach Jahren noch nicht löst.
Warum Amazon diesen Satz anzeigen muss – und trotzdem nicht haftet
Seit dem 28. Mai 2022 verpflichtet die Omnibus-Richtlinie Betreiber von Online-Marktplätzen, Verbrauchern vor dem Kauf mitzuteilen, ob der Anbieter Unternehmer ist. In Deutschland steht das in Art. 246d § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EGBGB und in § 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG . Entscheidend ist der Wortlaut: Der Marktplatz informiert „anhand der Erklärung dieses Anbieters“. Ist der Anbieter nach eigener Erklärung kein Unternehmer, muss der Marktplatz darauf hinweisen, dass die Verbraucherschutzrechte nicht gelten.
Amazon setzt diese Pflicht mit dem Standardtext um. Der Marktplatz prüft dabei nicht, ob die Selbsterklärung stimmt. Er gibt sie weiter. Die rechtliche Verantwortung für die Richtigkeit trägt der Händler. Nach außen haftet er für das, was in seinem Verkäuferprofil steht, unabhängig davon, ob er das Häkchen bewusst, versehentlich oder aus Unkenntnis gesetzt hat.
Vier Verstöße in einem Profil: So konkret ist die Abmahngefahr
Ob ein Händler Unternehmer ist, bestimmt nicht die Angabe bei Amazon, sondern § 14 BGB: Wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit handelt, ist Unternehmer. Ein Gewerbetreibender, der Neuware zum Weiterverkauf einkauft, bleibt Unternehmer, auch wenn sein Amazon-Konto etwas anderes behauptet. Alle Pflichten des Fernabsatzrechts gelten für ihn weiter. Sein Verkäuferprofil erfüllt sie nicht. Daraus ergeben sich vier Angriffspunkte für eine Abmahnung.
Erstens die Irreführung über die Unternehmereigenschaft. Nr. 22 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (die sogenannte Schwarze Liste) stuft die unwahre Angabe, kein Unternehmer zu sein, als stets unzulässige geschäftliche Handlung ein. Eine Interessenabwägung findet nicht statt. Zusätzlich greift § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG, weil das Profil Verbrauchern vorspiegelt, sie hätten keine Gewährleistungsrechte. Zweitens die fehlende Widerrufsbelehrung nach § 312g BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB. Ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen; sie endet erst zwölf Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 3 BGB). Jeder Kunde kann in diesem Zeitraum zurückgeben.
Drittens das fehlende Impressum. § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG, früher § 5 TMG) verlangt Name, Anschrift, Vertretungsberechtigten, E-Mail, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und gegebenenfalls Registerangaben. Das Profil zeigt davon nur Telefon und E-Mail. Viertens die Gewährleistung. Gegenüber Verbrauchern ist ein Ausschluss der Mängelhaftung bei Neuware unwirksam (§ 476 BGB). Der Hinweis, die „2-jährigen Garantierechte“ gälten nicht, ist deshalb falsch und ebenfalls irreführend.
Abmahnen dürfen Mitbewerber mit Marktbezug, in die Liste des Bundesamts für Justiz eingetragene Wirtschaftsverbände und Verbraucherzentralen (§ 8 Abs. 3 UWG). Bei reinen Informationspflichtverstößen im elektronischen Geschäftsverkehr schließt § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG den Kostenersatz für Mitbewerber aus. Die Irreführung nach Nr. 22 des Anhangs fällt nicht unter diese Ausnahme. Hier können Mitbewerber Anwaltskosten verlangen, bei Gegenstandswerten, die Gerichte bei Verstößen dieser Art regelmäßig zwischen 10.000 und 30.000 Euro ansetzen. Verbände und Verbraucherzentralen sind von der Kostenbeschränkung ohnehin nicht betroffen. Hinzu kommt die Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe, die jeden weiteren Tag mit falschem Profil teuer macht.
Ein weiteres Risiko kommt von Amazon selbst. Der gewerbliche Verkauf über ein als Privatperson registriertes Konto verstößt gegen die Amazon ToS. Fällt das bei einer Verifizierung auf, kann Amazon das Konto sperren und Auszahlungen zurückhalten, bis Gewerbeschein, Ausweis und Steuerdaten vorliegen.
So kommst du aus der Falle raus
Rufe dein eigenes Verkäuferprofil im Inkognito-Fenster auf und klicke auf „Impressum & Info zum Verkäufer“. Steht dort „Einzelner Verkäufer“ statt deiner Firmendaten, ist dein Konto als Privatperson geführt. Prüfe anschließend in Seller Central unter Einstellungen, Kontoinformationen, Geschäftsinformationen, welche Unternehmensart und welche Identitätsdaten hinterlegt sind. Der Verkaufstarif unter „Mein Tarif“ ist dafür unerheblich.
Die Umstellung der Unternehmensart beantragst du über einen Fall beim Verkäufer-Support beziehungsweise beim Verifizierungsteam. Halte Gewerbeschein, Personalausweis, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und einen Adressnachweis bereit. Amazon fordert diese Unterlagen bei der Umstufung nach. Dokumentiere Datum, Fall-ID und Screenshots des falschen Profils. Erhältst du zwischenzeitlich eine Abmahnung, belegt diese Dokumentation, dass du den Fehler erkannt und die Korrektur eingeleitet hast. Für den Unterlassungsanspruch spielt Verschulden keine Rolle, für Vertragsstrafe und Schadensersatz schon.
Bis zur Umstellung solltest du Impressum, Widerrufsbelehrung und AGB in den Verkäuferinformationen vollständig hinterlegt haben. Das beseitigt den Standardtext nicht, reduziert aber die Zahl der Verstöße. Wer neu registriert, wählt als Einzelunternehmer die Option „Unternehmen in Privatbesitz“ und trägt als Firmennamen den eigenen Vor- und Nachnamen ein, gegebenenfalls mit Geschäftsbezeichnung. Diese Variante nennen erfahrene Händler im Amazon-Forum als Lösung für Einzelunternehmer ohne Handelsregistereintrag; eine offizielle Anleitung von Amazon dazu gibt es nicht.
Ein Häkchen reicht, und das Gesetz interessiert sich nicht dafür
Amazon verschiebt mit der Selbsterklärung die gesamte Verantwortung auf den Händler. Der Marktplatz verlangt laut Registrierungsleitfaden von gewerblichen Verkäufern einen Gewerbeschein, erkennt aber nicht, wenn ein als Privatperson geführtes Konto hunderte Neuwaren anbietet. Der angezeigte Standardtext ist zudem juristisch unpräzise: „Garantierechte“ meint die gesetzliche Gewährleistung, und die entfällt auch bei echten Privatverkäufen nicht automatisch, sondern nur durch wirksamen Ausschluss. Verbraucher lesen dennoch, dass sie keine Rechte haben.
Für Onlinehändler zählt am Ende nur, was im Profil steht. Ein falsch gesetztes Häkchen bei der Registrierung genügt, damit Amazon dich öffentlich zum Nicht-Unternehmer erklärt, während das Gesetz dich weiter als Unternehmer behandelt und jeden Mitbewerber zur Abmahnung einlädt.




